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Wertverluste aus russischen Staatsanleihen
Fri, 17 Jul 2026 08:10:00 +0200
Wertverluste aus russischen Staatsanleihen, die im Jahr 2022 eingetreten sind, können nicht als steuerliche Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, solange die Wertpapiere noch nicht veräußert oder eingelöst worden sind.
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
Sachverhalt: Die Kläger erwarben russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 wurde der Handel mit diesen Wertpapieren ausgesetzt, und die Wertpapiere wurden von der depotführenden Bank der Kläger mit Null bewertet. Dividenden wurden nicht mehr ausbezahlt. Die Kläger machten die Wertverluste für das Jahr 2022 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang (z.B. Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage) voraus. Die Kläger haben die Wertpapiere jedoch nicht veräußert oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang durchgeführt.
Zwar kann ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kapitalvermögen wertlos geworden ist. Die Wertpapiere waren im Jahr 2022 aber nicht objektiv wertlos. Zum einen war der russische Staat im Jahr 2022 nicht insolvent. Zum anderen war es auch nicht unwahrscheinlich, dass die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden und auch Dividenden ausgeschüttet werden.
Hinweise: Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar und können daher z.B. nicht mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden. Im Streitjahr 2022 galt zudem noch eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung, die mittlerweile aufgehoben worden ist: Danach konnte ein Verlust aus Kapitalvermögen, der aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung herrührt, nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden ist.
Zu beachten ist, dass das Urteil des FG die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrifft. Die Lösung des Falls dürfte anders ausfallen, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören würden; denn dann käme eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht, weil die Wertpapiere im Jahr 2022 nicht handelbar waren und keine Dividendenausschüttungen stattfanden. Eine Teilwertabschreibung setzt im Gegensatz zu Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang voraus.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026 – 2 K 602/25, Rev. beim BFH: Az. VIII R 5/26; NWB
Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen
Wed, 15 Jul 2026 09:52:00 +0200
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) warnt vor Phishing-E-Mails, die aktuell dem ersten Anschein nach von der vermeintlichen Absenderadresse der Poststelle des Finanzministeriums an Steuerpflichtige versendet werden.
Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch.
Die Nachrichten kündigen eine angebliche „Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder der Außenprüferin enthalten.
Im Text der E-Mails wird auf einen PDF-Anhang verwiesen, bei dem es sich allerdings um eine HTML-Datei handelt, die nach dem Öffnen zur Eingabe eines Passworts auffordert. Betroffene sollten diese Datei weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen. Grundsätzlich fordert das Finanzministerium niemals über ein solches Format zu einer Eingabe eines Passwortes oder einer Zahlung auf.
Den Betroffenen wird daher dringend empfohlen, die E-Mails umgehend zu löschen. Bei Fragen können sich Betroffene an das Funktionspostfach pressestelle@fimi.landsh.de wenden.
Hinweis:
Vor einer vergleichbaren Betrugsmasche warnt auch das Thüringer Finanzministerium. Dort sind E-Mails mit dem Titel „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO -- 2026-07-13“ im Umlauf. Mit der E-Mail wird im Namen des jeweils zuständigen Finanzamtes mit Bezug auf § 193 AO behauptet, man wolle eine Außenprüfung des angeschriebenen Unternehmens durchführen. Es wird auch ein genaues Datum genannt und zu weiteren Einzelheiten auf eine angehängte Datei verwiesen. Die Absender-E-Mail-Adresse ist dabei die E-Mail-Adresse der Poststelle des Thüringer Finanzministeriums poststelle@tfm.thueringen.de.
Ähnliche Mails sind auch in Mecklenburg-Vorpommern im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer betroffen sind.
Quellen: FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 14.7.2026, Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 14.7.2026 sowie Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung v. 14.7.2026; NWB
Gesonderte Aufzeichnungspflicht eines Unternehmers bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Tue, 14 Jul 2026 08:04:00 +0200
Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss er die Aufwendungen zeitnah in einer besonderen Spalte seiner Aufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.
Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z.B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr 2017 nutzte er in seinem Einfamilienhaus das Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss als Arbeitszimmer und machte die hierauf entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aufgrund einer Abweichung bei der Flächenberechnung nur teilweise an. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren wurde der Kläger aufgefordert, eine Aufstellung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte eine entsprechende Aufstellung ein, allerdings ohne die anteilige Abschreibung; er teilte dem FG mit, dass er die Aufstellung erst im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 erstellt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ebenfalls ab:
Der Kläger hat die gesonderte Aufzeichnungspflicht, die für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt, nicht beachtet. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Aufwendungen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Es genügt auch eine geordnete Belegsammlung mit unterjähriger zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summe in die entsprechende Spalte eines Journals.
Die Aufzeichnung des Klägers war zum einen nicht zeitnah erstellt worden. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2017 die Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Dies reicht nicht, da „zeitnah“ eine Aufzeichnung innerhalb von zehn Tagen, maximal innerhalb eines Monats bedeutet.
Außerdem war die Aufstellung nicht vollständig, da in der Aufstellung die anteilige Abschreibung fehlte.
Aufgrund der Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Der BFH konnte aber aus verfahrensrechtlichen Gründen ebenso wenig wie das FG eine sog. Verböserung vornehmen; soweit das Finanzamt die Aufwendungen also anerkannt hatte, blieb es dabei.
Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen, die nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, ernst zu nehmen ist. Denn bereits der Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht führt zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs, selbst wenn die Aufwendungen an sich teilweise abziehbar wären.
Das Urteil betrifft die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Bilanzierung müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls gesondert, nämlich auf einem gesonderten Konto der Buchführung aufgezeichnet werden, das zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehört.
Im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung genügt eine bloße Belegsammlung nicht. Es genügt auch nicht, die Aufwendungen und die anteilige Abschreibung nur im Formular für die Einnahmen-Überschussrechnung einzutragen.
Die gesonderte Aufzeichnung soll eine klare Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich ermöglichen, so dass das Finanzamt diese Konten bzw. Aufzeichnungen gezielt überprüfen kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der (teilweisen) Nichtabziehbarkeit vorliegen.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 6/24; NWB
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig
Mon, 13 Jul 2026 08:06:00 +0200
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg – wie auch das sog. Bundesmodell, das für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt - für verfassungsgemäß und hat zwei Klagen gegen das baden-württembergische Grundsteuermodell abgewiesen.
Streitfälle: In beiden Verfahren machten die Kläger sowohl Verstöße gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als auch gegen das Grundgesetz geltend. Das FG Baden-Württemberg wies beide Klagen ab, die Verfahren kamen vor den BFH, der nun entschieden hat.
Entscheidung: Die Richter des BFH sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz:
Die alleinige Anknüpfung an Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ist als zulässige Typisierung und pauschalierende Bewertung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt.
Unterschiede in der Bebauung dürfen aus Gründen der Praktikabilität und aus Vereinfachungsgründen in einem Massenverfahren vernachlässigt werden.
Insgesamt sind die aus dem Gesetz resultierenden Belastungsunterschiede nicht gleichheitswidrig, zumal Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, in bestimmten Fällen einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen.
Hinweise: Damit steht den Klägern nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.
Derzeit sind beim BFH noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.
Darüber hinaus hat das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich in erster Instanz das niedersächsische „Flächen-Lage-Modell“ als grundrechtskonform erachtet und eine hiergegen gerichtete Musterklage abgewiesen. Aller Voraussicht nach wird auch dieses Verfahren demnächst vor den BFH getragen.
Quellen: BFH, Pressemitteilung zu den Urteilen v. 20.5.2026 - II R 26/24 und II R 27/24
Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß
Fri, 10 Jul 2026 08:04:00 +0200
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält die im Jahr 2021 durchgeführte Grundsteuerreform des Landes Niedersachsen für verfassungskonform. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund: Im Jahr 2021 wurde in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog. Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle. Damit ist der Gebäudewert nicht so relevant wie bei den Modellen anderer Bundesländer.
Sachverhalt: Der Klägerin war eine Grundstückseigentümerin, die ein gewerblich genutztes Grundstück in Niedersachsen besaß. Sie vertrat die Auffassung, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig sei und ihr Grundstück gegenüber anderen Grundstücken durch das sog. Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert werde.
Entscheidung: Das FG hielt das Grundsteuergesetz Niedersachsens für verfassungskonform und wies die Klage ab:
Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum bei der Abfassung von Gesetzen. Dabei darf er auch verallgemeinern, indem er sich am Regelfall orientiert.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem er das Flächen-Lage-Modell gewählt hat. Stellt der Gesetzgeber auf die Fläche des Grundstücks sowie auf die Fläche des Gebäudes ab, spricht dies dafür, dass mehr Bewohner bzw. Kunden und Arbeitnehmer des Grundstücks das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.
Außerdem bleibt die Lage des Grundstücks nicht unberücksichtigt, weil der konkrete Bodenrichtwert des Grundstücks mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen wird und es hierdurch zu einem Auf- oder Abschlag kommen kann. Eine andere Ermittlung des Bodenwertes, die zu präziseren Ergebnissen führen würde, ist nicht bekannt.
Hinweise: Für das FG war auch beachtlich, dass der Gesetzgeber in Niedersachsen die Nutzung einer Immobilie zu Wohnzwecken mit einer ermäßigten Grundsteuermesszahl begünstigt; die Messzahl beträgt dann nämlich nur 70 %, während eine gewerbliche Nutzung nicht begünstigt ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Beim Niedersächsischen FG sind derzeit noch weitere 80 Verfahren zum neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.6.2026 – 1 K 38/24, Revision zugelassen, ein Az. des BFH ist noch nicht bekannt
Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat
Thu, 09 Jul 2026 08:22:00 +0200
Die Ausschüttung einer deutschen GmbH an ihre luxemburgische Mutter-Kapitalgesellschaft nach dem Beginn der Liquidation der deutschen GmbH kann auf Antrag kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn der ausgeschüttete Gewinn aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammt.
Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt:
Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt.
Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Hinweise: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 - VIII R 8/24; NWB
Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber
Tue, 07 Jul 2026 10:11:00 +0200
Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist.
Hintergrund: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer.
Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten Beiträge seien Barlohn gewesen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:
Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen hätten, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben; denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte nicht Haftungsschuldnerin sein.
Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden.
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass zwischen einem Steuerschuldner und einem Haftungsschuldner, der für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss, zu unterscheiden ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer ergehen.
Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber der Klägerin erlässt.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 13/24; NWB
Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung
Mon, 06 Jul 2026 08:16:00 +0200
Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu, dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Körperschaft.
Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhalten soll.
Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz rückwirkend weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden sind.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013 wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor.
Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig, sondern eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet hat, wenn die Satzung nachträglich geändert wird und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die Vermögensbindung entfällt.
Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den Satzungsverstoß sanktionieren. Anderenfalls würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde.
Hinweise: Zwar hat die Klägerin die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt, nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum, in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft erforderlich machte.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23; NWB
Keine Bauabzugsteuer bei Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen
Fri, 03 Jul 2026 09:18:00 +0200
Bei Verkabelungsarbeiten und der Montage von Kabelrinnen in Werkhallen von Automobilherstellern ist keine Bauabzugsteuer vom Auftraggeber einzubehalten. Denn die genannten Arbeiten sind keine Bauleistungen, für die die Bauabzugsteuer gilt.
Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die auf diese Weise abgeführte Bauabzugsteuer wird auf die Steuerschuld des Unternehmers, der die Bauleistung ausgeführt hat, angerechnet.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die in der Automobilindustrie tätig war und in den Werkhallen der Automobilhersteller die Fertigungsroboter programmierte. Hierfür benötigte sie eine entsprechende Stromzufuhr und Kabelzuführung. Die Klägerin beauftragte die X, eine slowenische Gesellschaft, mit der Kabelverlegung zwischen den Robotern und den Schaltschränken, Schaltkästen und Bedienpulten. Die X verlegte die Kabel insbesondere in Kabelrinnen, die auf 10 cm hohen Metallständerkonstruktionen über dem Boden verschraubt wurden. Das Finanzamt forderte von der Klägerin die Abführung der Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % der von der X in Rechnung gestellten Beträge. Die Klägerin gab daraufhin Anmeldungen zur Bauabzugsteuer ab und klagte anschließend gegen die festgesetzte Bauabzugsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die Leistungen der X an die Klägerin unterlagen nicht der Bauabzugsteuer, da die X keine Bauleistungen erbracht hat. Bauleistungen sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Erforderlich ist damit die Arbeit an einem Bauwerk.
Die Fertigungsroboter, Schaltschränke und Bedienpulte stellten ebenso wie die Kabel und Kabelrinnen keine Bauwerke dar. Ein einzelner Roboter, Schrank oder ein Pult ist bereits vom Wortlaut her kein Bauwerk.
Auch die sich nach der Verbindung mit Kabel ergebenden Produktionsanlagen und Fertigungsstraßen waren nicht als Bauwerke anzusehen. Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht dem Baugewerbe, sondern dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Anders ist dies bei dem – im Streitfall aber nicht erfolgten – Einbau von Geräten, Maschinen und Anlagen, die dem Betrieb von Bauwerken dienen, z.B. Aufzüge und Rolltreppen.
Hinweise: Die Arbeiten der X betrafen die in den Werkshallen aufgestellten Fertigungsroboter und Bedienpulte. Hätte sich das Finanzamt mit seiner Auffassung durchgesetzt, hätte es ein „Bauwerk im Bauwerk“ gegeben, weil der Fertigungsroboter und die Werkshalle jeweils als Bauwerk hätten angesehen werden müssen.
Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Bauwerks liegt beim Finanzamt.
Die Bauabzugsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher kann der Unternehmer gegen seine eigene Bauabzugsteueranmeldung Einspruch einlegen und anschließend klagen.
Um die Bauabzugsteuer zu vermeiden, kann ein Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese seinem Auftraggeber vorlegen, so dass der Auftraggeber (im Streitfall war dies die Klägerin) keine Bauabzugsteuer einbehalten muss. Die Freistellungsbescheinigung setzt unter anderem voraus, dass der Steueranspruch des Finanzamts gegen den Bauunternehmer nicht gefährdet ist. Im Streitfall verfügte die X nicht über eine Freistellungsbescheinigung.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 44/22; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2026
Thu, 02 Jul 2026 11:04:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 1.7.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/079; NWB
Vorsicht Falle - Warnung vor Betrugsversuchen
Tue, 30 Jun 2026 14:08:00 +0200
Eine seit längerem bekannte Betrugsmasche ist aktuell wieder vermehrt im Umlauf: Täter geben sich als das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und versuchen über gefälschte Bescheide mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 persönliche Daten von Bürgern zu erlangen. Hierüber informiert das BZSt.
Die Vorgehensweise:
Täter versenden Phishing-E-Mails mit dem offiziellen Logo des BZSt. Diesen E-Mails, die in ihrer Optik und im Inhalt variieren können, ist als Anlage ein gefälschter Bescheid beigefügt, welcher mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 versehen ist.
Die Inhalte des angeblichen Bescheides variieren ebenfalls. Häufig handelt es sich um ein Bußgeld, welches auf Grund von unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen gezahlt werden soll oder um eine Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftmandat.
Lediglich das Aktenzeichen 120. G59 201 729 ist bei allen Varianten des betrügerischen Schreibens gleich.
Der gefälschte Bescheid enthält außerdem einen Link, dem die Empfänger folgen sollen, um in einer Eingabemaske persönliche Daten zu offenbaren oder Zahlungen zu leisten.
Das BZSt weist im Zusammenhang mit den Betrugsversuchen auf Folgendes hin:
Was Empfänger des gefälschten Bescheids tun sollten
Nicht antworten und die E-Mail sowie den gefälschten Bescheid löschen.
Keine persönlichen Daten preisgeben.
Keine Zahlungen leisten.
Vorfall melden: Sollten Personen aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben oder Zahlungen geleistet haben, sollten sie umgehend die Bank und die Polizei informieren.
So erkennen Sie Betrugsversuche
Ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z. B. per E-Mail oder SMS: Das BZSt verschickt diese per Post. Auch sprachlich fehlerhafte Schreiben können ein Hinweis auf einen Betrugsversuch sein.
Überweisungen auf Konten im Ausland: Zahlungen an das BZSt erfolgen ausschließlich auf ein inländisches Konto der Bundeskasse.
Keine Information zum zuständigen Bereich: Echte Schreiben enthalten Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bearbeiters oder Kontaktdaten des zuständigen Fachbereichs.
Hinweis: Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der Webseite des BZSt.
Quelle: BZSt online, Meldung v. 30.6.2026; NWB
Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt
Tue, 30 Jun 2026 10:46:00 +0200
Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf macht der Zoll aufmerksam.
Beispiel: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9 Euro erhoben.
Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent abzuführen.
Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem 1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum stattgefunden hat.
Hinweise: Vor einer Bestellung in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.
Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: Zoll online, NWB
Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Tue, 30 Jun 2026 09:03:00 +0200
Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer fortdauernd und immer wieder, also nicht nur gelegentlich, aufsucht, um dort unternehmerisch tätig zu werden.
Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Soweit dieser Betrag die Entfernungspauschale übersteigt, wirkt sich dies gewinnerhöhend aus.
Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Vermittler und unterhielt in den Streitjahren 2015 bis 2017 ein Büro in V-Stadt, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Kläger nutzte einen betrieblichen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Er versteuerte seine Privatnutzung daher nach der sog. 1 %-Methode, also mit 1 % des Bruttolistenpreises des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer monatlich. Der Kläger machte seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zum Büro in V-Stadt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur teilweise an. Der Kläger machte geltend, dass sein Büro in V-Stadt keine Betriebsstätte sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Kosten des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und dem Büro in V-Stadt waren nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder und damit nachhaltig aufsucht, um dort seine betriebliche Tätigkeit auszuüben.
Das Büro in V-Stadt erfüllte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte. Es handelte sich um die einzige Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger hat in dem Büro mehrere Angestellte beschäftigt, diesen in dem Büro Weisungen erteilt und in dem Büro betriebliche Entscheidungen getroffen. Außerdem hat der Kläger das Büro in V-Stadt in den Streitjahren wiederholt und damit nachhaltig aufgesucht und ist dort nicht nur gelegentlich erschienen. Damit war die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anwendbar.
Der Begriff der Betriebsstätte hat sich durch die steuerliche Reisekostenreform, die seit dem Jahr 2014 gilt, nicht geändert. Die steuerliche Reisekostenreform hat u.a. dazu geführt, dass bei Arbeitnehmern der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt worden ist, so dass es bei Arbeitnehmern seitdem insbesondere auf die arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ankommt. Die steuerliche Reisekostenreform hat sich aber nur auf den steuerlichen Abzug von Fahrt- und Reisekosten von Arbeitnehmern ausgewirkt, nicht jedoch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass in der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten von Unternehmern weiterhin der Begriff der Betriebsstätte verwendet wird, nicht aber der Begriff der für Arbeitnehmer maßgeblichen ersten Tätigkeitsstätte.
Hinweise: Hätte der Kläger mit seiner Argumentation Erfolg gehabt, so wäre zu prüfen gewesen, ob das Büro in V-Stadt die erste Tätigkeitsstätte des Klägers gewesen wäre. Dies wäre möglicherweise zu verneinen gewesen, da der Kläger seinem Büro nicht arbeitsvertraglich zugeordnet und überwiegend im Außendienst tätig war. Er hätte damit seine Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Büro unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen können und damit steuerlich besser gestanden als ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale steuerlich hätte absetzen können.
Die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten eines Unternehmers gilt nur, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall – ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz nutzt, für das er kein Fahrtenbuch führt. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen können und dann die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – III R 18/25; NWB
Handgeldzahlungen an Profi-Sportler
Mon, 29 Jun 2026 08:43:00 +0200
Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht aktiviert werden.
Hintergrund: Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat), besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung für geboten hielt.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.
Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis", wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis" nutzbar zu machen.
Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis aktivieren, weil die "Spielerlaubnis" ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.
Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers.
Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren.
Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt.
Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld bilanziell behandeln muss.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23; NWB
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Fri, 26 Jun 2026 11:19:00 +0200
Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des Arbeitnehmers kam es nicht an.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog. Corona-Sonderzahlung).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet.
Die Sonderzahlungen wurden auch aufgrund der Corona-Krise geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll.
Die Sonderzahlungen wurden schließlich auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Zwar wurden die Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld handelte es sich aber ebenfalls um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.
Hinweise: Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden. Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat.
Die Neuregelung soll verhindern, dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24; NWB
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Unterkunftskosten für flexibel eingesetztes Personal
Thu, 25 Jun 2026 08:37:00 +0200
Ein Arbeitgeber, der Personal bundesweit flexibel an den Standorten seiner Auftraggeber einsetzt, muss die Kosten für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer gewerbesteuerlich dem Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Unternehmen für Personaldienstleistungen. Sie setzte ihre Arbeitnehmer in den Supermärkten ihrer Auftraggeber bundesweit flexibel für Hilfsarbeiten ein, wo gerade Personal in den Supermärkten fehlte. Für ihre Arbeitnehmer mietete sie an den einzelnen Tätigkeitsorten Unterkünfte in Pensionen und Hotels an. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Unterkünfte gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Unterkünfte zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre (sog. fiktives Anlagevermögen). Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu „dienen“.
Diese Prüfung hängt von der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, hängt aber auch von objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab.
Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine langfristige Anmietung ist.
Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Unterkünfte ständig für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder die Unterkünfte untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt.
Bei der Frage der Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie, die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Daher ist zu prüfen, ob entsprechende Unterkünfte immer wieder in der jeweiligen Lage oder im Einzugsbereich eines bestimmten Ortes benötigt werden.
Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Unterkünfte zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Unterkunftskosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Fiktives Anlagevermögen wäre anzunehmen, wenn die Klägerin immer wieder an denselben Orten bestimmte oder austauschbare Unterkünfte angemietet hat. Hingegen würde eine Hinzurechnung unterbleiben, wenn das Personal an bestimmten Orten nur ausnahmsweise und kurzfristig eingesetzt wurde, z.B. wenn dort ein Personalmangel aufgrund von Krankheit eintrat.
Das Kriterium der Dauerhaftigkeit darf nicht durch das Kriterium der Erforderlichkeit ersetzt werden. So ist z.B. ein Mietauto für einen Tag erforderlich, wenn sich an diesem Tag das eigene Auto in der Inspektion befindet. Allerdings wird das Mietauto nicht dauerhaft eingesetzt. Auch kommt es für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen nicht auf die Kundensicht an.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht in seinem Urteil jedoch deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 - III R 3/23; NWB
Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens
Tue, 23 Jun 2026 11:15:00 +0200
Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären.
Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht anerkannt.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen, und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend; diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen werden.
Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw entstandenen Kosten des Klägers unangemessen und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte. Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen.
Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen.
Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig getragen hätte.
Hinweise: Die Nutzung des Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung bezeichnet.
Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt, sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind.
Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2026 – VI R 30/24; NWB
Vertrauensschutz für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Mon, 22 Jun 2026 09:12:00 +0200
Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gewährt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sog. Gelangensbestätigung besitzt.
Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (sog. Vertrauensschutz).
Sachverhalt: Der Kläger wollte seinen Pkw auf einer Internetplattform verkaufen. Dies führte zu einem Kontakt zu einer rumänischen Gesellschaft (G), die durch den Geschäftsführer A vertreten wurde. Der Kläger ließ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der G durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen, das die Nummer bestätigte und eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Der Kläger erhielt von der G einen Handelsregisterauszug, der die Geschäftsführerstellung des A bestätigte. Die G verpflichtete sich im Kaufvertrag, den Pkw nach Rumänien zu überführen und in Deutschland abzumelden. Im Juli 2018 wurde der Pkw beim Kläger abgeholt und in bar bezahlt. Der Kläger kopierte bei der Abholung die Vorderseite des Ausweises des Abholers, nicht aber die Rückseite, auf der die Unterschrift stand. Die G sandte dann die Gelangensbestätigung dem Kläger trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu. Vielmehr wurde der Pkw wieder in Deutschland zugelassen. Der Kläger ging dennoch von einer umsatzsteuerfreien Lieferung des Pkw aus. Das Finanzamt nahm hingegen einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte Vertrauensschutz und gab der Klage statt:
Zwar war die Lieferung nicht als sog. innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei, da der Pkw nicht nach Rumänien gelangt war, sondern in Deutschland verblieben ist und hier auch wieder angemeldet worden ist.
Der Kläger konnte sich aber auf den gesetzlichen Vertrauensschutz berufen, da der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hatte und der Kläger die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Vertrauensschutz setzt nach der Rechtslage seit dem 1.10.2013 nicht voraus, dass der Kläger eine Gelangensbestätigung besitzt. Denn dann würde im Zeitpunkt der Lieferung (Abholung des Pkw) noch nicht feststehen, ob sich der Unternehmer später auf Vertrauensschutz berufen kann und die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt wird; die Gelangensbestätigung wird dem Unternehmer nämlich erst nach der Lieferung zugesandt. Es würde sich also erst nach der Lieferung zeigen, ob der Unternehmer die Gelangensbestätigung erhält oder nicht, so dass auch dann erst die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit beurteilt werden kann.
Der Kläger konnte trotz der von ihm aufgebrachten Sorgfalt die fehlerhaften Angaben der G, dass sie den Pkw nach Rumänien verbringen wird, nicht erkennen. Er konnte insbesondere auf die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G vertrauen, dass sie den Pkw nach Rumänien befördert. Dass der Pkw nach Rumänien gelangen soll, ergab sich aus der Rechnungsanschrift der G und aus dem Kaufvertrag. Der Kläger konnte auch trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der G nicht erkennen. Zudem verfügte er über eine qualifizierte Bestätigung des BZSt, über einen Handelsregisterauszug der G sowie über eine Ausweiskopie des Abholers.
Hinweise: Der BFH macht in seinem aktuellen Urteil deutlich, dass die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfen. Es war daher unschädlich, dass es sich bei dem verkauften Pkw um einen hochpreisigen Gegenstand handelte und dass der Kläger den Abnehmer noch gar nicht kannte. Der BFH sah auch keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass der Kläger nur die Vorderseite des Ausweises, nicht aber die Rückseite mit der Unterschrift kopiert hatte; denn selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften sind nicht geeignet, die Beweiskraft eines unterschriebenen Belegs zu entkräften.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25; NWB
Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Fri, 19 Jun 2026 08:43:00 +0200
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.
Sachverhalt und Prozessverlauf: Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).
Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).
Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € machte der Kläger mit der Berufung geltend. Das Landgericht wies Berufung des Klägers zurück.
Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Klage ebenfalls ab:
Die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend.
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.
Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat.
Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre.
Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.
Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.6.2026 zum Urteil vom 19.5.2026 - VI ZR 67/25; NWB
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei erst nachträglich eingegangener Rechnung
Fri, 19 Jun 2026 07:54:00 +0200
Dem Europäischen Gericht (EuG) zufolge kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer erbrachten Leistung im Zeitraum der Leistungserbringung geltend machen, auch wenn er die Rechnung noch nicht erhalten hat, ihm die Rechnung jedoch vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung zugeht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern wird noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft.
Hintergrund: Nach deutschem Recht ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer erbracht worden ist und er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Unternehmerin und betreibt in Polen eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für die Strom- und Gasgeschäfte ihrer Mitglieder. Sie beantragte beim polnischen Finanzamt eine Auskunft und wollte wissen, ob sie auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn sie die Eingangsrechnungen erst nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung an sie erbracht worden sei, aber vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung erhalte. Das polnische Finanzamt verneinte dies und erteilte eine ablehnende Auskunft. Das polnische Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an das EuG.
Entscheidung: Das EuG beantwortete das Vorabentscheidungsersuchen zugunsten der Klägerin:
Die Klägerin erfüllt nach ihrem Auskunftsersuchen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, da die Leistung an sie bereits erbracht worden ist. Allerdings liegen in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung an sie erbracht worden ist, die formellen Voraussetzungen nicht vor, da sie noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.
Der Vorsteuerabzug darf allerdings nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs aus rein formellen Gründen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer und der Verhältnismäßigkeit; denn dann würde der Unternehmer, der mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden soll, nicht vollständig von der Umsatzsteuer befreit.
Der Klägerin darf daher der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn tatsächlich eine Leistung für ihr Unternehmen erfolgt ist und jedenfalls bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung die Eingangsrechnung bei ihr eingeht.
Hinweise: Die Entscheidung des EuG bedeutet nicht, dass künftig keine Rechnungen mehr notwendig sind, sondern es kommt lediglich zu einem früheren Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, weil die Vorsteuer bereits mit der Leistungsausführung geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung noch nachfolgt, und zwar bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.
Allerdings ist das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) als nächsthöhere Instanz hat vor kurzem beschlossen, das Urteil des EuG zu überprüfen.
Quelle: EuG, Entscheidung vom 11.2.2026 – T-689/24; EuGH, Entscheidung vom 26.3.2026 – C-167/26 RX; NWB
Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell
Wed, 17 Jun 2026 13:28:00 +0200
Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer ein sog. Vorruhestandsmodell, bei dem der Arbeitnehmer drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortzahlung von 70 % seiner Bezüge freigestellt wird, muss der Arbeitgeber für seine Verpflichtung, während der Freistellungsphase ein Gehalt zu zahlen, eine Rückstellung bilden. Der entsprechende Verpflichtungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Weitere Voraussetzung für die Rückstellungsbildung ist, dass eine Inanspruchnahme des Unternehmers wahrscheinlich ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die mit ihren leitenden Angestellten in den Anstellungsverträgen ein sog. Vorruhestandsmodell vereinbarte. Danach konnten die leitenden Angestellten vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine dreijährige Freistellungsphase gegen Fortzahlung der Bezüge im Umfang von 70 % in Anspruch nehmen. Nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag musste der Anstellungsvertrag am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestanden haben. Sofern sich der leitende Angestellte für das Vorruhestandsmodell entschied, musste noch eine gesonderte Vereinbarung über die Freistellung geschlossen werden. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2010 bis 2012 entsprechende Rückstellungen für ihre Verpflichtungen, die sowohl gegenüber den Angestellten bestanden, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, als auch gegenüber den Angestellten, die die Voraussetzungen für die Freistellung am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht erfüllten und noch keine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten. Die Klägerin verteilte ihren jeweiligen Aufwand auf die gesamte Dienstzeit des Angestellten. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nur für diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen die Klägerin am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hatte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
An den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 bestanden ungewisse Verbindlichkeiten der Klägerin, da diese aufgrund der in den Arbeitsverträgen geschlossenen Regelungen über das Vorruhestandsmodell verpflichtet war, in der Freistellungsphase, d.h. in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ein Gehalt in Höhe von 70 % der bisherigen Bezüge zu zahlen.
Die Verpflichtung bestand nicht nur für die sog. Echtfälle, also nicht nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits eine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten, sondern für alle leitenden Angestellten; denn bereits aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergab sich für die leitenden Angestellten ein Anspruch auf eine Freistellungsphase.
Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem Erfüllungsbetrag, der in der dreijährigen Freistellungsphase aufzubringen ist. Dieser voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der bereits mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt, da bereits ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Teilnahme am Vorruhestandsmodell entsteht. Die Verteilung des Aufwands ist also nicht erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung vorzunehmen.
Ferner war hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin von den leitenden Angestellten in Anspruch genommen wird, also eine zu 70 % bezahlte Freistellung gewähren muss; denn nach den Erfahrungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre war zu erwarten, dass sich die Mehrzahl der leitenden Angestellten für eine Freistellungsphase entscheiden würden. Für diejenigen Angestellten, die vor dem Eintritt in die Freistellungsphase ausscheiden werden, ist ein sog. Fluktuationsabschlag vorzunehmen. Die Rückstellungen sind im Übrigen abzuzinsen, weil die Verpflichtungen erst nach Ablauf von 12 Monaten zu erfüllen sind.
Hinweise: Unschädlich ist, dass die Verpflichtung zur Gehaltszahlung während der Freistellungsphase erst in der Zukunft entstehen wird. Denn die Verpflichtung der Klägerin war im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr verursacht worden, weil es sich bei der in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütung um ein Entgelt für die in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt.
Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH seiner Rechtsprechung zur Rückstellung für Jubiläumszuwendungen; bei Jubiläumsrückstellungen wird ebenfalls die bereits zurückgelegte Dienstzeit des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24; NWB
Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen
Tue, 16 Jun 2026 11:57:00 +0200
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechnung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anzahlung wie z.B. „Vorkasse“ enthält. Für den Vorsteuerabzug genügt es, dass aus anderen Gründen deutlich wird, dass die Leistung noch zu erbringen ist.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht nur aus einer Rechnung, mit der über eine bereits erbrachte Leistung abgerechnet wird, möglich, sondern auch aus einer Anzahlungsrechnung, wenn in dieser Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und die Zahlung geleistet wird.
Sachverhalt: In dem aktuellen Fall ging es um einen Anlagebetrug durch L. Die Klägerin bestellte bei L eine Photovoltaikanlage, die die Klägerin an C verpachten wollte und die an C ausgeliefert werden sollte. L rechnete mit zwei Rechnungen (Nr. 255 und 256) vom 22.12.2010 über die Lieferung einer PV-Anlage zu einem Kaufpreis von insgesamt 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer ab. Nur in der Rechnung mit der Nr. 255 fand sich der Hinweis „Vorkasse“, nicht aber in der Rechnung mit der Nr. 256. Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.1.2011 und die Rechnung Nr. 256 im Dezember 2011. Am 19.1.2011 übersandte L der Klägerin einen gefälschten Lieferschein, wonach die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Die Klägerin machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 die Vorsteuer aus den beiden Rechnungen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen, u.a. deshalb, weil die PV-Anlage tatsächlich nicht an C geliefert worden sei und weil die Rechnung mit der Nr. 256 keinen Hinweis auf eine Anzahlung enthalten habe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Vorsteuerabzug für denkbar, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt grundsätzlich voraus, dass die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Außerdem muss sich aus der Rechnung die zu erbringende Leistung ergeben. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der voraussichtliche Leistungszeitpunkt angegeben wird.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug waren bei der Rechnung Nr. 255 erfüllt. Aus der Rechnung ergab sich die Leistung, nämlich die Lieferung einer PV-Anlage, aus dem Hinweis „Vorkasse“ ergab sich der Anzahlungscharakter, und die Klägerin hat die Rechnung am 12.1.2011 bezahlt; zu diesem Zeitpunkt war die (angebliche) Lieferung noch nicht erfolgt.
Bei der Rechnung Nr. 256 fehlte zwar der Hinweis „Vorkasse“. Es genügt für den Vorsteuerabzug aber, dass aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen.
Außerdem muss das Finanzgericht noch aufklären, ob im Dezember 2011 bei Bezahlung der Rechnung mit der Nr. 256 die Lieferung der PV-Anlage aus Sicht der Klägerin noch zu erwarten war. Immerhin lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lieferschein vom 19.1.2011 vor, nach dem die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung wäre damit nicht mehr möglich, weil es sich nicht mehr um eine Anzahlung gehandelt hätte.
Zwar könnte dann ein Vorsteuerabzug aus einer endgültigen Rechnung – nach Ausführung der Leistung – in Betracht kommen; tatsächlich ist die PV-Anlage aber nie ausgeliefert worden.
Hinweise: Gegen einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit der Nr. 256 spricht auch, dass die Klägerin die Vorsteuer aus dieser Rechnung bereits in der Voranmeldung für Januar 2011 geltend gemacht hatte, also noch vor der Bezahlung. Dies deutet darauf hin, dass sie bei Abgabe der Voranmeldung bereits von einer im Januar 2011 ausgeführten Lieferung ausging, so dass sie im Dezember 2011 nicht mehr von einer Anzahlung ausgegangen sein kann.
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung scheitert auch dann, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt seiner Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird. Hierfür gab es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte.
Für L ging der Fall nicht gut aus, da er wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 272 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 10,5 Mio. € rechtskräftig verurteilt wurde.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 38/23; NWB
Bundesrat stimmt Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zu
Fri, 12 Jun 2026 12:21:00 +0200
Der Bundesrat hat am 12.6.2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro.
Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.
Rentenplus auch für Landwirte
Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.
Jährliche Anpassung
Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Quelle: BundesratKOMPAK, Meldung v. 12.6.2026; NWB
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelkosten bei Konferenzveranstalter
Thu, 11 Jun 2026 08:35:00 +0200
Ein Veranstalter von Konferenzen muss die Kosten für Hotelzimmer, die er für die Konferenzen bucht, anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. Entscheidend ist, dass der Veranstalter nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für den betrieblichen Gebrauch vorhalten muss.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Tagungen und Kongresse sowie Reisen. Hierfür buchte sie Hotelzimmer in sog. Konferenzhotels und buchte auch die entsprechenden Veranstaltungsräume sowie die Technik für die Konferenzen. Kunden der Klägerin waren die Konferenzveranstalter. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Hotelzimmer gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Hotelzimmer zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre, sog. fiktives Anlagevermögen. Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu dienen.
Diese Prüfung hängt von der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, hängt aber auch von objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab.
Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine langfristige Anmietung ist.
Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt.
Bei der Frage der Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie, die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Die Lage ist nur dann irrelevant, wenn es darum geht, an beliebigen Orten Laufkundschaft zu gewinnen, z.B. bei der Anmietung von Standflächen für Imbissstände.
Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Hotelzimmer zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Zimmerkosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn die Hotelzimmer nur anlass- bzw. auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet werden, z.B. bei der Buchung eines Hotelzimmers für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder Fachmesse.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht jedoch in seinem Urteil deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – III R 28/24; NWB
Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel
Tue, 09 Jun 2026 08:52:00 +0200
Eine gemeinnützige Körperschaft kann gegen eine vom Finanzamt gesetzte Frist, innerhalb derer die Körperschaft ihre bislang nicht zeitnah verwendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, nicht im Klageweg vorgehen. Denn über die Frage, ob die Mittel zeitnah verwendet worden sind, wird erst im Körperschaftsteuerbescheid entschieden.
Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine) müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. In einem bestimmten Umfang dürfen sie allerdings auch Rücklagen bilden. Eine zeitnahe Mittelverwendung liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geht das Finanzamt davon aus, dass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bislang nicht beachtet worden ist, kann es der Körperschaft eine Frist setzen, die Mittel zeitnah zu verwenden. Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für gemeinnützige Zwecke, liegt kein Gemeinnützigkeitsverstoß vor.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und verfolgte in den Streitjahren 2014 bis 2019 gemeinnützige Ziele. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die Klägerin ihre Mittel nicht zeitnah verwendet habe. Es erließ daher im März 2020 einen sog. Auflagenbescheid und forderte die Klägerin auf, bis zum 1.5.2021 einen genau bezifferten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und den – ebenfalls bezifferten – Restbetrag bis zum 1.5.2022 einzusetzen. Im August 2020 erging ein weiterer Auflagenbescheid für die Verwendung der im Jahr 2020 angesammelten Mittel bis zum 1.9.2022. Die Klägerin legte gegen die Auflagenbescheide Einspruch sowie Klage ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, weil sie unzulässig war:
Der Klägerin fehlte für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn tatsächlich stellen die sog. Auflagenbescheide begünstigende – und nicht belastende – Verwaltungsakte dar.
Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzte Frist und setzt sie die angesammelten Mittel für gemeinnützige Zwecke ein, wird ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung geheilt; denn dann wird eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rückwirkend fingiert.
Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die Frist, die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzt worden ist, hingegen nicht, ergibt sich hieraus keine Bindungswirkung für den weiteren Verfahrensverlauf. Das Finanzamt muss dann also im späteren Steuerbescheid entscheiden, ob es von einer unzulässigen Mittelansammlung und damit von einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ausgeht.
Hinweise: Der Auflagenbescheid des Finanzamts mit Fristsetzung klingt zwar negativ, ist es aber nicht. Denn er gibt der Körperschaft die Möglichkeit, ihre angesammelten Mittel bis zum Fristablauf einzusetzen und damit rückwirkend einen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Der Auflagenbescheid stellt also keine gesonderte Feststellung dar, die mit Bindungswirkung für die spätere Steuerfestsetzung einen Verstoß feststellt.
Ist die Körperschaft der Auffassung, dass sie nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen habe, steht ihr nach dem aktuellen BFH-Urteil zwar kein Rechtsschutz gegen den Auflagenbescheid zu; die Körperschaft kann sich aber gegen den späteren Steuerbescheid wenden, in dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verneint. Es ist dann im Einspruchs- und ggf. Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung zu klären, ob die Körperschaft ihre Mittel zeitnah verwendet hat.
Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €. Diese Grenze gilt seit dem 1.1.2026; bis zum 31.12.2025 betrug die Einnahmengrenze 45.000 €.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 25/23; NWB
Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG
Mon, 08 Jun 2026 08:11:00 +0200
Der Gewinn einer GmbH aus dem Verkauf ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG, die für den Erwerb, die Sanierung und Vermietung einer Immobilie gegründet worden ist, unterliegt bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Projekt-KG deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil die Projektgesellschaft noch nicht gewerbesteuerpflichtig und noch nicht am Markt tätig geworden ist.
Hintergrund: Der Verkauf eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn der Verkäufer und Gesellschafter eine natürliche Person ist. Verkauft jedoch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer Mitunternehmerschaft, wird der Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer erfasst.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Sie war alleinige Kommanditistin einer KG, die als sog. Projektgesellschaft konzipiert war, also für den Erwerb, die Sanierung und die anschließende Vermietung nur eines bestimmten Grundstücks gegründet wurde. Die KG schloss am 30.8.2012, bevor sie ein Grundstück erworben hatte, einen Pachtvertrag mit einer Pächterin; allerdings stand der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die KG das betreffende Grundstück kauft. Am 5.9.2012 erwarb die KG von der B-KG das betreffende Grundstück; auch dieser Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank. Die KG hatte das Recht, auf die aufschiebende Bedingung zu verzichten. Am 28.11.2012 verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an der KG und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Anschließend verzichtete die KG auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag, so dass nun der Grundstückskaufvertrag und der Pachtvertrag wirksam wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Das Finanzamt sah den Gewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung als gewerbesteuerpflichtig an und erfasste ihn beim Gewerbeertrag der Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der Verkauf der Kommanditbeteiligung gehörte nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin, da die Klägerin weder mit Grundstücken noch mit Kommanditanteilen gehandelt hatte. Ein Handel mit Kommanditanteilen war steuerlich nicht möglich, weil Personengesellschaftsanteile im Steuerrecht nicht als Wirtschaftsgut angesehen werden.
Der Klägerin konnten auch die Wirtschaftsgüter der KG und damit ein Handel der KG mit Grundstücken nicht zugerechnet werden, da die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung am 28.11.2012 noch nicht über Grundstücke verfügte; denn die KG hatte nur ein einziges Grundstück gekauft - und dieser Kauf stand noch unter einer aufschiebenden Bedingung, die erst am 12.12.2012 entfiel, als die KG auf die aufschiebende Bedingung verzichtete.
Nach dem Gesetz werden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Verkauf ihres Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt, als gewerbesteuerpflichtig behandelt und beim Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft erfasst. Allerdings war dies im Streitfall nicht möglich, weil die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch gar nicht gewerbesteuerpflichtig war; denn die sachliche Gewerbesteuerpflicht begann erst mit der werbenden Tätigkeit der KG am Markt, d.h. mit der Erzielung von Umsätzen.
Eine gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns beim Gewerbeertrag der Klägerin war nicht möglich. Denn selbst wenn man dazu käme, dass der Veräußerungsgewinn im Gewerbeertrag der Klägerin zu erfassen wäre, wäre der Gewerbeertrag jedenfalls um diesen Veräußerungsgewinn zu kürzen. Nach dem Gesetz ist der Gewerbeertrag nämlich um Anteile am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, bei der die Gesellschafter (wie z.B. die Klägerin) als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, zu kürzen, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Diese Kürzungsvorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Mitunternehmerschaft (KG) ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat und damit selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Hinweise: Der Veräußerungsgewinn unterlag somit nicht der Gewerbesteuer. Denn die KG war mangels Aufnahme der werbenden Tätigkeit bis zum Verkauf der Kommanditbeteiligung noch nicht gewerbesteuerpflichtig, und bei der Klägerin wäre es in Höhe des Veräußerungsgewinns jedenfalls zu einer Kürzung um den Veräußerungsgewinn gekommen.
Der Fall ermöglicht somit eine Gestaltung, die insbesondere davon abhängig ist, dass die KG noch nicht am Markt tätig geworden ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das aktuelle Urteil reagieren wird und die gesetzlichen Vorschriften verschärfen wird, um eine Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in derartigen Fällen sicherzustellen.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 38/22; NWB
Aktivierung eines Rückbauanspruchs des Vermieters
Fri, 05 Jun 2026 08:31:00 +0200
Hat ein Vermieter, der bilanziert, einen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Rückbau der vom Mieter errichteten Infrastrukturanlagen, kann der Vermieter eine Forderung aus seinem Rückbauanspruch erst dann aktivieren, wenn die Entstehung des Anspruchs sicher ist. Anderenfalls würde die Aktivierung gegen das bilanzrechtliche Realisierungsprinzip verstoßen.
Hintergrund: Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört das sog. Realisationsprinzip. Nach diesem Prinzip dürfen Gewinne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Dies ist der Fall, wenn der Kaufmann seine Leistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, wirtschaftlich erfüllt hat und wenn die Forderung auf Bezahlung – unabhängig von den bei jeder Zahlung bestehenden Risiken – so gut wie sicher ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zu einem Konzern gehörte. Ebenfalls zum Konzern gehörte die Grundstückseigentümerin, die Grundstücke an die gleichfalls zum Konzern gehörige Y-GmbH vermietet hatte. Die Y-GmbH hatte auf den von ihr gemieteten Grundstücken Infrastrukturanlagen errichtet, die in ihrem Eigentum standen. Die Klägerin wurde nun als gewerbliche Zwischenmieterin zwischengeschaltet und war damit (Zwischen-)Vermieterin der an die Y-GmbH überlassenen Grundstücke. Die Klägerin, die Grundstückseigentümerin und die Y-GmbH schlossen einen Rahmenmietvertrag, in dem u.a. auch eine Rückbauverpflichtung der Y-GmbH geregelt wurde. Danach sollte die Y-GmbH zum Rückbau der Infrastrukturanlagen verpflichtet sein, wenn die Klägerin und die Grundstückseigentümerin dies gemeinsam verlangen. In diesem Fall sollten die Kosten für einen Rückbau von der Grundstückseigentümerin und der Y-GmbH auf der Grundlage eines genau festgelegten zeitlichen Aufteilungsschlüssels getragen werden. Für den Fall, dass die Klägerin und die Grundstückseigentümerin den Rückbau nicht gemeinsam verlangen, hatte die Y-GmbH das Recht, die Infrastrukturanlagen auf eigene Kosten rückzubauen; die Y-GmbH war dann nicht verpflichtet, Zahlungen an die Klägerin oder an die Grundstückseigentümerin zu leisten. Die Y-GmbH bildete für die Rückbauverpflichtung Rückstellungen in ihren Bilanzen. Das Finanzamt verlangte nun von der Klägerin, dass sie entsprechende Forderungen gewinnerhöhend aktiviert.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Aktivierung ab und gab der Klage statt:
Die Aktivierung einer Forderung setzt eine Realisierung des Anspruchs voraus. Die Klägerin musste also so gut wie sicher sein, einen Anspruch gegen die Y-GmbH durchsetzen zu können. Hieran fehlte es im Streitfall.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rückbau bzw. auf Erstattung der fiktiv berechneten Rückbaukosten bestand an den Bilanzstichtagen nicht. Denn die Y-GmbH hatte nach dem Rahmenmietvertrag das Recht, die von ihr errichteten und ihr gehörenden Infrastrukturanlagen bereits während der Mietzeit auf eigene Kosten zu entfernen. In diesem Fall hatte die Klägerin weder einen Rückbau- noch Zahlungsanspruch.
Hinweise: Dem BFH zufolge standen etwaige Ansprüche der Klägerin unter einer aufschiebenden Bedingung, die am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten war. Bei dieser Bedingung handelte es sich um den beim Mietvertragsende noch nicht erfolgten Rückbau durch die Y-GmbH.
Der BFH geht nicht auf den Umstand ein, dass ein Anspruch der Klägerin zudem vorausgesetzt hätte, dass der Mietvertrag beendet wird. Solange der Mietvertrag läuft, kann die Klägerin zusammen mit der Grundstückseigentümerin ohnehin keinen Rückbau der von der Y-GmbH errichteten Infrastrukturanlagen verlangen, da die Y-GmbH diese Anlagen als Mieterin benötigte.
Unklar blieb, ob es sich bei dem aktivierten Anspruch der Klägerin um einen Anspruch auf Durchführung des Rückbaus oder um einen Anspruch auf Kostenerstattung handeln sollte. Unverständlich ist, weshalb die Klägerin überhaupt einen Zahlungsanspruch gegen die Y-GmbH im Fall eines gemeinsamen Rückbauverlangens der Klägerin und der Grundstückseigentümerin gehabt haben könnte; denn ein Kostenerstattungsanspruch für den Rückbau stand allenfalls der Grundstückseigentümerin zu, nicht aber der Klägerin als gewerblicher Zwischenmieterin.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 - IX R 33/22; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2026
Tue, 02 Jun 2026 07:40:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 1.6.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/062; NWB
Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht steuerpflichtig
Mon, 01 Jun 2026 07:46:00 +0200
Eine Abfindung, die für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt wird, ist nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird.
Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung erbracht, lässt sich die Leistung aber nicht einer bestimmten Einkunftsart zuordnen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit), kann es sich um sog. sonstige Einkünfte handeln.
Sachverhalt: Die Eltern der Klägerin übertrugen im Juli 2014 ihr Betriebsvermögen zum Großteil auf ihren Sohn, den Bruder der Klägerin. Bereits im Jahr 2002 hatte der Bruder Anteile an mehreren Gesellschaften von den Eltern erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 einen auf diese Anteile beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt und sollte hierfür später eine Abfindung in Gestalt eines sog. Gleichstellungsgeldes erhalten. Bei der Übertragung im Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, an die Eltern für das im Jahr 2002 und für das nunmehr im Juli 2014 übertragene Vermögen ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld sollte in zwei Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 auf ein Bankkonto der Klägerin gezahlt werden. Die Klägerin verzichtete für sich und ihre Kinder gegenüber ihren Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am Nachlass der Eltern. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab. Der Bruder der Klägerin zahlte daraufhin die beiden Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 an die Klägerin. Das Finanzamt teilte die Zahlungen in einen steuerbaren Tilgungsanteil und in einen steuerbaren Zinsanteil auf und besteuerte den Zinsanteil als Kapitaleinkünfte, die es der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die beiden Abfindungszahlungen waren nicht steuerbar. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es hierfür wiederkehrende Zahlungen, sind die Zahlungen weder ganz noch in Höhe eines Zinsanteils steuerbar. Denn zivilrechtlich erfolgt der Vorgang unentgeltlich. Der künftige Erbe verzichtet nämlich nur auf eine Erwerbschance. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen in Raten gezahlt werden.
Zwar stellte der Vertrag zwischen dem Bruder der Klägerin und den Eltern einen teilentgeltlichen Vorgang für den Bruder dar, weil er für das auf ihn übertragene Vermögen Geld zahlen musste.
Für die Klägerin war der Vorgang aber unentgeltlich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung und auch steuerlich macht es keinen Unterschied, ob der Bruder das Geld an die Eltern zahlt (teilentgeltliches Geschäft) und die Eltern dann das Geld an die Klägerin unentgeltlich weiterleiten oder ob – wie im Streitfall – der Bruder das Geld sogleich an die Klägerin im sog. abgekürzten Zahlungsweg überweist.
Die Klägerin hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt, weil für sie der Vorgang unentgeltlich war.
Hinweise: Zwar waren die Zahlungen für die Klägerin nicht einkommensteuerpflichtig. Jedoch entstand Erbschaftsteuer, weil neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen des potenziellen Erblassers an den potenziellen Erben für dessen Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut der Erbschaftsteuer unterliegen.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23; NWB
Fiktiver Veräußerungsgewinn bei Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
Fri, 29 May 2026 09:54:00 +0200
Kommt es auf Grund der Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat zu einer Beschränkung oder zu einem Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, ist ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert anzusetzen und zu versteuern. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das bisherige DBA letztmalig gilt, also nicht in dem Jahr, in dem das neue DBA erstmalig anwendbar ist.
Hintergrund: Der Gesetzgeber behandelt die sog. Entstrickung eines Wirtschaftsguts wie eine Entnahme, so dass ein Entstrickungsgewinn anzusetzen ist. Unter einer Entstrickung versteht man die Beschränkung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten existiert in den meisten Fällen ein DBA, das regelt, welcher der beiden Staaten den Sachverhalt besteuern darf.
Sachverhalte: Der BFH musste über zwei Fälle entscheiden. Im ersten Fall ging es um eine GmbH, die eine Immobilie in Australien besaß. Nach dem DBA mit Australien aus dem Jahr 1972 hatte Australien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das sich in Australien befand. Dieses DBA wurde zum 1.1.2017 geändert. Nunmehr wurde ausdrücklich geregelt, dass Australien auch Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in Australien besteuern kann. Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund der Änderung des DBA das bisherige Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in Australien weggefallen sei und setzte im Körperschaftsteuerbescheid für 2017 einen Entstrickungsgewinn an.
Der zweite Fall betraf eine KG. Ihre Kommanditisten hielten Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Spanien, deren Vermögen im Wesentlichen aus Immobilien bestand. Die Anteile befanden sich im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der KG. Zum 1.1.2013 wurde das DBA mit Spanien geändert. Dies führte dazu, dass nunmehr Spanien das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft erhielt, da ihr Vermögen überwiegend aus Immobilien bestand. Das Finanzamt ging von einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland aus und setzte einen Entstrickungsgewinn im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2013 an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in beiden Fällen den Klagen statt:
Im ersten Fall fehlte es bereits an einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Denn bereits nach dem bisherigen DBA mit Australien lag das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von australischen Immobilien bei Australien. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“. Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gehören danach auch Veräußerungsgewinne. Durch das neue DBA mit Australien wurde dies nun lediglich klargestellt; die Neufassung ändert inhaltlich also nichts an dem bereits bestehenden Besteuerungsrecht Australiens.
Darüber hinaus hat das Finanzamt in beiden Fällen den Entstrickungsgewinn im falschen Jahr besteuert. Zwar regelt das Gesetz nicht den Zeitpunkt, in dem ein Entstrickungsgewinn entsteht und damit zu versteuern ist. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsteht der Entstrickungsgewinn eine Sekunde, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands wirksam wird. Durch den Ansatz eines Entstrickungsgewinns kommt es zu einer Art Schlussbesteuerung der in Deutschland entstandenen stillen Reserven (Wertsteigerungen).
Im ersten Fall trat das neue DBA-Australien ab dem 1.1.2017 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2016, nämlich zum 31.12.2016, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen; das Finanzamt hat den Entstrickungsgewinn aber im Jahr 2017 besteuert. Und im zweiten Fall trat das neue DBA-Spanien zum 1.1.2013 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2012, nämlich zum 31.12.2012, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen.
Hinweise: In den Streitfällen ging es um die sog. passive Entstrickung, weil es durch den Abschluss eines (neuen) DBA zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gekommen ist bzw. hätte kommen können. Hingegen spricht man von einer sog. aktiven Entstrickung, wenn durch eine Handlung des Unternehmers das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bezüglich eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird; dies kann z.B. durch die Verlagerung des Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte erfolgen. Bei der aktiven Entstrickung ist ebenfalls ein Entstrickungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert zu ermitteln.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Entstrickungsgewinn durch einen gesetzlich geregelten Ausgleichsposten über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden.
Quelle: BFH, Urteile vom 19.11.2025 – I R 6/23 (DBA Australien) und I R 41/22 (DBA Spanien); NWB
Klage eines Steuerberaters in eigener Sache
Wed, 27 May 2026 07:49:00 +0200
Die Klage eines Steuerberaters in eigener Sache muss wie bei der Klage für einen Mandanten über das sog. besondere elektronische Postfach für Steuerberater beim Finanzgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Klage unzulässig.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen, die sie für ihre Mandanten beim Finanzgericht einreichen, über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach – „beSt“ – einreichen. Entsprechendes gilt für Eilanträge, fristwahrende Schriftsätze oder aber auch Revisionen und Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Rechtsanwälte gilt bereits seit dem 1.1.2022 eine vergleichbare Pflicht; allerdings müssen Rechtsanwälte das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach – „beA“ – nutzen und nicht „beSt“.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, und der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Im Mai 2023 erhoben die Kläger mehrere Klagen beim Finanzgericht gegen verschiedene Steuer- und Zinsbescheide. Sie reichten die Klagen per Brief und Telefax ein. Auf dem Briefumschlag standen die beiden Berufsbezeichnungen sowie die Kanzleianschrift des Klägers. Die Klageschriften nannten im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und enthielten keine Angaben zur Berufsbezeichnung. Auf Hinweis des FG teilte der Kläger mit, dass er als Privatperson auftrete und sich selbst sowie seine Ehefrau vertrete. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legten die Kläger Revision ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück:
Die Klagen sind unzulässig erhoben worden, weil sie nicht über das elektronische Postfach für Steuerberater „beSt“, sondern per Brief und Telefax eingereicht worden sind.
Die Formvorschrift, „beSt“ zu verwenden, gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater für Mandanten Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Steuerberater in eigener Sache als Privatperson klagt, ohne auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.
Die Formvorschrift ist nämlich statusbezogen zu verstehen und nicht rollenbezogen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Steuerberater als Steuerberater auftritt (rollenbezogen). Entscheidend ist, dass er Steuerberater ist (statusbezogen). Das Gesetz stellt nur auf die Klageerhebung durch eine entsprechende Person ab. Würde man die Nutzungspflicht von „beSt“ vom konkreten Auftreten des Steuerberaters – als Privatperson oder als Steuerberater – abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigener Angelegenheit oder als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. Außerdem lässt sich nicht immer zweifelsfrei feststellen, in welcher Rolle der Steuerberater gerade auftritt, wenn er z.B. eine Klage unter seiner Privatanschrift, aber mit Angabe seiner Berufsbezeichnung erhebt.
Hinweise: Das Urteil gilt entsprechend für Rechtsanwälte, die in eigener Angelegenheit klagen bzw. als Vertreter eines Angehörigen Klage erheben. Auch sie müssen die Formvorschrift für Rechtsanwälte beachten und die Klage daher über das „beA“ elektronisch erheben.
Will ein Steuerberater verhindern, dass seine Kanzleimitarbeiter Kenntnis von der Klage erlangen, und deshalb die Klageerhebung über „beSt“ vermeiden, sollte er nach dem BFH-Urteil einen anderen sog. sicheren Übermittlungsweg wählen, z.B. den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schied im Streitfall aus, da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises auf die fehlende Form der Klage weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Verhinderungsgründe angeführt hat. Außerdem hätte der Kläger die Klageschriften noch nachträglich in elektronischer Form über „beSt“ einreichen müssen.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.11.2025 – VIII R 2/25; NWB
Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung
Tue, 26 May 2026 08:18:00 +0200
Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung in der Satzung verlangt, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder dass eine andere gemeinnützige Körperschaft hinreichend benannt wird. Nur dann ist überprüfbar, ob bei Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll.
Hintergrund: An die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen Körperschaft werden hohe formelle Anforderungen gestellt. So verlangt der Gesetzgeber u.a. eine satzungsmäßige Vermögensbindung. Die Körperschaft (Verein) muss also in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Vermögen im Fall der Auflösung einem steuerbegünstigten Zweck zugute kommt. Diese Festlegung muss so genau bestimmt sein, dass bereits anhand der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerlich begünstigt ist, also als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die gemeinnützig sein sollte. In der Satzung wurde geregelt, dass für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der GmbH oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der GmbH an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützige Körperschaft fallen sollte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab, dass die Satzung der Klägerin die formellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Es muss ausschließlich anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet bleibt, wenn die gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt.
Daher muss bereits bei der Gründung der Körperschaft der Verwendungszweck nach Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft verbindlich und konkret in der Satzung festgelegt werden.
Im Streitfall fehlte eine entsprechende Festlegung. Denn die Klägerin hat in ihrer Satzung lediglich geregelt, dass ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Klägerin hat aber weder den Empfänger noch die Zwecke näher festgelegt. Zu den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zählen viele Tätigkeiten. Daher hätte die Klägerin den konkreten steuerbegünstigten Zweck benennen müssen.
Hinweise: Es ist nicht erforderlich, dass in der Satzung die Empfängerkörperschaft namentlich genannt wird, wenn jedenfalls der gemeinnützige Zweck, für den das Vermögen verwendet werden soll, konkret bezeichnet wird.
Die hier streitige satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion eines sog. Buchnachweises. Es soll also bereits anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Die Finanzverwaltung hat eine Mustersatzung veröffentlicht, die in der Praxis verwendet werden sollte. Danach ist entweder eine bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft anzugeben, die das Vermögen erhalten soll, oder aber ein bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck zu bezeichnen, für den das Vermögen zu verwenden ist. Beispiele: „für die Unterhaltung des Gotteshauses in …“, „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ oder „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 10/24; NWB
Umsatzsteuer bei Auslagerung eines Fußballbetriebs
Fri, 22 May 2026 08:13:00 +0200
Lagert ein Sportverein den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft auf eine GmbH aus und überlässt er der GmbH seine Fußballtribüne und Flutlichtanlage unentgeltlich zur Nutzung, führt dies umsatzsteuerlich zwar nicht zu einer Entnahme. Allerdings kann es zu einer Vorsteuerberichtigung kommen, so dass der Verein die Vorsteuer, die er bei Anschaffung der Tribüne und Flutlichtanlage geltend gemacht hat, anteilig an das Finanzamt zurückzahlen muss.
Hintergrund: Die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke stellt eine sog. unentgeltliche Wertabgabe dar (Entnahme), die Umsatzsteuer auslöst.
Nimmt der Unternehmer Vorsteuer in Anspruch und ändern sich innerhalb von fünf Jahren (bzw. zehn Jahren bei Grundstücken, Gebäuden und wesentlichen Bestandteilen) die Verhältnisse, weil der Unternehmer den Gegenstand nicht mehr für umsatzsteuerpflichtige Umsätze einsetzt, ist die in Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig zu berichtigen und vom Unternehmer an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Sportverein, zu dem zunächst auch eine Fußballmannschaft der 1. Herren gehörte. Der Verein hatte auf seinem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage errichtet und hierfür Vorsteuern geltend gemacht. Der Verein beschloss dann aber, dass der Spielbetrieb der 1. Herren von der A-GmbH durchgeführt werden sollte. Alleingesellschafter der A-GmbH war der Verein. Der Verein überließ der A-GmbH die Fußballtribüne, die Flutlichtanlage sowie die Spiellizenz unentgeltlich zur Nutzung. Das Finanzamt nahm hieraufhin eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Kosten für die Fußballtribüne und die Flutlichtanlage vor.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Verein war aufgrund der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Tribüne sowie der Flutlichtanlage an die A-GmbH zu einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Die Vorschriften über die Vorsteuerberichtigung gelten für Unternehmer, und der Verein war ein Unternehmer.
Die Unternehmereigenschaft des Vereins ergab sich daraus, dass der Verein Leistungen an seine Mitglieder gegen Entgelt erbrachte. Die Mitgliedsbeiträge waren ein Entgelt für die vom Verein erbrachten Sportangebote. Unbeachtlich ist, ob die Mitglieder die Sportangebote tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage an die A-GmbH stellte keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Denn die Nutzungsüberlassung erfolgte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens des Vereins. Die Nutzungsüberlassung stand nämlich im Zusammenhang mit der Übertragung des Spielbetriebs der 1. Herren, der an sich dem Verein oblag. Die Übertragung des Spielbetriebs auf die A-GmbH sollte eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Vermögens des Vereins ermöglichen, so dass die wirtschaftliche Existenz des Vereins und seine unternehmerische Tätigkeit (Sportangebote gegen Mitgliedsbeitrag) gesichert werden konnten.
Allerdings führte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage zu einer Vorsteuerberichtigung, da sich infolge der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hatten. Die Fußballtribüne sowie die Flutlichtanlage wurden jetzt nämlich nicht mehr für die Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (Sportangebote gegen Mitgliedsbeiträge) eingesetzt.
Hinweise: Der Berichtigungszeitraum betrug zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Der Zehnjahreszeitraum gilt für Grundstücke, Gebäude und wesentliche Bestandteile. Während die Stadiontribüne zu den Gebäuden zählte, war die Flutlichtanlage als wesentlicher Bestandteil, nämlich als Betriebsvorrichtung anzusehen, und damit umsatzsteuerlich den Gebäuden gleichgestellt. Im Einkommensteuerrecht sind Betriebsvorrichtungen zwar bewegliche Wirtschaftsgüter; im Umsatzsteuerrecht werden sie aber als unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind; damit galt auch für die Flutlichtanlage ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum.
Wäre der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Streitjahr bereits abgelaufen gewesen, hätte sich keine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins ergeben.
Der BFH betont erneut, dass Sportvereine grundsätzlich Unternehmer sind, weil sie Dienstleistungen (Sportangebote) gegen Entgelt erbringen; der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung.
Eine Vorsteuerberichtigung ist auch zugunsten eines Unternehmers möglich, wenn der erworbene Gegenstand zunächst nur für umsatzsteuerfreie Umsätze eingesetzt wird und damit ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung nicht zulässig ist, dann aber innerhalb des Berichtigungszeitraums für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird; die Vorsteuer kann nun zeitanteilig noch in Anspruch genommen werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 6.11.2025 – V R 36/23; NWB
E-Auto-Förderung 2026 startet
Thu, 21 May 2026 11:01:00 +0200
Anträge zur Förderung des Kaufs oder Leasing eines E-Autos können ab sofort im Antragsportal der Förderzentrale Deutschland gestellt werden. Hierauf macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufmerksam.
Das Programm gilt für Neufahrzeuge, die ab dem erstmals in Deutschland zugelassen wurden. Gefördert werden Fahrzeuge der Klasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender bzw. mit Plug-in-Hybrid-Antrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Ziel der Förderung ist es, Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu erleichtern.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von maximal 80.000 € verfügen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 € je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Maximal ist eine Förderung in Höhe von 6.000 € möglich. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029.
Hinweis: Weitere Informationen zur E-Auto-Förderung 2026 hat das BAFA auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: BAFA sowie BMUKN online; NWB
Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Weiterverpachtung
Thu, 21 May 2026 07:59:00 +0200
Eine Geschäftsveräußerung, die der Umsatzsteuer nicht unterliegt, ist nicht gegeben, wenn der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb weiterverpachtet. Der Erwerber führt das Unternehmen dann nämlich nicht fort, und der Pächter ist kein Erwerber im Rahmen einer Geschäftsveräußerung.
Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen oder ein Teil eines Unternehmens entgeltlich oder unentgeltlich übereignet und vom Erwerber fortgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fischzucht und ein dazugehöriges Restaurant. Im November 2016 veräußerte sie Teile ihres Unternehmens, insbesondere ihr Grundstück, an A und B zu gleichen Teilen mit Wirkung zum 1.1.2017. A und B sagten zu, das Restaurant der Klägerin auch nach dem 1.1.2017 mit Fisch zu beliefern. Im Mai 2017 verpachteten A und B die erworbenen Unternehmensteile an die von ihnen am 31.1.2017 gegründete AB-GmbH; die Verpachtung sollte rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgen. Das Finanzamt sah die im November 2016 erfolgte Veräußerung als umsatzsteuerbar an und behandelte die Lieferung der Grundstücke als umsatzsteuerfrei, da die Lieferung von Grundstücken nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei ist.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging grundsätzlich auch von einer Umsatzsteuerbarkeit aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. A und B haben das Unternehmen jedoch an die AB-GmbH weiterverpachtet.
Zwar kann eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch dann zu bejahen sein, wenn das Unternehmen vom Erwerber weiterübertragen wird, also weiterverkauft wird. Die notwendige Absicht der Unternehmensfortführung muss dann beim Letzterwerber bestehen.
A und B haben das von der Klägerin erworbene Unternehmen bzw. den Unternehmensteil aber nicht auf die AB-GmbH weiterübertragen, sondern an diese weiterverpachtet. Die Fortführungsabsicht durch die AB-GmbH als Pächterin genügt nicht, um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung anzunehmen, da der Geschäftsbetrieb nicht auf die Pächterin (AB-GmbH) übertragen worden ist.
Hinweise: Zwar liegt danach keine Geschäftsveräußerung vor, so dass die Übertragung des Unternehmensteils auf A und B an sich umsatzsteuerbar wäre. Jedoch hält es der BFH für möglich, dass entweder A oder B oder aber beide zusammen, ggf. als sog. Vorgründungsgesellschaft der am 31.1.2017 gegründeten AB-GmbH, die Tätigkeit der Klägerin zu Beginn des Jahres 2017 fortführten. Tatsächlich bestand die Fischzucht ab dem Januar 2017 fort, da die Klägerin mit Fischen beliefert wurde. Die AB-GmbH kann nicht die Lieferantin gewesen sein, da sie erst am 31.1.2017 und damit nach der Veräußerung an A und B gegründet worden ist. Das FG muss daher aufklären, wer die Fischzucht ab dem 1.1.2017 betrieben hat.
Sollte z.B. der A das Geschäft in eigenem Namen und mit Billigung des B für den Übergangszeitraum zwischen dem Erwerb von der Klägerin und der Weiterverpachtung an die AB-GmbH fortgeführt haben, könnte dies für eine – nicht umsatzsteuerbare – Geschäftsveräußerung durch die Klägerin an A sprechen. Das FG müsste dann aber aufklären, welche Rechtsfolgen sich für den Übertragungsvorgang von der Klägerin auf B ergeben.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23; NWB
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen
Mon, 18 May 2026 08:25:00 +0200
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen unterbleibt, wenn die Pacht- und Mietaufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte des Unternehmers gehören. Die Aufwendungen haben sich dann nämlich nicht als Pacht- bzw. Mietaufwand gewinnmindernd ausgewirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden sind.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden z.B. 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem werden 5 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Zinsen werden zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin war eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im Jahr 2018 Pacht für ihre bewirtschafteten Flächen sowie Miete für ihre Erntemaschinen zahlte. Ihre Ernteprodukte verkaufte sie noch im Jahr 2018. Das Finanzamt rechnete den Pacht- sowie Mietaufwand dem gewerbesteuerlichen Gewinn anteilig hinzu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht gab der Klage statt:
Der Klägerin sind weder Pachtaufwendungen noch Mietaufwendungen entstanden. Denn sowohl die Pacht als auch die Miete gehören zu den Herstellungskosten der hergestellten Produkte (d.h. der Ernte). Damit ist der Gewinn durch die Pacht- und Mietaufwendungen nicht gemindert worden.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Ernte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden ist oder sich noch im Warenbestand der Klägerin befindet. Sofern sie am Bilanzstichtag schon verkauft worden ist, hat sich der Gewinn zwar aufgrund einer Bestandsveränderung gemindert, in die auch die Miete und Pacht eingegangen ist; es handelt sich dabei aber bilanziell und gewerbesteuerlich nicht mehr um Miet- oder Pachtaufwand.
Gewerbesteuerlich ist nicht erforderlich, dass die Miet- und Pachtzinsen tatsächlich als Herstellungskosten aktiviert worden sind. Es genügt, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich die Ernte am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Maßstab ist hierbei ein sich normkonform verhaltender Unternehmer, der die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften befolgt hätte.
Hinweise: Für die Praxis ist es gleichwohl ratsam, die Miet- und Pachtaufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn sie mit der Herstellung der Waren verknüpft sind. Es besteht dann nicht das Risiko, dass der Maßstab eines „sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen“ vom Finanzamt oder vom Finanzgericht anders interpretiert wird als vom Unternehmer.
Bei sog. Bauzeitzinsen, d.h. Zinsen für einen Kredit, der für den Herstellungsprozess verwendet wird, besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht. Unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten ist die Ausübung des Aktivierungswahlrechts ratsam, weil hierdurch der Zinsaufwand durch eine Aktivierung als Herstellungskosten ersetzt wird und damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen unterbleiben kann. Zinsen müssen gewerbesteuerlich nämlich ebenfalls zu einem Anteil (25 %) zum Gewinn hinzugerechnet werden.
Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 5.2.2026 – 1 K 183/22, rkr.; NWB
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Fri, 15 May 2026 08:03:00 +0200
Das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ist zu verneinen, wenn er keinen Gesellschafterbeitrag leistet, der sein Vermögen belasten kann. An dieser Vermögensbelastung fehlt es, wenn der stille Gesellschafter weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich zusagt, nach Gründung der stillen Gesellschaft Dienstleistungen für den Inhaber des Handelsgeschäfts zu erbringen. Es handelt sich dann nur um eine sog. typische stille Gesellschaft, die beim stillen Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führt.
Hintergrund: Man kann sich an einem Handelsgewerbe „still“ beteiligen, indem man eine Einlage leistet und dann am Unternehmensergebnis beteiligt wird. Im Steuerrecht wird zwischen einem typisch stillen Gesellschafter und einem atypisch stillen Gesellschafter unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter trägt in der Regel kein Mitunternehmerrisiko, weil er nicht am Verlust oder an den stillen Reserven beteiligt ist, und erzielt daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypisch stille Gesellschafter hat hingegen Mitunternehmerrisiko (und Mitunternehmerinitiative), weil er am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist. Er erzielt daher gewerbliche Einkünfte wie ein Mitunternehmer. Der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wird durch einen Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festgestellt.
Sachverhalt: Eine GmbH war im Immobilienbereich tätig und schloss im Juli 2015 mit R, ihrem Alleingesellschafter, sowie M gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Danach sollten R und M keine Einlage in Geld erbringen, sondern künftig für die GmbH im Rahmen der Geschäftsführung und der Investitionsentscheidungen tätig sein. Die Gewinnbeteiligung von M und R betrug jeweils 1/3. Eine Beteiligung an den stillen Reserven war ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung. Beide sollten aber umfassende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte erhalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass R und M sog. atypisch stille Gesellschafter geworden seien, und erließ Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GmbH & atypisch Still. Hiergegen wehrten sich die GmbH sowie R und M.
Entscheidung: Der BFH lehnte eine atypisch stille Gesellschaft ab und gab der Klage statt:
Es handelte sich nur um eine typisch stille Gesellschaft, so dass keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen war. Denn weder M noch R trugen ein Mitunternehmerrisiko.
Mitunternehmerrisiko verlangt eine Teilnahme am Erfolg und Misserfolg, indem der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt wird. Hierzu muss er einen Gesellschafterbeitrag leisten, durch den sein Vermögen belastet werden kann.
Im Streitfall fehlte es an einem derartigen Gesellschafterbeitrag von M und R. Beide waren weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt. Sie erbrachten auch keine Einlage in Geld. Zwar kann eine Einlage auch als Dienstleistung erbracht werden; dann muss die Dienstleistung aber bereits bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft erbracht worden sein, so dass der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Entgelt erlangt hat, das er nun einbringt. Hingegen genügt es nicht, dass der Gesellschafter – wie R und M – zusagt, zukünftig Dienstleistungen zu erbringen. Eine Nachschusspflicht und eine Haftung waren nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ebenfalls ausgeschlossen.
Hinweise: R und M erzielten somit als typisch stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte. Hierfür war eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht durchzuführen, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben waren.
Zwar erhielten R und M eine hohe Gewinnbeteiligung, nämlich jeweils 1/3. Dies genügte aber nicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos, weil R und M keinen Gesellschafterbeitrag erbracht hatten, der das Vermögen der beiden stillen Gesellschafter belasten konnte.
Ein schwaches Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders stark ausgeprägte (sog. geschäftsführergleiche) Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Allerdings war das Mitunternehmerrisiko von R und M nicht schwach - es fehlte vollständig. Denn ihr eigenes Vermögen konnte nicht belastet werden, schlimmstenfalls verzichteten sie auf künftige Gewinne.
BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23
Gewinngrenze für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Tue, 12 May 2026 14:41:00 +0200
Ein Investitionsabzugsbetrag darf nur gebildet werden, wenn der Betrieb eine Gewinngrenze von 200.000 € nicht übersteigt. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn, so dass außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind und z.B. die nicht als Betriebsausgabe abziehbare Gewerbesteuer den steuerlichen Gewinn erhöht.
Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Voraussetzung ist u.a., dass der Gewinn im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher ist als 200.000 €.
Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Inhaber eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs. Aus seiner Bilanz zum 31.12.2020 ergab sich ein Gewinn in Höhe von ca. 190.000 €; der Gewinn war um eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von ca. 25.000 € gemindert worden. Der Kläger bildete im Streitjahr einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von ca. 45.000 €. Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag wegen Überschreitung der Gewinngrenze von 200.000 € nicht an; dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Gewinn in Höhe von ca. 190.000 € um die nicht abziehbare Gewerbesteuer von ca. 25.000 € zu erhöhen sei, so dass sich ein steuerlicher Gewinn von ca. 215.000 € ergab.
Entscheidung: Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab:
Der Kläger hat im Streitjahr 2020 die Gewinngrenze von 200.000 € überschritten. Denn sein Gewinn betrug ca. 215.000 € und lag damit über der Gewinngrenze. Der Gewinn laut Steuerbilanz (ca. 190.000 €) war um die nicht abziehbare Gewerbesteuer (ca. 25.000 €) zu erhöhen.
Zwar definiert der Gesetzgeber den Begriff des Gewinns in der Vorschrift über den Investitionsabzugsbetrag nicht. Der Gewinn wird aber an anderer Stelle im Gesetz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezeichnet; damit ist der steuerliche Gewinn gemeint, der im Steuerbescheid angesetzt wird.
Aus diesem Grund sind außerbilanzielle Korrekturen wie z.B. für nicht abziehbare Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gehört nach dem Gesetz auch die Gewerbesteuer, die zwar handelsrechtlich als Aufwand erfasst wird, steuerlich jedoch nicht abzugsfähig ist und daher im Rahmen außerbilanzieller Korrekturen dem Gewinn wieder hinzugerechnet wird, sodass sie das Einkommen im Ergebnis nicht mindert.
Hinweise: Im Steuerrecht gibt es mehrere Korrekturen, die außerhalb der Gewinnermittlung erfolgen. Hierzu zählen nicht abziehbare bzw. nur teilweise abziehbare Betriebsausgaben (wie z.B. Bewirtungsaufwendungen, Gewerbesteuer) auf der einen Seite, die wieder hinzuzurechnen sind, und steuerfreie bzw. teilweise steuerfreie Einnahmen auf der anderen Seite, wie z.B. Dividenden, die wieder abzuziehen sind.
Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH der Auffassung des Bundesfinanzministeriums, das außerbilanzielle Korrekturen der Steuerbilanz bejaht. Allerdings ist noch ein weiteres Verfahren beim BFH anhängig; die Vorinstanz hatte sich gegen die Berücksichtigung außerbilanzieller Korrekturen bei der Prüfung der Gewinngrenze entschieden. Angesichts der aktuellen Entscheidung müsste der BFH in dem Revisionsverfahren die Entscheidung der Vorinstanz aufheben.
Der Investitionsabzugsbetrag soll die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe verbessern. Der Betrieb des Klägers wies zwar aufgrund der erfolgten Gewerbesteuerzahlungen eine geringere Liquidität auf als ein Betrieb ohne Gewerbesteuerbelastung. Allerdings wird die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer zu einem erheblichen Teil angerechnet, so dass die Liquidität des Klägers wieder steigt.
Quelle: BFH, Urteil vom 1.10.2025 – X R 16, 17/23; NWB
Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Fortführung der bisherigen Tätigkeit
Mon, 11 May 2026 09:16:00 +0200
Veräußert der Betreiber eines Solarparks die Solarmodule an mehrere GmbH & Co. KGs, speist er aber weiterhin den nunmehr von den GmbH & Co. KGs gelieferten Strom in das Netz ein und vereinnahmt weiterhin das vom Netzbetreiber gezahlte Entgelt, liegt keine Geschäftsveräußerung vor. Vielmehr sind die Veräußerungen der Solarmodule umsatzsteuerbar.
Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb seit 2011 einen Solarpark und speiste den produzierten Strom in das Netz ein. Hierfür erhielt sie als sog. Anlagebetreiberin auf der Grundlage eines Einspeisevertrags eine Vergütung vom Netzbetreiber. In den Jahren 2014 und 2015 gründete die Klägerin zehn GmbH & Co. KGs, an denen sich unterschiedliche Kommanditisten beteiligten. Die Klägerin veräußerte ihre Solarmodule einschließlich der Anlagenteile, die sich in der Nähe des jeweiligen Solarmoduls befanden, an die einzelnen GmbH & Co. KGs. Sie behielt allerdings die zentrale Infrastruktur des Solarparks. Darüber hinaus schloss die Klägerin mit den GmbH & Co. KGs Einspeiseverträge, so dass die GmbH & Co. KGs den von ihnen produzierten Strom an die Klägerin lieferten. Die Klägerin führte ihren Einspeisevertrag mit dem Netzbetreiber fort. Die Klägerin sah die Übertragungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs als nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerungen an. Dem widersprach das Finanzamt.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Veräußerungen der Solarmodule an die GmbH & Co. KGs stellten keine Geschäftsveräußerungen dar, sondern waren umsatzsteuerbar. Denn die Klägerin führte nach den Veräußerungen ihr Geschäft weiter fort.
Zwar setzt der Begriff der Geschäftsveräußerung nicht zwingend voraus, dass der Veräußerer seine unternehmerische Tätigkeit beendet. Eine Geschäftsveräußerung liegt jedoch nicht vor, wenn der Veräußerer seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Übertragung unverändert fortsetzt.
Bis zur Übertragung der Solarmodule war die Tätigkeit der Klägerin in einer wertbestimmenden Einspeisetätigkeit zu sehen. Die Klägerin verkaufte Strom an den Netzbetreiber und speiste den Strom in dessen Netz ein. Grundlage hierfür war der von der Klägerin mit dem Netzbetreiber abgeschlossene Netzanschluss- und Einspeisevertrag.
Die Übertragung der Solarmodule änderte nichts an dieser Tätigkeit. Die Klägerin speiste auch weiterhin den – nunmehr von den GmbH & Co. KGs produzierten – Strom in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt unverändert ein Entgelt vom Netzbetreiber; denn der Netzanschluss- und Einspeisevertrag, den die Klägerin mit dem Netzbetreiber geschlossen hatte, blieb bestehen.
Hinweise: Nach der Entscheidung war es gerade das erklärte Ziel des Umstrukturierungsprozesses, dass die Klägerin die Einspeisung und Vermarktung des produzierten Stroms nach außen unverändert fortführt, um so die bisherige Vergütungsstruktur, die für erneuerbare Energien gilt, zu erhalten und um die Wirtschaftlichkeit des Projekts nicht zu gefährden. Dies sprach gegen eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung.
Der Vergütungsanspruch für die Einspeisung von Strom, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, steht allein dem Anlagenbetreiber zu; dies ist derjenige, der unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt. Die GmbH & Co. KGs waren danach nicht Anlagenbetreiber; sie hätten eigene Einspeiseverträge mit dem Netzbetreiber nur zu ungünstigeren Konditionen abschließen können.
Unbeachtlich war, dass die GmbH & Co. KGs mit der Klägerin eigene Einspeise- und Abrechnungsverträge abgeschlossen hatte. Dies änderte nichts an der Eigenschaft der Klägerin als Anlagenbetreiberin, sondern führte nur dazu, dass die Klägerin nunmehr als eine Art Abrechnungsstelle fungierte.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 32/24; NWB
Entlastungsprämie kommt vorerst nicht
Fri, 08 May 2026 11:17:00 +0200
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 8.5.2025 der Einführung der sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt. Damit kann das Vorhaben erst einmal nicht umgesetzt werden.
Die Bundesregierung wollte mit dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ eine steuerfreie Entlastungsprämie einführen. Danach sollten Arbeitgeber zur Abmilderung der gestiegenen Preise infolge des Irankriegs ihren Arbeitnehmern eine steuerfreie Entlastungsprämie von bis zu 1.000 € gewähren können (als Bar- oder Sachlohn). Begünstigt werden sollen Arbeitgeberleistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Entlastungsprämie sollte vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 gewährt werden können. Der Bundestag hatte dem Vorhaben bereits zugestimmt.
Hinweis: Wie es mit der Entlastungsprämie weitergeht, ist zurzeit offen. Die Bundesregierung oder der Bundestag können nun den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zu finden.
Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung vom 8.5.2026; NWB
Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften
Thu, 07 May 2026 08:28:00 +0200
Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Durch das sog. Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Das bedeutet konkret:
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
Hinweis: Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen.
Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse April 2026
Wed, 06 May 2026 09:38:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat April 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 4.5.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/047; NWB
Tankrabatt verabschiedet
Tue, 05 May 2026 08:33:00 +0200
Bundestag und Bundesrat haben das sog. „Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe“ beschlossen.
Danach wurden die Energiesteuersätze für Diesel und Benzin ab dem 1.5.2026 für zwei Monate um jeweils 14,04 Cent je Liter reduziert. Einschließlich des darauf anfallenden Umsatzsteueranteils ergibt sich daraus nach Regierungsangaben eine Entlastung von bis zu 17 Cent brutto pro Liter. Auf diese Weise würden Verbraucher sowie die Wirtschaft bei den Kraftstoffpreisen um rund 1,6 Milliarden Euro entlastet, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Ziel des Gesetzes sei es, so die Regierung, den Preisschock bei den Spritpreisen kurzfristig zu dämpfen. Aufgrund des Iran-Krieges seien die Energiepreise, insbesondere die Rohölpreise, stark gestiegen. Dies könne die Konsumnachfrage verringern. Außerdem werde die wirtschaftliche Entwicklung durch die Unsicherheit und sinkende Zuversicht belastet.
Hinweis: Zur weiteren Entlastung von Arbeitnehmern plant die Bundesregierung daneben die Einführung einer sog. Entlastungsprämie. Damit soll es Arbeitgebern ermöglicht werden, ihren Beschäftigten eine steuer- und abgabenfreie Prämie in Höhe von 1.000 € zu zahlen. Arbeitgeber, die diese Möglichkeit nutzen, sollen die Prämie als Betriebsausgabe geltend machen können. Die Zahlung ist steuer- und abgabenfrei und soll vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30.6.2027 möglich sein. Der Bundesrat wird in seiner kommenden Sitzung am 08.05.2026 über das Vorhaben abstimmen.
Quellen: Tankrabatt: Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe, BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026; Entlastungsprämie: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 22.4.2026, BT-Drucks. 21/5529; NWB
Vorsicht Falle - Warnmeldung zu Betrugsversuchen
Mon, 04 May 2026 11:22:00 +0200
Derzeit kommt es vermehrt zu Betrugsversuchen im Namen des Bundesfinanzministeriums (BMF). Über diese und weitere Betrugsversuche macht das BMF aktuell aufmerksam.
Verbraucher erhalten aktuell ein gefälschtes Schreiben des BMF mit dem Titel „Formal Notice of Final Statutory Tax Clearance Requirement and Reinstatement Assurance“. Sie werden darin aufgefordert, einen Betrag von 550 € zu zahlen. Mit dem Geldbetrag sollen Betroffene eine angebliche Sperrung ihres Bankkontos aufheben können. Mehr dazu erfahren Sie auf der Website der Bafin.
Außerdem tauchen wiederholt Schreiben auf, in denen der Bundesfinanzminister angeblich Anlagemöglichkeiten bewirbt. Diese Schreiben sind grundsätzlich Fälschungen.
In gefälschten E-Mails werden Bürger unter dem Vorwand, dass Rückerstattungen nicht zugestellt werden konnten, zur Kontaktaufnahme und in der Folge zu Geldzahlungen aufgefordert. Reagieren Sie nicht auf diese E-Mails, sie stammen nicht aus dem BMF.
Wenn Sie unsicher sind oder Rückfragen haben, können Sie sich über das Kontaktformular beim BMF melden.
Weitere Warnhinweise
Aktuell werden Bankverbindungen der Bundeskasse missbräuchlich verwendet und offenbar für betrügerische Aktivitäten genutzt. Bürger werden wohl insbesondere im Zusammenhang mit Trading-Aktivitäten von privaten Unternehmen aufgefordert, eine Zahlung zugunsten der Bundeskasse unter Verwendung einer Bankverbindung der Bundeskasse zu leisten. Die Bundeskasse steht in keinem Zusammenhang mit diesen Aktivitäten. Das BMF bittet in derartigen Fällen von einer Zahlung an die Bundeskasse abzusehen.
Gefälschte E-Mails vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt): Im Namen des BZSt werden aktuell verschiedene gefälschte Schreiben versendet, in denen Verspätungszuschläge, Bearbeitungsgebühren oder Kostenbescheide zur Offenlegungspflicht versendet werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BZSt.
Generell warnt die Polizei: Immer wieder sind Betrüger darauf aus, Gebühren oder Steuern (z.B. für ein angebliches Erbe oder einen Kryptogewinn) im Namen des BMF oder anderer internationaler Institutionen wie den Internationalen Währungsfonds (IWF/IMF), der Europäischen Zentralbank oder der Anti-Money Laundering Authority (AMLA) anzufordern. Beachten Sie unbedingt folgende Hinweise, wenn Sie vermeintliche Schreiben dieser Art erhalten:
Keine der genannten Behörden/Institutionen erhebt Gebühren bei den Bürgern, oder setzt Steuern fest. Es gehört nicht zu deren Aufgaben. Einzig die Finanzämter setzen Steuern fest. Dies erfolgt in der Regel immer auf dem Postweg.
Keine der genannten Behörden/Institutionen versendet von sich aus SMS oder WhatsApp-Nachrichten, beziehungsweise E-Mails an Bürger.
Sollten Zweifel bestehen, kann das BMF kontaktiert werden. Sie können sich auch an die örtliche Polizeidienststelle wenden. Dies sollten Sie insbesondere dann tun, wenn Sie bereits irgendwelche Zahlungen geleistet haben.
Weitere Informationen stellt auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu den Themen „Smishing“ – SMS-Phishing im Herbst 2021 mit neuen Betrugsmaschen und Phishing-E-Mails erkennen bereit. Aktuelle Warnungen und Meldungen zu Bank-, Finanzdienstleistungs- und Versicherungsgeschäften für Verbraucherinnen und Verbraucher finden Sie auf dieser Internetseite der Bafin.
Vorsicht beim Handel mit Kryptowährungen: Uns erreichen vermehrt Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger bei vermeintlichen Kryptobörsen im Internet Beträge investiert haben. Im Anschluss wird ein größerer Gewinn in Aussicht gestellt für dessen Auszahlung eine Gebühr (z. B. an die AMLA) entrichtet werden muss. Hier beginnt der Betrug bereits bei der vermeintlichen Kryptobörse. Wenn Sie in Kryptowährungen investieren wollen, empfehlen wir dringend den Anbieter genau auf seine Seriosität zu überprüfen. Wenden Sie sich gegebenenfalls an Ihre Hausbank oder die Bafin mit der Bitte um eine Einschätzung.
Quelle: BMF online; Meldung v. 4.5.2026; NWB
Tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags bei der Organschaft
Mon, 04 May 2026 09:08:00 +0200
Eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft setzt voraus, dass der Gewinnabführungsvertrag tatsächlich durchgeführt wird. Hierzu ist erforderlich, dass die Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Gewinnabführungsvertrag ergeben, in den Jahresabschlüssen gebucht und dass die hieraus resultierenden Ansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.
Hintergrund: Eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen einem Organträger und einer oder mehreren Organgesellschaften ermöglicht die Zusammenfassung der Ergebnisse der Gesellschaften des Organkreises, so dass z.B. der Verlust einer Organgesellschaft mit dem Gewinn des Organträgers oder einer anderen Organgesellschaft verrechnet werden kann. Eine Organschaft setzt u.a. voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird und während seiner gesamten Dauer durchgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter der X war. X und die Klägerin wollten eine körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft begründen, bei der der X Organträger und die Klägerin Organgesellschaft sein sollte. Zu diesem Zweck hatten sie im Jahr 2002 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der erstmals zum 31.12.2007 gekündigt werden durfte. Die Klägerin buchte die an X abzuführenden Gewinne auf einem Konto mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“. Auf diesem Konto wurden neben den Gewinnabführungen und den von X zu übernehmenden Verlusten nur noch die hierauf zu zahlenden Zinsen gebucht. In den Streitjahren 2009 bis 2011 buchte die Klägerin zwar auf diesem Konto die Gewinne, die sie aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an X abführen musste; allerdings führte die Klägerin die Gewinne nicht an X ab. Erst nach einer Außenprüfung im Jahr 2017 schlossen die Klägerin und X eine Aufrechnungserklärung, nach der das Verbindlichkeitskonto der Klägerin mit einem Forderungskonto des X verrechnet werden sollte. Das Finanzamt erkannte die Organschaft für die Streitjahre 2009 bis 2011 nicht an und begründete dies damit, dass der Gewinnabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft war nicht anzuerkennen, da der Gewinnabführungsvertrag nicht während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt worden ist. Die aus dem Gewinnabführungsvertrag resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Abführung des Gewinns bzw. Ausgleich des Verlustes gerichtet sind, hätten in den Jahresabschlüssen gebucht und auch erfüllt werden müssen.
Zwar hat die Klägerin ihre Verpflichtung zur Gewinnabführung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Es war insoweit nicht erforderlich, dass sie die jeweiligen Gewinnabführungsverpflichtungen einzeln ausweist.
Jedoch sind die Ansprüche des X auf Abführung der Gewinne nicht rechtzeitig erfüllt worden. Für eine Erfüllung wäre eine Zahlung oder eine Aufrechnung erforderlich gewesen. Diese Erfüllung hätte zeitnah erfolgen müssen, nämlich innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Bei dieser Frist handelt es sich um die gesetzliche Frist, innerhalb derer bei Kontokorrentverhältnissen der Rechnungsabschluss zu geschehen hat.
Im Streitfall ist innerhalb von 12 Monaten nach der jeweiligen Fälligkeit des Gewinnabführungsvertrags weder eine Zahlung an X erfolgt noch dessen Anspruch durch Aufrechnung erfüllt worden. Zwar kam es am 18.12.2017 zu einer Aufrechnung; dies geschah aber deutlich nach Ablauf der Frist von 12 Monaten.
Hinweise: Mit seinem aktuellen Urteil klärt der BFH die bislang umstrittene Frage, bis wann die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag tatsächlich zu erfüllen sind. Der BFH entscheidet sich für eine 12-Monats-Frist, die für Kontokorrentverhältnisse gilt. Es genügt also nicht, dass die Ansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden könnten.
Der BFH lässt es ausdrücklich offen, ob geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können. Angesichts der mehrjährigen Verspätung bei der Erfüllung war im Streitfall nicht mehr von einer nur geringfügigen Unregelmäßigkeit auszugehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2025 - I R 37/22; NWB
Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines betrieblichen Pkw
Thu, 30 Apr 2026 08:55:00 +0200
Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein betriebliches Fahrzeug der GmbH, über das er verfügen kann, auch privat nutzt.
Hintergrund: Die Privatnutzung eines Pkw durch einen Arbeitnehmer kann zu Arbeitslohn oder – wenn der Pkw einer Kapitalgesellschaft gehört und vom Gesellschafter genutzt wird – auch zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.
Sachverhalt: Der L war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin, einer GmbH. Die Schwester des L war ebenfalls bei der GmbH angestellt. Die GmbH besaß in den Streitjahren 2015 bis 2017 einen Porsche Cayman S, einen Porsche Panamera GTS, einen Porsche Cayenne S Diesel sowie einen Porsche Carrera 4 GTS Cabrio. Die GmbH hatte keine Nutzungsvereinbarung bezüglich dieser Fahrzeuge mit L abgeschlossen. Der Porsche Cayman S wurde von der Schwester des L ebenfalls ohne Nutzungsvereinbarung genutzt. Das Finanzamt ging von einer Privatnutzung der vier Fahrzeuge durch L und dessen Schwester aus und setzte eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 20 % der Aufwendungen für die Pkw zuzüglich eines Gewinnaufschlags von 5 % an. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab; hiergegen erhob die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).
Entscheidung: Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück:
Zu Recht ist das Finanzamt von einer Privatnutzung der betrieblichen Pkw ausgegangen. Es besteht nämlich ein Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn der Pkw dem Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung steht.
Der Anscheinsbeweis gilt auch dann, wenn es keine vertragliche Vereinbarung über die Privatnutzung gibt oder wenn im Anstellungsvertrag ausdrücklich ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist.
Ein Privatnutzungsverbot kann den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, wenn es keine organisatorischen Maßnahmen zur Beachtung des Privatnutzungsverbots gibt und wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, aus dem sich die ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw ergeben könnte.
Hinweise: Die aktuelle Entscheidung betrifft die private Nutzung eines betrieblichen Pkw einer GmbH durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Ein Privatnutzungsverbot, das zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer vereinbart wird, wird steuerlich nicht anerkannt. Denn es ist davon auszugehen, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht selbst kontrolliert.
Anders ist dies bei einem Privatnutzungsverbot, das ein „typischer“ Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagenüberlassung vereinbart. Hier wird ein Privatnutzungsverbot steuerlich akzeptiert, weil es sich um zwei Vertragspartner mit unterschiedlichen Interessen handelt. Mit einem Privatnutzungsverbot kann der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils verhindert werden. Der BFH geht davon aus, dass sich der Arbeitnehmer an ein Privatnutzungsverbot hält.
Quelle: BFH, Beschluss vom 17.12.2025 - I B 17/24; NWB
Die Renten steigen
Wed, 29 Apr 2026 15:27:00 +0200
Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steigen die Renten in Deutschland zum 1.7.2026 um 4,24 Prozent. Damit beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über 4 Prozent.
Die Einzelheiten:
Mit dem Rentenpaket 2025 wurde unter anderem die Haltelinie in Höhe von 48 Prozent beim Rentenniveau bis zum 1. Juli 2031 verlängert. Bis dahin wird der jeweils aktuelle Rentenwert zum 1. Juli so hoch festgesetzt, dass mit diesem neuen aktuellen Rentenwert das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent erreicht wird.
Maßgeblich für diese Berechnung ist die anpassungsrelevante Lohnentwicklung, die 4,25 Prozent beträgt. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten, die für die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist. Daneben spielt auch die Veränderung der Sozialabgaben der Beschäftigten und Rentenbeziehenden eine Rolle. Da die diesjährige Steigerung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung sowohl die Beschäftigten als auch die Rentenbeziehenden grundsätzlich gleichermaßen betrifft, ergeben sich in diesem Jahr rein rechnerisch minimale Abweichungen des Anpassungssatzes von der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (0,01 Prozentpunkte).
Insgesamt ergibt sich damit eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2026 von gegenwärtig 40,79 Euro auf 42,52 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,24 Prozent. Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet diese Rentenanpassung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat.
Hinweis: Die Rentenanpassung wird mit der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 umgesetzt. Diese tritt – vorbehaltlich des Kabinettbeschlusses, der Zustimmung des Bundesrates und der abschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt – am 1.7.2026 in Kraft.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Pressemitteilung v. 5.3.2026; NWB
Nachricht aktualisiert am : Die Bundesregierung hat die Rentenerhöhung am 29.4.2026 beschlossen. Nun steht noch die Zustimmung des Bundsrates aus.
Keine Einkommenserhöhung durch verdeckte Einlage des Gesellschafters
Tue, 28 Apr 2026 08:53:00 +0200
Die verdeckte Einlage eines Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft ist einkommensneutral, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters nicht gemindert hat. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Eine Einkommensminderung liegt nur dann vor, wenn die verdeckte Einlage beim Gesellschafter als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt worden ist.
Hintergrund: Eine verdeckte Einlage ist eine Leistung des Gesellschafters in das Vermögen der Kapitalgesellschaft außerhalb eines Kapitalerhöhungsbeschlusses. Nach dem Gesetz erhöhen verdeckte Einlagen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft nicht. Anders ist dies, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.
Sachverhalt: L hielt 100 % der Anteile an der L-GmbH und gründete im Jahr 2010 eine weitere GmbH, die Klägerin. L brachte im Jahr 2011 seine Beteiligung an der L-GmbH unentgeltlich in die Klägerin ein; dabei handelte es sich um eine verdeckte Einlage. Die verdeckte Einlage wurde im Einkommensteuerbescheid des L für 2011 nicht als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst. Auch im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2011 wurde die verdeckte Einlage des L nicht berücksichtigt. Das Finanzamt setzte nun im Körperschaftsteuerbescheid der Klägerin für 2012 die Einlage des L einkommenserhöhend an. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Einlagen in eine Kapitalgesellschaft sind für die Kapitalgesellschaft (Klägerin) nach dem Gesetz grundsätzlich einkommensneutral.
Die gesetzliche Ausnahme, wonach die verdeckte Einlage das Einkommen erhöht, wenn sie das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat, greift im Streitfall nicht. Zwar ist die Ausnahme auch auf Gesellschafter wie L anwendbar, die natürliche Personen sind; die gesetzliche Ausnahme ist also nicht auf Gesellschafter beschränkt, die Kapitalgesellschaften sind.
Die verdeckte Einlage hat aber das Einkommen des L nicht gemindert. Die verdeckte Einlage durch Einbringung der Anteile an der L-GmbH in die Klägerin hätte bei L zwar als fiktiver Veräußerungsgewinn erfasst und von L versteuert werden müssen; denn nach dem Gesetz gilt die verdeckte Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen in eine andere Kapitalgesellschaft als Veräußerung, wenn der Steuerpflichtige mit mindestens 1 % an der eingebrachten Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
In der Nichterfassung des fiktiven Veräußerungsgewinns liegt aber keine Einkommensminderung. Das Einkommen des L ist nämlich nicht dadurch gemindert worden, dass der Ansatz eines Veräußerungsgewinns unterblieben ist. Eine Einkommensminderung tritt nur durch die Berücksichtigung von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ein.
Hinweise: L kann sich freuen, da der Veräußerungsgewinn bei ihm nicht besteuert wurde und zugleich eine Einkommenserhöhung bei (seiner) GmbH, der Klägerin, unterblieben ist. Weshalb der Veräußerungsgewinn bei L nicht erfasst worden ist, ist unklar.
Eine vergleichbare Korrespondenz wie bei der verdeckten Einlage gibt es auch bei der verdeckten Gewinnausschüttung, die eine Kapitalgesellschaft von einer anderen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist, erhält. Die verdeckte Gewinnausschüttung bleibt bei der Kapitalgesellschaft, die sie erhält, steuerfrei, aber nur, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen bei der leistenden Kapitalgesellschaft nicht gemindert hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 40/23; NWB
Privilegierung der Schenkung eines KG-Anteils mit Beteiligung an einer KGaA
Mon, 27 Apr 2026 08:00:00 +0200
Wird eine KG-Beteiligung verschenkt und befindet sich im Betriebsvermögen der KG eine Beteiligung an einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht, wird nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage die erbschaftsteuerliche Privilegierung für das Betriebsvermögen nicht gewährt, soweit der Wert des KG-Anteils auf die Beteiligung an der KGaA entfällt.
Hintergrund: Betriebsvermögen bleibt unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zu 85 % bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer steuerfrei. Nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage lag Betriebsvermögen nur vor, wenn der Betrieb lediglich zu maximal 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen (z.B. vermietete Immobilien, Bilder, Geld, Wertpapiere) besteht.
Sachverhalt: Dem Kläger wurde am 30.6.2016 ein KG-Anteil geschenkt. Die KG war persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus sog. Verwaltungsvermögen, nämlich aus Wertpapieren, bestand. Das Finanzamt gewährte die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das Betriebsvermögen nicht, soweit zum Vermögen der KG die Beteiligung an der KGaA gehörte. Damit unterlag der Wert, der auf die KGaA entfiel, uneingeschränkt der Schenkungsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Schenkung eines KG-Anteils ist schenkungsteuerbar. Der Anteil an einer KG wird aber als Betriebsvermögen schenkungsteuerlich begünstigt und ist daher grundsätzlich zu 85 % steuerfrei. Allerdings gilt die schenkungsteuerliche Begünstigung nicht, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
Da das Vermögen der KGaA zu mehr als 50 % aus Wertpapieren (Verwaltungsvermögen) bestand, war die schenkungsteuerliche Privilegierung insoweit nicht zu gewähren. Denn die Eigenschaft als Betriebsvermögen fällt nach der bis zum 30.6.2016 bestehenden Rechtslage weg, wenn das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.
Dies gilt auch bei einer KGaA, auch wenn der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Denn der Gesetzgeber will nur Betriebsvermögen begünstigen, das dem Erhalt von Arbeitsplätzen dient. Die Beteiligung an der KGaA diente aber nicht dem Erhalt von Arbeitsplätzen, sondern dem Halten von Geldvermögenswerten.
Hinweise: Nach der Rechtslage seit dem 1.7.2016 gibt es keine starre 50 %-Grenze mehr. Vielmehr wird der Wert des Verwaltungsvermögens aus dem Betriebsvermögen herausgerechnet, so dass nur der verbleibende Betrag erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigt ist.
Die Privilegierung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist politisch umstritten. Dem Gesetzgeber geht es um den Erhalt von Arbeitsplätzen. Deshalb wird die Steuerbefreiung von 85 % oder – beim sog. Optionsmodell – von 100 % daran geknüpft, dass der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum fortgeführt und der Lohnaufwand in einem bestimmten Umfang in den Folgejahren erhalten bleibt.
Quelle: BFH, Urteil vom 26.2.2025 – II R 54/22; NWB
Fremdüblichkeit einer Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Mon, 27 Apr 2026 08:00:00 +0200
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage, die auf einer Entgeltumwandlung beruht, ist es zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht zwingend erforderlich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Probezeit absolviert hat und dass die Pensionszusage erdienbar war.
Hintergrund: Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt bei einer Vermögensminderung oder auch verhinderten Vermögensmehrung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und nicht zu einer offenen Gewinnausschüttung gehört. Die verdeckte Gewinnausschüttung erhöht das Einkommen der Kapitalgesellschaft und wird beim Gesellschafter als Kapitaleinnahme versteuert. Ein typisches Beispiel für eine verdeckte Gewinn-ausschüttung ist ein überhöhtes Gehalt für den Gesellschafter-Geschäftsführer.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Januar 2012 gegründete Kapitalgesellschaft. Alleingesellschafter-Geschäftsführer war der 1951 geborene A, der Arzt und Inhaber einer Arztpraxis war. Die Klägerin sollte die Organisation der Arztpraxis für ein monatliches Pauschalhonorar von 10.000 € zzgl. 1 % des jährlichen Honorarvolumens der Arztpraxis übernehmen; der wöchentliche Zeitaufwand für die Klägerin belief sich auf 15 Stunden. Die Klägerin hatte keine weiteren Kunden. Die Klägerin zahlte dem A ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 6.250 €. Im März 2012, also zwei Monate nach Gründung, erteilte die Klägerin dem A eine Pensionszusage, die durch eine monatliche Entgeltumwandlung in Höhe von 4.200 € finanziert werden sollte. Die Klägerin sagte dem A eine Garantieverzinsung von 3 % p.a. zu. Zum 31.12.2012 bis zum 31.12.2015 bildete die Klägerin entsprechende Pensionsrückstellungen. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen steuerlich nicht an, sondern setzte in Höhe der jährlichen Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall an das Finanzgericht zurück:
Eine Pensionszusage für einen Gesellschafter-Geschäftsführer führt grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage auf einer Entgeltumwandlung beruht, das Gehalt, aus dem sich die Entgeltumwandlung ergibt, angemessen ist und wenn für die GmbH kein signifikantes Risiko besteht, die künftigen Versorgungsansprüche mitfinanzieren zu müssen, z.B. wegen der Vereinbarung einer Garantieverzinsung, die über dem risikoarmen Marktzins liegt.
Die fehlende Probezeit und die fehlende Erdienbarkeit führten im Streitfall nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Zwar wird eine GmbH immer erst eine Probezeit abwarten, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt. Ebenso darf eine Pensionszusage nicht zu spät erteilt werden, weil sich der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pensionszusage noch erdienen muss; immerhin war A bei Erteilung der Pensionszusage bereits 60 Jahre alt.
Im Streitfall handelte es sich aber um eine Pensionszusage, die mit dem Gehalt des A – im Wege der Entgeltumwandlung – finanziert wurde. Aufgrund der Umwandlung eines Teils eines angemessenen Gehalts disponiert der Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich über sein eigenes, künftiges Vermögen, indem er sein laufendes Gehalt zugunsten künftiger Passivbezüge zurücklegt. Daher mussten die Kriterien der Probezeit und Erdienbarkeit nicht eingehalten werden.
Dennoch muss das Finanzgericht noch aufklären, ob es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung gekommen ist. Möglicherweise war das Gehalt des A (6.250 € monatlich) unangemessen hoch. Für eine Unangemessenheit könnte es sprechen, wenn das Gehalt vor der Entgeltumwandlung sprunghaft angestiegen ist oder wenn – wie im Streitfall – die Entgeltumwandlung mit dem ersten Gehalt zeitlich zusammenfällt. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei der Organisation der Arztpraxis um eine eher einfache Tätigkeit mit begrenztem zeitlichen Aufwand gehandelt haben dürfte.
Hinweise: Das Finanzgericht muss außerdem prüfen, ob die vereinbarte Garantieverzinsung von 3 % zu einer Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin geführt hat. Zwar liegt der vereinbarte Zinssatz von 3 % unter dem gesetzlichen Rechnungszinsfuß von 6 % für Pensionsrückstellungen; dies schließt eine Risiko- und Kostensteigerung für die Klägerin aber nicht aus, da sich der gesetzliche Rechnungszinsfuß auch an der durchschnittlichen Unternehmensrendite orientiert.
Ferner muss das Finanzgericht überprüfen, ob die Versorgungsansprüche des A ausreichend gegen eine Insolvenz gesichert waren; anderenfalls würde dies für eine fehlende Ernstlichkeit der Pensionszusage sprechen, weil ein Nicht-Gesellschafter einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Pensionszusage nicht zugestimmt hätte, wenn er damit ein Insolvenzrisiko eingehen würde.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.11.2025 – I R 50/22; NWB