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Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Fri, 15 May 2026 08:03:00 +0200
Das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ist zu verneinen, wenn er keinen Gesellschafterbeitrag leistet, der sein Vermögen belasten kann. An dieser Vermögensbelastung fehlt es, wenn der stille Gesellschafter weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich zusagt, nach Gründung der stillen Gesellschaft Dienstleistungen für den Inhaber des Handelsgeschäfts zu erbringen. Es handelt sich dann nur um eine sog. typische stille Gesellschaft, die beim stillen Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führt.
Hintergrund: Man kann sich an einem Handelsgewerbe „still“ beteiligen, indem man eine Einlage leistet und dann am Unternehmensergebnis beteiligt wird. Im Steuerrecht wird zwischen einem typisch stillen Gesellschafter und einem atypisch stillen Gesellschafter unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter trägt in der Regel kein Mitunternehmerrisiko, weil er nicht am Verlust oder an den stillen Reserven beteiligt ist, und erzielt daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypisch stille Gesellschafter hat hingegen Mitunternehmerrisiko (und Mitunternehmerinitiative), weil er am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist. Er erzielt daher gewerbliche Einkünfte wie ein Mitunternehmer. Der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wird durch einen Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festgestellt.
Sachverhalt: Eine GmbH war im Immobilienbereich tätig und schloss im Juli 2015 mit R, ihrem Alleingesellschafter, sowie M gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Danach sollten R und M keine Einlage in Geld erbringen, sondern künftig für die GmbH im Rahmen der Geschäftsführung und der Investitionsentscheidungen tätig sein. Die Gewinnbeteiligung von M und R betrug jeweils 1/3. Eine Beteiligung an den stillen Reserven war ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung. Beide sollten aber umfassende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte erhalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass R und M sog. atypisch stille Gesellschafter geworden seien, und erließ Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GmbH & atypisch Still. Hiergegen wehrten sich die GmbH sowie R und M.
Entscheidung: Der BFH lehnte eine atypisch stille Gesellschaft ab und gab der Klage statt:
Es handelte sich nur um eine typisch stille Gesellschaft, so dass keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen war. Denn weder M noch R trugen ein Mitunternehmerrisiko.
Mitunternehmerrisiko verlangt eine Teilnahme am Erfolg und Misserfolg, indem der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt wird. Hierzu muss er einen Gesellschafterbeitrag leisten, durch den sein Vermögen belastet werden kann.
Im Streitfall fehlte es an einem derartigen Gesellschafterbeitrag von M und R. Beide waren weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt. Sie erbrachten auch keine Einlage in Geld. Zwar kann eine Einlage auch als Dienstleistung erbracht werden; dann muss die Dienstleistung aber bereits bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft erbracht worden sein, so dass der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Entgelt erlangt hat, das er nun einbringt. Hingegen genügt es nicht, dass der Gesellschafter – wie R und M – zusagt, zukünftig Dienstleistungen zu erbringen. Eine Nachschusspflicht und eine Haftung waren nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ebenfalls ausgeschlossen.
Hinweise: R und M erzielten somit als typisch stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte. Hierfür war eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht durchzuführen, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben waren.
Zwar erhielten R und M eine hohe Gewinnbeteiligung, nämlich jeweils 1/3. Dies genügte aber nicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos, weil R und M keinen Gesellschafterbeitrag erbracht hatten, der das Vermögen der beiden stillen Gesellschafter belasten konnte.
Ein schwaches Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders stark ausgeprägte (sog. geschäftsführergleiche) Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Allerdings war das Mitunternehmerrisiko von R und M nicht schwach - es fehlte vollständig. Denn ihr eigenes Vermögen konnte nicht belastet werden, schlimmstenfalls verzichteten sie auf künftige Gewinne.
BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23
Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Tue, 12 May 2026 14:41:00 +0200
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur gebildet werden, wenn der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, so dass außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind und z.B. die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn erhöht.
Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 200.000 €.
Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Aus seiner Bilanz zum 31.12.2020 ergab sich ein Gewinn in Höhe von ca. 190.000 €; der Gewinn war um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von ca. 25.000 € gemindert worden. Der Kläger bildete im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 45.000 €. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € nicht an; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gewinn in Höhe von ca. 190.000 € um die nicht abziehbare Gewerbesteuer von ca. 25.000 € zu erhöhen sei, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von ca. 215.000 € ergab.
Entscheidung: Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:
Der Kläger hat im Streitjahr 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten. Denn sein Gewinn betrug ca. 215.000 € und lag damit über der Gewinngrenze. Der Gewinn laut Steuerbilanz (ca. 190.000 €) war um die nicht abziehbare Gewerbesteuer (ca. 25.000 €) zu erhöhen.
Zwar definiert der Gesetzgeber den Begriff des Gewinns in der Vorschrift über den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Gewinn wird aber an anderer Stelle im Gesetz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet; damit ist der steuerliche Gewinn gemeint, der im Steuerbescheid angesetzt wird.
Aus diesem Grund sind außerbilanzielle Korrekturen wie z.B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehört nach dem Gesetz auch die Gewerbesteuer, die zwar handelsrechtlich als Aufwand erfasst wird, steuerlich jedoch nicht abzugsfähig ist und daher im Rahmen außerbilanzieller Korrekturen dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, sodass sie das Einkommen im Ergebnis nicht mindert.
Hinweise: Im Steuerrecht gibt es mehrere Korrekturen, die außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen. Hierzu zählen nicht abziehbare bzw. nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben (wie z.B. Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer) auf der einen Seite, die wieder hinzuzurechnen sind, und steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen auf der anderen Seite, wie z.B. Dividenden, die wieder abzuziehen sind.
Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bejaht. Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig; die Vorinstanz hatte sich gegen die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Prüfung der Gewinngrenze entschieden. Angesichts der aktuellen Entscheidung müsste der BFH in dem Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufheben.
Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern. Der Betrieb des Klägers wies zwar aufgrund der erfolgten Gewerbesteuerzahlungen eine geringere Liquidität auf als ein Betrieb ohne Gewerbesteuerbelastung. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu einem erheblichen Teil angerechnet, so dass die Liquidität des Klägers wieder steigt.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23; NWB
Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit
Mon, 11 May 2026 09:16:00 +0200
Veräußert der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an mehrere GmbH & Co. KGs, speist er aber weiterhin den nunmehr von den GmbH & Co. KGs gelieferten Strom in das Netz ein und vereinnahmt weiterhin das vom Netzbetreiber gezahlte Entgelt, liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Vielmehr sind die Veräußerungen der Solarmodule umsatzsteuerbar.
Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das Netz ein. Hierfür erhielt sie als sog. Anlagebetreiberin auf der Grundlage eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014 und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, so dass die GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten. Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort. Die Klägerin sah die Übertragungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen an. Dem widersprach das Finanzamt.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Veräußerungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs stellten keine Geschäftsveräußerungen dar, sondern waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin führte nach den Veräußerungen ihr Geschäft weiter fort.
Zwar setzt der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.
Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein. Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene Netzanschluss- und Einspeisevertrag.
Die Übertragung der Solarmodule änderte nichts an dieser Tätigkeit. Die Klägerin speiste auch weiterhin den – nunmehr von den GmbH & Co. KGs produzierten – Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte, blieb bestehen.
Hinweise: Nach der Entscheidung war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem Anlagenbetreiber zu; dies ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber; sie hätten eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.
Unbeachtlich war, dass die GmbH & Co. KGs mit der Klägerin eigene Einspeise- und Abrechnungsverträge abgeschlossen hatte. Dies änderte nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB
Entlastungsprämie kommt vorerst nicht
Fri, 08 May 2026 11:17:00 +0200
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.5.2025 der Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben erst einmal nicht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können (als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 gewährt werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.
Hinweis: Wie es mit der Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden.
Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB
Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften
Thu, 07 May 2026 08:28:00 +0200
Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Das bedeutet konkret:
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
Hinweis: Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen.
Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2026
Wed, 06 May 2026 09:38:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 4.5.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/047; NWB
Tankrabatt verabschiedet
Tue, 05 May 2026 08:33:00 +0200
Bundestag und Bundesrat haben das sog. „Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ beschlossen.
Danach wurden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1.5.2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergibt sich daraus nach Regierungsangaben eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Ziel des Gesetzes sei es, so die Regierung, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise, stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.
Hinweis: Zur weiteren Entlastung von Arbeitnehmern plant die Bundesregierung daneben die Einführung einer sog. Entlastungsprämie. Damit soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen, sollen die Prämie als Betriebsausgabe geltend machen können. Die Zahlung ist steuer- und abgabenfrei und soll vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 möglich sein. Der Bundesrat wird in seiner kommenden Sitzung am 08.05.2026 über das Vorhaben abstimmen.
Quellen: Tankrabatt: Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026; Entlastungsprämie: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026, BT-Drucks. 21/5529; NWB
Vorsicht Falle - Warnmeldung zu Betrugsversuchen
Mon, 04 May 2026 11:22:00 +0200
Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Über diese und weitere Betrugsversuche macht das BMF aktuell aufmerksam.
Verbraucher erhalten aktuell ein gefälschtes Schreiben des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“. Sie werden darin aufgefordert, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website der Bafin.
Außerdem tauchen wiederholt Schreiben auf, in denen der Bundesfinanzminister angeblich Anlagemöglichkeiten bewirbt. Diese Schreiben sind grundsätzlich Fälschungen.
In gefälschten E-Mails werden Bürger unter dem Vorwand, dass Rückerstattungen nicht zugestellt werden konnten, zur Kontaktaufnahme und in der Folge zu Geldzahlungen aufgefordert. Reagieren Sie nicht auf diese E-Mails, sie stammen nicht aus dem BMF.
Wenn Sie unsicher sind oder Rückfragen haben, können Sie sich über das Kontaktformular beim BMF melden.
Weitere Warnhinweise
Aktuell werden Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet und offenbar für betrügerische Aktivitäten genutzt. Bürger werden wohl insbesondere im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten von privaten Unternehmen aufgefordert, eine Zahlung zugunsten der Bundeskasse unter Verwendung einer Bankverbindung der Bundeskasse zu leisten. Die Bundeskasse steht in keinem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten. Das BMF bittet in derartigen Fällen von einer Zahlung an die Bundeskasse abzusehen.
Gefälschte E-Mails vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Im Namen des BZSt werden aktuell verschiedene gefälschte Schreiben versendet, in denen Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht versendet werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BZSt.
Generell warnt die Polizei: Immer wieder sind Betrüger darauf aus, Gebühren oder Steuern (z.B. für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn) im Namen des BMF oder anderer internationaler Institutionen wie den Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF), der Europäischen Zentralbank oder der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) anzufordern. Beachten Sie unbedingt folgende Hinweise, wenn Sie vermeintliche Schreiben dieser Art erhalten:
Keine der genannten Behörden/Institutionen erhebt Gebühren bei den Bürgern, oder setzt Steuern fest. Es gehört nicht zu deren Aufgaben. Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest. Dies erfolgt in der Regel immer auf dem Postweg.
Keine der genannten Behörden/Institutionen versendet von sich aus SMS oder WhatsApp-Nachrichten, beziehungsweise E-Mails an Bürger.
Sollten Zweifel bestehen, kann das BMF kontaktiert werden. Sie können sich auch an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dies sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie bereits irgendwelche Zahlungen geleistet haben.
Weitere Informationen stellt auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den Themen „Smishing“ – SMS-Phishing im Herbst 2021 mit neuen Betrugsmaschen und Phishing-E-Mails erkennen bereit. Aktuelle Warnungen und Meldungen zu Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften für Verbraucherinnen und Verbraucher finden Sie auf dieser Internetseite der Bafin.
Vorsicht beim Handel mit Kryptowährungen: Uns erreichen vermehrt Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger bei vermeintlichen Kryptobörsen im Internet Beträge investiert haben. Im Anschluss wird ein größerer Gewinn in Aussicht gestellt für dessen Auszahlung eine Gebühr (z. B. an die AMLA) entrichtet werden muss. Hier beginnt der Betrug bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse. Wenn Sie in Kryptowährungen investieren wollen, empfehlen wir dringend den Anbieter genau auf seine Seriosität zu überprüfen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Hausbank oder die Bafin mit der Bitte um eine Einschätzung.
Quelle: BMF online; Meldung v. 4.5.2026; NWB
Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft
Mon, 04 May 2026 09:08:00 +0200
Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht und dass die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.
Hintergrund: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder mehreren Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust einer Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden kann. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und während seiner gesamten Dauer durchgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der X war. X und die Klägerin wollten eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, bei der der X Organträger und die Klägerin Organgesellschaft sein sollte. Zu diesem Zweck hatten sie im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X abzuführenden Gewinne auf einem Konto mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den von X zu übernehmenden Verlusten nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen gebucht. In den Streitjahren 2009 bis 2011 buchte die Klägerin zwar auf diesem Konto die Gewinne, die sie aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an X abführen musste; allerdings führte die Klägerin die Gewinne nicht an X ab. Erst nach einer Außenprüfung im Jahr 2017 schlossen die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das Verbindlichkeitskonto der Klägerin mit einem Forderungskonto des X verrechnet werden sollte. Das Finanzamt erkannte die Organschaft für die Streitjahre 2009 bis 2011 nicht an und begründete dies damit, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft war nicht anzuerkennen, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden ist. Die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Abführung des Gewinns bzw. Ausgleich des Verlustes gerichtet sind, hätten in den Jahresabschlüssen gebucht und auch erfüllt werden müssen.
Zwar hat die Klägerin ihre Verpflichtung zur Gewinnabführung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Es war insoweit nicht erforderlich, dass sie die jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen einzeln ausweist.
Jedoch sind die Ansprüche des X auf Abführung der Gewinne nicht rechtzeitig erfüllt worden. Für eine Erfüllung wäre eine Zahlung oder eine Aufrechnung erforderlich gewesen. Diese Erfüllung hätte zeitnah erfolgen müssen, nämlich innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Bei dieser Frist handelt es sich um die gesetzliche Frist, innerhalb derer bei Kontokorrentverhältnissen der Rechnungsabschluss zu geschehen hat.
Im Streitfall ist innerhalb von 12 Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit des Gewinnabführungsvertrags weder eine Zahlung an X erfolgt noch dessen Anspruch durch Aufrechnung erfüllt worden. Zwar kam es am 18.12.2017 zu einer Aufrechnung; dies geschah aber deutlich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten.
Hinweise: Mit seinem aktuellen Urteil klärt der BFH die bislang umstrittene Frage, bis wann die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen sind. Der BFH entscheidet sich für eine 12-Monats-Frist, die für Kontokorrentverhältnisse gilt. Es genügt also nicht, dass die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden könnten.
Der BFH lässt es ausdrücklich offen, ob geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können. Angesichts der mehrjährigen Verspätung bei der Erfüllung war im Streitfall nicht mehr von einer nur geringfügigen Unregelmäßigkeit auszugehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 - I R 37/22; NWB
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Thu, 30 Apr 2026 08:55:00 +0200
Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Hintergrund: Die Privatnutzung eines Pkw durch einen Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn oder – wenn der Pkw einer Kapitalgesellschaft gehört und vom Gesellschafter genutzt wird – auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Sachverhalt: Der L war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Die Schwester des L war ebenfalls bei der GmbH angestellt. Die GmbH besaß in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Die GmbH hatte keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge mit L abgeschlossen. Der Porsche Cayman S wurde von der Schwester des L ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung genutzt. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung der vier Fahrzeuge durch L und dessen Schwester aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Pkw zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % an. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab; hiergegen erhob die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück:
Zu Recht ist das Finanzamt von einer Privatnutzung der betrieblichen Pkw ausgegangen. Es besteht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Pkw dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht.
Der Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es keine vertragliche Vereinbarung über die Privatnutzung gibt oder wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist.
Ein Privatnutzungsverbot kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn es keine organisatorischen Maßnahmen zur Beachtung des Privatnutzungsverbots gibt und wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem sich die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw ergeben könnte.
Hinweise: Die aktuelle Entscheidung betrifft die private Nutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Privatnutzungsverbot, das zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart wird, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht selbst kontrolliert.
Anders ist dies bei einem Privatnutzungsverbot, das ein „typischer“ Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagenüberlassung vereinbart. Hier wird ein Privatnutzungsverbot steuerlich akzeptiert, weil es sich um zwei Vertragspartner mit unterschiedlichen Interessen handelt. Mit einem Privatnutzungsverbot kann der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils verhindert werden. Der BFH geht davon aus, dass sich der Arbeitnehmer an ein Privatnutzungsverbot hält.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.12.2025 - I B 17/24; NWB
Die Renten steigen
Wed, 29 Apr 2026 15:27:00 +0200
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1.7.2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.
Die Einzelheiten:
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).
Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.
Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1.7.2026 in Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. 5.3.2026; NWB
Nachricht aktualisiert am : Die Bundesregierung hat die Rentenerhöhung am 29.4.2026 beschlossen. Nun steht noch die Zustimmung des Bundsrates aus.
Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters
Tue, 28 Apr 2026 08:53:00 +0200
Die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft ist einkommensneutral, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Einkommensminderung liegt nur dann vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist.
Hintergrund: Eine verdeckte Einlage ist eine Leistung des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach dem Gesetz erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Anders ist dies, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Sachverhalt: L hielt 100 % der Anteile an der L-GmbH und gründete im Jahr 2010 eine weitere GmbH, die Klägerin. L brachte im Jahr 2011 seine Beteiligung an der L-GmbH unentgeltlich in die Klägerin ein; dabei handelte es sich um eine verdeckte Einlage. Die verdeckte Einlage wurde im Einkommensteuerbescheid des L für 2011 nicht als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst. Auch im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2011 wurde die verdeckte Einlage des L nicht berücksichtigt. Das Finanzamt setzte nun im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2012 die Einlage des L einkommenserhöhend an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Einlagen in eine Kapitalgesellschaft sind für die Kapitalgesellschaft (Klägerin) nach dem Gesetz grundsätzlich einkommensneutral.
Die gesetzliche Ausnahme, wonach die verdeckte Einlage das Einkommen erhöht, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, greift im Streitfall nicht. Zwar ist die Ausnahme auch auf Gesellschafter wie L anwendbar, die natürliche Personen sind; die gesetzliche Ausnahme ist also nicht auf Gesellschafter beschränkt, die Kapitalgesellschaften sind.
Die verdeckte Einlage hat aber das Einkommen des L nicht gemindert. Die verdeckte Einlage durch Einbringung der Anteile an der L-GmbH in die Klägerin hätte bei L zwar als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst und von L versteuert werden müssen; denn nach dem Gesetz gilt die verdeckte Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine andere Kapitalgesellschaft als Veräußerung, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens 1 % an der eingebrachten Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
In der Nichterfassung des fiktiven Veräußerungsgewinns liegt aber keine Einkommensminderung. Das Einkommen des L ist nämlich nicht dadurch gemindert worden, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Eine Einkommensminderung tritt nur durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein.
Hinweise: L kann sich freuen, da der Veräußerungsgewinn bei ihm nicht besteuert wurde und zugleich eine Einkommenserhöhung bei (seiner) GmbH, der Klägerin, unterblieben ist. Weshalb der Veräußerungsgewinn bei L nicht erfasst worden ist, ist unklar.
Eine vergleichbare Korrespondenz wie bei der verdeckten Einlage gibt es auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist, erhält. Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bei der Kapitalgesellschaft, die sie erhält, steuerfrei, aber nur, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen bei der leistenden Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23; NWB
Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA
Mon, 27 Apr 2026 08:00:00 +0200
Wird eine KG-Beteiligung verschenkt und befindet sich im Betriebsvermögen der KG eine Beteiligung an einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht, wird nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage die erbschaftsteuerliche Privilegierung für das Betriebsvermögen nicht gewährt, soweit der Wert des KG-Anteils auf die Beteiligung an der KGaA entfällt.
Hintergrund: Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu 85 % bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei. Nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage lag Betriebsvermögen nur vor, wenn der Betrieb lediglich zu maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Bilder, Geld, Wertpapiere) besteht.
Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 30.6.2016 ein KG-Anteil geschenkt. Die KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen, nämlich aus Wertpapieren, bestand. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht, soweit zum Vermögen der KG die Beteiligung an der KGaA gehörte. Damit unterlag der Wert, der auf die KGaA entfiel, uneingeschränkt der Schenkungsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Schenkung eines KG-Anteils ist schenkungsteuerbar. Der Anteil an einer KG wird aber als Betriebsvermögen schenkungsteuerlich begünstigt und ist daher grundsätzlich zu 85 % steuerfrei. Allerdings gilt die schenkungsteuerliche Begünstigung nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
Da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren (Verwaltungsvermögen) bestand, war die schenkungsteuerliche Privilegierung insoweit nicht zu gewähren. Denn die Eigenschaft als Betriebsvermögen fällt nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage weg, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
Dies gilt auch bei einer KGaA, auch wenn der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Denn der Gesetzgeber will nur Betriebsvermögen begünstigen, das dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Die Beteiligung an der KGaA diente aber nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten.
Hinweise: Nach der Rechtslage seit dem 1.7.2016 gibt es keine starre 50 %-Grenze mehr. Vielmehr wird der Wert des Verwaltungsvermögens aus dem Betriebsvermögen herausgerechnet, so dass nur der verbleibende Betrag erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist.
Die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist politisch umstritten. Dem Gesetzgeber geht es um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Deshalb wird die Steuerbefreiung von 85 % oder – beim sog. Optionsmodell – von 100 % daran geknüpft, dass der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und der Lohnaufwand in einem bestimmten Umfang in den Folgejahren erhalten bleibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.2.2025 – II R 54/22; NWB
Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Mon, 27 Apr 2026 08:00:00 +0200
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, ist es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Probezeit absolviert hat und dass die Pensionszusage erdienbar war.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Januar 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafter-Geschäftsführer war der 1951 geborene A, der Arzt und Inhaber einer Arztpraxis war. Die Klägerin sollte die Organisation der Arztpraxis für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € zzgl. 1 % des jährlichen Honorarvolumens der Arztpraxis übernehmen; der wöchentliche Zeitaufwand für die Klägerin belief sich auf 15 Stunden. Die Klägerin hatte keine weiteren Kunden. Die Klägerin zahlte dem A ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.250 €. Im März 2012, also zwei Monate nach Gründung, erteilte die Klägerin dem A eine Pensionszusage, die durch eine monatliche Entgeltumwandlung in Höhe von 4.200 € finanziert werden sollte. Die Klägerin sagte dem A eine Garantieverzinsung von 3 % p.a. zu. Zum 31.12.2012 bis zum 31.12.2015 bildete die Klägerin entsprechende Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen steuerlich nicht an, sondern setzte in Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall an das Finanzgericht zurück:
Eine Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage auf einer Entgeltumwandlung beruht, das Gehalt, aus dem sich die Entgeltumwandlung ergibt, angemessen ist und wenn für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, z.B. wegen der Vereinbarung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt.
Die fehlende Probezeit und die fehlende Erdienbarkeit führten im Streitfall nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwar wird eine GmbH immer erst eine Probezeit abwarten, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Ebenso darf eine Pensionszusage nicht zu spät erteilt werden, weil sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage noch erdienen muss; immerhin war A bei Erteilung der Pensionszusage bereits 60 Jahre alt.
Im Streitfall handelte es sich aber um eine Pensionszusage, die mit dem Gehalt des A – im Wege der Entgeltumwandlung – finanziert wurde. Aufgrund der Umwandlung eines Teils eines angemessenen Gehalts disponiert der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich über sein eigenes, künftiges Vermögen, indem er sein laufendes Gehalt zugunsten künftiger Passivbezüge zurücklegt. Daher mussten die Kriterien der Probezeit und Erdienbarkeit nicht eingehalten werden.
Dennoch muss das Finanzgericht noch aufklären, ob es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Möglicherweise war das Gehalt des A (6.250 € monatlich) unangemessen hoch. Für eine Unangemessenheit könnte es sprechen, wenn das Gehalt vor der Entgeltumwandlung sprunghaft angestiegen ist oder wenn – wie im Streitfall – die Entgeltumwandlung mit dem ersten Gehalt zeitlich zusammenfällt. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Organisation der Arztpraxis um eine eher einfache Tätigkeit mit begrenztem zeitlichen Aufwand gehandelt haben dürfte.
Hinweise: Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die vereinbarte Garantieverzinsung von 3 % zu einer Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin geführt hat. Zwar liegt der vereinbarte Zinssatz von 3 % unter dem gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen; dies schließt eine Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin aber nicht aus, da sich der gesetzliche Rechnungszinsfuß auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite orientiert.
Ferner muss das Finanzgericht überprüfen, ob die Versorgungsansprüche des A ausreichend gegen eine Insolvenz gesichert waren; anderenfalls würde dies für eine fehlende Ernstlichkeit der Pensionszusage sprechen, weil ein Nicht-Gesellschafter einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zugestimmt hätte, wenn er damit ein Insolvenzrisiko eingehen würde.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22; NWB
Umsatzsteuerliches Aufteilungsgebot für Hotelübernachtungen mit Nebenleistungen europarechtskonform
Thu, 23 Apr 2026 07:20:00 +0200
Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darf der deutsche Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 %, der für Hotelübernachtungen gilt, auf die eigentliche Hotelübernachtung sowie auf diejenigen Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen, beschränken. Dementsprechend darf er diejenigen Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterwerfen, auch wenn die Nebenleistung in einem Pauschalpreis für die Übernachtung enthalten ist.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterliegen Beherbergungsleistungen von Hotels, Pensionen, Campingplatzbetreibern etc. dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nach dem Gesetz jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen, auch wenn diese Leistungen in einem Pauschalpreis enthalten sind. Damit besteht nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ein Aufteilungsgebot.
Sachverhalt: Der EuGH musste über drei Fälle entscheiden. Im ersten Fall bot ein Hotel optional ein Frühstück zum Preis von 4,50 € an; im Hotelpreis war allerdings ein Parkplatz enthalten. Im zweiten Fall waren im Übernachtungspreis ebenfalls der Parkplatz sowie das WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs enthalten. Im dritten Fall gehörte zur Übernachtung ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte. Das Finanzamt wandte in allen drei Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur für die Übernachtung selbst an und teilte den jeweiligen Zimmerpreis auf die eigentliche Übernachtungsleistung (7 %) und auf die Nebenleistung(en) (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die drei Hotel- bzw. Pensionsbetreiber. Die Fälle kamen zum Bundesfinanzhof (BFH), der sie dem EuGH vorlegte. Der EuGH sollte prüfen, ob das Aufteilungsgebot des deutschen Umsatzsteuerrechts gegen Europarecht verstößt.
Entscheidung: Der EuGH bestätigte die Vereinbarkeit des deutschen Aufteilungsgebots mit dem europäischen Umsatzsteuerrecht:
Das umsatzsteuerliche Aufteilungsgebot für Übernachtungsleistungen von Hotels und Pensionen verstößt nicht gegen das Europarecht. Ein EU-Staat kann den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf konkrete und spezifische Fälle bzw. Aspekte beschränken. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben beachtet. So lassen sich die konkreten und spezifischen Fälle aus den umsatzsteuerlichen Verwaltungsanweisungen ableiten. Diese Anweisungen, die für die Finanzämter verbindlich sind, nennen sowohl Beispiele für Nebenleistungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (z.B. den Weckdienst oder die Reinigung des Hotelzimmers), als auch Beispiele für Nebenleistungen, die dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % unterliegen, z.B. die Überlassung von Tagungsräumen oder die Reinigung von Kleidung.
Der deutsche Gesetzgeber hat auch den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Dieser Grundsatz wird durch das Aufteilungsgebot nicht verletzt, weil das Aufteilungsgebot gewährleistet, dass das Hotel Nebenleistungen wie z.B. ein Frühstück, eine Parkplatzüberlassung oder die Saunanutzung nicht zu einem niedrigeren Umsatzsteuersatz anbietet als ein Gastronom oder ein Parkhaus- oder Saunabetreiber in unmittelbarer Nachbarschaft des Hotels.
Hinweise: Der EuGH hatte sich in früheren Entscheidungen gegen eine Aufteilung einheitlicher Leistungen ausgesprochen. Der BFH hatte deshalb angenommen, dass das gesetzliche Aufteilungsgebot bei Hotelleistungen gegen das Europarecht verstoßen könnte. Der EuGH hat dieser Annahme aber widersprochen. Dem EuGH zufolge kann eine Aufteilung durch den Gesetzgeber erfolgen, wenn er die Aufteilung auf konkrete und spezifische Fälle beschränkt und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet. Nur wenn der Gesetzgeber eine solche Aufteilung nicht vornimmt, darf eine einheitliche Leistung, die aus unterschiedlichen Bestandteilen besteht, nicht künstlich aufgeteilt werden.
Die abschließende Entscheidung über die drei Fälle obliegt nun dem BFH, der das gesetzliche Aufteilungsgebot beachten und den jeweiligen Pauschalpreis auf den ermäßigt zu besteuernden Teil und den regulär zu besteuernden Teil aufteilen muss.
Quelle: EuGH, Urteil vom 5.3.2026 - C-409/24 bis C-411/24; NWB
Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage
Tue, 21 Apr 2026 08:17:00 +0200
Wird einem angestellten Gesellschafter eine Pensionszusage erteilt, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert wird und für die die GmbH als Arbeitgeberin einen Zinssatz zusagt, so ist die Fremdüblichkeit dieser Verzinsung nicht anhand des Zinssatzes, der für eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage für einen anderen Arbeitnehmer der GmbH vereinbart worden ist, zu überprüfen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Gesamtausstattung der Bezüge unter Einbeziehung der Pensionszusage angemessen ist.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. An der Klägerin waren M mit 60 % und ihr Sohn S mit 40 % beteiligt, wobei S zugleich Geschäftsführer war. Prokuristin der GmbH war T, die Tochter der M. Die GmbH erteilte im Jahr 2013 dem S und der T Pensionszusagen. Diese sollten in der Weise finanziert werden, dass S und T zugunsten der Renten im Rahmen einer Entgeltumwandlung auf einen Teil ihrer Arbeitslöhne (Urlaubs- und Weihnachtsgelder) verzichten. Die GmbH sagte einen Zinssatz von 6 % zu. Daneben hatte die GmbH dem Arbeitnehmer D eine arbeitgeberfinanzierte, also nicht durch Entgeltumwandlung finanzierte Pensionszusage erteilt, die mit 3 % verzinst wurde. Das Finanzamt setzte in Höhe der Differenz von drei Prozentpunkten (6 % statt 3 %) eine verdeckte Gewinnausschüttung an und erhöhte das Einkommen der GmbH entsprechend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall zur weiteren Prüfung an das Finanzgericht zurück:
Allein der unterschiedliche Zinssatz für die Pensionszusagen, die S und T erteilt wurden, und für die Pensionszusage, die D erteilt wurde, rechtfertigt nicht den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Denn die Pensionszusagen für S und T wurden jeweils durch eine Entgeltumwandlung finanziert und waren damit arbeitnehmerfinanziert. Hingegen war die Pensionszusage für D arbeitgeberfinanziert, d.h. die GmbH musste den Kapitalstock sowie die komplette Verzinsung aus eigenem Vermögen aufbringen. Zudem war D – anders als S und T – kein leitender Angestellter im Unternehmen der GmbH. Daher schied ein interner Fremdvergleich aus.
Die fehlende Fremdüblichkeit des Zinssatzes von 6 % lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Beitragsrendite einer Kapitallebensversicherung niedriger ist; denn dieser Vergleichsmaßstab würde nur die Ertragsperspektive eines Kapitalanlegers berücksichtigen, nicht aber, dass es bei Arbeitnehmern auf die Höhe der Gesamtausstattung ankommt.
Ob die Gesamtausstattung angemessen ist, richtet sich nach der Art und dem Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis des Gehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Kapitalverzinsung sowie nach der Art und Höhe der Vergütungen, die ein vergleichbarer Betrieb seinen Arbeitnehmern für entsprechende Leistungen zahlt. Dabei ist auch die Pensionszusage zu berücksichtigen, und zwar in Höhe der fiktiven Jahresnettoprämie.
Hinweise: Das Finanzgericht muss nun die Angemessenheit der Gesamtausstattung überprüfen. Zur Gesamtausstattung gehören neben den Rentenanwartschaften insbesondere der monatliche Arbeitslohn sowie sonstige arbeitgeberseitige Zuwendungen, wie z.B. die Zurverfügungstellung eines Firmenwagens für private Zwecke. Das FG muss auch prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die GmbH zur Finanzierung der Pensionszusage beigetragen hat. Eine Finanzierung durch die GmbH als Arbeitgeberin läge vor, soweit der vereinbarte Zinssatz von 6 % den risikoarmen Marktzins überstiegen haben sollte.
Zwar wird bei der Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz ein Rechnungszinsfuß von 6 % angesetzt. Dies ist bei der Prüfung der Fremdüblichkeit des im Streitfall vereinbarten Zinssatzes aber nicht zu berücksichtigen; denn der Rechnungszinsfuß für die Steuerbilanz orientiert sich nicht nur am marktüblichen Zinssatz, sondern auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite.
Der BFH hat in einem weiteren Fall der arbeitnehmerfinanzierten Pensionszusage entschieden, dass die Zusage auch dann fremdüblich sein kann, wenn sie ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 17.12.2025 - I R 4/23; NWB
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Wohnungsrechts
Mon, 20 Apr 2026 11:38:00 +0200
Übernimmt der Käufer eines Grundstücks ein persönliches Wohnungsrecht, erhöht sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Wert des Wohnungsrechts.
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung; dies ist in der Regel der Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehören aber auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen sowie diejenigen Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Nicht zur Gegenleistung gehören jedoch die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 26.5.2021 zwei Grundstücke. Eines der beiden Grundstücke war mit einem Zweifamilienhaus bebaut. An dem Zweifamilienhaus war dem Bruder des Verkäufers aufgrund eines Vertrags aus dem Jahr 2003 ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt worden, so dass er das gesamte Haus unter Ausschluss des Eigentümers nutzen durfte. An dem anderen Grundstück war dem Bruder im Jahr 2003 ein Nießbrauchrecht eingeräumt worden. Bei Abschluss des Kaufvertrags am 26.5.2021 waren aber weder das Wohnungsrecht noch das Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen; allerdings war ein Antrag auf Eintragung für beide Rechte bereits am 4.5.2021 gestellt worden. Im Kaufvertrag wurden beide Rechte als Belastung genannt. Nach dem Kaufvertrag sollte die Klägerin die Rechte, soweit sie eingetragen werden würden, übernehmen. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und legte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis sowie den Wert des Wohnungsrechts zugrunde. Den Wert des Nießbrauchrechts ließ das Finanzamt außer Ansatz. Die Klägerin wehrte sich gegen die Einbeziehung des Wohnungsrechts in die Bemessungsgrundlage.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Kauf des Grundstücks unterlag der Grunderwerbsteuer. Denn Grunderwerbsteuer entsteht insbesondere bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen.
Zur Bemessungsgrundlage gehörte nicht nur der Kaufpreis für das Grundstück, sondern auch der kapitalisierte Jahreswert für das Wohnungsrecht. Es handelte sich bei dem Wohnungsrecht um eine von der Klägerin als Käuferin übernommene sonstige Leistung. Zu den sonstigen Leistungen gehört die Übernahme von Verpflichtungen des Verkäufers durch den Erwerber, wenn die Verpflichtung bereits in der Person des Verkäufers entstanden ist.
Es handelte sich bei dem Wohnungsrecht nicht um eine auf dem Grundstück ruhende dauernde Last, die nach dem Gesetz nicht zur Gegenleistung und damit auch nicht zur Bemessungsgrundlage gehört. Denn ein Wohnungsrecht lastet nicht dauerhaft auf dem Grundstück, sondern fällt mit dem Tod des Begünstigten weg; es ist weder übertragbar noch vererblich.
Hinweise: Auch ein nicht übertragbarer, unvererblicher, nur zugunsten einer bestimmten natürlichen Person bestellter Nießbrauch ist keine dauernde Last, da er ebenfalls mit dem Tod des Begünstigten wegfällt und nicht dauerhaft auf dem Grundstück lastet.
Das Finanzamt hatte den Wert des Nießbrauchrechts nicht berücksichtigt. Daher musste der BFH nicht darüber entscheiden, ob auch der Wert des Nießbrauchrechts zur Bemessungsgrundlage gehört hätte.
Unbeachtlich war im Streitfall, dass das Wohnungsrecht im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses noch nicht entstanden war, weil es noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Selbst wenn das Wohnungsrecht bereits eingetragen gewesen wäre, hätte es den Wert des Grundstücks nicht dauerhaft gemindert, sondern das Grundstück nur zu Lebzeiten des Begünstigten belastet.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 - II R 32/22; NWB
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei Verpflichtung zur Eintragung eines Nießbrauchrechts
Fri, 17 Apr 2026 08:18:00 +0200
Verpflichtet sich der Käufer eines Erbbaurechts, ein noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht, das der Verkäufer des Erbbaurechts aufgrund eines Vertrags mit dem Grundstückseigentümer zugunsten des Grundstückseigentümers im Grundbuch bereits hätte eintragen müssen, im Grundbuch einzutragen, erhöht sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts.
Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung; dies ist in der Regel der Kaufpreis. Zur Gegenleistung gehören aber auch die vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen sowie diejenigen Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Nicht zur Gegenleistung gehören jedoch die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb am 26.3.2015 ein Erbbaurecht von der X-KG und verpflichtete sich zur Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises sowie zur Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses. Die X-KG war nicht Grundstückseigentümerin, sondern hatte sich bereits im Jahr 2000 gegenüber der Grundstückseigentümerin verpflichtet, ein Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin an näher bezeichneten Wohnungen auf dem Grundstück zu bestellen; allerdings war dieses Nießbrauchrecht am 26.3.2015 noch immer nicht im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin verpflichtete sich im Vertrag vom 26.3.2016, das Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin im Grundbuch einzutragen. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest und setzte als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis, den kapitalisierten Jahreswert des Erbbauzinses sowie den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts an. Gegen die Erhöhung der Bemessungsgrundlage um den kapitalisierten Jahreswert des Nießbrauchrechts wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Kauf des Erbbaurechts unterlag der Grunderwerbsteuer. Denn nach dem Gesetz sind Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt.
Unstreitig gehörte der Kaufpreis für das Erbbaurecht sowie der kapitalisierte Jahreswert des Erbbauzinses zur Bemessungsgrundlage. Auch die Erbbauzinsverpflichtung ist eine vom Käufer übernommene Leistung. Der Anspruch des Erbbauverpflichteten (X-KG) auf Zahlung des Erbbauzinses ist ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, das auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist.
Das Nießbrauchrecht stellt ebenfalls eine von der Klägerin übernommene sonstige Leistung dar. Denn die Klägerin hat sich verpflichtet, eine Verpflichtung, die bereits in der Person des Veräußerers (X-KG) entstanden ist, zu übernehmen und das Nießbrauchrecht zugunsten der Grundstückseigentümerin im Grundbuch einzutragen.
Hinweise: Zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage gehören auch die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Hierzu zählen jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der BFH hat die Verpflichtung der Klägerin, das Nießbrauch im Grundbuch einzutragen, nicht als ruhende Last angesehen; denn der Nießbrauch „ruhte“ nicht auf dem Grundstück, da er bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht im Grundbuch eingetragen war.
Unbeachtlich war, dass die X-KG und die Grundstückseigentümerin den Nießbrauch in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführt haben; so lange das Nießbrauchsrecht nicht im Grundbuch eingetragen war, bestand die Verpflichtung der X-KG zur Eintragung des Nießbrauchrechts, und diese Verpflichtung hat die Klägerin übernommen.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 5/22; NWB
Verspätungszuschlag bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung während der Corona-Pandemie
Tue, 14 Apr 2026 08:22:00 +0200
Zwar sind während der Corona-Pandemie die Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen gesetzlich verlängert worden. Bei Versäumnis dieser verlängerten Abgabefristen war aber gleichwohl die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geboten. Es handelte sich bei der verlängerten Abgabefrist nämlich nicht um eine vom Finanzamt gewährte Fristverlängerung.
Hintergrund: Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen, ihre Steuererklärung bis zum 28.2. bzw. – in Schaltjahren – bis zum 29.2. des übernächsten Jahres beim Finanzamt einreichen. Während der Corona-Krise ist diese Abgabefrist gesetzlich verlängert worden. So musste z.B. die Steuererklärung für 2019 erst zum 31.8.2021 abgegeben werden, also ein halbes Jahr später. Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung droht ein Verspätungszuschlag. So ist ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wird; abweichend hiervon steht die Festsetzung des Verspätungszuschlags aber im Ermessen des Finanzamts, wenn das Finanzamt die Frist für die Abgabe der Steuererklärung verlängert hat oder rückwirkend verlängert.
Sachverhalt: Der Kläger hatte einen Steuerberater mit der Erstellung der Gewerbesteuererklärung für 2019 beauftragt. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefristen für 2019 infolge der Corona-Pandemie endete die Abgabefrist am 31.8.2021. Der Kläger reichte seine Gewerbesteuererklärung für 2019 erst am 28.12.2021 beim Finanzamt ein, das daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 € festsetzte; der Gewerbesteuermessbetrag betrug 658 €. Bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags ging das Finanzamt von einer verspäteten Abgabe von vier Monaten aus. Der Kläger wehrte sich gegen die Festsetzung des Verspätungszuschlags.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Kläger hat die Gewerbesteuererklärung verspätet abgegeben, nämlich erst am 28.12.2021, obwohl er sie bis zum 31.8.2021 hätte abgeben müssen. Die eigentliche Abgabefrist, die für steuerlich vertretene Steuerpflichtige am 28.2.2021 geendet hätte, ist vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Pandemie zwar bis zum 31.8.2021 verlängert, vom Kläger aber nicht eingehalten worden.
Der Verspätungszuschlag war zwingend festzusetzen und stand nicht im Ermessen des Finanzamts. Denn die Steuererklärung wurde nicht binnen 20 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben; zwar ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags nach dem Gesetz bereits dann zwingend, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten abgegeben wird, also nicht bis zum 28.2. bzw. 29.2. des übernächsten Jahres. Aufgrund der gesetzlichen Verlängerung der Abgabefrist auf den 31.8.2021 verlängert sich der Zeitraum von 14 Monate jedoch auf 20 Monate. Diese Frist hat der Kläger versäumt, da er die Gewerbesteuererklärung erst ca. 24 Monate später abgegeben hat.
Die Festsetzung des Verspätungszuschlags hätte nur dann im Ermessen des Finanzamts gestanden, wenn es die gesetzliche Abgabefrist verlängert hätte, ggf. rückwirkend. Eine derartige Fristverlängerung hat das Finanzamt aber nicht gewährt. Die Verlängerung der Abgabefrist vom 28.2.2021 bis zum 31.8.2021 beruhte auf einer behördlichen Fristverlängerung, sondern auf einer gesetzlichen Fristverlängerung.
Die Höhe des Verspätungszuschlags war rechtmäßig. Die Fristversäumnis betrug vier Monate. Bei der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist für jeden Monat ein Verspätungszuschlag von 25 € festzusetzen, so dass sich ein Verspätungszuschlag von 100 € ergab.
Hinweise: Auf ein Verschulden an der Fristversäumnis kam es nicht an, weil der steuerlich vertretene Kläger die Steuererklärung nicht innerhalb von 20 Monaten abgegeben hat.
Der Kläger war der Auffassung, dass sich aus dem sog. Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zum Thema „Corona“ ergebe, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags im Ermessen des Finanzamts stehe. Nach diesem Katalog werde nämlich „das Finanzamt … unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann“. Dem folgte der BFH nicht. Denn der Fragen-Antwort-Katalog stellt weder eine Verwaltungsvorschrift dar, noch führt er zu einer Selbstbindung der Verwaltung, weil eine derartige Selbstbindung nur im Bereich der Ermessensausübung möglich ist; eine Ermessensentscheidung war im Streitfall jedoch nicht möglich, sondern nur eine sog. gebundene (zwingende) Entscheidung.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – X R 7/23; NWB
Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge eines gemeinnützigen Sportvereins
Mon, 13 Apr 2026 10:29:00 +0200
Die Mitgliedsbeiträge, die ein gemeinnütziger Sportverein von seinen Mitgliedern erhält, unterliegen der Umsatzsteuer. Denn der Sportverein erbringt umsatzsteuerbare Leistungen gegen Entgelt. Allerdings kann eine Umsatzsteuerfreiheit für sportliche Veranstaltungen oder der ermäßigte Steuersatz für sog. Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine in Betracht kommen.
Hintergrund: Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die u.a. von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Bei der sich zuvor stellenden Frage, ob Mitgliedsbeiträge überhaupt umsatzsteuerbar sind, also ein Entgelt für eine Leistung des Sportvereins darstellen, besteht bislang keine Einigkeit: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält Mitgliedsbeiträge für umsatzsteuerbar, während die Finanzverwaltung sie grundsätzlich als nicht umsatzsteuerbar ansieht, so dass auch kein Vorsteuerabzug für den Verein möglich ist. Allerdings lässt es die Finanzverwaltung aufgrund der neuen Rechtsprechung auch zu, dass ein Verein die Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar behandelt.
Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Breitensportverein; zum Verein gehörte eine Herren-Fußballmannschaft, die als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt wurde. Der Kläger baute in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz und machte die Vorsteuer aus den Baukosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil es davon ausging, dass der Verein nur umsatzsteuerfreie Mitgliedsbeiträge vereinnahmt habe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Die Mitgliedsbeiträge sind umsatzsteuerbar, da sie für Leistungen des Klägers (Sportvereins) gezahlt werden. Denn die Mitglieder können aufgrund ihrer Beitragszahlungen die Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen.
Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung für die Streitjahre 2015 und 2016 noch von der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge ausgegangen war. Denn bereits seit dem Jahr 2007 hat der BFH die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen bejaht, nachdem auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbar angesehen hatte.
Zu klären ist jedoch, ob die Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei sind. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger als gemeinnütziger Verein sportliche Veranstaltungen durchgeführt hätte und soweit der Mitgliedsbeitrag, d.h. das Entgelt, in Teilnehmergebühren bestanden hätte. Erforderlich wäre danach, dass der Kläger als Veranstalter anzusehen ist oder an einer sportlichen Veranstaltung, die ein Dritter organisiert hat (z.B. ein anderer Verein oder Sportverband), z.B. durch eine Präsentation in Form einer sportlichen Darbietung, teilgenommen hat. Ein „freies“ Training ohne Trainer dürfte hingegen keine sportliche Veranstaltung sein.
Sollte die Umsatzsteuerfreiheit zu verneinen sein, wird zu prüfen sein, ob der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % greift. Dies setzt voraus, dass die Leistungen des Klägers nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im sog. Zweckbetrieb erbracht worden sind.
Hinweise: Bei der Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit, die zur Folge hätte, dass die Vorsteuer nicht abgezogen werden kann, müsste das FG ermitteln, ob der Verein eine einheitliche Leistung erbracht hat, die insgesamt von der Umsatzsteuerfreiheit erfasst wird. Setzt sich die Leistung des Vereins aus einer Haupt- und Nebenleistung zusammen, müsste die Hauptleistung die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung erfüllen.
Das Urteil des BFH enthält deutliche Kritik an der Finanzverwaltung, die bislang nicht der Rechtsprechung des BFH und des EuGH gefolgt ist, sondern vorrangig an der fehlenden Umsatzsteuerbarkeit festhält. Zugleich sieht der BFH das Problem, das sich aus der derzeitigen Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit für Vereine ergeben kann. Aus Sicht des BFH ist der Gesetzgeber gefordert, diese Regelung zur Umsatzsteuerfreiheit zu ändern, um eventuell unerwünschte Folgen der Rechtsprechung des BFH und EuGH zur Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen zu beseitigen. Bei fehlender Umsatzsteuerbarkeit oder (unfreiwilliger) Umsatzsteuerfreiheit ist ein Vorsteuerabzug nämlich nicht möglich.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 4/23; NWB
Teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts bei unternehmerisch tätiger Personengesellschaft
Fri, 10 Apr 2026 07:58:00 +0200
Überträgt ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft teilentgeltlich ein Wirtschaftsgut aus seinem Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der er ebenfalls beteiligt ist, ist dies ohne Steuerbelastung möglich, wenn das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert des Wirtschaftsguts. Die stillen Reserven müssen dann nicht anteilig aufgedeckt und versteuert werden.
Hintergrund: Eine unternehmerisch tätige Personengesellschaft nennt man im Steuerrecht Mitunternehmerschaft, und ihre Gesellschafter heißen Mitunternehmer. Vermietet der Mitunternehmer ein Wirtschaftsgut an die Mitunternehmerschaft, gehört dieses Wirtschaftsgut zu seinem Sonderbetriebsvermögen, so dass ein späterer Verkauf des Wirtschaftsguts mit Gewinn ebenfalls den Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft erhöht und dem Mitunternehmer zugerechnet wird. Allerdings lässt der Gesetzgeber bestimmte unentgeltliche Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens auf die Mitunternehmerschaft oder auf eine andere Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmer ebenfalls beteiligt ist, zum Buchwert zu, also ohne Versteuerung der stillen Reserven.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine unternehmerisch tätige GmbH & Co. KG, an der der B zu 66,5 % beteiligt war. B vermietete an die Klägerin ein Grundstück, das daher zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der GmbH & Co. KG gehörte. Der Buchwert des Grundstücks betrug ca. 920.000 €. B war außerdem zu 50 % an der C-KG beteiligt. B verkaufte am 12.12.2017 sein Grundstück zum Kaufpreis von 920.000 €, d.h. in Höhe des Buchwerts, an die C-KG. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ca. 1.030.000 €, war also höher als der Kaufpreis. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Übertragung teilentgeltlich erfolgt sei, so dass im Umfang von ca. 89 % (920/1.030) ein entgeltliches Geschäft vorgelegen habe. Von dem Kaufpreis in Höhe von 920.000 € zog es daher den Buchwert anteilig in Höhe von ca. 823.000 € (89 % des Buchwertes von 920.000 €) ab und ermittelte so einen Sonderbetriebsgewinn des B in Höhe von ca. 97.000 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar kann ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, unentgeltlich übertragen werden, so dass kein Gewinn entsteht; im Streitfall handelte es sich aber nicht um eine unentgeltliche Übertragung, sondern um eine teilentgeltliche Übertragung, da die C-KG einen Kaufpreis zahlte und dieser Kaufpreis niedriger war als der Verkehrswert.
Das Gesetz sagt nicht, wie die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen einer Mitunternehmerschaft steuerlich zu behandeln ist. Richtigerweise ist die teilentgeltliche Übertragung in einen entgeltlichen und in einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen.
Der unentgeltliche Teil kann zum Buchwert, also ohne Steuerbelastung, übertragen werden.
Der entgeltliche Teil ist hingegen nach der sog. modifizierten Trennungstheorie zu beurteilen. Danach wird der Buchwert dem entgeltlichen Teil zugeordnet, und zwar bis zur Höhe des Teilentgelts. Ein Gewinn kann auf diese Weise nur dann entstehen, wenn und soweit das Entgelt höher ist als der Buchwert. Im Streitfall war das Entgelt genauso so hoch wie der Buchwert, aber nicht höher, so dass kein Gewinn entstand.
Die Anwendung der sog. modifizierten Trennungstheorie ergibt sich aus der Rechtssystematik sowie aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Denn auch bei der teilentgeltlichen Übertragung von sog. Sachgesamtheiten wie Betrieben wird die modifizierte Trennungstheorie angewendet. Außerdem will der Gesetzgeber eine Ertragsteuerbelastung bei Umstrukturierungen möglichst weitgehend vermeiden. Diese Belastung wird vermieden, wenn man eine Besteuerung erst dann vornimmt, wenn das Teilentgelt (im Streitfall: 920.000 €) höher ist als der Buchwert. Zudem kann bei Anwendung der modifizierten Trennungstheorie eine Bewertung der Wirtschaftsgüter vermieden werden.
Hinweis: Der BFH entscheidet damit die Streitfrage, wie eine teilentgeltliche Übertragung im Rahmen einer Mitunternehmerschaft zu behandeln ist, zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Solange das Teilentgelt nicht höher ist als der Buchwert, entsteht kein Gewinn. Damit wendet sich der BFH gegen die sog. strenge Trennungstheorie, die das Finanzamt angewandt hat. Nach dieser würde vom Teilentgelt in Höhe von 920.000 € der Buchwert nur im Umfang von 89 %, d.h. in Höhe von 823.000 €, abgezogen werden, wie dies das Finanzamt gemacht hat. Nach der sog. strengen Trennungstheorie entsteht also stets ein Gewinn, wenn der Verkehrswert höher ist als der Buchwert, oder ein Verlust, wenn der Verkehrswert niedriger ist als der Buchwert.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – IV R 17/23; NWB
Übertragung von Pensionsverpflichtungen gegen Entgelt
Wed, 08 Apr 2026 09:41:00 +0200
Erklärt eine zu einem Konzern gehörende Pensionsgesellschaft einen Schuldbeitritt zu bestehenden Pensionsverpflichtungen anderer Konzerngesellschaften, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Schuldbeitritt sachlich und zeitlich mit einer Darlehensgewährung durch die Pensionsgesellschaft verknüpft ist und Schuldbeitritt sowie Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung führt, z.B. ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kann es auch unter Tochtergesellschaften kommen, wenn diese untereinander Leistungen erbringen, die entsprechenden Vereinbarungen jedoch nicht fremdüblich sind.
Sachverhalt: Zwischen der Klägerin und ihren fünf Tochtergesellschaften bestand eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft, so dass die Klägerin Organträgerin war und die fünf Tochtergesellschaften die Organgesellschaften waren. Eine der fünf Organgesellschaften war eine Pensionsgesellschaft, die im Jahr 2012 ihren Schuldbeitritt zu den Pensionsverpflichtungen der anderen vier Organgesellschaften (OG 1 bis 4) erklärte und sich verpflichtete, OG 1 bis 4 im Innenverhältnis unter Ausschluss eines Ausgleichsanspruchs freizustellen. Hierfür erhielt die Pensionsgesellschaft von OG 1 bis 4 ein Entgelt. Die Pensionsgesellschaft war verpflichtet, dieses Entgelt zinsbringend anzulegen. Zugleich gewährte die Pensionsgesellschaft OG 1 bis 4 ein verzinsliches Darlehen in Höhe des zu entrichtenden Entgelts. Ferner vereinbarten die fünf Organgesellschaften, dass sich im Fall einer Veränderung des Zinsniveaus in einem bestimmten Umfang das Entgelt nachträglich erhöhen sollte. OG 1 bis 4 lösten ihre Pensionsrückstellungen zum 31.12.2012 gewinnerhöhend auf und buchten die Entgelte als Betriebsausgaben. Im Jahr 2013 gingen die fünf Organgesellschaften von einer Veränderung des Zinsniveaus aus und erhöhten das Entgelt nachträglich. Erneut wurde das von OG 1 bis 4 zu entrichtende nachträgliche Entgelt durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert. OG 1 bis 4 buchten die Erhöhungsbeträge im Jahr 2013 in voller Höhe als Betriebsausgaben. Das Finanzamt bestritt eine Veränderung des Zinsniveaus und erkannte die Entgelterhöhung nicht an. Es minderte den Betriebsausgabenabzug bei OG 1 bis 4 entsprechend.
Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück, weil er eine verdeckte Gewinnausschüttung für denkbar hielt:
Fremdunübliche Vereinbarungen unter Tochtergesellschaften können zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei der Muttergesellschaft erfasst, die in diesem Umfang zugleich eine verdeckte Einlage an die andere Tochtergesellschaft erbringt. Im Streitfall waren die fünf Organgesellschaften jeweils Tochtergesellschaften der Klägerin, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung denkbar war.
Die nachträglichen Entgelterhöhungen im Jahr 2013 haben in vollem Umfang zu einer Vermögensminderung bei OG 1 bis 4 geführt. Eine Verteilung des Aufwands auf insgesamt 15 Jahre, die bei einem Entgelt, das für einen Schuldbeitritt zu einer Pensionsverpflichtung gezahlt wird, nach dem Gesetz in Betracht kommen kann, war im Streitfall nicht möglich. Nach dem Gesetz kann die Gewinnminderung nämlich nur dann auf insgesamt 15 Jahre verteilt werden, wenn der Schuldbeitritt in einem Wirtschaftsjahr erfolgt ist, das nach dem 28.11.2013 endet. Der Schuldbeitritt ist tatsächlich aber bereits im Jahr 2012 erfolgt.
Schuldbeitritt und Darlehensgewährung der Pensionsgesellschaft könnten aufgrund des sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs miteinander verknüpft gewesen sein; in diesem Fall wäre eine Gesamtbetrachtung abzustellen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Für einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang spricht, dass sowohl das ursprüngliche Entgelt als auch die Entgelterhöhung durch Darlehen der Pensionsgesellschaft finanziert wurden. Außerdem war die Pensionsgesellschaft verpflichtet, das Entgelt, das sie von OG 1 bis 4 erhielt, zinsbringend anzulegen.
Hinweis: Das FG muss nun den Grund und Inhalt der Darlehensvereinbarung, die Verknüpfung von Darlehen und Schuldbeitritt sowie die Durchführung der Darlehensverträge überprüfen und eine Gesamtwürdigung des Fremdvergleichs anstellen. Sollte danach eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wäre das von OG 1 bis 4 gezahlte Entgelt dem Einkommen wieder hinzuzurechnen.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 – I R 48/22; NWB
Kein Spekulationsgewinn bei Verkauf eines Luxus-Wohnmobils
Tue, 07 Apr 2026 08:16:00 +0200
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Luxus-Wohnmobils, das tageweise an eine Gesellschaft vermietet worden war, führt nicht zu einem steuerpflichtigen Spekulations-gewinn, wenn das Wohnmobil nach den Umständen des Einzelfalls ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs ist. Hierfür spricht es, wenn das Wohnmobil einem Wertver-zehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.
Hintergrund: Der Verkauf eines beweglichen Wirtschaftsguts des Privatvermögens innerhalb eines Jahres mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Der Gesetzgeber sieht allerdings eine Ausnahme von der Steuerpflicht für Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs vor. Bei Immobilien beläuft sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Im Juni 2020 erwarben sie ein sehr aufwändig ausgestattetes Wohnmobil zum Preis von ca. 323.000 €. Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH; Alleingesellschafterin und -geschäftsführerin der X-GmbH war die Ehefrau. Die Vermietung des Wohnmobils führte zu einem Verlust, der bei den sonstigen Einkünften berücksichtigt wurde; allerdings wirkte sich der Verlust steuerlich nicht aus, weil das Gesetz ein Verlustausgleichs- und -abzugsverbot für Verluste aus der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter im Rahmen der sonstigen Einkünfte regelt. Im März 2021 verkauften die Kläger das Wohnmobil zum Preis von ca. 315.000 €. Das Finanzamt ermittelte einen Spekulationsgewinn, indem es – dem Gesetz entsprechend – die Abschreibung hinzurechnete, auch wenn sich die Abschreibung wegen des Verlustausgleichs- und -abzugsverbots steuerlich nicht ausgewirkt hatte. Die Kläger machten geltend, dass es sich bei dem Luxus-Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handle, so dass kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen könne.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Das Luxus-Wohnmobil war ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und unterlag daher nicht der Steuerpflicht für Spekulationsgewinne.
Ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs liegt bei einem Gebrauchsgegenstand vor, der vorrangig zur Nutzung angeschafft wird und der bei objektiver Betrachtung einem Wertverzehr unterliegt und/oder der kein Wertsteigerungspotenzial aufweist.
Das Luxus-Wohnmobil erfüllte diese Voraussetzungen. Es ist nämlich zur Nutzung und weder als Kapitalanlage noch zur Vermögensbildung angeschafft worden. Der Wertverzehr zeigt sich darin, dass der Veräußerungserlös um ca. 8.000 € niedriger war als die Anschaffungskosten.
Für die Einstufung als Gegenstand des täglichen Gebrauchs kommt es nicht darauf an, ob das Wirtschaftsgut üblicherweise zu einem Haushalt gehört, ob es für die Erzielung von Einkünften genutzt wird, ob es wertvoll ist oder ob es täglich genutzt wird.
Hinweise: Zwar beträgt die Spekulationsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur 1 Jahr. Anders ist dies aber, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut – wie im Streitfall – zumindest in einem Jahr zur Erzielung von Einkünften eingesetzt worden ist. Dann verlängert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre. Diese Verlängerung hatte im Streitfall jedoch keine Bedeutung, weil die Kläger das Wohnmobil bereits nach neun Monaten verkauft hatten.
Der BFH hat in einer früheren Entscheidung den Gewinn aus dem Verkauf eines Mobilheims als steuerpflichtigen Spekulationsgewinn eingestuft und ein Mobilheim nicht als Gegenstand des täglichen Gebrauchs eingestuft. Dem BFH zufolge sind Gebäude - wie ein Mobilheim - nie als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, sondern nur bewegliche Wirtschaftsgüter können ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein.
Hätte das Wohnmobil zu einer gewerblichen Wohnmobilvermietung der Kläger gehört, wäre ein Gewinn aus dem Verkauf als gewerbliche Einkünfte steuerpflichtig gewesen. Zu einem Gewinn kommt es bei gewerblichen Einkünften, wenn der Veräußerungserlös höher ist als der Buchwert.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 – IX R 4/25; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse März 2026
Thu, 02 Apr 2026 07:59:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/017; NWB
Feier für die Verabschiedung eines Arbeitnehmers kein Arbeitslohn
Wed, 01 Apr 2026 09:35:00 +0200
Die feierliche Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt bei diesem nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Arbeitslohn liegt auch insoweit nicht vor, als die Kosten auf den Arbeitnehmer und auf seine vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen entfallen.
Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das eigentliche Gehalt bzw. der Arbeitslohn, sondern auch Sachbezüge, z.B. eine zur Verfügung gestellte Wohnung, Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zukommen lässt. Ein Sachbezug kann daher auch darin liegen, dass der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Bank, deren Vorstandsvorsitzender X im Jahr 2019 in den Ruhestand ging. Die Bank lud zur „Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden X und Einführung des neuen Vorstandsvorsitzenden sowie Übergabe des Vorstandsvorsitzes“ 300 Gäste aus den Bereichen öffentliches Leben, Politik, Verwaltung und Wirtschaft sowie ausgewählte Arbeitnehmer ein. Außerdem wurden acht Familienangehörige des X eingeladen. Die Veranstaltung fand in den Räumen der Bank statt. Die Bank trug die Kosten für die gesamte Veranstaltung. Das Finanzamt behandelte die gesamten Kosten als Arbeitslohn des X und erließ gegenüber der Klägerin einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Die Bank akzeptierte die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid, soweit die Kosten auf X und seine acht Familienangehörigen entfielen, und wehrte sich im Übrigen gegen den Haftungsbescheid.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die von der Bank getragenen Kosten führten nicht zu Arbeitslohn des X. Es fehlt nämlich an einer objektiven Bereicherung, weil es sich nicht um eine private Feier des X, sondern um ein Fest seines Arbeitgebers (Bank) handelte.
Ein Fest des Arbeitgebers ist zu bejahen, wenn der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt, die Gästeliste erstellt, überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden bzw. Personen des öffentlichen Lebens einlädt, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Feier aufweist.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Die Bank hat eingeladen und die Gästeliste erstellt. Bei den eingeladenen Gästen handelte es sich überwiegend um Geschäftsfreunde sowie um Personen des öffentlichen Lebens. Ferner fand die Feier in den Räumen der Bank statt. Außerdem wurde auf der Veranstaltung der neue Vorstandsvorsitzende vorgestellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand ganz überwiegend beruflichen Charakter hat, da die Verabschiedung der letzte Akt des Arbeitnehmers in seinem aktiven Dienst ist.
Hinweise: Als unbeachtlich sah es der BFH an, dass auch acht Familienangehörige des X an der Feier teilnahmen. Hierdurch wurde aus der betrieblichen Feier keine private Feier; vielmehr stellt eine Teilnahme der Familienangehörigen lediglich eine bloße Begleiterscheinung der betrieblichen Feier dar, wenn die Teilnahme der Angehörigen gesellschaftlich üblich ist und die Familienangehörigen vom Arbeitgeber eingeladen worden sind. Auch der auf X selbst entfallende Anteil der Kosten war nicht als Arbeitslohn zu besteuern, weil die Teilnahme des X ein bloßer Reflex der betrieblichen Feier der Klägerin war.
Der BFH konnte aber nicht den gesamten Lohnsteuer-Haftungsbescheid aufheben, weil die Bank die Lohnsteuer akzeptiert hatte, soweit sie auf den X und seine acht Familienangehörigen entfiel.
Mit seinem Urteil widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung und stellt klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung objektiv als betriebliches Fest des Arbeitgebers ausgestaltet ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – VI R 18/24; NWB
Aktivierung des Anteils eines Wohnungseigentümers an der Instandhaltungsrücklage
Tue, 31 Mar 2026 08:52:00 +0200
Erwirbt ein bilanzierender Unternehmer eine Eigentumswohnung, muss er den Anteil des Kaufpreises, der auf die Instandhaltungsrücklage entfällt, als Forderung aktivieren. Er darf diesen Anteil des Kaufpreises nicht sofort gewinnmindernd auflösen.
Hintergrund: Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, ist an einer Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bildet für den künftigen Instandhaltungsaufwand eine Instandhaltungsrücklage, aus der sie die Instandhaltungsmaßnahmen bezahlt. Seit einer Reform der gesetzlichen Regelungen für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt die Instandhaltungsrücklage nunmehr Erhaltungsrücklage; außerdem ist seit dieser Reform geregelt, dass die Instandhaltungsrücklage zivilrechtlich zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört und nicht (anteilig) dem Wohnungseigentümer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die mit Immobilien handelte und bilanzierte. Sie erwarb im Jahr 2016 mehrere Eigentumswohnungen zum Kaufpreis von insgesamt 40.000 €. In dem Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von ca. 15.000 € enthalten, der auf die Instandhaltungsrücklagen der Wohnungen entfiel. Die Klägerin aktivierte diesen Betrag nicht, sondern buchte ihn gewinnmindernd aus. Das Finanzamt hielt jedoch eine Aktivierung für erforderlich.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Klägerin musste den auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Anteil des Kaufpreises von ca. 15.000 € als Forderung aktivieren und durfte ihn nicht gewinnmindernd ausbuchen. Bei dem Anteil an der Instandhaltungsrücklage handelt es sich nämlich um ein Wirtschaftsgut. Der Wohnungseigentümer hat einen geldwerten Anspruch auf Bezahlung von Instandhaltungsaufwendungen aus der Rücklage. Zudem kann er diesen Anspruch jedenfalls zusammen mit seinem Betrieb auf einen Erwerber des Betriebs übertragen.
Die Höhe der Aktivierung richtet sich nach den Anschaffungskosten. Dies ist der Betrag der geleisteten und noch nicht verbrauchten Einzahlungen. Im Streitfall waren ca. 15.000 € in die Instandhaltungsrücklage eingezahlt und daher zu aktivieren.
Die hier dargestellten Aktivierungsgrundsätze gelten nicht nur für das Streitjahr 2016, sondern auch für den Zeitraum seit der Reform des Gesetzes für Wohnungseigentümergemeinschaften im Jahr 2020. Die Reform hat nur zu einer zivilrechtlichen Änderung geführt, nicht aber zu einer ertragsteuerlichen oder bilanzsteuerlichen Änderung, bei der die wirtschaftliche Betrachtungsweise statt der zivilrechtlichen Betrachtung gilt. Daher ist es bilanzsteuerlich irrelevant, dass seit 2020 die Instandhaltungsrücklage zum Gemeinschaftsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.
Hinweise: Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, so dass sich die Reform des Wohnungseigentümergesetzes nicht auf das Bilanzsteuerrecht auswirkt. Erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage mindert den Gewinn. Denn erst bei Verwendung der Rücklage zur Bezahlung der Instandhaltungsmaßnahmen kann abschließend beurteilt werden, ob die Aufwendungen sofort abziehbar sind oder ob es sich um aktivierungspflichtige nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder aber um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt, die sich nur über die jährliche Abschreibung auswirken.
Auch für den Bereich der Vermietungseinkünfte hat der BFH im letzten Jahr entschieden, dass erst die Verwendung der Instandhaltungsrücklage zu Werbungskosten führen kann, während sich die Einzahlung steuerlich noch nicht auswirkt.
Eine Teilwertabschreibung auf die Forderung ist zulässig, wenn der Wert aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Im Streitfall gab es hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – IV R 19/23; NWB
Unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs
Mon, 30 Mar 2026 08:47:00 +0200
Die unvollständige Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs, bei der die erforderlichen Angaben zu den Grundstücken fehlen, führt nicht zu einem Beginn der Verjährungsfrist. Vielmehr läuft die sog. Anlaufhemmung bis zu maximal drei Jahre weiter, so dass das Finanzamt mehr Zeit für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer hat.
Hintergrund: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt bei der Grunderwerbsteuer erst dann, wenn der grunderwerbsteuerbare Vorgang, z.B. Kaufvertrag, beim Finanzamt angezeigt wird, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der grunderwerbsteuerbare Vorgang stattgefunden hat.
Sachverhalt: Die Klägerin war im Jahr 2009 zu 94,44 % an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die ihrerseits zu 100 % an der ebenfalls grundbesitzenden Z-KG beteiligt war. Grunderwerbsteuerlich schädlich war damals eine Beteiligungsquote von 95 %. Im Januar 2010 erwarb die X-GmbH, die bereits eigene Anteile im Umfang von 0,303 % hielt, von einer anderen Gesellschafterin weitere Anteile an der X-GmbH, also an sich selbst, im Umfang von 0,553 %; hierdurch hielt die X-GmbH eigene Anteile im Umfang von 0,856 %, und der Anteil der Klägerin erhöhte sich auf 95,26 %. Der Notar zeigte den Anteilserwerb beim Finanzamt an, ohne aber die Grundstücke, die zum Vermögen der X-GmbH gehörten, näher zu bezeichnen. Das Finanzamt setzte im November 2017 Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Die Klägerin war der Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Erwerb eigener Anteile im Umfang von 0,553 % durch die X-GmbH führte bei der Klägerin zu einer sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer sie nun mit mindestens 95 %, nämlich mit 95,26 %, an der X-GmbH und Z-KG beteiligt war.
Bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH mit mindestens 95 % (nach der Rechtslage bis zum 30.6.2021) beteiligt ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile der GmbH außer Betracht. Es gab also rechnerisch nicht 100 % Anteile an der X-GmbH, sondern nur 99,144 % (100 - 0,856 % [0,303 %, die die X-GmbH von vornherein selbst hielt, zuzüglich 0,553 % aufgrund des Vertrags aus dem Januar 2010]). Hierdurch war die Klägerin, die an sich nur 94,44 % hielt, mit 95,26 % beteiligt und überschritt damit die 95 %-Grenze.
Zwar hat die Klägerin keine zusätzlichen Anteile erworben, wie es das Gesetz verlangt; der Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH ist aber einem Anteilserwerb durch die Klägerin gleichzusetzen.
Bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids war noch keine Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist begann mangels wirksamer Anzeige des Erwerbsvorgangs erst mit Ablauf von drei Jahren nach dem Jahr 2010, also mit Ablauf des 31.12.2013, und endete vier Jahre später am 31.12.2017 um 24.00 Uhr. Der Bescheid ist vor Ablauf der Verjährung erlassen worden, nämlich im November 2017.
Zwar hat der Notar den Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH angezeigt; diese Anzeige war aber unvollständig und beendete daher nicht die dreijährige Anlaufhemmung. Die Anzeige verlangt u.a. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die Größe des Grundstücks und die Art der Bebauung. Bei mehreren Grundstücken sind die Angaben für jedes einzelne Grundstück zu machen. In der Anzeige des Notars fehlten jedoch jegliche Angaben zu den Grundstücken.
Hinweise: Nach aktueller Rechtslage entsteht Grunderwerbsteuer aufgrund einer sog. Anteilsvereinigung bereits dann, wenn ein Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 90 % hält.
Das aktuelle Urteil zeigt, dass auch eine Beteiligung von weniger als 90 % schädlich sein kann, wenn die GmbH eigene Anteile hält. Hält die GmbH z.B. eigene Anteile im Umfang von 40 %, würde Grunderwerbsteuer entstehen, wenn ein Gesellschafter mit mindestens 54 % beteiligt ist; denn dies wären 90 % von 60 % (100 % Anteile abzüglich 40 % eigene Anteile).
Der Notar hatte im Übrigen noch einen weiteren Fehler gemacht: Er hatte die Anzeige nicht an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Abteilung des Finanzamts gesandt, sondern an den für die Körperschaftsteuer zuständigen Veranlagungsplatz und diesen gebeten, die Anzeige an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten. Tatsächlich ist diese Weiterleitung nicht erfolgt. Wäre die Anzeige vollständig gewesen, hätte der BFH prüfen müssen, ob die Anzeige eindeutig (auch) an die für die Grunderwerbsteuer zuständige Stelle gerichtet war und ob die Körperschaftsteuerstelle das Schreiben hätte weiterleiten müssen. Besser wäre es gewesen, die Körperschaftsteuerstelle und die Grunderwerbsteuerstelle mit separaten Anzeigen von der Anteilsübertragung zu informieren.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2025 – II R 24/22; NWB
Versäumte Anzeige eines grunderwerbsteuerbaren Vorgangs
Wed, 25 Mar 2026 08:53:00 +0100
Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb dem Finanzamt nicht fristgerecht angezeigt, führt die spätere Rückgängigmachung des Erwerbs nicht zum Wegfall der Grunderwerbsteuer. Hat der Notar die Anzeigefrist nicht eingehalten, hat er keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hintergrund: Wird ein grunderwerbsteuerbarer Erwerb rückgängig gemacht, führt dies unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids. Voraussetzung ist nach dem Gesetz aber, dass der Erwerb dem Finanzamt innerhalb von zwei Wochen angezeigt worden ist. Die Anzeigepflicht trifft – je nach Art des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs – den Notar und/oder die Beteiligten, d.h. die Vertragspartner.
Sachverhalt: Die Klägerin war zu 50 % an einer GmbH mit Grundbesitz beteiligt. Sie erwarb durch einen notariell beurkundeten Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 von ihrem Bruder die weiteren 50 % hinzu und war damit Alleingesellschafterin. Die Notarin zeigte den Erwerb erst am 23.11.2020, also nach Ablauf der zweiwöchigen Anzeigefrist, an. Auch die Klägerin und ihr Bruder zeigten den Erwerbsvorgangdes teil nicht an. Mit notariell beurkundetem Aufhebungsvertrag vom 18.12.2020 hoben die Klägerin und ihr Bruder den Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 wieder auf. Die Notarin beantragte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine rückwirkende Fristverlängerung für die zweiwöchige Anzeigefrist. Außerdem beantragten die Klägerin und ihr Bruder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründeten dies damit, dass ihnen nicht bewusst gewesen sei, dass der Anteilserwerb grunderwerbsteuerbar gewesen sei. Das Finanzamt setzte im April 2021 Grunderwerbsteuer für den Erwerb vom 27.10.2020 fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid ab:
Der Hinzuerwerb der weiteren Anteile im Umfang von 50 % an der grundbesitzenden GmbH unterlag der Grunderwerbsteuer, weil die Klägerin nun mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft hielt. Es handelte sich um eine sog. Anteilsvereinigung, die Grunderwerbsteuer auslöst.
Zwar ist der Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 rückgängig gemacht worden. Dies führt aber nicht zu einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids, weil der Anteilserwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrags vom nicht innerhalb von zwei Wochen dem Finanzamt angezeigt worden ist. Weder die Notarin noch die Klägerin oder ihr Bruder haben ihre Anzeigepflichten fristgerecht erfüllt.
Die Notarin hätte den Erwerb aufgrund des Teilerbauseinandersetzungsvertrag vom 27.10.2020 bis zum 10.11.2020 um 24.00 Uhr, also innerhalb von zwei Wochen, anzeigen müssen, hat die Anzeige aber erst am 23.11.2020 beim Finanzamt eingereicht.
Der Notarin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn einen Wiedereinsetzungsantrag kann nur jemand stellen, der am Steuerverfahren beteiligt, d.h. als Steuerschuldner rechtlich betroffen ist. Der Notar ist jedoch nicht als Steuerschuldner betroffen, sondern erfüllt aus eigenem Recht eine eigene Anzeigepflicht.
Der Notarin war auch keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Zwar ist im Steuerrecht grundsätzlich eine rückwirkende Fristverlängerung möglich. Dies gilt jedoch nicht für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht; vielmehr hätte die Notarin innerhalb der Anzeigefrist einen Fristverlängerungsantrag stellen müssen.
Auch die Klägerin und ihr Bruder wären zu einer Anzeige verpflichtet gewesen, haben diese Anzeige aber nicht bis zum 10.11.2020, 24.00 Uhr, beim Finanzamt eingereicht.
Der Klägerin war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ihre Anzeigepflicht nicht unverschuldet versäumt hat. Sie hätte sich über die Steuer- und Anzeigepflichten informieren müssen.
Ebenso wie der Notarin war auch der Klägerin keine rückwirkende Fristverlängerung zu gewähren. Denn nach Ablauf der grunderwerbsteuerlichen Anzeigefrist ist eine rückwirkende Fristverlängerung nicht mehr möglich.
Hinweise: Nach aktueller Rechtslage würde Grunderwerbsteuer bereits dann entstehen, wenn die Klägerin mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft auf sich vereinigen würde (anstatt von damals 95 %).
Die Entscheidung des BFH ist hart, da nur wenige Vertragsbeteiligte wissen, dass sie in bestimmten Fällen neben dem Notar zu einer Anzeige des grunderwerbsteuerbaren Vorgangs verpflichtet sind. Erfüllt der Notar seine Pflicht fristgerecht, besteht keine Anzeigepflicht der Beteiligten mehr. Kommt der Notar seiner Anzeigepflicht allerdings nicht nach, bleibt die Anzeigepflicht der Beteiligten bestehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 08.10.2025 - II R 20/23; NWB
Rückwirkende Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Tue, 24 Mar 2026 09:05:00 +0100
Bestandskräftige Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2009 können aufgrund einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nur dann zum Zweck der Zusammenveranlagung geändert werden, wenn die Umwandlung in die Ehe bis zum 31.12.2019 erfolgt ist und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Hintergrund: Im Jahr 2017 beschloss der Gesetzgeber, dass eingetragene Lebenspartnerschaften rückwirkend auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden konnten. Weiterhin wurde gesetzlich geregelt, dass die Lebenspartner die Zusammenveranlagung für bereits bestandskräftige Steuerfestsetzungen wählen konnten, um von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Allerdings war Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt worden war und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt wurde.
Sachverhalt: Die Klägerinnen lebten seit August 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Mai 2020 wandelten sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe um. Im Juli 2020 beantragten sie beim Finanzamt die Zusammenveranlagung für die Jahre 2006 bis 2009. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar können bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Ein solch rückwirkendes Ereignis ist in dem Erlass des Gesetzes zu sehen, in dem die rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zugelassen wurde.
Der Gesetzgeber hat die Anwendung dieser Änderungsnorm aber an bestimmte Fristen geknüpft. So muss die Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 umgewandelt und der Antrag auf Änderung der Bescheide bis zum 31.12.2020 gestellt worden sein.
Diese Fristen haben die Klägerinnen nicht eingehalten. Es fehlt bereits an einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019; denn die Klägerinnen haben die Umwandlung in eine Ehe erst im Mai 2020 vorgenommen. Daher war der Antrag auf Änderung der Bescheide für 2006 bis 2009 abzulehnen.
Hinweis: Der BFH hält es für verfassungsgemäß, dass der Gesetzgeber die rückwirkende Änderung bestandskräftiger Bescheide an die Einhaltung zweier Fristen geknüpft hat, nämlich an die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe bis zum 31.12.2019 sowie an die Stellung des Änderungsantrags bis zum 31.12.2020. Dahinter steckt die Überlegung, dass die Finanzämter die Steuerakten zeitlich nicht unbegrenzt aufbewahren, sondern nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist vernichten.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.10.2025 – III R 18/23; NWB
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahme
Mon, 23 Mar 2026 08:36:00 +0100
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer stellen steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar. Der Gewinn wird daher nicht außerbilanziell um die Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer gekürzt. Zwar ist nach dem Gesetz der Abzug von Gewerbesteuer und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ausgeschlossen; diese Regelung gilt aber nicht umgekehrt für Erstattungszinsen.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen wie z.B. Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Sie werden daher außerbilanziell bzw. außerhalb der Einnahmen-Überschussrechnung wieder dem Gewinn hinzugerechnet. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung zur Gewerbesteuererstattung oder zu Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermittelte. Sie erhielt in den Streitjahren 2013 bis 2015 Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Sie erfasste die Zinsen in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung als Betriebseinnahme und zog sie in einem zweiten Schritt außerbilanziell ab, so dass die Erstattungszinsen ihr steuerpflichtiges Einkommen nicht erhöhten. Das Finanzamt folgte dem nicht, sondern unterwarf die Erstattungszinsen der Besteuerung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind Betriebseinnahmen, da sie betrieblich veranlasst sind. Sie stehen nämlich im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer, die eine Betriebssteuer ist.
Zwar ist nach dem Gesetz der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer und für die Nebenleistungen wie Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer ausgeschlossen. Dies gilt umgekehrt aber nicht für Erstattungszinsen. Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind nämlich nicht das Gegenstück zu Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Erstattungszinsen gleichen den vorübergehenden Entzug von Kapital aus; der Unternehmer hat zu viel Gewerbesteuer gezahlt, so dass er sein Kapital nicht zur Erzielung von Zinsen nutzen kann; diese Zinsen müsste er aber versteuern.
Hinweise: Gewerbesteuererstattungen werden hingegen als Gegenstück zur Gewerbesteuerzahlung behandelt und beeinflussen daher den Gewinn nicht, so dass sie außerhalb der Gewinnermittlung wieder vom Gewinn abgezogen werden. Würde man Gewerbesteuererstattungen nicht vom Gewinn abziehen, wären überhöhte Gewerbesteuervorauszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, während die spätere Erstattung der überhöht entrichteten Gewerbesteuer versteuert werden müsste.
Im Ergebnis beeinflussen Gewerbesteuerzahlungen, Gewerbesteuererstattungen und Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer den Gewinn nicht. Anders ist dies aber bei Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer, wie das aktuelle Urteil zeigt. Es fehlt an einer Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern; im Gesetzgebungsverfahren wurde eine Steuerbefreiung für Zinsen auf nicht abziehbare Steuern zwar diskutiert, dann aber ausdrücklich abgelehnt.
Das Urteil betrifft Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer. Erstattungszinsen zur Körperschaftteuer sind bei einer Kapitalgesellschaft ebenfalls steuerpflichtig. Erstattungszinsen zur Einkommensteuer werden kraft Gesetzes als steuerpflichtige Kapitaleinnahmen behandelt.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2025 - IV R 16/23; NWB
Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Baumaßnahmen
Fri, 20 Mar 2026 09:35:00 +0100
Das BMF hat ein Schreiben zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten und anschaffungsnahen Aufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden veröffentlicht. Dabei geht es um die Frage, ob die Aufwendungen steuerlich sofort abgezogen werden können oder ob sie zu aktivieren sind und sich lediglich über die jährliche Abschreibung steuerlich auswirken.
Hintergrund: Aufwendungen für die Instandhaltung, Modernisierung oder Sanierung eines Gebäudes können steuerlich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, oder sie können zu aktivieren sein und sich damit nur über die Abschreibung steuerlich auswirken. Eine Aktivierung ist vorzunehmen, wenn es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder um anschaffungsnahe Aufwendungen handelt. Anschaffungsnahe Aufwendungen liegen nach dem Gesetz vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises in Baumaßnahmen investiert.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Zu aktivierende Anschaffungskosten liegen vor, wenn das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, weil wesentliche Teile des Gebäudes bislang nicht nutzbar sind oder weil die Nutzung des Gebäudes geändert werden soll.
Beispiel: Das Gebäude wurde bislang zu Wohnzwecken genutzt, soll künftig aber als Büro genutzt werden. Die Umbaukosten hierfür führen zu Anschaffungskosten.
Anschaffungskosten, die sich nur über die Abschreibung auswirken, liegen auch vor, wenn der Standard des Gebäudes in mindestens drei von vier Kernbereichen von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf sehr anspruchsvoll gehoben wird. Die vier Kernbereiche sind die Heizungsinstallation, Sanitärinstallation, Elektroinstallation und Fenster.
Hinweis: In dem BMF-Schreiben werden zahlreiche Beispiele für die einzelnen Standards genannt. So ist z.B. eine Einfachverglasung ein Beispiel für einen sehr einfachen Standard im Bereich der Fenster, während sog. Smart-Glass-Fenster mit tönbaren Verglasungen oder Fensterfronten für einen sehr anspruchsvollen Standard im Bereich der Fenster sprechen.
Kommt es nur in zwei Kernbereichen zu einer Standardhebung, können gleichwohl Anschaffungskosten vorliegen, wenn zusätzlich noch Baumaßnahmen durchgeführt werden, die zu Herstellungskosten führen, z.B. eine Erweiterung der Fläche durch einen Anbau.
Zu Herstellungskosten kommt es, wenn ein vollverschlissenes Gebäude durch ein „neues“ Gebäude ersetzt wird, wenn das Gebäude erweitert wird oder wenn das Gebäude über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessert wird.
Eine Erweiterung kann durch Vergrößerung der nutzbaren Fläche (z.B. Aus- oder Anbau) oder durch eine Substanzmehrung, durch die die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert wird, erfolgen. Letzteres ist beim Einbau neuer Bestandteile möglich, z.B. durch den Einbau einer Außentreppe oder Sauna. Das Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung genügt nicht.
Eine wesentliche Verbesserung richtet sich nach dem Vergleich des Gebäudes nach Durchführung der Baumaßnahmen und dem ursprünglichen Zustand bei Erwerb oder Herstellung durch den Steuerpflichtigen.
Eine wesentliche Verbesserung ist zu bejahen, wenn sich der Gebrauchswert des Gebäudes erhöht; allerdings genügt eine deutliche Minderung des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs nicht. Außerdem kann es aufgrund einer Standardanhebung in mindestens drei von vier Kernbereichen (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) zu einer wesentlichen Verbesserung kommen.
Hinweis: Auch durch eine deutliche Verlängerung der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes kann es zu einer deutlichen Erhöhung des Gebrauchswerts kommen.
Anschaffungsnahe Aufwendungen (zum Begriff s. Abschnitt „Hintergrund“) können durch jede Baumaßnahme (ausgenommen sind nach dem Gesetz Erweiterungskosten und jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten) entstehen, z.B. auch durch Schönheitsreparaturen.
Es genügt für die Aktivierung, wenn die Baumaßnahmen innerhalb von drei Jahren nach dem Nutzen- und Lastenwechsel durchgeführt werden. Es kommt nicht darauf an, dass sie auch innerhalb von drei Jahren abgerechnet oder bezahlt werden.
Wird die Grenze von 15 % im Dreijahreszeitraum nicht überschritten, ist für die ersten drei Jahre nach der Anschaffung nicht zu prüfen, ob eine Standardanhebung vorliegt.
Ist ein Teil der Baumaßnahmen als aktivierungspflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren, während der andere Teil bei isolierter Betrachtung sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellt, kann es dazu kommen, dass alle Aufwendungen zu aktivieren sind, wenn die Baumaßnahmen bautechnisch ineinandergreifen.
Beispiel: Um eine Überbauung zwischen zwei Gebäuden durchführen zu können, muss zunächst das Fundament ausgebessert werden. Daher sind auch die Ausbesserungsarbeiten, die an sich sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen darstellen, zu aktivieren und wirken sich nur über die Abschreibung aus.
Das Finanzamt trägt die Feststellungslast (Beweislast) für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Allerdings trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn es darum geht, den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Anschaffung oder den ursprünglichen Gebäudezustand festzustellen.
Hinweis: Bei Verletzung der Mitwirkungspflicht kann sich das Finanzamt auf Indizien stützen und zur Annahme aktivierungspflichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten gelangen, wenn
ein Gebäude in zeitlicher Nähe zum Erwerb von Grund auf modernisiert wird,
hohe Aufwendungen für die Sanierung der zentralen Ausstattungsmerkmale getätigt werden oder
im Anschluss an die Baumaßnahmen die Miete erheblich erhöht wird.
Hinweise: Die Abgrenzung ist sowohl bei einem betrieblich genutzten Gebäude als auch bei einem Gebäude, mit dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, relevant.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat Ende 2024 eine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Behandlung energetischer Baumaßnahmen veröffentlicht. Das IDW gelangt dabei in verschiedenen Fällen zu einer Aktivierung, etwa beim Einbau von Photovoltaikanlagen, wenn eine Einbaupflicht besteht oder der produzierte Strom nahezu ausschließlich im betreffenden Gebäude verbraucht wird, oder bei einer deutlichen Minderung des Energiebedarfs oder -verbrauchs um mindestens 30 %. Hier bleibt abzuwarten, ob diese handelsbilanzrechtlichen Grundsätze auch auf das Steuerrecht durchschlagen. Das BMF geht in seinem aktuellen Schreiben nicht auf die Stellungnahme des IDW ein.
Quelle: BMF-Schreiben vom 26.1.2026 – IV C 1 – S 2253/00082/001/064; NWB
Rückwirkender Widerruf von Corona-Hilfe für Unternehmer
Tue, 17 Mar 2026 11:51:00 +0100
Widerruft eine Behörde einen Bewilligungsbescheid über „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ mit Rückwirkung, führt dies bei der Einnahmen-Überschussrechnung nicht rückwirkend zum Wegfall der steuerpflichtigen Betriebseinnahme im Jahr der Auszahlung. Erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe löst eine Gewinnminderung aus.
Hintergrund: Während der Corona-Krise wurden verschiedene Corona-Hilfen gewährt. Bei Unternehmern stellt sich die Frage der Steuerpflicht der Corona-Hilfen sowie die Frage, wie sich ein späterer Widerruf des Bewilligungsbescheids auswirkt.
Sachverhalt: Der Kläger war Freiberufler und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt für den Zeitraum April bis Juni 2020 die sog. „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ in Höhe von ca. 10.500 €, die ihm für den Ausgleich seiner betrieblichen Fixkosten bewilligt und noch im Jahr 2020 ausbezahlt wurde. Der Kläger erfasste die Corona-Soforthilfe als Betriebseinnahme. Im Mai 2023 forderte die Behörde die Corona-Soforthilfe in Höhe von ca. 9.200 € zurück und hob die Bewilligung insoweit rückwirkend auf. Der Kläger machte geltend, dass insoweit eine Betriebseinnahme für 2020 rückwirkend entfalle, da der Betrag in Höhe von 9.200 € nur als Darlehen ausbezahlt worden sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 in Höhe von ca. 10.500 € stellte eine Betriebseinnahme dar. Denn sie diente dem Ausgleich der betrieblichen Fixkosten des Klägers und wies somit einen wirtschaftlichen Bezug zur freiberuflichen Tätigkeit des Klägers auf.
Die Erfassung der Corona-Soforthilfe im Jahr 2020 als Betriebseinnahme entfällt nicht deshalb, weil die Corona-Soforthilfe überhöht gewährt und im Jahr 2023 rückwirkend aufgehoben wurde. Insbesondere stellte die – überhöht gewährte – Corona-Hilfe kein Darlehen dar; denn nach der Begründung des Bewilligungsbescheids handelte es sich bei der Corona-Hilfe um einen Aufwandszuschuss und nicht um ein rückzahlbares Darlehen.
Der rückwirkende Widerruf des Bewilligungsbescheids im Jahr 2023 ist auch kein rückwirkendes Ereignis, das eine Änderung des Bescheids für 2020 rechtfertigt. Die Auszahlung der Corona-Soforthilfe war unabhängig davon als Betriebseinnahme zu erfassen, ob die Auszahlung auf einem rechtmäßigen oder aber rechtswidrigen Bescheid beruht. Die Erfassung als Betriebseinnahme im Jahr 2020 bleibt damit bestehen.
Hinweis: Der BFH macht deutlich, dass eine Betriebseinnahme nicht voraussetzt, dass der Steuerpflichtige die Einnahme endgültig behalten darf. Somit führt erst die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu einer Betriebsausgabe.
Auch bei der Bilanzierung dürfte sich eine rückwirkende Rückforderung nicht rückwirkend auf das Jahr des ursprünglichen Bewilligungsbescheids auswirken, sondern erst dann, wenn mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids zu rechnen ist, spätestens mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, so dass dann eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu passivieren ist.
Eine Steuerbefreiung der „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ hat der BFH abgelehnt, weil die Steuerbefreiung eine Notlage im Sinne einer Existenzgefährdung verlangt hätte. Die Corona-Soforthilfe wurde aber auch ohne Notlage gewährt, da sie nur an die Entstehung betrieblicher Fixkosten anknüpfte.
Quelle: BFH, Urteil vom 16.12.2025 – VIII R 4/25; NWB
Verkauf einer Eigentumswohnung nach Entnahme eines häuslichen Arbeitszimmers
Mon, 16 Mar 2026 09:43:00 +0100
Wird eine vermietete Eigentumswohnung mehr als zehn Jahre nach dem Erwerb verkauft und ist innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Verkauf ein häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebs- in das Privatvermögen entnommen worden, entsteht kein anteiliger Spekulationsgewinn im Umfang des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinns.
Hintergrund: Ein Spekulationsgewinn entsteht, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung mit Gewinn verkauft wird. Nach dem Gesetz gilt als Anschaffung aber auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme. Mit der Entnahme einer Eigentumswohnung aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen beginnt also eine neue Zehnjahresfrist.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und kauften im April 2003 eine Eigentumswohnung, die ihnen je zur Hälfte gehörte. Der Ehemann war unternehmerisch tätig und nutzte im Zeitraum April 2003 bis November 2006 ein häusliches Arbeitszimmer (18,04 % der Wohnfläche) für betriebliche Zwecke. Das Arbeitszimmer erfasste er in seiner Bilanz. Am 1.11.2006 entnahm er das häusliche Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen. Seit 2011 vermieteten die Kläger die Wohnung. Im November 2013 verkauften die Kläger die Wohnung mit Gewinn. Das Finanzamt ging hinsichtlich des auf das Arbeitszimmer entfallenden Gewinn von einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn aus, weil nach seiner Auffassung die Entnahme des Arbeitszimmers als Anschaffung galt.
Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt:
Die Kläger haben nicht innerhalb von zehn Jahren die Eigentumswohnung angeschafft und mit Gewinn verkauft. Denn sie haben die Wohnung im April 2003 erworben und erst im November 2013 verkauft, also nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Auch das Arbeitszimmer ist nicht innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und mit Gewinn verkauft worden. Zwar gilt die Entnahme des Arbeitszimmers am 1.11.2006 als Anschaffung, und die Wohnung ist im November 2013 veräußert worden. Allerdings ist nicht das häusliche Arbeitszimmer verkauft worden, sondern die gesamte Eigentumswohnung. Das Arbeitszimmer ist mit der verkauften Eigentumswohnung jedoch wirtschaftlich nicht identisch, da es sich um zwei verschiedene Wirtschaftsgüter handelt.
Hinweise: Das FG hätte anderes entschieden, wenn die Kläger die gesamte Wohnung dem Betriebsvermögen zugeordnet und dann am 1.11.2006 in das Privatvermögen entnommen hätten. Dann nämlich wäre die Wohnung – und nicht nur das Arbeitszimmer – am 1.11.2006 erworben und im November 2013 verkauft worden, also innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
Die Ehefrau hat das Arbeitszimmer ohnehin nicht entnommen, da das Arbeitszimmer nur vom Ehemann entnommen worden ist. Daher hätte allenfalls der Kläger – die Richtigkeit der Argumentation des Finanzamts unterstellt – einen Spekulationsgewinn versteuern müssen, also im Umfang von 9,02 % (Anteil des Arbeitszimmers an der Wohnung 18,04 % x ½).
Da das Gesetz eine Entnahme als Anschaffung fingiert, besteht in den zehn Jahren nach Entnahme einer Immobilie aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Gefahr eines Spekulationsgewinns. Ein Spekulationsgewinn bei Immobilien kann nach dem Gesetz jedoch nicht entstehen, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Fertigstellung) und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist.
Quelle: FG München, Urteil vom 16.10.2025 - 13 K 1234/22; Rev. bislang nicht eingelegt; NWB
Notwendige Kosten für Kfz-Stellplatz bei doppelter Haushaltsführung abziehbar
Thu, 12 Mar 2026 08:35:00 +0100
Bei einer doppelten Haushaltsführung sind die notwendigen Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar. Sie gehören nicht zu den Unterkunftskosten, die monatlich nur maximal in Höhe von 1.000 € als Werbungskosten berücksichtigt werden dürfen.
Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber beschränkt den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung jedoch auf monatlich 1.000 €.
Sachverhalt: Der Kläger war als Gebietsverkaufsleiter angestellt und unterhielt eine doppelte Haushaltsführung, da er in A-Stadt, wo sich sein Büro befand, eine Zweitwohnung angemietet hatte; die Monatsmiete war höher als 1.000 €. Mit dem Vermieter der Zweitwohnung hatte er einen separaten Mietvertrag über einen Kfz-Stellplatz zu einer Monatsmiete von 170 € abgeschlossen; der Stellplatz befand sich in der Tiefgarage des Hauses seiner Zweitwohnung. Der Kläger machte neben den Kosten für die Zweitwohnung, die das Finanzamt in Höhe von 12.000 € für das Streitjahr 2020 anerkannte, auch die Kosten in Höhe von 2.040 € für den Kfz-Stellplatz als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Kfz-Stellplatz nicht an, weil der Kläger den Höchstbetrag für Unterkunftskosten von 12.000 € jährlich aufgrund der Miete für die Zweitwohnung bereits ausgeschöpft hatte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Ort der Zweitwohnung sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn sie notwendig sind. Die Notwendigkeit war im Streitfall zu bejahen, da die Parkplatzsituation in A-Stadt angespannt war. Die Monatsmiete für den Kfz-Stellplatz in Höhe von 170 € war zwar hoch, aber noch ortsüblich.
Die Kosten für einen Kfz-Stellplatz gehören nicht zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Zu den Unterkunftskosten zählen die Bruttokaltmiete sowie die warmen und kalten Betriebskosten einschließlich Stromkosten. Auch die Zweitwohnungsteuer gehört dazu.
Die Stellplatzkosten werden aber nicht für die Nutzung der Unterkunft gezahlt, sondern für das Abstellen des Kfz. Der Kfz-Stellplatz ist nicht mit der Unterkunft identisch, sondern stellt ein anderes Wirtschaftsgut dar, das angemietet wird. Der Kläger kann die Stellplatzmiete in Höhe von 2.040 € daher zusätzlich zu den Unterkunftskosten in Höhe von 12.000 € als Werbungskosten geltend machen.
Hinweis: Nach dem aktuellen BFH-Urteil kommt es nicht darauf an, ob für die Wohnung und den Kfz-Stellplatz nur ein Mietvertrag oder aber zwei verschiedene Mietverträge abgeschlossen werden. Unerheblich ist auch, ob sich die Wohnung und der Kfz-Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. Sollte es nur einen gemeinsamen Mietvertrag mit einer gemeinsamen Miete geben, muss der auf den Stellplatz entfallende Mietanteil ggf. im Schätzungswege ermittelt werden.
Das Urteil ist für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung erfreulich, wenn sie am Ort der Zweitwohnung noch einen Stellplatz anmieten. Die Stellplatzmiete ist dann nämlich unbeschränkt abziehbar, wenn sie notwendig ist.
Ebenso wie die Miete für einen Kfz-Stellplatz sind auch Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung unbeschränkt abziehbar und werden nicht von dem Höchstbetrag für Unterkunftskosten (12.000 € pro Jahr) erfasst.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 4/23; NWB
Schenkung durch Werterhöhung der GmbH-Anteile der Mitgesellschafter
Tue, 10 Mar 2026 08:05:00 +0100
Eine Schenkung kann dadurch erfolgen, dass ein GmbH-Gesellschafter seine GmbH-Anteile der GmbH zu einem verbilligten Kaufpreis verkauft, so dass dadurch die GmbH-Anteile der anderen GmbH-Gesellschafter im Wert steigen. Für eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des Verkäufers nicht erforderlich.
Hintergrund: Nach dem Gesetz kann eine Leistung eines GmbH-Gesellschafters an die GmbH zur Schenkungsteuer führen, wenn sich durch diese Leistung der Wert der Anteile eines anderen Gesellschafters erhöht. Diese Regelung erfasst insbesondere disquotale Einlagen; dies sind Einlagen, die einer der Gesellschafter über seine Beteiligungsquote hinaus erbringt. Beispiel: Nur einer von fünf Gesellschaftern leistet eine Einlage.
Sachverhalt: An der A-GmbH waren der Kläger zu 30 %, sein Bruder B zu 30 % und sein Vater zu 40 % beteiligt. Im Januar 2013 schlossen die drei Gesellschafter einen Vertrag, nach dem B seine Beteiligung an der A-GmbH zum Preis von 2,1 Mio. € an die A-GmbH verkaufen sollte. Allerdings sollte der Verkauf erst mit Wirkung zum 1.11.2017 erfolgen. V starb noch im Jahr 2013, so dass nur noch der Kläger und B Gesellschafter waren. Am 31.1.2018 trat der Kläger als vollmachtloser Vertreter des B auf und erklärte die Abtretung der zum 1.11.2017 verkauften GmbH-Beteiligung des B an die A-GmbH. B genehmigte die Abtretung am 29.5.2018 vor einem Notar. Das Finanzamt ging von einer Schenkung des B an den Kläger aus und legte dabei einen Wert der Beteiligung des B in Höhe von ca. 12 Mio. € zugrunde.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Die Abtretung der GmbH-Anteile durch B an die A-GmbH stellte eine Leistung dar, die zu einer Schenkung zugunsten der übrigen Gesellschafter führen kann. Aufgrund der Abtretung erhielt die A-GmbH nun eigene Anteile, und es ist denkbar, dass sich hierdurch der Wert der Anteile des Klägers erhöht hat.
Für eine derartige Schenkung ist eine Bereicherungsabsicht des B nicht erforderlich. Nach dem Gesetz wird in Fällen der Werterhöhung von GmbH-Anteilen der anderen Gesellschafter eine Schenkung fingiert, ohne dass es darauf ankommt, ob der B den Kläger beschenken (bereichern) wollte.
Der maßgebliche Bewertungsstichtag ist der 29.5.2018; denn erst an diesem Tag sind die Anteile an die A-GmbH wirksam abgetreten worden, da die Abtretung erst aufgrund der notariell beurkundeten Genehmigung durch B am 29.5.2018 zivilrechtlich wirksam geworden ist. Schenkungsteuerlich ist unbeachtlich, dass die Genehmigung zivilrechtlich auf den Tag der Abtretung (31.1.2018) zurückwirkt.
Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, damit dieses nun die Wertfeststellungen auf den 29.5.2018 durchführen kann. Erst dann steht fest, ob es tatsächlich zu einer Werterhöhung der Beteiligung des Klägers gekommen ist.
Der BFH hält es im Übrigen für denkbar, dass die drei Gesellschafter bei Abschluss des Vertrags im Januar 2013 davon ausgegangen sind, dass ihre Leistungen ausgeglichen waren und dass sie annahmen, dass die Beteiligung des B tatsächlich „nur“ 2,1 Mio. € wert war. Eine Werterhöhung und damit eine Schenkungsteuerpflicht wäre dann nicht anzunehmen. Dabei muss das FG berücksichtigen, dass zwischen der Festlegung des Kaufpreises im Januar 2013 und dem geplanten Leistungsaustausch am 1.11.2017 mehrere Jahre lagen. Deshalb soll das FG prüfen, ob die Gesellschafter von einer Ausgeglichenheit ihrer Leistungen am 29.5.2018 ausgehen konnten. Diese Ausführungen des BFH zur subjektiven Ausgeglichenheit widersprechen allerdings dem Gesetzeswortlaut, der nur eine objektive Werterhöhung verlangt. In der Praxis könnte es allerdings ratsam sein, diejenigen Umstände im Kaufvertrag näher darzulegen, aus denen sich aus Sicht der Vertragspartner die Ausgeglichenheit der Leistungen (Wert der Beteiligung und Höhe des Kaufpreises) ergibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.9.2025 – II R 19/24; NWB
Gegenleistung für Einräumung eines wertlosen Vorkaufsrechts als verdeckte Gewinnausschüttung
Fri, 06 Mar 2026 08:06:00 +0100
Erlässt eine GmbH ihrem Gesellschafter Schulden, weil dieser einer anderen GmbH ein wertloses Vorkaufsrecht für ein Grundstück eingeräumt hat, führt der Schuldenerlass zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese verdeckte Gewinnausschüttung wird nicht dadurch rückgängig gemacht, dass die andere GmbH das Grundstück in einem Folgejahr kauft und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wird.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war Alleingesellschafter der A-GmbH, die zu 100 % an der I-GmbH, einer Immobiliengesellschaft, beteiligt war. Außerdem war der Kläger im Umfang von etwa 75 % unmittelbar und mittelbar an der C-GmbH beteiligt. Der Kläger gewährte der I-GmbH im Jahr 2013 ein wertloses Vorkaufsrecht an einem Grundstück, das ihm gehörte. Im Gegenzug befreite die C-GmbH den Kläger im Jahr 2013 von Verbindlichkeiten, die der Kläger gegenüber der C-GmbH hatte. Im Jahr 2018 verkaufte der Kläger das Grundstück an die I-GmbH; auf den Kaufpreis wurden die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht angerechnet. Das Finanzamt erfasste die Befreiung von den Verbindlichkeiten als verdeckte Gewinnausschüttung im Veranlagungszeitraum 2013. Der Kläger machte geltend, dass die verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Anrechnung der Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 rückgängig zu machen sei, und klagte gegen den Einkommensteuerbescheid 2013.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Schuldenerlass durch die C-GmbH im Jahr 2013 stellte eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Denn der Schuldenerlass war durch das Gesellschaftsverhältnis des Klägers zur C-GmbH veranlasst. Zwar sollte der Schuldenerlass eine Gegenleistung für das Vorkaufsrecht sein, aber das Vorkaufsrecht, das der Kläger der I-GmbH eingeräumt hatte, war wertlos.
Die verdeckte Gewinnausschüttung des Jahres 2013 war nicht deshalb rückgängig zu machen, weil im Jahr 2018 das Vorkaufsrecht ausgeübt und die Anschaffungskosten für das Vorkaufsrecht auf den Kaufpreis angerechnet wurden. Zwar kann eine solche Gestaltung im Bereich der sonstigen Einkünfte zum Wegfall der sonstigen Einkünfte führen; dies gilt aber nicht für eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Anrechnung auf den Kaufpreis ist wie die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung zu behandeln, durch die eine bereits verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung ebenfalls nicht rückgängig gemacht werden kann.
Hinweis: Der BFH macht in seinem Urteil umfangreiche Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Ereignis, das in einem Folgejahr eintritt, noch im laufenden Veranlagungszeitraum berücksichtigt werden kann. Dies ist nur ausnahmsweise möglich und setzt u.a. voraus, dass sich das spätere Ereignis in dem Folgejahr steuerlich nicht mehr auswirken kann. Im Streitfall lag diese Voraussetzung nicht vor, weil der Verkauf des Grundstücks im Jahr 2018 auch Bedeutung für die Besteuerung im Veranlagungszeitraum 2018 und nicht nur Bedeutung für die Besteuerung des Streitjahres 2013 hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 19/23; NWB
Beteiligung eines Kommanditisten an einer Tochter-GmbH der KG
Thu, 05 Mar 2026 08:12:00 +0100
Die Beteiligung eines Kommanditisten an einer GmbH, an der die KG beteiligt ist, gehört nur dann zum sog. Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Beteiligung an der GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der KG ist oder wenn der Kommanditist aufgrund seiner Beteiligung an der GmbH seinen Einfluss in der KG stärken kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt eine Zuordnung der Beteiligung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II in Betracht, wenn die Beteiligung an der GmbH nicht verlustträchtig ist.
Hintergrund: Der Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist in der Regel sog. Mitunternehmer, so dass ihm die Einkünfte der Mitunternehmerschaft im Umfang seiner Beteiligungsquote zugerechnet werden. Darüber hinaus kann er auch noch Sonderbetriebseinkünfte erzielen und Sonderbetriebsvermögen I oder II haben. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen I gehören Wirtschaftsgüter, die er der Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt, z.B. ein Grundstück, das er an die Mitunternehmerschaft vermietet. Zu seinem Sonderbetriebsvermögen II gehören Wirtschaftsgüter, die in einer bestimmten Weise für die Mitunternehmerschaft oder für die Stellung des Mitunternehmers vorteilhaft sind. Ein Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf eines Wirtschaftsguts, das zum Sonderbetriebsvermögen I oder II gehört, wird ebenfalls den Einkünften des Mitunternehmers aus seiner Mitunternehmerschaft zugerechnet.
Sachverhalt: Die GmbH & Co. KG hielt Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften. U.a. hatte sie eine Beteiligung von 100 % an der A-GmbH, die wiederum an mehreren Tochtergesellschaften beteiligt war. Alleinkommanditist der GmbH & Co. KG war der K, der zugleich Alleingeschäftsführer der A-GmbH war. Im Mai 2011 wurde das Stammkapital der A-GmbH von 25.000 € auf 26.000 € erhöht. Der neue Geschäftsanteil wurde von K übernommen und dem Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG zugeordnet; die Anschaffungskosten des K für den neuen Geschäftsanteil waren höher als der Verkehrswert des Geschäftsanteils. Im September 2012 verkaufte K den Geschäftsanteil mit Verlust an die J-GmbH, an der seine beiden Söhne zu je 49,5 % sowie der K selbst mit 1 % beteiligt waren. Das Finanzamt erkannte den im Sonderbetriebsvermögen II des K entstandenen Verlust nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Beteiligung des K an der A-GmbH gehörte nicht zum Sonderbetriebsvermögen II des K bei der GmbH & Co. KG. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II setzt voraus, dass entweder die Beteiligung an der A-GmbH wirtschaftlich vorteilhaft für das Unternehmen der GmbH & Co. KG ist oder dass K aufgrund seiner Beteiligung an der A-GmbH seinen Einfluss in der GmbH & Co. KG stärken kann. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.
Wirtschaftlich vorteilhaft ist die Beteiligung an der A-GmbH für die GmbH & Co. KG nur dann, wenn zwischen dem Unternehmen der GmbH & Co. KG und der A-GmbH eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht und der K, ggf. zusammen mit anderen Mitunternehmern, die A-GmbH beherrscht. Für die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit fehlte es bereits an einer Beherrschung der A-GmbH durch K, der nur mit 1/26 (ca. 3,8 %) an der A-GmbH beteiligt war. Die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ergibt sich nicht daraus, dass die GmbH & Co. KG über den Dividendenbezug am wirtschaftlichen Erfolg der A-GmbH beteiligt war.
Der Einfluss des K in der GmbH & Co. KG kann dadurch gestärkt werden, dass er sich an der Komplementär-GmbH beteiligt und er über seine Beteiligung an der Komplementär-GmbH Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG gewinnt. Anhaltspunkte für eine Stärkung des Einflusses des K auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG lagen im Streitfall nicht vor; denn K hatte sich nicht an der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG beteiligt, sondern nur an der A-GmbH, die eine Tochter-GmbH der GmbH & Co. KG war.
Hinweis: Damit gehörte die Beteiligung des K nicht zu seinem (notwendigen) Sonderbetriebsvermögen II, so dass der Verlust aus dem Verkauf der Beteiligung nicht zu den mitunternehmerischen Einkünften des K aus seiner Beteiligung an der GmbH & Co. KG gehörte.
Eine Zuordnung zum sog. gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II scheiterte ebenfalls. Denn eine Zuordnung zum gewillkürten Sonderbetriebsvermögen II kommt nicht in Betracht, wenn erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut (Beteiligung an der A-GmbH) dem Betrieb der GmbH & Co. KG keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird. Dies war hier der Fall, weil die Anschaffungskosten des K für seine Beteiligung an der A-GmbH höher waren als der Verkehrswert des erworbenen Geschäftsanteils.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.5.2025 – IV R 12/23; NWB
Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Einkommensteuerveranlagung
Tue, 03 Mar 2026 08:08:00 +0100
Der Insolvenzverwalter hat das alleinige Antragsrecht für die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners, wenn mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen ist.
Hintergrund: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, wird eine Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt.
Sachverhalt: Über das Vermögen des A, der Arbeitnehmer war, wurde im Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und R zum Insolvenzverwalter bestellt. R rechnete mit einer Einkommensteuererstattung für das Jahr 2019 und reichte im Juli 2020 für A eine Einkommensteuererklärung für 2019 beim Finanzamt ein. Die Einkommensteuererklärung wurde nur von R unterschrieben, nicht aber von A. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung wegen der fehlenden Unterschrift des A ab. Im Juni 2021 starb R, und der Kläger wurde zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung statt:
R hat den Antrag auf Einkommensteuerveranlagung form- und fristgerecht vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, indem er eine von ihm unterschriebene Einkommensteuererklärung eingereicht hat. Dieser Antrag wirkt über den Tod des R hinaus, so dass der Antrag nicht vom Kläger wiederholt werden musste.
Der Insolvenzverwalter ist verwaltungs- und verfügungsbefugt und daher auch berechtigt, Steuererklärungen für den Insolvenzschuldner abzugeben. Der Anspruch auf Steuererstattung gehört zur Insolvenzmasse. Daher ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Erstattungsanspruch geltend zu machen.
Zwar betrifft der Erstattungsanspruch (Einkommensteuer 2019) auch einen Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nämlich den Zeitraum Januar 2019 bis zur Insolvenzeröffnung im Oktober 2019. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter allein berechtigt ist, den Erstattungsanspruch geltend zu machen. Soweit der Insolvenzverwalter nicht über alle Informationen verfügt, weil es um Angaben aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht, ist zu beachten, dass gegebenenfalls das Finanzamt den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln muss.
Hinweis: Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlassen werden, wenn sich aus den Steuerbescheiden Insolvenzforderungen ergeben. Anders ist dies aber, wenn zwar eine Steuer festgesetzt wird, sich aber – wie im Streitfall – aufgrund der Anrechnung von Lohnsteuer eine Erstattung ergibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Februar 2026
Mon, 02 Mar 2026 13:28:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Februar 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 2.3.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/017; NWB
Gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Arbeitnehmers
Mon, 02 Mar 2026 08:59:00 +0100
Beteiligt sich ein Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers oder erwirbt er Genussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers, sind die Vergütungen hieraus den Kapitaleinkünften und nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen, wenn das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis (stille Gesellschaft bzw. Genussrecht) ernsthaft vereinbart ist, durchgeführt wird und so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist. Aufgrund der Zurechnung zu den Kapitaleinkünften unterliegen die Vergütungen dem niedrigeren Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann neben seinem Arbeitsverhältnis noch weitere Rechtsbeziehungen zu seinem Arbeitgeber unterhalten, z.B. ein verzinsliches Darlehen gewähren, eine Wohnung an den Arbeitgeber vermieten oder sich am Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Einnahmen aus den weiteren Rechtsbeziehungen ebenfalls zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder aber einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind.
Sachverhalt: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über zwei ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden. In beiden Fällen ging es um Arbeitnehmer in leitender Stellung, die sich am Unternehmen ihres Arbeitgebers beteiligten. In dem einen Fall beteiligte sich der Arbeitnehmer als typisch stiller Gesellschafter am Unternehmen seines Arbeitgebers; in dem anderen Fall erwarb der Arbeitnehmer Genussrechte im Rahmen eines Genussrechtsprogramms. Die jeweiligen Vergütungen wurden vom Finanzamt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Hiergegen wehrten sich die Arbeitnehmer und begehrten eine Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Entscheidung: Der BFH gab den Klagen statt:
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören sowohl Einnahmen aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter als auch Genussrechtszinsen. Die jeweiligen Einnahmen der Kläger waren daher den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.
Die Einnahmen waren nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen. Denn die Kläger hatten neben ihrem Arbeitsverhältnis noch eine weitere Rechtsbeziehung zu ihrem Arbeitgeber begründet, nämlich eine stille Gesellschaft bzw. Genussrechte erworben. Ein derartiges Sonderrechtsverhältnis besteht neben dem Arbeitsverhältnis, wenn das Sonderrechtsverhältnis ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird und wenn es so ausgestaltet ist, dass es neben dem Arbeitsverhältnis einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt aufweist.
Diese Voraussetzungen lagen in beiden Streitfällen vor. Insbesondere wiesen die Sonderrechtsverhältnisse (stille Gesellschaft bzw. Genussrechte) einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt auf. Denn den Klägern standen Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis auch dann zu, wenn sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen konnten, etwa wegen einer Erkrankung.
Damit war die Zuordnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zu bejahen, so dass die Einnahmen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterlagen.
Hinweise: Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Arbeitnehmers, bei der die o.g. Voraussetzungen (ernsthafte Vereinbarung und Durchführung, eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt) erfüllt sind, ist somit nicht zu prüfen, ob die Vergütungen aus dem Sonderrechtsverhältnis einen engeren Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Kapitalvermögen aufweisen.
Unbeachtlich ist ferner, ob die Vergütungen angemessen waren. Denn bei der Frage der Zuordnung von Vergütungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es keine Angemessenheitsgrenze.
Kann der Arbeitnehmer seine gesellschaftsrechtliche Beteiligung bzw. Genussrecht verbilligt erwerben, wird der Preisnachlass als Arbeitslohn besteuert. Dies ändert aber nichts daran, dass die späteren Vergütungen nach den aktuellen BFH-Entscheidungen den Kapitaleinkünften zugeordnet werden. Auch ein Gewinn aus dem späteren Verkauf der verbilligt erworbenen Beteiligung wird nicht als Arbeitslohn besteuert; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer einen marktunüblichen Überpreis erzielt hat, der durch das Arbeitsverhältnis veranlasst ist.
Quelle: BFH, Urteile vom 21.10.2025 – VIII R 13/23 (stille Gesellschaft) und VIII R 14/23 (Genussrecht); NWB
Verlustbeschränkung für Steuerstundungsmodelle
Fri, 27 Feb 2026 10:57:00 +0100
Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Die Verluste sind dann nicht mit anderen positiven Einkünften ausgleichsfähig. Dies gilt auch dann, wenn die Verluste des Steuerstundungsmodells aus der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags resultieren.
Hintergrund: Der Gesetzgeber schränkt den Ausgleich von Verlusten aus einem Steuerstundungsmodell ein, indem diese nur mit späteren Gewinnen aus dem Steuerstundungsmodell, nicht aber mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Ein Steuerstundungsmodell ist anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. Das Verhältnis der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten Kapitals muss 10 % übersteigen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2012 gegründete GmbH & Co. KG, die Windkraftanlagen betreiben wollte. Komplementärin der Klägerin war die V-GmbH, die nicht am Vermögen und Ergebnis der Klägerin beteiligt war und deren Alleingesellschafterin die B-GmbH & Co. KG war. Alleinige Kommanditistin war zunächst nur die B-GmbH & Co. KG. Die Klägerin erstellte im Jahr 2013 einen Anlegerprospekt, der Verluste für die Jahre 2012 und 2013 vorsah (für 2013 ca. 20 % des eingesetzten Eigenkapitals), und bot Beteiligungen ab einer Höhe von 50.000 € an; der Vertrieb sollte durch die V-GmbH erfolgen. Im Jahr 2012 nahm die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Investition (Windkraftanlage) in Anspruch; hieraus ergab sich ein Verlust für 2012, der allein der B-GmbH & Co. KG zugerechnet wurde. Das Finanzamt ging von einem Steuerstundungsmodell aus und stellte den Verlust als lediglich verrechenbar fest, so dass er nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden konnte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging ebenfalls von einem Steuerstundungsmodell aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Ein Steuerstundungsmodell lag vor. Denn die Klägerin hatte mit dem Anlegerprospekt ein vorgefertigtes Konzept erstellt, in dem sie mit steuerlichen Vorteilen aufgrund von Verlusten in der Anfangsphase warb. Die prognostizierten Verluste waren auch höher als 10 % des aufzubringenden Eigenkapitals.
Es kommt nicht darauf an, wodurch die Verluste entstehen. Auch die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags kann zu einem Verlust führen, der nicht ausgleichsfähig ist, wenn die übrigen Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells – wie im Streitfall – vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nämlich ohne Belang, auf welchen Vorschriften die Verluste beruhen. Außerdem ist es irrelevant, ob sich der Verlust auf das Kapitalkonto auswirkt oder ob er – wie bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags – nur außerbilanziell berücksichtigt wird.
Hinweise: Das FG muss nun allerdings noch aufklären, ob die alleinige Kommanditistin im Jahr 2012, die B-GmbH & Co. KG, nicht nur unwesentlich an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt hat. Sollte die B-GmbH & Co. KG (nicht nur unwesentlich) an der Erstellung des Anlegerkonzepts mitgewirkt haben, würde die Verlustausgleichsbeschränkung für sie nicht gelten. Denn die gesetzliche Verlustausgleichsbeschränkung für Stundungsmodelle gilt nach der Rechtsprechung des BFH nur für die sog. passiven Anleger, die sich aufgrund des Anlegerkonzepts finanziell beteiligen; sie gilt nicht für die Initiatoren und Entwickler des Anlegerkonzepts, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Initiator bzw. Mitentwickler zu den gleichen Konditionen beteiligt wie die sog. passiven Anleger.
Die B-GmbH & Co. KG könnte am Anlegerkonzept nicht unwesentlich mitgewirkt haben. Immerhin hatte sie denselben Geschäftsführer wie die V-GmbH, die die Initiatorin und Anbieterin der Beteiligungen war. Zudem war die B-GmbH & Co. KG die Alleingesellschafterin der V-GmbH, und nur der B-GmbH & Co. KG kam der Verlust des Jahres 2012 zugute, da es noch keine weiteren Anleger gab.
Quelle: BFH, Urteil vom 2.10.2025 – IV R 14/23; NWB
Vom Arbeitnehmer für Dienstwagen übernommene Stellplatzmiete
Tue, 24 Feb 2026 10:48:00 +0100
Zahlt ein Arbeitnehmer die Stellplatzmiete für einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf, mindert die Stellplatzmiete nicht seinen geldwerten Vorteil, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt.
Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.
Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin und beschäftigte den A. Sie überließ A einen Dienstwagen, den dieser auch privat nutzen durfte. A mietete einen Stellplatz in der Nähe des Betriebs für 30 €/Monat an. Die Klägerin zog die von A getragenen 30 € vom dem nach der 1 %- Methode errechneten geldwerten Vorteil ab. Das Finanzamt erkannte die Minderung nicht an, sondern erließ gegenüber der Klägerin einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Aufgrund der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens erlangte A einen geldwerten Vorteil, für den die Klägerin Lohnsteuer einbehalten und abführen musste. Der geldwerte Vorteil war – mangels Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs – nach der sog. 1 %-Methode zu ermitteln, also in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) monatlich.
Der sich danach ergebende Wert war nicht um die Stellplatzmiete in Höhe von 30 € monatlich zu mindern. Eine Minderung des geldwerten Vorteils ist nur dann möglich, wenn die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten in dem gedachten Fall, dass sie vom Arbeitgeber getragen würden, von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst worden wären, also nicht gesondert versteuert werden müssten. Hätte die Klägerin die Stellplatzmiete übernommen, wäre dieser Vorteil nicht von der 1 %-Regelung erfasst worden, sondern hätte zusätzlich von A versteuert werden müssen.
Hinweis: Mit dem Urteil setzt der BFH seine aktuelle Rechtsprechung fort, nach der Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens nicht mindern, soweit diese Kosten nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode erfasst werden, falls sie vom Arbeitgeber getragen würden. So hat der BFH etwa auch Fährkosten, die der Arbeitnehmer auf einer privaten Urlaubsreise übernommen hat, nicht vom geldwerten Vorteil abgezogen. Denn hätte der Arbeitgeber die Fährkosten übernommen, hätten sie zusätzlich versteuert werden müssen.
Zu einer Minderung des geldwerten Vorteils in Höhe der Stellplatzmiete wäre es im Streitfall nur dann gekommen, wenn die Nutzung des Stellplatzes im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin erfolgt wäre. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Fahrzeug wertvolle Werkzeuge aufbewahrt werden, so dass der Dienstwagen in einer Garage abzustellen ist.
Zu einer Minderung des geldwerten Vorteils, der sich aus der privaten Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, kommt es im Übrigen dann, wenn der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn er zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen übernimmt.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.9.2025 – VI R 7/23; NWB
Pfändung eines Pkw eines an Agoraphobie erkrankten Steuerschuldners
Mon, 23 Feb 2026 08:41:00 +0100
Die Pfändung eines an Agoraphobie (Platzangst) erkrankten Steuerschuldners kann rechtswidrig sein, wenn der Pkw erforderlich ist, um sich ohne Panikattacken fortzubewegen. Erforderlich ist jedoch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung.
Hintergrund: Das Finanzamt kann in das Vermögen des Steuerpflichtigen vollstrecken, wenn dieser seine Steuerrückstände nicht begleicht. Allerdings sind bestimmte Gegenstände unpfändbar, z.B. ärztliche Hilfs- und Therapiemittel wie Brillen oder Prothesen.
Sachverhalt: Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt fast 630.000 € Steuern. Der Antragsteller litt an Agoraphobie und bekam Panikattacken, wenn er sich in Menschenmengen bewegte; er nutzte für die Fortbewegung daher ausschließlich seinen eigenen Pkw. Das Finanzamt pfändete den Pkw und nahm ihn dem Antragsteller weg. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag auf Aufhebung der Vollstreckung.
Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab dem Antrag statt:
Zwar durfte das Finanzamt grundsätzlich in das Vermögen des Antragstellers vollstrecken, da dieser dem Finanzamt Steuern schuldete.
Die Pfändung und Wegnahme des Pkw dürfte aber rechtswidrig gewesen sein. Denn Gegenstände, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen benötigt, dürfen nicht gepfändet werden. Diese Vorschrift erfasst nicht nur Gegenstände, die aufgrund einer physischen Erkrankung benötigt werden, sondern auch Gegenstände, die wegen einer psychischen Erkrankung benötigt werden.
Der Antragsteller benötigt seinen Pkw, um sich ohne Furcht, Angst und Panik fortzubewegen; denn das Auto stellt für ihn eine vertraute Umgebung dar. Auf diese Weise kann der Antragsteller am gesellschaftlichen Leben teilnehmen und auch seine Kinder befördern. Die Rechtswidrigkeit der Pfändung ergibt sich nicht allein daraus, dass der Antragsteller seinen Pkw benötigt, um Arzttermine wahrzunehmen.
Hinweise: Es handelt sich um eine vorläufige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz. In der Hauptsache wird zu prüfen sein, ob der Antragsteller seine psychische Erkrankung hinreichend nachweisen kann. Hierzu wird möglicherweise ein fachärztliches Gutachten vorzulegen sein. Für den Nachweis ist der Antragsteller verantwortlich.
Aufgrund der vom FG beschlossenen Aufhebung der Vollziehung muss das Finanzamt den gepfändeten Pkw an den Antragsteller herausgeben, so dass der Antragsteller den Pkw wieder nutzen kann; er ist aber nicht berechtigt, den Pkw zu verkaufen oder das Pfandsiegel zu entfernen. Die Pfändung bleibt ebenso bestehen wie das vom Finanzamt begründete Pfändungspfandrecht; andere Gläubiger des Antragstellers können also das Pfändungspfandrecht des Finanzamts nicht mehr beseitigen.
Quelle: FG Münster, Beschluss vom 19.12.2025 - 4 V 2500/25 AO; NWB
Konzernklausel bei der Grunderwerbsteuer
Fri, 20 Feb 2026 08:53:00 +0100
Die grunderwerbsteuerliche Befreiung aufgrund der sog. Konzernklausel gilt nicht bei der Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft. Die Konzernklausel setzt nämlich voraus, dass die Konzernmutter in den fünf Jahren vor der Einbringung mit mindestens 95 % an der Kapitalgesellschaft, in die die Anteile eingebracht werden, beteiligt war.
Hintergrund: Gehört einer Personengesellschaft ein Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand der Personengesellschaft im Umfang von mindestens 90 %, unterliegt dies der Grunderwerbsteuer. Bis zum 30.6.2021 betrug der Zeitraum nur fünf Jahre, und es mussten sich im Umfang von mindestens 95 % neue Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligen.
Der Gesetzgeber behandelt bestimmte Umwandlungsvorgänge innerhalb eines Konzerns grunderwerbsteuerfrei, wenn die Konzernmutter an den am grunderwerbsteuerbaren Vorgang beteiligten Konzerntöchtern mit mindestens 95 % in den fünf Jahren zuvor (sog. Vorbehaltensfrist) und in den fünf Jahren danach (sog. Nachbehaltensfrist) beteiligt ist.
Sachverhalt: Die Klägerinnen waren zwei Kommanditgesellschaften, die jeweils Grundbesitz hielten. Über mehrere Beteiligungsgesellschaften war die ausländische D-Company zu jeweils 100 % an den beiden KGs beteiligt; die D-Company war eine Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafterin der D-Company war der ausländische Staat Z. Im Januar 2017 trat im Staat Z ein Gesetz in Kraft: Danach wurde die I-Company im Staat Z durch Gesetz als Kapitalgesellschaft gegründet. Zugleich wurde der Staat Z Alleingesellschafter der I-Company. Im Gegenzug sah das Gesetz die Einbringung sämtlicher Anteile des Staates Z an der D-Company in die I-Company vor. Damit war nun die I-Company neue Alleingesellschafterin der D-Company, die weiterhin zu 100 % jeweils mittelbar an den beiden KGs beteiligt blieb. Das Finanzamt sah die Einbringung der Anteile als grunderwerbsteuerbar an und setzte gegenüber beiden Klägerinnen Grunderwerbsteuer für die sich in ihrem Besitz befindlichen Grundstücke fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage im Grundsatz ab, verwies die Sache aber wegen eines Hilfsantrags an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:
Die durch Gesetz erfolgte Einbringung der Anteile an der ausländischen D-Company in die ausländische I-Company war grunderwerbsteuerbar. Denn hierdurch kam es zu einem vollständigen mittelbaren Gesellschafterwechsel. Zwar blieb zivilrechtlich die D-Company mittelbare Gesellschafterin beider KGs zu jeweils 100 %; grunderwerbsteuerlich ist die D-Company nach der Einbringung aber eine neue mittelbare Gesellschafterin geworden. Denn vor der Einbringung war der Staat Z Alleingesellschafter der D-Company, und nach der Einbringung war die I-Company Alleingesellschafterin der D-Company; damit ist es auf der Ebene der D-Company zu einem Gesellschafterwechsel von mindestens 95 % (nach aktueller Rechtslage würden mindestens 90 % ausreichen) gekommen, so dass die D-Company als neue Gesellschafterin, die zu 100 % mittelbar an den beiden Klägerinnen beteiligt ist, anzusehen ist.
Dieser Vorgang wurde nicht von der Konzernklausel erfasst. Denn diese hätte erfordert, dass der Staat Z an der I-Company seit fünf Jahren mit mindestens 90 % beteiligt war. Der Staat Z wurde aber erst mit der Gründung der I-Company im Januar 2017 deren Gesellschafter; die grunderwerbsteuerbare Einbringung fand aber ebenfalls im Januar 2017 statt, so dass die fünfjährige Vorbehaltensfrist nicht eingehalten wurde.
Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang ermitteln, wem die Gebäude auf den Grundstücken der beiden KGs zuzurechnen sind. Die Klägerinnen hatten hilfsweise geltend gemacht, dass es sich um Gebäude auf fremdem Grund und Boden gehandelt habe, so dass der Wert der Gebäude nicht in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer eingehen dürfe.
Hinweise: Der Fall zeigt, dass auch Rechtsvorgänge im Ausland der Grunderwerbsteuer in Deutschland unterliegen können, sofern sich das Grundstück in Deutschland befindet.
Die Konzernklausel führt dagegen zu einer Steuerbefreiung, wenn die neu gegründete Gesellschaft rechtlich erst durch den Umwandlungsvorgang (Einbringung) entsteht. Hier kann die Vorbehaltensfrist denklogisch nicht eingehalten werden. Im Streitfall war es jedoch nicht zwingend, dass die Gründung der I-Company denknotwendig mit der Einbringung der Anteile an der D-Company in die I-Company zusammenfallen muss.
Quelle: BFH, Urteil vom 8.10.2025 – II R 33/23; NWB
Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer
Tue, 17 Feb 2026 07:51:00 +0100
Weist der Unternehmer in einer Rechnung überhöht Umsatzsteuer aus, so schuldet er zwar den überhöht ausgewiesenen Betrag; er kann die Rechnung aber durch einen Dritten berichtigen lassen, wenn der Dritte vom Rechnungsempfänger mit der Rechnungsprüfung beauftragt worden ist und wenn sowohl der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, als auch der Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren.
Hintergrund: Wer unberechtigt oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist, muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Der Rechnungsaussteller kann seine fehlerhafte Rechnung aber berichtigen.
Sachverhalt: Die B-GmbH führte für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der Bauarbeiten mehrere Anzahlungsrechnungen, in denen sie auch die entsprechende Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungsrechnungen bereits berechnet hatte, vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der Abschlussrechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte.
Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt, indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte. Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH akzeptierten.
Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen.
Hinweise: Aufgrund der Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr 2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung.
Das Problem, dass eine Rechnungsberichtigung nicht zurückwirken kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungsberichtigung durch die E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des Steueraufkommens entfallen ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB
Schenkungsteuer bei Zuwendungen an eine Landesstiftung
Mon, 16 Feb 2026 07:13:00 +0100
Freigebige Zuwendungen an eine Stiftung eines Bundeslandes sind grundsätzlich schenkungsteuerpflichtig. Eine Schenkungsteuerfreiheit ist nur dann anzunehmen, wenn die Zuwendung entweder ausschließlich Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft (Bund, Land oder Gemeinde) dient oder wenn die Zwecke der Satzung der Stiftung ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke sind.
Hintergrund: Der Schenkungsteuer unterliegt eine Zuwendung, die freigebig ist und durch die der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Von der Schenkungsteuerpflicht befreit sind u.a. Zuwendungen an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Zuwendungen, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; der Gesetzgeber bezeichnet derartige Zuwendungen als „Anfälle“. Ferner sind Zuwendungen schenkungsteuerfrei, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung, die nicht als gemeinnützig anerkannt war und die durch das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde. Die Klägerin verfolgte nach ihrer Satzung insbesondere den Schutz des Klimas, der Umwelt, der Gewässer und des Trinkwassers. Die Klägerin beteiligte sich an einem Bauprojekt, das sie zusammen mit der X-AG durchführen wollte. Die Klägerin stellte ihre Leistungen der X-AG in Rechnung, die die Rechnungen der Klägerin bezahlte. Darüber hinaus zahlte die X-AG noch zwei Beträge an die Klägerin im Jahr 2021, für die die Klägerin keine Rechnungen ausgestellt hatte. Das Finanzamt sah in diesen beiden Zahlungen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen und erließ gegenüber der Klägerin zwei Schenkungsteuerbescheide.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Bei den beiden zusätzlichen Zahlungen der X-AG handelte es sich um freigebige Zuwendungen, die der Schenkungsteuerpflicht unterlagen. Denn für die beiden Zahlungen musste die Klägerin keine Gegenleistung erbringen. Soweit die Klägerin Leistungen an die X-AG im Rahmen des Bauprojekts erbracht hatte, hatte die Klägerin Rechnungen ausgestellt, die die X-AG bezahlte. Für die beiden Zahlungsbeträge musste die Klägerin jedoch keine Leistungen erbringen und hat dementsprechend auch keine Rechnungen an die X-AG ausgestellt.
Die Zuwendungen waren nicht steuerfrei. Soweit der Gesetzgeber Zuwendungen steuerfrei stellt, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Bundeslandes oder einer inländischen Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbands dienen, lagen die Voraussetzungen nicht vor. Die X-AG als Zuwenderin hat nämlich nicht festgelegt, dass ihre beiden Zahlungen ausschließlich Zwecken des Landes Mecklenburg-Vorpommern dienen. Zwar könnte sich die X-AG die Zwecke in der Satzung der Klägerin zu eigen gemacht haben; die Klägerin verfolgt nach ihrer Satzung aber nicht ausschließlich Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die in der Satzung genannten Zwecke lediglich „insbesondere“ verfolgt werden sollten. Es ist daher denkbar, dass die Klägerin noch weitere Zwecke verfolgt hat, die nicht ausdrücklich genannt waren und nicht Zwecke des Landes Mecklenburg-Vorpommern waren.
Auch die Steuerfreiheit für Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist, war nicht anwendbar. Es fehlte bereits an einer Widmung der Zuwendungen durch die X-AG. Zudem verfolgte die Klägerin in ihrer Satzung nur „insbesondere“ die Zwecke des Umweltschutzes und des Trinkwasserschutzes sowie vergleichbare Zwecke. Daher war es möglich, dass die Klägerin die Zuwendungen für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Hinweise: Die Einschaltung einer Landesstiftung könnte haushaltsrechtliche Gründe gehabt haben. Eine Stiftung wird von der öffentlichen Hand häufig deshalb errichtet, um private Gelder für die jeweilige öffentliche Aufgabe einzuwerben. Das Risiko besteht nach dem aktuellen Urteil aber darin, dass die privaten Gelder eine Schenkungsteuerpflicht auslösen.
Steuerlich sinnvoller wäre es gewesen, wenn die Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Verein geleistet worden wären.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.7.2025 – II R 12/24; NWB
Keine Tarifermäßigung für Corona-Hilfen im Jahr des Einnahmeausfalls
Fri, 13 Feb 2026 08:21:00 +0100
Ein Unternehmer, der im Jahr 2020 Corona-Hilfen für Einnahmeausfälle des Jahres 2020 gewinnerhöhend erfasst hat, erhält keine Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Für eine Tarifermäßigung fehlt es an der erforderlichen Zusammenballung von Einkünften im Jahr 2020.
Hintergrund: Für außerordentliche Einkünfte gewährt der Gesetzgeber eine sog. Tarifermäßigung, durch die der Steuersatz gemindert wird. Zu den außerordentlichen Einkünften gehören u.a. Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen und Entschädigungen für die Nichtausübung einer Tätigkeit. Die Tarifermäßigung setzt voraus, dass es aufgrund der außerordentlichen Einkünfte zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zunächst zu einer Erhöhung des Steuersatzes gekommen ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Schausteller und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Aufgrund der Corona-Krise sanken seine Betriebseinnahmen im Jahr 2020 von ca. 480.000 € in den Vorjahren auf 130.000 €. Dem Kläger wurden im Jahr 2020 Corona-Hilfen in Höhe von ca. 150.000 € gewährt, die er gewinnerhöhend erfasste. Seine Betriebsausgaben betrugen im Jahr 2020 ca. 170.000 €, so dass sich sein Gewinn für 2020 auf ca. 110.000 € belief. In den Vorjahren hatte der Kläger Betriebsausgaben in Höhe von etwa 400.000 € jährlich getätigt. Der Kläger beantragte für 2020 die Tarifermäßigung für die Corona-Hilfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück:
Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar.
Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erzielt hatte.
Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren, als er sich durchschnittlich nur auf etwa 80.000 € belief. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen aber das Jahr 2020.
Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen.
Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es nun im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich noch eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt.
Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben nur zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt daher keine Tarifermäßigung.
Quelle: BFH, Beschluss vom 28.11.2025 - X B 27/25; NWB
Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der Ukraine
Thu, 12 Feb 2026 09:13:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlängert seine steuerlichen Erleichterungen und Billigkeitsmaßnahmen, die es im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erlassen hat, bis zum 31.12.2026. Bislang waren die steuerlichen Erleichterungen bis zum 31.12.2025 befristet.
Hintergrund: Aufgrund des russischen Angriffskriegs in der Ukraine sind viele Ukrainer nach Deutschland geflohen und werden hier durch Sach- oder Geldleistungen oder bei der Anmietung von Wohnungen unterstützt. Das BMF hat im Jahr 2022 mehrere Schreiben veröffentlicht, die steuerliche Erleichterungen für deutsche Unternehmer, Arbeitnehmer oder Wohnungsunternehmer beinhalten. Diese Erleichterungen waren ursprünglich bis zum 31.12.2022 befristet, wurden dann jährlich um jeweils ein Jahr verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2025.
Wesentliche steuerliche Erleichterungen: Die wichtigsten steuerlichen Erleichterungen, die nun bis zum 31.12.2026 weitergelten, betreffen folgende Bereiche:
1. Spenden und Gemeinnützigkeitsrecht
Gemeinnützige Vereine, die nicht mildtätige Zwecke fördern wie z.B. Sportvereine, dürfen Spendenaktionen zugunsten der Ukrainer durchführen und die Spenden für ukrainische Kriegsflüchtlinge verwenden oder auf Sonderkonten mildtätiger Vereine oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts weiterleiten. Eine Satzungsänderung des Sportvereins ist also nicht erforderlich.
Außerdem können gemeinnützige Vereine Sachmittel und Personal für ukrainische Kriegsflüchtlinge einsetzen. Die Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge muss nicht nachgewiesen werden.
2. Unterstützungsmaßnahmen von Unternehmen
Unterstützungsleistungen von Unternehmen können als Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Der Abzug ist als Sponsoringaufwand möglich, wenn das Unternehmen auf seine Unterstützung öffentlichkeitswirksam in den Medien aufmerksam macht.
3. Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsspenden
Arbeitslohnspenden sind steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann also auf einen Teil seines Lohns verzichten, damit der Arbeitgeber diesen Teil zugunsten von Arbeitnehmern einsetzt, die vom Krieg geschädigt sind, oder damit der Arbeitgeber diesen Teil auf ein Ukraine-Sonderkonto einzahlt.
Hinweis: Neben der Steuerfreiheit ist ein gleichzeitiger Spendenabzug nicht zulässig.
4. Umsatzsteuer
Unterstützungsleistungen zugunsten der Ukraine-Flüchtlinge lösen keine nachteiligen umsatzsteuerlichen Folgen aus. Die Bereitstellung von Sachmitteln oder Personal für humanitäre Zwecke wird also nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Ebenso unterbleibt eine Vorsteuerberichtigung zulasten des Unternehmers, wenn er Wohnraum unentgeltlich Kriegsflüchtlingen überlässt.
5. Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaft
Zwar setzt die Körperschaftsteuerbefreiung für Vermietungsgenossenschaften nach dem Gesetz voraus, dass die Einnahmen der Genossenschaft aus den sonstigen Tätigkeiten wie z.B. der Vermietung von Wohnungen an Nicht-Mitglieder 10 % der gesamten Einnahmen nicht übersteigen. In die 10 %-Grenze gehen dem zufolge BMF aber Einnahmen aus der Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Mitglieder der Genossenschaft sind, aus Billigkeitsgründen nicht ein. Daher kann die Vermietung an ukrainische Kriegsflüchtlinge, die keine Genossenschaftsmitglieder sind, nicht zu einer Überschreitung der 10 %-Grenze führen und damit auch nicht die Körperschaftsteuerfreiheit gefährden.
Hinweis: Die vorstehend genannten steuerlichen Erleichterungen ergeben sich zwar nicht aus dem Gesetz, sondern nur aufgrund der steuerlichen Erleichterungen, die das BMF gewährt. Da die Finanzämter an die Schreiben des BMF gebunden sind, ist davon auszugehen, dass die Finanzämter die steuerlichen Erleichterungen gewähren werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 4.12.2025 - IV D 5 - S 2223/00044/030/052 und vom 5.12.2025 - IV C 2 - S 1900/01934/009/023; NWB
Abfindung einer Pensionszusage eines beherrschenden GmbH-Gesellschafters
Tue, 10 Feb 2026 08:24:00 +0100
Verzichtet ein beherrschender GmbH-Gesellschafter auf seinen Anspruch aus einer ihm erteilten Pensionszusage vor Eintritt des Versorgungsfalls, führt dies nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei ihm, wenn der Verzicht aufgrund finanzieller Schwierigkeiten der GmbH und damit aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer oder die Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesellschafter.
Sachverhalt: Der Kläger war mit 90 % an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH erteilte ihm im Jahr 2002 eine Pensionszusage, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden sollte; bei Erteilung der Pensionszusage war der Kläger 55 Jahre alt. Die A-GmbH schloss zur finanziellen Absicherung eine Rückdeckungsversicherung ab. Im Jahr 2009 erlitt der Kläger einen Herzinfarkt; seitdem geriet die A-GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Dies führte ab dem Jahr 2011 zu einer Reduzierung seines Geschäftsführergehalts sowie zu einer Streichung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds. Als der A-GmbH im Jahr 2012 die Zahlungsunfähigkeit drohte, beschloss die Gesellschafterversammlung, die Pensionszusage zum 1.12.2012 gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben. Die Rückdeckungsversicherung wurde gekündigt, und es gab weitere Sanierungsmaßnahmen. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als verdeckte Gewinnausschüttung beim Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Zahlung der Abfindung war keine verdeckte Gewinnausschüttung, da sie nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zu verneinen, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil auch einem Nichtgesellschafter gewährt hätte. Allerdings ist auch der Vertragspartner einzubeziehen, so dass eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegen kann, wenn ein Dritter der für die Kapitalgesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte. Bei einer Abfindung einer Pensionsanwartschaft kommt es damit zu einem sog. doppelten Fremdvergleich, weil auch die Interessenlage des gedachten und objektiven Vertragspartners zu berücksichtigen ist.
Im Streitfall hätte sowohl ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer als auch ein gedachter und objektiver Vertragspartner dem Verzicht und der Abfindung zugestimmt. Die A-GmbH befand sich im Streitjahr in der wirtschaftlichen Krise, und es drohte die Zahlungsunfähigkeit. Die Abfindung samt Verzicht sowie die Auflösung der Rückdeckungsversicherung dienten der Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und der Milderung der wirtschaftlichen Krise. Auch wenn die Abfindung niedriger war als der bereits erdiente Anspruch des Klägers aus dem werthaltigen Teil der Anwartschaft, ging es dem Kläger auch um den Erhalt der A-GmbH und damit um die Sicherung seines Arbeitsplatzes bei der A-GmbH.
Hinweise: Bei einem beherrschenden Gesellschafter muss eine Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter im Vorhinein getroffen werden, zivilrechtlich wirksam sowie klar sein; man nennt dies den formellen Fremdvergleich. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt; denn die Abfindungsvereinbarung wurde vor der Zahlung getroffen, und sie war eindeutig, da die Pensionszusage aufgehoben und die Zahlung geregelt wurde.
In einer früheren Entscheidung hatte der BFH eine Abfindung, die dem beherrschenden Gesellschafter ohne Abfindungsmöglichkeit in der Pensionszusage gezahlt wurde, als sog. Spontanabfindung bezeichnet und als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. Dabei handelte es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung, die darauf beruhte, dass die Abfindung durch einen geplanten Anteilsverkauf veranlasst war.
Auch wenn die Abfindung nicht als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert wird, ist sie doch als Arbeitslohn zu besteuern. Wie groß der steuerliche Unterschied ist, lässt sich dem aktuellen BFH-Beschluss nicht entnehmen, da sämtliche Beträge anonymisiert wurden.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.9.2025 - VIII R 17/23; NWB
Schuldner der Grunderwerbsteuer
Mon, 09 Feb 2026 09:46:00 +0100
Vereinbaren Käufer und Verkäufer eines Grundstücks, dass sie die Grunderwerbsteuer jeweils zur Hälfte tragen, und nimmt das Finanzamt jedoch ausschließlich den Käufer für die gesamte Grunderwerbsteuer in Anspruch, muss das Finanzamt im Grunderwerbsteuerbescheid begründen, warum es den Verkäufer, der vertraglich die Grunderwerbsteuer zur Hälfte übernehmen sollte, nicht anteilig in Anspruch nimmt.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind die Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrags Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer. In der Praxis wird im Kaufvertrag meist vereinbart, dass der Käufer die Grunderwerbsteuer trägt. Dementsprechend richtet das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid dann auch nur gegen den Käufer.
Sachverhalt: Die C-KG erwarb von der X-GmbH Miteigentumsanteile an zwei Grundstücken. Nach dem Kaufvertrag sollten die X-GmbH und die C-KG die Grunderwerbsteuer jeweils hälftig tragen. Das Finanzamt erließ einen Grunderwerbsteuerbescheid nur gegenüber der C-KG und setzte die gesamte Grunderwerbsteuer ihr gegenüber fest, ohne zu begründen, weshalb es nur gegenüber der C-KG einen Grunderwerbsteuerbescheid in voller Höhe erlassen hat. Auch in der Einspruchsentscheidung erfolgte keine Begründung. Die C-KG wehrte sich gegen den Grunderwerbsteuerbescheid.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Der Grunderwerbsteuerbescheid war formell rechtswidrig, da beide Vertragspartner Gesamtschuldner der Grunderwerbsteuer waren, das Finanzamt aber nur die C-KG in Anspruch genommen hat, ohne dies zu begründen.
Die Entscheidung, gegen welchen der Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer festgesetzt wird, ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Grundsätzlich ist es ermessensfehlerfrei, denjenigen Vertragspartner in Anspruch zu nehmen, der im Kaufvertrag die Grunderwerbsteuer übernommen hat. Gegenüber dem anderen Vertragspartner darf ein Grunderwerbsteuerbescheid erst dann ergehen, wenn der zuerst in Anspruch genommene Gesamtschuldner die Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hat oder wenn eine Grunderwerbsteuerfestsetzung gegenüber diesem Vertragspartner nicht mehr ergehen kann, z. B. wegen Verjährung.
Entspricht der Grunderwerbsteuerbescheid der vertraglichen Vereinbarung, muss das Finanzamt sein Ermessen nicht begründen. Nimmt das Finanzamt aber – wie im Streitfall – einen Vertragspartner in Anspruch, der sich vertraglich nicht zur (vollständigen) Übernahme der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, muss es seine Auswahlentscheidung begründen. Fehlt diese Begründung, ist der Bescheid bereits aus diesem Grund rechtswidrig und aufzuheben.
Im Streitfall hat das Finanzamt seine Entscheidung, nur die C-KG für die Grunderwerbsteuer in Anspruch zu nehmen, obwohl nach dem Kaufvertrag die C-KG und die X-GmbH jeweils die Hälfte der Grunderwerbsteuer tragen sollten, nicht begründet. Der Bescheid war daher aufzuheben.
Hinweise: Fehlt eine Ermessensausübung oder die Begründung der Ermessensentscheidung, kann das Finanzamt dies noch in der Einspruchsentscheidung nachholen. Aber auch dies ist im Streitfall nicht geschehen. Das Finanzamt hätte spätestens in der Einspruchsentscheidung darlegen müssen, dass es sein Auswahlermessen, wen der beiden Vertragspartner es in welchem Umfang in Anspruch nimmt, tatsächlich ausgeübt hat, und es hätte die Auswahl der Klägerin (C-KG) als Schuldnerin der gesamten Steuer begründen müssen.
Im Klageverfahren kann das Finanzamt seine Ermessensentscheidung und die Begründung zur Ermessensausübung nicht mehr nachholen, sondern die Begründung nur noch ergänzen.
Quelle: BFH, Urteil vom 2.7.2025 – II R 19/22; NWB