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Erbschaft- und Schenkungsteuer: Keine Begünstigung von nichtehelichen Partnerschaften und Schenkungen bzw. Vererbungen unter Geschwistern
Thu, 13 Aug 2026 07:52:00 +0200
Die Bundesregierung hält es für sachgerecht, dass Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten sowie von Eltern an ihre Kinder erbschaftsteuerlich bessergestellt sind als Schenkungen und Vererbungen unter Geschwistern, von Kindern an ihre Eltern oder im Rahmen von nichtehelichen Partnerschaften. Dies hat die Bundesregierung im Rahmen einer Antwort auf eine sog. Kleine Anfrage kürzlich mitgeteilt.
Hintergrund: Schenkungen und Erbschaften werden nach demselben Gesetz besteuert. Daher gelten grundsätzlich dieselben persönlichen Freibeträge und dieselben Steuertarife, unabhängig davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Maßgeblich für die Besteuerung sind jeweils das Verwandtschaftsverhältnis und die Steuerklasse. Steuerlich besonders begünstigt sind Schenkungen bzw. Erbschaften unter Ehegatten bzw. Lebenspartnern (Freibetrag 500.000 €) sowie von Eltern an ihre Kinder (Freibetrag pro Kind 400.000 €). Bei Schenkungen oder Erbschaften unter Geschwistern, zwischen nicht verheirateten Paaren oder bei Schenkungen von Kindern an ihre Eltern beträgt der Freibetrag dagegen lediglich 20.000 €. Erben Eltern von ihren Kindern, erhöht sich ihr Freibetrag auf 100.000 €. Geschwister und Eltern (beim Erwerb von ihren Kindern) gehören zur Steuerklasse II und unterliegen daher niedrigeren Steuersätzen als unverheiratete Paare, die der Steuerklasse III zugeordnet sind.
Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage:
Die Bundesregierung plant nicht, die Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer außerhalb der sog. Kernfamilie (Ehegatten und Kinder) zu erhöhen.
Aus Sicht der Bundesregierung rechtfertigt der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe und Familie die höheren Freibeträge und niedrigeren Steuersätze bei Schenkungen und Erbschaften unter Ehegatten bzw. von Eltern an ihre Kinder. Außerdem sind nichteheliche Lebenspartner nicht in dem Umfang wie Ehegatten verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Hinweis: Bei Schenkungen unter Geschwistern kann man zwar versuchen, eine sog. Kettenschenkung unter Einschaltung der Eltern vorzunehmen, um so in den Genuss der deutlich höheren Freibeträge zu gelangen. Allerdings wird dies von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, wenn die Eltern nur für einen kurzen Moment die Verfügungsmacht über die geschenkten Werte erlangen.
Der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie ist im Übrigen auch der Grund für den sog. Splittingtarif bei der Einkommensteuer. Der Splittingtarif verhindert insbesondere, dass Ehegatten aufgrund der Zusammenrechnung der Einkommen im Rahmen der Zusammenveranlagung benachteiligt werden.
Quelle: BT-Drucks. 21/4791 vom 16.3.2026; NWB
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle veröffentlicht sog. Förderkompass
Wed, 12 Aug 2026 08:16:00 +0200
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 5.8.2026 den Förderkompass 2026 veröffentlicht. Der Förderkompass 2026 bietet eine kompakte und übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Förderprogramme des BAFA für Privatperson, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
Hierzu führt die BAFA weiter aus:
Neu im Förderkompass 2026:
Seit dem 19. Mai 2026 kann die neue E-Auto-Förderung beantragt werden. Sie gilt rückwirkend für förderfähige Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026 und ist sozial gestaffelt. Weiterführende Informationen finden Sie im Förderkompass und auf der BAFA-Webseite.
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Aktuelle Förderprogramme: Eine übersichtliche Zusammenstellung der wichtigsten Fördermöglichkeiten in den Bereichen Energie und Wirtschaft.
Gezielte Orientierung: Klar strukturierte Inhalte mit Zielgruppenkennzeichnung für Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.
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Hinweis: Zum digitalen Förderkompass 2026 geht es hier.
Quelle: BAFA, Pressemitteilung v. 5.8.2026; NWB
Gesetzesänderungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer
Fri, 07 Aug 2026 08:05:00 +0200
Der Bundesrat hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, der u.a. zu einer Änderung bei der Gewerbesteuer sowie zu Verbesserungen bei der Grunderwerbsteuer führt. Das Gesetz wird in Kürze im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Hintergrund: Bei der Gewerbesteuer setzt das Finanzamt auf Grundlage des Gewerbeertrags einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dieser beträgt 3,5 % des maßgeblichen Gewerbeertrags. Anschließend setzt die Gemeinde die eigentliche Gewerbesteuer fest, indem sie den Gewerbesteuermessbetrag mit dem in der jeweiligen Gemeinde geltenden Hebesatz multipliziert. Nach der derzeit noch geltenden Gesetzesfassung muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.
Grunderwerbsteuer entsteht nicht nur beim Verkauf eines Grundstücks, sondern auch bei Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft, wenn entweder mindestens 90 % der Anteile innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden oder wenn ein Anteilserwerber nunmehr mit mindestens 90 % beteiligt ist. Das Gesetz knüpft in unterschiedlichen Regelungen mal an den Verkaufsvertrag, also an das Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing), und mal an die Übertragung der Anteile, also an die Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts (sog. Closing), an. Hierdurch kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen, die unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden kann, so dass die Anteilsübertragung im Ergebnis nur einmal besteuert wird.
Wesentliche Änderungen durch das Gesetz:
1. Gewerbesteuer
Der Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer wird von 200 % auf 280 % angehoben, und zwar ab dem Erhebungszeitraum 2027.
Hinweis: Beträgt der Gewinn nach Abzug eines etwaigen Freibetrags 100.000 €, ergäbe sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag von 3.500 € (3,5 %), auf den mindestens ein Hebesatz von 280 % angewendet werden muss, so dass die Gewerbesteuer mindestens 9.800 € beträgt. Der gesetzliche Mindesthebesatz soll sog. Steueroasen verhindern, mit denen Gemeinden Unternehmen mit zu niedrigen Gewerbesteuersätzen locken.
2. Grunderwerbsteuer
Bei der Grunderwerbsteuer soll künftig eine Doppelbesteuerung, die dadurch eintreten kann, dass sowohl der Anteilskaufvertrag als auch die spätere Abtretung der Anteile besteuert werden, vermieden werden.
So soll künftig vorrangig das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag (sog. Signing), besteuert werden und nicht mehr die Abtretung (Closing).
Eine grunderwerbsteuerliche Anzeige ist damit nur noch für das Verpflichtungsgeschäft (Anteilskaufvertrag) erforderlich, nicht aber mehr für die Abtretung der Anteile.
Allerdings sind sowohl der Anteilserwerber als auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner.
Darüber hinaus wird die grunderwerbsteuerliche Anzeigefrist für die Beteiligten, also Vertragspartner der Anteilsübertragung, von zwei Wochen auf einen Monat verlängert.
Hinweis: Die Frist für die grunderwerbsteuerliche Anzeigepflicht des Notars wird nicht geändert. Sie beträgt weiterhin zwei Wochen.
Die bisherige Möglichkeit einer Aufhebung der Grunderwerbsteuer, die für das Verpflichtungsgeschäft festgesetzt worden ist (sog. Signing), entfällt, weil eine Doppelbesteuerung künftig nicht mehr droht.
Hinweis: Die hier dargestellten Neuregelungen bei der Grunderwerbsteuer gelten für Anteilsübertragungen, die nach der Verkündung des beschlossenen Gesetzes verwirklicht werden.
Quelle: Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht; NWB
Erbschaftsteuer: Rechtsanwaltskosten bei Streit über Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
Wed, 05 Aug 2026 09:04:00 +0200
Kosten für einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsstreit erst einige Jahre nach dem Erbfall entsteht und die Erbengemeinschaft zu diesem Zeitpunkt bereits zur Verwaltung des Nachlasses übergegangen war.
Hintergrund: Nach dem Gesetz sind Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, mindern also den Wert des zu versteuernden Nachlasses. Nachlassverbindlichkeiten sind Kosten, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erbes entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind keine Nachlassverbindlichkeiten und damit nicht abziehbar.
Sachverhalt: Der Vater des Klägers starb im Jahr 2010. Erben waren der Kläger und dessen Bruder, so dass eine Erbengemeinschaft bestand. Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer gegen den Kläger und dessen Bruder fest. Im Jahr 2019 erging ein geänderter Erbschaftsteuerbescheid, nachdem das Finanzamt von ausländischem Kapitalvermögen erfahren hatte, das zum Nachlass gehörte. Im anschließenden Einspruchsverfahren machte der Kläger Rechtsanwaltskosten aus den Jahren 2016 und 2018 als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Zwischen ihm und seinem Bruder war es im Zeitraum von 2012 bis 2018 zu mehreren Rechtsstreitigkeiten gekommen, u.a. wegen eines Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft bezüglich der geerbten Mietwohngrundstücke (Rechtsanwaltskosten 95.200 €) sowie wegen der Aufteilung der für diese Grundstücke geführten Mietkonten (Rechtsanwaltskosten ca. 9.000 €). Das Finanzamt erkannte die Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 104.200 € nicht an. Das Finanzgericht berücksichtigte hingegen einen Betrag von 95.200 €. Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück, so dass die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95.200 €, die wegen des Rechtsstreits bezüglich des Teilungsversteigerungsverfahrens zur Auflösung der Erbengemeinschaft entstanden waren, als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt wurden:
Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere auch Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Mit der Auseinandersetzung wird der Nachlass ordnungsgemäß abgewickelt und geregelt.
Kommt es im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu einer anwaltlichen Beratung, etwa aufgrund eines Rechtsstreits unter den Miterben, stellen die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten Nachlassverbindlichkeiten dar.
Zwar sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abziehbar. Die streitigen Anwaltskosten waren jedoch keine Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Zwar kann eine Erbengemeinschaft den Nachlass in Besitz nehmen und verwalten. Sobald aber ein Miterbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangt, beginnt die Phase der Erbauseinandersetzung, so dass ab diesem Zeitpunkt auch wieder Kosten anfallen können, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses auf die Miterben stehen und damit Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
In den Jahren 2016 und 2018, als die Rechtsanwaltskosten entstanden sind, befand sich die Erbengemeinschaft in der Auseinandersetzung, nachdem einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt und die Teilungsversteigerung beantragt hatte. Die Rechtsanwaltskosten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsberatung während der Erbauseinandersetzung und dem Teilungsversteigerungsverfahren. Die Anwaltskosten waren daher abziehbare Kosten der Nachlassverteilung.
Hinweise: Für den Abzug der Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten ist nicht erforderlich, dass die Kosten auf dem Willen des Erblassers beruhen. Vielmehr genügt es und ist zudem auch typisch, dass der Erbe die Kosten selbst ausgelöst hat, indem er z.B. den Rechtsstreit begonnen hat oder sich gegen Ansprüche eines Miterben wehrt.
Unschädlich war ferner, dass die Erbengemeinschaft die Grundstücke bereits in Besitz genommen und zunächst weitervermietet hatte, den Nachlass also schon verwaltet hatte. Dies schließt es nicht aus, dass danach die Phase der Nachlassverteilung kommt, indem die Auseinandersetzung verlangt wird, und damit auch wieder abziehbare Nachlassverbindlichkeiten entstehen.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 – II R 10/23; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juli 2026
Tue, 04 Aug 2026 10:31:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 3.8.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/095; NWB
Keine Steuerfreiheit eines sog. Konfusionsgewinns bei Mutterkapitalgesellschaft
Mon, 03 Aug 2026 08:21:00 +0200
Entsteht bei einer Mutterkapitalgesellschaft, die bereits abgeschriebene Forderungen gegen ihre Tochterkapitalgesellschaft innehat, aufgrund des Übergangs des Vermögens der Tochterkapitalgesellschaft auf sie ein sog. Konfusionsgewinn, ist dieser Konfusionsgewinn nicht steuerfrei. Im Verhältnis von Mutter- zur Tochterkapitalgesellschaft ist nur ein Gewinn aus der Wertaufholung einer zuvor abgeschriebenen Forderung steuerfrei.
Hintergrund: Schreibt eine Mutterkapitalgesellschaft eine Forderung gegen eine Tochterkapitalgesellschaft, an der sie mit mehr als 25 % beteiligt ist, ab, wird diese gewinnmindernde Abschreibung steuerlich nicht anerkannt, sondern außerbilanziell wieder hinzugerechnet, es sei denn, die Darlehensgewährung bzw. das Stehenlassen des Darlehens war fremdüblich. Kommt es aber später zu einer Wertaufholung bei der Forderung, bleibt die Gewinnerhöhung aus der Wertaufholung ebenfalls steuerneutral und wird außerbilanziell abgezogen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und Alleingesellschafterin einer französischen Kapitalgesellschaft (F). Die Klägerin hatte Forderungen gegen die F, die sie zum 31.12.2009 und zum 31.12.2011 vollständig abschrieb; die Abschreibungen wurden außerbilanziell wieder hinzugerechnet. Im Jahr 2012 kam es zu einer Umwandlung der F auf die Klägerin nach französischem Recht und daher zu einer Vermögensübertragung von F auf die Klägerin. Aus diesem Grund gingen auch die Verbindlichkeiten der F gegenüber der Klägerin zum Nennwert auf die Klägerin über; die Verbindlichkeiten und die bereits abgeschriebenen Forderungen standen sich nun gegenüber und erloschen (sog. Konfusion). Dies führte bei der Klägerin zu einem sog. Konfusionsgewinn, weil der Bilanzwert der Verbindlichkeiten (Nennwert) höher war als die Forderungen, die bereits abgeschrieben waren. Die Klägerin begehrte die Steuerbefreiung für Wertaufholungsgewinne bei Forderungen; dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der BFH lehnte die Steuerfreiheit ebenfalls ab und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die von der Klägerin angestrebte Steuerbefreiung gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Gewinne aus Wertaufholungen nach einer vorangegangenen Teilwertabschreibung, nicht aber für sog. Konfusionsgewinne.
Ein Konfusionsgewinn entsteht aufgrund des Erlöschens von Forderung und Verbindlichkeit, weil der bisherige Forderungsinhaber nun auch Inhaber der Verbindlichkeit wird und die übergegangenen Verbindlichkeiten höher bewertet waren als die bereits abgeschriebene Forderung. Hingegen betrifft ein Wertaufholungsgewinn eine Forderung, die in einem Vorjahr abgeschrieben worden ist und nun wieder an Wert gewinnt.
Die gesetzliche Steuerbefreiung kann nicht analog auf Konfusionsgewinne angewandt werden; denn eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers voraus. Der Gesetzgeber wollte jedoch nur Wertaufholungsgewinne steuerfrei stellen.
Hinweise: Das Ergebnis ist für die Klägerin unerfreulich; denn die Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und 2011 wirkten sich steuerlich nicht aus, während der Konfusionsgewinn nunmehr zu versteuern ist.
Hätte die Klägerin auf die Teilwertabschreibungen verzichtet, wäre ein Konfusionsgewinn nicht entstanden. Im Steuerrecht ist die Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, so dass es steuerlich vorteilhafter gewesen wäre, dieses Wahlrecht nicht in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin in den Jahren 2009 und 2011 bereits damit hätte rechnen müssen, dass es im Jahr 2012 zu einer Vermögensübertragung von der F auf sie kommt.
Steuerlich wirken sich auch Abschreibungen einer Mutterkapitalgesellschaft auf ihre Beteiligung an ihrer Tochterkapitalgesellschaft nicht aus, sondern werden außerbilanziell hinzugerechnet. Eine spätere Wertaufholung bleibt aber auch hier steuerfrei.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.3.2026 - I R 10/23; NWB
Schenkungsteuer: Zinssatz von 5,5 % für die Bewertung von Leibrenten verfassungsgemäß
Fri, 31 Jul 2026 12:02:00 +0200
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält den Zinssatz von 5,5 %, der bei der Bewertung von lebenslang gezahlten Geldrenten im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer angewendet wird, für verfassungsgemäß. Der Zinssatz ist mit dem deutlich niedrigeren Zinssatz von 1,8 %, der für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt, nicht vergleichbar, da damit kein wirtschaftlicher Vorteil abgeschöpft werden soll.
Hintergrund: Wird eine Immobilie gegen Zahlung einer lebenslangen Geldrente übertragen, kann dies zu einer Schenkung führen, wenn der Wert der Geldrentenlast niedriger ist als der Immobilienwert. Der Kapitalwert der lebenslangen Geldrente wird in der Weise ermittelt, dass der Jahreswert der Rente mit einem Vervielfältiger multipliziert wird. Der Vervielfältiger richtet sich nach der statistischen Lebenserwartung des Rentenberechtigten und dessen Alter zum Bewertungsstichtag. In dem Vervielfältiger ist ein gesetzlich vorgegebener Zinssatz von 5,5 % berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin erhielt von ihrem Onkel im Jahr 2019 ein Grundstück und verpflichtete sich im Gegenzug zur Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 € bis zum Tod des Onkels. Nach der Vereinbarung zwischen Onkel und Klägerin sollte die Rentenzahlung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Jahr kapitalisiert werden. Das Finanzamt ging von einer Schenkung aus und setzte Schenkungsteuer in Höhe von rund 6.500 € fest. Den Kapitalwert der Rente berechnete das Finanzamt in der Weise, dass es den jährlichen Rentenbetrag von 12.000 € mit einem Vervielfältiger von 7,242 multiplizierte; hierbei handelte es sich um den Vervielfältiger laut amtlicher Sterbetafel aufgrund des vom Onkel vollendeten 78. Lebensjahres. Auf diese Weise ergab sich ein Kapitalwert von 86.904 €, den das Finanzamt vom Grundstückswert abzog; der verbleibende Betrag unterlag der Schenkungsteuer. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der gesetzlich vorgesehene Zinssatz von 5,5 %, der im Vervielfältiger berücksichtigt war, zu hoch sei. Sie begehrte den Ansatz eines Zinssatzes von 0,5 %.
Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:
Die Grundstücksübertragung unterlag der Schenkungsteuer, da die Klägerin hierdurch bereichert wurde. Denn der Wert des Grundstücks war höher als der Kapitalwert der lebenslangen Rente, die sie an ihren Onkel zahlen musste.
Die Ermittlung des Kapitalwerts erfolgte fehlerfrei, da das Finanzamt zu Recht den Jahresbetrag mit dem Vervielfältiger laut Sterbetafel multipliziert hat; dabei hat das Finanzamt zutreffend auf das vollendete 78. Lebensjahr des Onkels abgestellt, da dieser im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung das 78. Lebensjahr vollendet hatte.
Entgegen der Auffassung der Klägerin war bei der Bewertung des Kapitalwerts ein Zinssatz von 5,5 % – wie im Gesetz vorgesehen – anzusetzen. Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 6 % jährlich ab dem 1.1.2014 für verfassungswidrig angesehen hat, lässt sich dies nicht auf die Bewertung eines Kapitalrechts bei der Schenkungsteuer übertragen. Denn Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind ein Ausgleich für die Kapitalnutzung und dienen der Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile. Hingegen soll der Zinssatz von 5,5 %, der bei der Ermittlung von Kapitalwerten angewendet wird, die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus berücksichtigen; dabei ist zu beachten, dass Zinsschwankungen bei Geldrenten regelmäßig vorkommen, da die Zeiträume oft sehr lang sind.
Hinweise: Dass Zinsschwankungen eintreten, wird an der Zinswende, die Anfang 2022 eingesetzt hat, deutlich. Der Gesetzgeber wird möglicherweise bei den Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die derzeit nur 1,8 % pro Jahr betragen, reagieren und diese ab dem Jahr 2027 auf 3,6 % jährlich verdoppeln.
Eine verbindliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes von 5,5 % kann nur das BVerfG treffen, nicht jedoch der BFH oder die Finanzgerichte. Wäre der BFH von der Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % überzeugt gewesen, hätte er das BVerfG anrufen müssen, das als einziges Gericht Gesetze für verfassungswidrig erklären kann.
Quelle: BFH, Urteil vom 14.1.2026 – II R 35/23; NWB
Passivierung einer Verbindlichkeit im Insolvenzverfahren
Thu, 30 Jul 2026 09:16:00 +0200
Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden und verzichtet der Gläubiger auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle, ändert dies nichts an der Passivierung der Verbindlichkeit durch den Schuldner. Die Verbindlichkeit ist daher weder in der Handelsbilanz noch in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen.
Hintergrund: Verbindlichkeiten sind zu passivieren, wenn der Kaufmann zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung gegenüber dem Gläubiger verpflichtet ist, der Gläubiger diese Leistung erzwingen kann und die zu erbringende Leistung am Bilanzstichtag eine gegenwärtige wirtschaftliche Belastung darstellt.
Sachverhalt: Die X-GmbH schuldete der Z die Rückzahlung eines im Jahr 2008 aufgenommenen Darlehens und passivierte die Verbindlichkeit in ihrer Bilanz. Im Jahr 2009 wurde über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet; der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Z meldete ihre Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an; jedoch bestritt der Kläger die Forderung im insolvenzrechtlichen Prüfungstermin. Es kam daraufhin im Jahr 2014 zu einem Verfahren beim Landgericht, das mit einem Vergleich endete: Die Z nahm ihre Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle zurück, während sich der Kläger verpflichtete, einen sich aus einer Insolvenzanfechtung ergebenden Zahlungsanspruch nicht mehr geltend zu machen. Der Kläger buchte die Darlehensverbindlichkeit der X-GmbH in ihrer Steuerbilanz zum 31.12.2014 gewinnerhöhend aus und behandelte den Erlös als steuerfrei. Das Finanzamt behandelte die Ausbuchung hingegen als steuerpflichtig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Verbindlichkeit war nicht gewinnerhöhend auszubuchen, so dass auch kein Gewinn aus der Ausbuchung entstand. Die Verbindlichkeit bestand rechtlich nämlich weiterhin, da sie nicht erloschen war; denn die Z hatte nicht auf ihre Forderung gegenüber der X-GmbH verzichtet. Der von der Z im Rahmen des Vergleichs erklärte Verzicht betraf nur die Anmeldung zur Insolvenztabelle, nicht aber die Forderung selbst.
Die wirtschaftliche Belastung, die sich aus der Verbindlichkeit gegenüber der Z ergab, wäre erst dann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Geltendmachung der Forderung durch die Z nicht mehr zu rechnen gewesen wäre. Allein eine Überschuldung oder Vermögenslosigkeit der X-GmbH genügte hierfür jedoch nicht.
Der Verzicht der Z auf die Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle, war auch kein faktischer Forderungsverzicht, sondern entsprach eher einer Stundung.
Hinweise: Eine Passivierung hätte hingegen unterbleiben müssen, wenn die X-GmbH bzw. der Kläger als Insolvenzverwalter entschlossen gewesen wäre, die Einrede der Verjährung zu erheben. Denn dann hätte die X-GmbH die Verbindlichkeit nicht mehr bezahlen müssen.
Der BFH macht deutlich, dass sich aus dem rechtlichen Bestehen der Verbindlichkeit in der Regel auch die wirtschaftliche Belastung für den Schuldner (X-GmbH) ergibt, weil davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird.
Aus dem Urteil ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Kläger von der Steuerfreiheit des Gewinns aus der Ausbuchung der Verbindlichkeit ausging. Vermutlich nahm der Kläger einen steuerfreien Sanierungsgewinn auf der Grundlage des früheren Sanierungserlasses an. Der BFH ging auf diese Frage nicht ein, weil die Verbindlichkeit weiterhin zu passivieren war, so dass es nicht zu einem Gewinn aufgrund einer Ausbuchung der Verbindlichkeit kam.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.4.2026 – IX R 34/24; NWB
Vergütung für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit nach Anteilsverkauf
Tue, 28 Jul 2026 08:16:00 +0200
Verkauft ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung und erhält er vom Erwerber eine Vergütung für die Fortsetzung seiner Geschäftsführungstätigkeit, die als Bestandteil des Kaufpreises gesondert ausgewiesen wird, ist hinsichtlich dieses Vergütungsteils zu prüfen, ob der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder zu dem Gewinn aus der Anteilsveräußerung besteht. Bei einer Zuordnung zum Gewinn aus der Anteilsveräußerung bleibt der Vergütungsteil nach dem sog. Teileinkünfteverfahren zu 40 % steuerfrei.
Hintergrund: Der Gewinn aus dem Verkauf einer sog. wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (Beteiligung von mindestens 1 %), die zum Privatvermögen gehört, ist steuerpflichtig und wird den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Der Gewinn bleibt zu 40 % steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger und der B waren mit jeweils 50 % an der X-GmbH beteiligt und jeweils auch Geschäftsführer. Der Kläger bezog ein jährliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 180.000 € zuzüglich Weihnachtsgeld in Höhe von 8.000 € und Tantieme. Der Kläger und B verkauften im Jahr 2020 ihre GmbH-Anteile an die Y-GmbH zu einem Kaufpreis von 4,5 Mio. €. Im Kaufpreis war ein Anteil in Höhe von 1,25 Mio. € gesondert ausgewiesen, der dem Kläger sowie dem B jeweils in Höhe von 625.000 € für die Fortsetzung ihrer Geschäftsführungstätigkeit über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gezahlt wurde. Sollte die Geschäftsführertätigkeit vorzeitig enden, musste der Betrag anteilig zurückgezahlt werden, d.h. für jedes Jahr 125.000 €. Der mögliche Rückzahlungsbetrag musste durch eine Bürgschaft der Bank abgesichert werden. Hierfür musste der Kläger an die Bank eine Avalprovision in Höhe von insgesamt 18.767 € zahlen; hiervon zahlte er im Streitjahr 2020 einen Teilbetrag von 3.143 €. Nach der Anteilsübertragung erhielt der Kläger ein jährliches Geschäftsführergehalt von 140.000 € zuzüglich Tantieme. Das Finanzamt behandelte den auf den Kläger entfallenden Teilbetrag von 625.000 € als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und zog hiervon die im Streitjahr gezahlte Avalprovision in Höhe von 3.143 € ab. Der Kläger war der Auffassung, dass der Teilbetrag von 625.000 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) zuzuordnen ist und daher zu 40 % steuerfrei bleiben müsse. Außerdem begehrte er den steuerlichen Abzug der gesamten Avalprovision in Höhe von 18.767 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Die Frage, ob der für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit gezahlte Teilbetrag von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aber zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Gewinn aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung) gehört, richtet sich danach, zu welcher der beiden Einkunftsarten der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht.
Eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn ist vorzunehmen, wenn der Anspruch auf den Teilbetrag von 625.000 € ein Element der Gesamtpreisbildung und damit nur ein unselbständiger Kalkulationsfaktor ist. Hingegen kommt eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Betracht, wenn der vereinbarten Fortführung der Geschäftsführungstätigkeit eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Diese muss nun das FG im zweiten Rechtsgang würdigen.
Hinweise: Für den Kläger wäre eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn steuerlich vorteilhafter, weil der Betrag in Höhe von 625.000 € dann zu 40 % steuerfrei bliebe. Bei einer Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre der Betrag in vollem Umfang steuerpflichtig, und es wäre lediglich die Avalprovision als Werbungskosten abziehbar.
Der BFH hat dem FG einige Prüfungspunkte mit auf den Weg gegeben, die bei der Lösung des Falls helfen könnten. So ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführung im Regelfall den Wert einer Kapitalgesellschaft beeinflusst. Dies könnte für eine Zuordnung zum Veräußerungsgewinn sprechen. Immerhin hatte der Geschäftsführer der Y-GmbH als Zeuge vor dem Finanzgericht bekundet, dass die Y-GmbH die Anteile ohne eine Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den Kläger und B nicht erworben hätte, weil sonst der beabsichtigte Transfer von Know-How nicht möglich gewesen wäre.
Auch die Kalkulationsgrundlagen beim Vertragsabschluss könnten eine Rolle gespielt haben. Dabei ist auch der Verkehrswert der Beteiligung zu beachten; denn sollte der Gesamtkaufpreis von 4,5 Mio. € höher gewesen sein als der Verkehrswert, könnte dies für eine Zuordnung des Teilbetrags von 625.000 € zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sprechen.
Ferner müsste das FG beachten, dass bei einer Zuordnung des Teilbetrags zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das neue Geschäftsführergehalt in Höhe von 140.000 € um jährlich 125.000 € (der Teilbetrag von 625.000 € wurde für eine fünfjährige Tätigkeit gezahlt) auf 265.000 € gestiegen wäre. Das FG müsste prüfen, ob es einen schlüssigen Grund für eine derart erhebliche Gehaltserhöhung gab.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 - IX R 1/25; NWB
Grunderwerbsteuer: Erwerb eines GbR-Anteils durch den Treugeber vom Treuhänder
Fri, 24 Jul 2026 08:09:00 +0200
Grunderwerbsteuer entsteht, wenn der Treugeber vom Treuhänder dessen treuhänderisch gehaltenen Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt. Denn damit wird nun der Treugeber zivilrechtlich Gesellschafter der Personengesellschaft. Dieser Erwerb ist nicht nach der Regelung, die Grundstücks- und Anteilsübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften steuerfrei stellt, grunderwerbsteuerfrei.
Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Sachverhalt: Die minderjährigen Geschwister A und B beauftragten ihre Onkel C und D durch einen Treuhandvertrag vom 10.3.2004, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu gründen und ein bestimmtes Grundstück für die GbR zu erwerben. C und D waren damit Treuhänder und zivilrechtlich Gesellschafter der GbR, während A und B Treugeber waren. Der Erwerb des Grundstücks erfolgte noch im Jahr 2004. Nachdem A und B volljährig geworden waren, genehmigten sie durch notarielle Urkunde vom 28.7.2017 den am 10.3.2004 geschlossenen Treuhandvertrag. Mit notariellem Vertrag vom 27.10.2017 vereinbarten A, B, C und D die Auflösung des Treuhandvertrags. Am 16.11.2017 und am 20.11.2017 traten daraufhin C und D ihre GbR-Anteile an A und B ab. Das Finanzamt setzte nun Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 120.000 € gegenüber der Klägerin fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der GbR-Anteile auf neue Gesellschafter, nämlich auf A und B, übergegangen seien.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Auflösung des Treuhandvertrags und die darauf beruhende Abtretung der GbR-Anteile an A und B war grunderwerbsteuerbar. Denn es wurden innerhalb von fünf Tagen, nämlich im Zeitraum vom 16.11.2017 bis zum 20.11.2017, die GbR-Anteile zu 100 %, und damit zu mindestens 95 %, auf A und B als neue Gesellschafter übertragen. Die Klägerin (GbR) besaß auch Grundbesitz.
Ob ein Anteil auf einen neuen Gesellschafter übertragen wird, richtet sich nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich waren A und B bislang nicht Gesellschafter der Klägerin, da sie nur Treugeber waren; zivilrechtlich beteiligt waren hingegen C und D als Treuhänder. Aufgrund der Abtretungen der GbR-Anteile am 16.11.2017 und 20.11.2017, die auf der Auflösung des Treuhandvertrags beruhten, wurden A und B nun erstmalig zivilrechtlich Gesellschafter.
Unbeachtlich ist, dass A und B zuvor Treugeber und damit mittelbar an der Klägerin (GbR) beteiligt waren. Dies ändert nichts daran, dass es im Jahr 2017 zu einem unmittelbaren Wechsel der Anteilseigner im Umfang von mindestens 95 % kam.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung für die Übertragung von Grundstücken oder Anteilen an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zwischen Schwester-Personengesellschaften war nicht anwendbar. A und B als bisherige Treugeber waren nämlich bislang nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt, so dass ihnen eine Beteiligung an der Klägerin nicht zugerechnet werden konnte. Die Grunderwerbsteuerbefreiung setzt jedoch voraus, dass es eine Übertragung zwischen zwei Personengesellschaften gibt, an denen dieselben Gesellschafter zivilrechtlich beteiligt sind.
Hinweise: Eine Treuhandschaft ist grunderwerbsteuerlich in der Regel nachteilig, da es grunderwerbsteuerlich zu einer „Verdoppelung“ der Eigentümerstellung kommt. Bei einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder erwirbt sowohl der Treuhänder (als zivilrechtlicher Eigentümer) als auch der Treugeber (als wirtschaftlicher Eigentümer) das Grundstück, so dass zweimal Grunderwerbsteuer entsteht.
Die angesprochene Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücksübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften endet nach derzeitigem Stand am 31.12.2026. Dies gilt auch für andere Grunderwerbsteuerbefreiungen für Personengesellschaften, z.B. für Grundstücksübertragungen von einer Personengesellschaft auf ihren Gesellschafter oder umgekehrt.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.11.2026 – II R 9/23; NWB
Ausgleichszahlungen an den Insolvenzverwalter nach Freigabe einer unternehmerischen Tätigkeit
Thu, 23 Jul 2026 10:33:00 +0200
Gibt der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners frei und leistet der Insolvenzschuldner daraufhin Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse, sind die Ausgleichszahlungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Allein die Zahlung in die Insolvenzmasse führt beim Insolvenzschuldner noch nicht zu einem Abfluss. Zudem sind die Ausgleichszahlungen privat veranlasst.
Hintergrund: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse freigeben. Der Insolvenzschuldner ist dann aber verpflichtet, seine Erwerbsobliegenheit zu erfüllen und sich so behandeln zu lassen, als würde er eine seiner Qualifikation entsprechende angemessene abhängige Beschäftigung ausüben. Er hat daher Beträge an die Insolvenzmasse abzuführen, die dem pfändbaren Anteil eines solchen fiktiven Einkommens entsprechen (sog. Ausgleichszahlungen). Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, kann dies – insbesondere auf Antrag eines Gläubigers – zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Sachverhalt: Der Kläger war Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und ermittelte seinen Gewinn durch Bilanzierung. Im Jahr 2017 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Klägers frei. Der Insolvenzverwalter ermittelte auf der Grundlage eines fiktiven Durchschnittseinkommens im Angestelltenverhältnis einen pfändbaren Monatsbetrag in Höhe von ca. 1.400 €. Der Kläger leistete daraufhin im Streitjahr 2017 Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse in Höhe von ca. 6.000 € und machte diese als Betriebsausgaben geltend. Außerdem ermittelte der Kläger eine Verbindlichkeit für die Ausgleichszahlungen der nächsten sechs Jahre in Höhe von ca. 70.000 €, die er ebenfalls als Betriebsausgaben geltend machte. Das Finanzamt erkannte die Betriebsausgaben nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Abzug von Betriebsaufwendungen setzt eine betriebliche Veranlassung der Aufwendungen voraus. Dabei muss es zu einem Wertabfluss kommen.
Im Streitfall fehlte es zum einen an einem Wertabfluss, weil die geleisteten Ausgleichszahlungen nicht aus dem Betriebsvermögen des Klägers abgeflossen sind. Durch die Zahlung in die Insolvenzmasse wurde der Geldbetrag lediglich innerhalb derselben Vermögenssphäre des Klägers verschoben, nämlich vom Konto des Klägers in die Insolvenzmasse, die jedoch bis zu ihrer Verteilung dem Kläger als Insolvenzschuldner steuerlich zuzuordnen ist. Der Insolvenzverwalter verfügt über die Insolvenzmasse nur als Partei kraft Amtes mit Wirkung für den Kläger.
Außerdem sind die Ausgleichszahlungen durch die private Lebensführung veranlasst und stellen daher keine betrieblich veranlassten Aufwendungen dar. Die Ausgleichszahlungen ermöglichen es dem Kläger, dass er über die Einnahmen aus seiner selbständigen Tätigkeit ohne den sog. Insolvenzbeschlag und damit in möglichst großem Umfang frei verfügen kann. Die Ausgleichszahlungen betreffen folglich die Verwendung des Einkommens.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für die vom Kläger im Streitjahr geleisteten Ausgleichszahlungen, sondern auch für die in den Folgejahren noch zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, für die der Kläger eine Verbindlichkeit gebildet hat.
Hinweise: Bei den Ausgleichszahlungen handelte es sich nicht um eine Gebühr, die der Kläger an den Insolvenzverwalter zahlt, damit dieser die selbständige Tätigkeit des Klägers freigibt. Der Kläger hätte nämlich auch ohne Freigabe durch den Insolvenzverwalter eine selbständige Tätigkeit ausüben können, hätte dann aber nicht einen großen Teil seiner Einnahmen für sich behalten können, sondern die Einnahmen in die Insolvenzmasse zahlen müssen.
Der BFH lässt ausdrücklich offen, ob und inwieweit die spätere Verwendung der Ausgleichszahlungen durch den Insolvenzverwalter zu Betriebsausgaben des Klägers führt.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – VIII R 12/24; NWB
WEG-Recht: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
Mon, 20 Jul 2026 08:17:00 +0200
Ein Wohnungseigentümer kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Sachverhalt: Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Auf einer Eigentümerversammlung im Dezember 2023 beantragten sie, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Balkon zu gestatten. Dieser Beschlussantrag fand keine Mehrheit.
Das Amtsgericht wies die von den Klägern erhobene Beschlussersetzungsklage ab. Auf die Berufung der Kläger änderte das Landgericht das Urteil ab und ersetzte den Gestattungsbeschluss - mit näheren Vorgaben u.a. zur Art des Klima-Splitgeräts und zum Betriebsmodus. Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen.
Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Revision der Wohnungseigentümergemeinschaft zurück:
Bei dem mit der Durchbohrung der Fassade verbundenen Einbau eines Klima-Splitgeräts handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 20 Abs. 1 WEG der Gestattung durch Beschluss bedarf.
Gemäß § 20 Abs. 2 WEG können einzelne Wohnungseigentümer verlangen, dass ihnen näher bezeichnete angemessene bauliche Veränderungen – sog. privilegierte Maßnahmen, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse etwa dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen - gestattet werden.
Obwohl Klima-Splitgeräte nicht zu diesen enumerativ aufgezählten privilegierten Maßnahmen gehören, kann ein Anspruch auf die Gestattung des Einbaus nach § 20 Abs. 3 WEG bestehen.
Voraussetzung dafür ist, dass alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind oder dass es an einer Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes fehlt; verfolgt werden kann ein solcher Gestattungsanspruch mit der Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG.
Für den Erfolg der Beschlussersetzungsklage kommt es hier infolgedessen - mangels Einverständnisses der anderen Wohnungseigentümer - darauf an, ob der Einbau eines Klima-Splitgeräts zu einer Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG führt, ob also Rechte der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht zustimmenden als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH, dass es auch größere Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums - wie etwa Fassadendurchbrüche oder die Entfernung einer tragenden Wand - geben kann, die, wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden, die Schwelle der rechtlich erheblichen Beeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG nicht erreichen.
Entscheidend ist hierbei, ob sich kein (der baulichen Veränderung nicht zustimmender) Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen Anspruch auf Gestattung des Einbaus eines für den heimischen Markt zugelassenen Klima-Splitgeräts auf dem Balkon der Kläger bejaht.
Optische Beeinträchtigungen durch das Klima-Splitgerät macht die beklagte Gemeinschaft hier schon nicht geltend. Bedenken werden vielmehr vor allem mit Blick auf die bei (späterer) Nutzung des Klima-Splitgeräts entstehenden Geräusche erhoben.
Solche bei der Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen einem Gestattungsanspruch aber regelmäßig nicht entgegen. Anders kann es nur sein, wenn ausnahmsweise bereits feststeht, dass Immissionen nach der Verkehrsanschauung zu einer Beeinträchtigung nicht zustimmender Wohnungseigentümer führen werden.
Mit der Neufassung des WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 1. Dezember 2020 wollte der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern, den baulichen Zustand ihrer Anlagen an die sich stetig ändernden Gebrauchsbedürfnisse anzupassen, um eine "Versteinerung" des baulichen Zustands zu verhindern.
Demgegenüber kann störenden Folgen der späteren Nutzung - insbesondere durch Immissionen - auch nach einer Gestattung gemäß § 20 Abs. 3 WEG noch begegnet werden; gerade weil Immissionen vorrangig von dem späteren Nutzungsverhalten des bauwilligen Wohnungseigentümers abhängen werden, ist es im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung sachgerecht, die tatsächliche Entwicklung abzuwarten, wenn nicht zwingend zu beseitigende spätere Störungen bereits im Vorfeld des Einbaus feststehen.
Sollte die Nutzung der Klimaanlage in anderen Einheiten zu Lärmstörungen führen, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind, können den betroffenen Wohnungseigentümern Abwehransprüche vor allem nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG bzw. § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB zustehen. Solche Ansprüche werden durch die Gestattung des Einbaus der Klimaanlage nicht ausgeschlossen.
Sache des störenden Wohnungseigentümers wäre es dann, die Störung zu beheben, wobei allerdings die Stilllegung der Klimaanlage in aller Regel nicht verlangt werden kann und es vorrangig zu zeitlichen Nutzungsbeschränkungen kommen wird. Daneben kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn es erforderlich sein sollte, auch darauf bezogene Regelungen in der Hausordnung treffen.
Danach ist der Gestattungsbeschluss zu Recht ersetzt worden. Insbesondere steht nicht fest, dass Immissionen zu einer Beeinträchtigung der nicht zustimmenden Wohnungseigentümer führen werden.
Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist grundsätzlich in der Lage, die TA Lärm einzuhalten. Festgestellt ist weiter, dass das nächste Schlafzimmerfenster mehrere Meter von dem Balkon der Kläger, auf dem das Außengerät installiert werden soll, entfernt ist.
Deshalb bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Maßnahme wegen des Ortes der Anbringung des Außengeräts im Sinne von § 20 Abs. 3 WEG beeinträchtigend ist.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 17.7.2026 zu BGH, Urteil v. 17.7.2026 - V ZR 162/25; NWB
Wertverluste aus russischen Staatsanleihen
Fri, 17 Jul 2026 08:10:00 +0200
Wertverluste aus russischen Staatsanleihen, die im Jahr 2022 eingetreten sind, können nicht als steuerliche Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden, solange die Wertpapiere noch nicht veräußert oder eingelöst worden sind.
Hintergrund: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Verluste aus der Veräußerung des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gilt nach dem Gesetz die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
Sachverhalt: Die Kläger erwarben russische Staatsanleihen und Hinterlegungsscheine, die die Inhaberschaft an russischen Aktien verbrieften. Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 wurde der Handel mit diesen Wertpapieren ausgesetzt, und die Wertpapiere wurden von der depotführenden Bank der Kläger mit Null bewertet. Dividenden wurden nicht mehr ausbezahlt. Die Kläger machten die Wertverluste für das Jahr 2022 als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die steuerliche Anerkennung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen setzt eine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang (z.B. Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage) voraus. Die Kläger haben die Wertpapiere jedoch nicht veräußert oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang durchgeführt.
Zwar kann ein Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kapitalvermögen wertlos geworden ist. Die Wertpapiere waren im Jahr 2022 aber nicht objektiv wertlos. Zum einen war der russische Staat im Jahr 2022 nicht insolvent. Zum anderen war es auch nicht unwahrscheinlich, dass die Wertpapiere zu einem späteren Zeitpunkt wieder handelbar werden und auch Dividenden ausgeschüttet werden.
Hinweise: Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar und können daher z.B. nicht mit positiven Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit ausgeglichen werden. Im Streitjahr 2022 galt zudem noch eine weitere Verlustausgleichsbeschränkung, die mittlerweile aufgehoben worden ist: Danach konnte ein Verlust aus Kapitalvermögen, der aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung herrührt, nur in Höhe von 20.000 € mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden ist.
Zu beachten ist, dass das Urteil des FG die Einkünfte aus Kapitalvermögen betrifft. Die Lösung des Falls dürfte anders ausfallen, wenn die Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören würden; denn dann käme eine Teilwertabschreibung wegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung in Betracht, weil die Wertpapiere im Jahr 2022 nicht handelbar waren und keine Dividendenausschüttungen stattfanden. Eine Teilwertabschreibung setzt im Gegensatz zu Verlusten bei Einkünften aus Kapitalvermögen keine Veräußerung oder einen veräußerungsähnlichen Vorgang voraus.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 25.2.2026 – 2 K 602/25, Rev. beim BFH: Az. VIII R 5/26; NWB
Vorsicht Falle: Betrügerische Phishing-E-Mails zu angeblichen Betriebsprüfungen
Wed, 15 Jul 2026 09:52:00 +0200
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin) warnt vor Phishing-E-Mails, die aktuell dem ersten Anschein nach von der vermeintlichen Absenderadresse der Poststelle des Finanzministeriums an Steuerpflichtige versendet werden.
Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Betrugsversuch.
Die Nachrichten kündigen eine angebliche „Außenprüfung gemäß § 193 Abgabenordnung“ an. Faktisch versendet das Finanzministerium solche sog. Prüfungsanordnungen nicht, hierfür sind ausschließlich die Finanzämter zuständig. Zudem würden echte Prüfungsanordnungen der Finanzämter in Form und Inhalt deutlich gegenüber den oben genannten E-Mails abweichen, beispielsweise den Namen des Außenprüfers oder der Außenprüferin enthalten.
Im Text der E-Mails wird auf einen PDF-Anhang verwiesen, bei dem es sich allerdings um eine HTML-Datei handelt, die nach dem Öffnen zur Eingabe eines Passworts auffordert. Betroffene sollten diese Datei weder öffnen noch persönliche Daten eingeben oder etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen. Grundsätzlich fordert das Finanzministerium niemals über ein solches Format zu einer Eingabe eines Passwortes oder einer Zahlung auf.
Den Betroffenen wird daher dringend empfohlen, die E-Mails umgehend zu löschen. Bei Fragen können sich Betroffene an das Funktionspostfach pressestelle@fimi.landsh.de wenden.
Hinweis: Vor einer vergleichbaren Betrugsmasche warnt auch das Thüringer Finanzministerium. Dort sind E-Mails mit dem Titel „Prüfungsanordnung gemäß § 193 AO -- 2026-07-13“ im Umlauf. Mit der E-Mail wird im Namen des jeweils zuständigen Finanzamtes mit Bezug auf § 193 AO behauptet, man wolle eine Außenprüfung des angeschriebenen Unternehmens durchführen. Es wird auch ein genaues Datum genannt und zu weiteren Einzelheiten auf eine angehängte Datei verwiesen. Die Absender-E-Mail-Adresse ist dabei die E-Mail-Adresse der Poststelle des Thüringer Finanzministeriums poststelle@tfm.thueringen.de.
Quellen: FinMin Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 14.7.2026 sowie Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 13.7.2026; NWB
Nachricht u.a. aktualisiert am : Ähnliche Mails sind auch in Mecklenburg-Vorpommern (Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung v. 27.7.2026), Niedersachsen (Niedersächsisches Finanzministerium, Pressemitteilung v. 15.7.2026), Baden-Württemberg (FinMin Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 15.7.2026, Sachsen (Sächsisches Staatsministerium der Finanzen, Pressemitteilung v. 14.7.2026), Nordrhein-Westfalen FinMin NRW online) sowie Bayern (Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung v. 15.7.2026) im Umlauf. Es ist davon auszugehen, dass auch weitere Bundesländer betroffen sind.
Gesonderte Aufzeichnungspflicht eines Unternehmers bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Tue, 14 Jul 2026 08:04:00 +0200
Nutzt ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss er seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer gesondert aufzeichnen. Dies gilt sowohl für die Bilanzierung als auch für die Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung muss er die Aufwendungen zeitnah in einer besonderen Spalte seiner Aufzeichnungen oder zumindest gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufzeichnen.
Hintergrund: Bestimmte Betriebsausgaben sind nicht oder nur beschränkt abziehbar, z.B. Geschenke an Geschäftsfreunde, Bewirtungsaufwendungen, sog. Repräsentationsaufwendungen oder Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Für diese Aufwendungen besteht die Pflicht, sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, d.h. nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Für seine unternehmerische Tätigkeit im Streitjahr 2017 nutzte er in seinem Einfamilienhaus das Dachgeschoss sowie eine Bibliothek im Erdgeschoss als Arbeitszimmer und machte die hierauf entfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer aufgrund einer Abweichung bei der Flächenberechnung nur teilweise an. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim Finanzgericht (FG). Im Klageverfahren wurde der Kläger aufgefordert, eine Aufstellung seiner Aufwendungen für das Arbeitszimmer vorzulegen. Der Kläger reichte eine entsprechende Aufstellung ein, allerdings ohne die anteilige Abschreibung; er teilte dem FG mit, dass er die Aufstellung erst im Rahmen seiner Steuererklärung für das Jahr 2017 erstellt habe. Das Finanzgericht wies die Klage ab und begründete dies mit einem Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ebenfalls ab:
Der Kläger hat die gesonderte Aufzeichnungspflicht, die für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt, nicht beachtet. Bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen die Aufwendungen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument, aufgezeichnet werden. Es genügt auch eine geordnete Belegsammlung mit unterjähriger zusätzlicher periodisch zeitnaher Eintragung der Summe in die entsprechende Spalte eines Journals.
Die Aufzeichnung des Klägers war zum einen nicht zeitnah erstellt worden. Der Kläger hat die zugrunde liegenden Belege über das Jahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung 2017 die Aufstellung über sämtliche Gebäudekosten gefertigt. Dies reicht nicht, da „zeitnah“ eine Aufzeichnung innerhalb von zehn Tagen, maximal innerhalb eines Monats bedeutet.
Außerdem war die Aufstellung nicht vollständig, da in der Aufstellung die anteilige Abschreibung fehlte.
Aufgrund der Verletzung der gesonderten Aufzeichnungspflicht waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht anzuerkennen. Der BFH konnte aber aus verfahrensrechtlichen Gründen ebenso wenig wie das FG eine sog. Verböserung vornehmen; soweit das Finanzamt die Aufwendungen also anerkannt hatte, blieb es dabei.
Hinweise: Das Urteil macht deutlich, dass die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Aufwendungen, die nach dem Gesetz nicht oder nur beschränkt abziehbar sind, ernst zu nehmen ist. Denn bereits der Verstoß gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht führt zur vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs, selbst wenn die Aufwendungen an sich teilweise abziehbar wären.
Das Urteil betrifft die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei der Bilanzierung müssen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer ebenfalls gesondert, nämlich auf einem gesonderten Konto der Buchführung aufgezeichnet werden, das zu den nicht oder nur beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben gehört.
Im Bereich der Einnahmen-Überschussrechnung genügt eine bloße Belegsammlung nicht. Es genügt auch nicht, die Aufwendungen und die anteilige Abschreibung nur im Formular für die Einnahmen-Überschussrechnung einzutragen.
Die gesonderte Aufzeichnung soll eine klare Abgrenzung des betrieblichen vom privaten Bereich ermöglichen, so dass das Finanzamt diese Konten bzw. Aufzeichnungen gezielt überprüfen kann, um festzustellen, ob die Voraussetzungen der (teilweisen) Nichtabziehbarkeit vorliegen.
Quelle: BFH, Urteil vom 24.3.2026 – VIII R 6/24; NWB
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht verfassungswidrig
Mon, 13 Jul 2026 08:06:00 +0200
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält das Grundsteuergesetz des Landes Baden-Württemberg – wie auch das sog. Bundesmodell, das für die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen gilt - für verfassungsgemäß und hat zwei Klagen gegen das baden-württembergische Grundsteuermodell abgewiesen.
Streitfälle: In beiden Verfahren machten die Kläger sowohl Verstöße gegen das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg als auch gegen das Grundgesetz geltend. Das FG Baden-Württemberg wies beide Klagen ab, die Verfahren kamen vor den BFH, der nun entschieden hat.
Entscheidung: Die Richter des BFH sehen in dem baden-württembergischen „modifizierten Bodenwertmodell“ insbesondere keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz:
Die alleinige Anknüpfung an Grundstücksfläche und Bodenrichtwert ist als zulässige Typisierung und pauschalierende Bewertung im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt.
Unterschiede in der Bebauung dürfen aus Gründen der Praktikabilität und aus Vereinfachungsgründen in einem Massenverfahren vernachlässigt werden.
Insgesamt sind die aus dem Gesetz resultierenden Belastungsunterschiede nicht gleichheitswidrig, zumal Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, in bestimmten Fällen einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen.
Hinweise: Damit steht den Klägern nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen.
Derzeit sind beim BFH noch Verfahren gegen die Landesgrundsteuermodelle Hamburg, Hessen und Bayern anhängig, über die noch nicht entschieden worden ist. Der BFH plant mündliche Verhandlungen für die Ländermodelle Hamburg und Hessen voraussichtlich im November 2026 und für das Landesmodell Bayern in der ersten Jahreshälfte 2027.
Darüber hinaus hat das Niedersächsische Finanzgericht kürzlich in erster Instanz das niedersächsische „Flächen-Lage-Modell“ als grundrechtskonform erachtet und eine hiergegen gerichtete Musterklage abgewiesen. Aller Voraussicht nach wird auch dieses Verfahren demnächst vor den BFH getragen.
Quellen: BFH, Pressemitteilung zu den Urteilen v. 20.5.2026 - II R 26/24 und II R 27/24
Grundsteuerreform in Niedersachsen ist verfassungsgemäß
Fri, 10 Jul 2026 08:04:00 +0200
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hält die im Jahr 2021 durchgeführte Grundsteuerreform des Landes Niedersachsen für verfassungskonform. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrund: Im Jahr 2021 wurde in Niedersachsen ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet, das auf dem sog. Flächen-Lage-Modell beruht. Bei diesem Modell kommt es vor allem auf die Bodenfläche sowie auf die Gebäudefläche an, aber weniger auf die Lage. Der Bodenrichtwert des Grundstücks wird in ein Verhältnis zum durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde gesetzt; das Alter oder der Zustand des Gebäudes spielen keine Rolle. Damit ist der Gebäudewert nicht so relevant wie bei den Modellen anderer Bundesländer.
Sachverhalt: Der Klägerin war eine Grundstückseigentümerin, die ein gewerblich genutztes Grundstück in Niedersachsen besaß. Sie vertrat die Auffassung, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig sei und ihr Grundstück gegenüber anderen Grundstücken durch das sog. Flächen-Lage-Modell überproportional besteuert werde.
Entscheidung: Das FG hielt das Grundsteuergesetz Niedersachsens für verfassungskonform und wies die Klage ab:
Der Gesetzgeber hat einen großen Gestaltungsspielraum bei der Abfassung von Gesetzen. Dabei darf er auch verallgemeinern, indem er sich am Regelfall orientiert.
Der niedersächsische Gesetzgeber hat nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem er das Flächen-Lage-Modell gewählt hat. Stellt der Gesetzgeber auf die Fläche des Grundstücks sowie auf die Fläche des Gebäudes ab, spricht dies dafür, dass mehr Bewohner bzw. Kunden und Arbeitnehmer des Grundstücks das gemeindliche Infrastrukturangebot nutzen.
Außerdem bleibt die Lage des Grundstücks nicht unberücksichtigt, weil der konkrete Bodenrichtwert des Grundstücks mit dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde verglichen wird und es hierdurch zu einem Auf- oder Abschlag kommen kann. Eine andere Ermittlung des Bodenwertes, die zu präziseren Ergebnissen führen würde, ist nicht bekannt.
Hinweise: Für das FG war auch beachtlich, dass der Gesetzgeber in Niedersachsen die Nutzung einer Immobilie zu Wohnzwecken mit einer ermäßigten Grundsteuermesszahl begünstigt; die Messzahl beträgt dann nämlich nur 70 %, während eine gewerbliche Nutzung nicht begünstigt ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat. Beim Niedersächsischen FG sind derzeit noch weitere 80 Verfahren zum neuen Grundsteuermodell in Niedersachsen anhängig.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.6.2026 – 1 K 38/24, Revision zugelassen, ein Az. des BFH ist noch nicht bekannt
Freistellung von der Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung an Muttergesellschaft in anderem EU-Staat
Thu, 09 Jul 2026 08:22:00 +0200
Die Ausschüttung einer deutschen GmbH an ihre luxemburgische Mutter-Kapitalgesellschaft nach dem Beginn der Liquidation der deutschen GmbH kann auf Antrag kapitalertragsteuerfrei erfolgen, wenn der ausgeschüttete Gewinn aus der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens stammt.
Hintergrund: Zahlt eine deutsche Kapitalgesellschaft an ihre in einem anderen EU-Staat ansässige Muttergesellschaft Dividenden, wird auf Antrag Kapitalertragsteuer nicht erhoben, wenn die Muttergesellschaft mit mindestens 10 % beteiligt ist. Dies gilt aber nach dem Gesetz nicht für Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der deutschen Kapitalgesellschaft ausgeschüttet werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die Alleingesellschafterin der in Deutschland ansässigen A-GmbH war. Die A-GmbH war aufgrund eines Auflösungsbeschlusses seit dem 31.12.2010 aufgelöst und befand sich seitdem in Liquidation. Die A-GmbH schüttete aufgrund eines Beschlusses vom 13.11.2013 am 30.11.2013 einen Gewinn aus der Zeit vor ihrer Auflösung an die Klägerin aus. Die Klägerin beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Erlass eines Freistellungsbescheids und die Erstattung der von der A-GmbH einbehaltenen Kapitalertragsteuer. Das BZSt stellte lediglich einen Teil der einbehaltenen Abzugssteuern frei und erstattete diese Abzugssteuern.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage auf vollständige Freistellung und Erstattung der Abzugssteuern statt:
Die Voraussetzungen einer Freistellung und Erstattung waren erfüllt. So handelte es sich bei der Klägerin um eine Kapitalgesellschaft, die in Deutschland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung hatte, jedoch in der EU, nämlich Luxemburg, ansässig war. Die Klägerin war zudem Alleingesellschafterin der A-GmbH und daher mit mindestens 10 % an ihr beteiligt. Die ausgeschütteten Gewinne führten zu Dividenden, für die die Regelung zur Freistellung gilt.
Es handelte sich nicht um Dividenden, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung der A-GmbH ausgeschüttet wurden und bei denen eine Freistellung ausgeschlossen wäre. Denn die Gewinne sind in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden. Der Ausschluss von der Freistellung gilt jedoch nur, wenn Gewinne aus der Zeit ab der Eröffnung des Liquidationsverfahrens ausgeschüttet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.
Hinweise: Der BFH lehnte ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof ab, weil er keine Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils hatte. Das Urteil erleichtert grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen an eine Mutterkapitalgesellschaft, wenn der ausgeschüttete Gewinn vor der Liquidation der ausschüttenden Tochtergesellschaft entstanden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 - VIII R 8/24; NWB
Haftungsbescheid über Lohnsteuer gegen den Arbeitgeber
Tue, 07 Jul 2026 10:11:00 +0200
Das Finanzamt darf gegenüber dem Arbeitgeber keinen Haftungsbescheid über Lohnsteuer erlassen, wenn der Arbeitgeber Steuerschuldner ist, weil die Lohnsteuer pauschaliert worden ist. Ist streitig, ob die Lohnsteuer pauschaliert worden ist, muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Lohnsteuerpauschalierungsverfahren entschieden ist.
Hintergrund: Wird eine Steuer vom Steuerschuldner nicht entrichtet, kann das Finanzamt prüfen, ob jemand für die Steuer haftet. Im Gesetz gibt es verschiedene Haftungsvorschriften, die eine Inanspruchnahme eines Dritten zulassen, z.B. des Geschäftsführers einer GmbH für die Steuerschulden der GmbH oder des Arbeitgebers für die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer.
Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitgeberin. Sie zahlte für ihre Arbeitnehmer Zukunftssicherungsbeiträge in ausländische Pensionsfonds ein, behielt insoweit aber keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt erließ gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer. Die Klägerin wandte sich gegen den Haftungsbescheid mit der Begründung, dass die von ihr geleisteten Beiträge der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden könnten, weil es sich um Sachlohn gehandelt habe, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden sei. Das Finanzamt verneinte jedoch eine Pauschalierung mit der Begründung, die von der Klägerin geleisteten Beiträge seien Barlohn gewesen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück:
Ein Haftungsbescheid setzt voraus, dass der Adressat kein Steuerschuldner ist. Die Klägerin könnte aber Schuldnerin der Lohnsteuer gewesen sein, wenn die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben sollten; denn bei einer Lohnsteuerpauschalierung wird der Arbeitgeber Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
Da die Klägerin im Verfahren gegen den Haftungsbescheid über Lohnsteuer geltend gemacht hat, dass die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen hätten, ist vorrangig zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben; denn dann wäre die Klägerin Schuldnerin der Lohnsteuer geworden und könnte nicht Haftungsschuldnerin sein.
Daher muss das Verfahren gegen den Haftungsbescheid ausgesetzt werden, bis über das Pauschalierungsverfahren entschieden worden ist. Erst danach kann über den hier streitigen Haftungsbescheid entschieden werden.
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass zwischen einem Steuerschuldner und einem Haftungsschuldner, der für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss, zu unterscheiden ist. Gegen einen Steuerschuldner kann kein Haftungsbescheid, sondern nur ein Steuerbescheid bzw. – im Lohnsteuerrecht – ein sog. Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer ergehen.
Sollten die Voraussetzungen einer Lohnsteuerpauschalierung vorgelegen haben, wäre der Haftungsbescheid aufzuheben. Das Finanzamt könnte dann aber prüfen, ob es einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer gegenüber der Klägerin erlässt.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 13/24; NWB
Rückwirkender Wegfall der Gemeinnützigkeit bei Verstoß gegen die Vermögensbindung
Mon, 06 Jul 2026 08:16:00 +0200
Führt eine Satzungsänderung einer gemeinnützigen Körperschaft dazu, dass nunmehr gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstoßen wird, kann das Finanzamt die Gemeinnützigkeit für die zehn Jahre vor der Satzungsänderung versagen und entsprechende Steuerbescheide erlassen. Diese Versagung ist nicht unbillig und rechtfertigt daher keine abweichende Steuerfestsetzung zu Gunsten der Körperschaft.
Hintergrund: Nach dem Grundsatz der Vermögensbindung muss eine gemeinnützige Körperschaft den Zweck, für den ihr Vermögen bei ihrer Auflösung oder Aufhebung verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmen, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. In der Regel wird daher in der Satzung eine andere gemeinnützige Körperschaft genannt, die das Vermögen im Fall der Auflösung erhalten soll.
Wird die Satzung nachträglich geändert, und entspricht die Vermögensbindung nun nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, fällt die Gemeinnützigkeit nach dem Gesetz rückwirkend weg. Das Finanzamt kann nun Steuerbescheide für Steuern erlassen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Satzungsänderung entstanden sind.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine im Jahr 2004 gegründete GmbH, die gemeinnützige Zwecke verfolgte. Nach ihrer ursprünglichen Satzung sollte das Vermögen der Klägerin im Fall ihrer Auflösung an einen bestimmten Landkreis fallen, der es für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden sollte. Im August 2012 wurde die Satzung der Klägerin geändert, und die Regelung über die Verwendung ihres Vermögens für den Fall der Auflösung der Klägerin entfiel. Im Dezember 2013 wurde die Satzung erneut geändert und nunmehr ein bestimmter gemeinnütziger Verein als Empfänger des Vermögens genannt, falls die Klägerin aufgelöst werden sollte. Das Finanzamt erließ aufgrund der Satzungsänderung aus dem August 2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008, so dass die Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum entfiel. Die Klage hiergegen hatte keinen Erfolg. Die Klägerin beantragte nun eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für die Jahre 2005 bis 2008, die das Finanzamt ablehnte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar können nach dem Gesetz Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die steuererhöhend wirken, bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor.
Der Erlass der Körperschaftsteuerbescheide war nicht unbillig, sondern eine Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet hat, wenn die Satzung nachträglich geändert wird und die Vermögensbindung wegfällt. Der Gesetzgeber wollte nämlich einen rückwirkenden Wegfall der Gemeinnützigkeit anordnen, falls im Nachhinein die Vermögensbindung entfällt.
Die Unbilligkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihr Vermögen tatsächlich gar nicht für nicht steuerbegünstigte Zwecke verwendet hat. Der Gesetzgeber wollte bereits den Satzungsverstoß sanktionieren. Anderenfalls würden sich steuerlich nachteilige Folgen aus dem Wegfall der Vermögensbindung erst dann ergeben, wenn die Klägerin aufgelöst würde.
Hinweise: Zwar hat die Klägerin die fehlerhafte Satzung aus dem August 2012 im Dezember 2013 wieder berichtigt, nachdem in einer Betriebsprüfung der Fehler bemerkt worden war. Der Zeitraum, in dem die Vermögensbindung nicht bestand, betrug aber mehr als ein Jahr; dies war aus Sicht des BFH zu lang, um eine Unbilligkeit zu bejahen. Unbeachtlich war, dass die Klägerin zu einem Krankenhauskonzern gehörte und daher eine Satzungsänderung eine zusätzliche Abstimmung mit der Muttergesellschaft erforderlich machte.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 27/23; NWB
Keine Bauabzugsteuer bei Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen
Fri, 03 Jul 2026 09:18:00 +0200
Bei Verkabelungsarbeiten und der Montage von Kabelrinnen in Werkhallen von Automobilherstellern ist keine Bauabzugsteuer vom Auftraggeber einzubehalten. Denn die genannten Arbeiten sind keine Bauleistungen, für die die Bauabzugsteuer gilt.
Hintergrund: Beauftragt ein Unternehmer einen anderen Unternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung, ist der Auftraggeber und Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % vom Rechnungsbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die auf diese Weise abgeführte Bauabzugsteuer wird auf die Steuerschuld des Unternehmers, der die Bauleistung ausgeführt hat, angerechnet.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die in der Automobilindustrie tätig war und in den Werkhallen der Automobilhersteller die Fertigungsroboter programmierte. Hierfür benötigte sie eine entsprechende Stromzufuhr und Kabelzuführung. Die Klägerin beauftragte die X, eine slowenische Gesellschaft, mit der Kabelverlegung zwischen den Robotern und den Schaltschränken, Schaltkästen und Bedienpulten. Die X verlegte die Kabel insbesondere in Kabelrinnen, die auf 10 cm hohen Metallständerkonstruktionen über dem Boden verschraubt wurden. Das Finanzamt forderte von der Klägerin die Abführung der Bauabzugsteuer in Höhe von 15 % der von der X in Rechnung gestellten Beträge. Die Klägerin gab daraufhin Anmeldungen zur Bauabzugsteuer ab und klagte anschließend gegen die festgesetzte Bauabzugsteuer.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die Leistungen der X an die Klägerin unterlagen nicht der Bauabzugsteuer, da die X keine Bauleistungen erbracht hat. Bauleistungen sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Erforderlich ist damit die Arbeit an einem Bauwerk.
Die Fertigungsroboter, Schaltschränke und Bedienpulte stellten ebenso wie die Kabel und Kabelrinnen keine Bauwerke dar. Ein einzelner Roboter, Schrank oder ein Pult ist bereits vom Wortlaut her kein Bauwerk.
Auch die sich nach der Verbindung mit Kabel ergebenden Produktionsanlagen und Fertigungsstraßen waren nicht als Bauwerke anzusehen. Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht dem Baugewerbe, sondern dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen. Anders ist dies bei dem – im Streitfall aber nicht erfolgten – Einbau von Geräten, Maschinen und Anlagen, die dem Betrieb von Bauwerken dienen, z.B. Aufzüge und Rolltreppen.
Hinweise: Die Arbeiten der X betrafen die in den Werkshallen aufgestellten Fertigungsroboter und Bedienpulte. Hätte sich das Finanzamt mit seiner Auffassung durchgesetzt, hätte es ein „Bauwerk im Bauwerk“ gegeben, weil der Fertigungsroboter und die Werkshalle jeweils als Bauwerk hätten angesehen werden müssen.
Die Feststellungslast für das Vorliegen eines Bauwerks liegt beim Finanzamt.
Die Bauabzugsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Daher kann der Unternehmer gegen seine eigene Bauabzugsteueranmeldung Einspruch einlegen und anschließend klagen.
Um die Bauabzugsteuer zu vermeiden, kann ein Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen und diese seinem Auftraggeber vorlegen, so dass der Auftraggeber (im Streitfall war dies die Klägerin) keine Bauabzugsteuer einbehalten muss. Die Freistellungsbescheinigung setzt unter anderem voraus, dass der Steueranspruch des Finanzamts gegen den Bauunternehmer nicht gefährdet ist. Im Streitfall verfügte die X nicht über eine Freistellungsbescheinigung.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 44/22; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Juni 2026
Thu, 02 Jul 2026 11:04:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juni 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 1.7.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/079; NWB
Vorsicht Falle - Warnung vor Betrugsversuchen
Tue, 30 Jun 2026 14:08:00 +0200
Eine seit längerem bekannte Betrugsmasche ist aktuell wieder vermehrt im Umlauf: Täter geben sich als das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und versuchen über gefälschte Bescheide mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 persönliche Daten von Bürgern zu erlangen. Hierüber informiert das BZSt.
Die Vorgehensweise:
Täter versenden Phishing-E-Mails mit dem offiziellen Logo des BZSt. Diesen E-Mails, die in ihrer Optik und im Inhalt variieren können, ist als Anlage ein gefälschter Bescheid beigefügt, welcher mit dem Aktenzeichen 120. G59 201 729 versehen ist.
Die Inhalte des angeblichen Bescheides variieren ebenfalls. Häufig handelt es sich um ein Bußgeld, welches auf Grund von unterlassener Offenlegung von Umsatzzahlen gezahlt werden soll oder um eine Verifizierung der IBAN im Zusammenhang mit einem SEPA-Lastschriftmandat.
Lediglich das Aktenzeichen 120. G59 201 729 ist bei allen Varianten des betrügerischen Schreibens gleich.
Der gefälschte Bescheid enthält außerdem einen Link, dem die Empfänger folgen sollen, um in einer Eingabemaske persönliche Daten zu offenbaren oder Zahlungen zu leisten.
Das BZSt weist im Zusammenhang mit den Betrugsversuchen auf Folgendes hin:
Was Empfänger des gefälschten Bescheids tun sollten
Nicht antworten und die E-Mail sowie den gefälschten Bescheid löschen.
Keine persönlichen Daten preisgeben.
Keine Zahlungen leisten.
Vorfall melden: Sollten Personen aufgrund einer betrügerischen Nachricht persönliche Daten preisgegeben oder Zahlungen geleistet haben, sollten sie umgehend die Bank und die Polizei informieren.
So erkennen Sie Betrugsversuche
Ungewöhnliche Zahlungsaufforderungen, z. B. per E-Mail oder SMS: Das BZSt verschickt diese per Post. Auch sprachlich fehlerhafte Schreiben können ein Hinweis auf einen Betrugsversuch sein.
Überweisungen auf Konten im Ausland: Zahlungen an das BZSt erfolgen ausschließlich auf ein inländisches Konto der Bundeskasse.
Keine Information zum zuständigen Bereich: Echte Schreiben enthalten Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bearbeiters oder Kontaktdaten des zuständigen Fachbereichs.
Hinweis: Weitere Informationen zu aktuellen Betrugsversuchen finden Sie auf der Webseite des BZSt.
Quelle: BZSt online, Meldung v. 30.6.2026; NWB
Zollfreigrenze für Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten entfällt
Tue, 30 Jun 2026 10:46:00 +0200
Ab dem 1.7.2026 entfällt für E-Commerce-Sendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Warenwert bis zu 150 Euro die bislang geltende Zollfreigrenze. Damit wird künftig für jede in der Paketsendung enthaltene Warenkategorie eine pauschale Zollabgabe in Höhe von 3 Euro eingeführt. Hierauf macht der Zoll aufmerksam.
Beispiel: Finden sich in einer Sendung 4 Paar Socken, würden einmalig 3 Euro erhoben. Enthält die Sendung jedoch 4 Paar Socken, ein Plüschtier und ein Mobiltelefon-Ladekabel, würden 9 Euro erhoben.
Zusätzlich ist, wie bislang auch, die Steuer in Höhe von 19 bzw. 7 Prozent abzuführen.
Für Verbraucher ergeben sich im Hinblick auf die praktische Abwicklung der pauschalen Zollgebühr grundsätzlich keine Änderungen oder weitergehende Verpflichtungen. In der Regel kümmert sich der Transportdienstleister (Post oder Kurierdienst) um die Zollabwicklung und tritt dabei für die anfallenden Einfuhrabgaben in Vorleistung.
Die Abgabe entsteht bei Einfuhren in die Europäische Union ab dem 1.7.2026 und zwar auch dann, wenn die Bestellung bereits vor diesem Datum stattgefunden hat.
Hinweise: Vor einer Bestellung in einem Nicht-EU-Staat sollten Verbraucher z.B. in den Geschäftsbedingungen des Verkäufers, prüfen, ob die pauschale Zollabgabe bereits im Verkaufspreis berücksichtigt wird oder ob die Zollabwicklung durch den Käufer vorgesehen ist.
Weitere Informationen hierzu hat der Zoll auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: Zoll online, NWB
Fahrtkosten eines Unternehmers für die Strecke zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Tue, 30 Jun 2026 09:03:00 +0200
Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer fortdauernd und immer wieder, also nicht nur gelegentlich, aufsucht, um dort unternehmerisch tätig zu werden.
Hintergrund: Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Nutzt der Unternehmer ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kraftfahrzeug und wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, wird die private Nutzung nach der 1-%-Methode ermittelt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist zusätzlich monatlich ein Zuschlag von 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer anzusetzen. Soweit dieser Betrag die Entfernungspauschale übersteigt, wirkt sich dies gewinnerhöhend aus.
Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Vermittler und unterhielt in den Streitjahren 2015 bis 2017 ein Büro in V-Stadt, in dem er mehrere Arbeitnehmer beschäftigte. Der Kläger nutzte einen betrieblichen Pkw, den er zu mehr als 50 % betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Er versteuerte seine Privatnutzung daher nach der sog. 1 %-Methode, also mit 1 % des Bruttolistenpreises des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer monatlich. Der Kläger machte seine Fahrtkosten für die Strecke von seiner Wohnung zum Büro in V-Stadt als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten aufgrund der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur teilweise an. Der Kläger machte geltend, dass sein Büro in V-Stadt keine Betriebsstätte sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die Kosten des Klägers für seine Fahrten zwischen Wohnung und dem Büro in V-Stadt waren nur beschränkt abziehbar. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer wieder und damit nachhaltig aufsucht, um dort seine betriebliche Tätigkeit auszuüben.
Das Büro in V-Stadt erfüllte die Voraussetzungen einer Betriebsstätte. Es handelte sich um die einzige Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger hat in dem Büro mehrere Angestellte beschäftigt, diesen in dem Büro Weisungen erteilt und in dem Büro betriebliche Entscheidungen getroffen. Außerdem hat der Kläger das Büro in V-Stadt in den Streitjahren wiederholt und damit nachhaltig aufgesucht und ist dort nicht nur gelegentlich erschienen. Damit war die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte anwendbar.
Der Begriff der Betriebsstätte hat sich durch die steuerliche Reisekostenreform, die seit dem Jahr 2014 gilt, nicht geändert. Die steuerliche Reisekostenreform hat u.a. dazu geführt, dass bei Arbeitnehmern der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt worden ist, so dass es bei Arbeitnehmern seitdem insbesondere auf die arbeitsvertragliche Zuordnung zu einer bestimmten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ankommt. Die steuerliche Reisekostenreform hat sich aber nur auf den steuerlichen Abzug von Fahrt- und Reisekosten von Arbeitnehmern ausgewirkt, nicht jedoch auf den Betriebsausgabenabzug von Unternehmern. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass in der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten von Unternehmern weiterhin der Begriff der Betriebsstätte verwendet wird, nicht aber der Begriff der für Arbeitnehmer maßgeblichen ersten Tätigkeitsstätte.
Hinweise: Hätte der Kläger mit seiner Argumentation Erfolg gehabt, so wäre zu prüfen gewesen, ob das Büro in V-Stadt die erste Tätigkeitsstätte des Klägers gewesen wäre. Dies wäre möglicherweise zu verneinen gewesen, da der Kläger seinem Büro nicht arbeitsvertraglich zugeordnet und überwiegend im Außendienst tätig war. Er hätte damit seine Fahrtkosten für die Strecke zwischen Wohnung und Büro unbeschränkt als Betriebsausgaben geltend machen können und damit steuerlich besser gestanden als ein Arbeitnehmer, der für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale steuerlich hätte absetzen können.
Die gesetzliche Abzugsbeschränkung für Fahrtkosten eines Unternehmers gilt nur, wenn der Unternehmer – wie im Streitfall – ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes Kfz nutzt, für das er kein Fahrtenbuch führt. Der Kläger hätte ein Fahrtenbuch führen können und dann die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – III R 18/25; NWB
Handgeldzahlungen an Profi-Sportler
Mon, 29 Jun 2026 08:43:00 +0200
Handgelder, die ein Profi-Sportverein an neue Spieler anlässlich ihres ablösepflichtigen Wechsels für den Abschluss des neuen Arbeitsvertrags zahlt, sind als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis" zu aktivieren, wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Statuten des entsprechenden Sportverbandes Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Ist der Wechsel des Spielers hingegen ablösefrei, kann das Handgeld grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen und muss nicht aktiviert werden.
Hintergrund: Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut sind zu aktivieren. Dies gilt auch für Anschaffungsnebenkosten. Für immaterielle Wirtschaftsgüter, die selbst geschaffen werden (z.B. ein Patent, das der Unternehmer entwickelt hat), besteht in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fußball-Lizenzspielerabteilung. Sie zahlte an Spieler, die zu ihr ablösepflichtig oder auch ablösefrei wechselten, Handgelder für den Abschluss des Arbeitsvertrags, sog. Signing fees. Für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung war der jeweilige Spieler nicht zu einer vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des Handgelds verpflichtet. Die Klägerin machte die Handgelder als Betriebsausgaben geltend, während das Finanzamt eine Aktivierung für geboten hielt.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Zahlt der Verein bei einem ablösepflichtigen Spielerwechsel eine Transferentschädigung an den bisherigen Verein, muss die Ablösesumme als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden. Bei diesem immateriellen Wirtschaftsgut handelt es sich um die exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis). Das Wirtschaftsgut ist sodann auf die Vertragslaufzeit abzuschreiben.
Wird im Rahmen eines derartigen ablösepflichtigen Transfers ein Handgeld an den Spieler für dessen Vertragsunterzeichnung gezahlt, gehört das Handgeld zu den Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "Spielerlaubnis", wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Das Handgeld wird dann nämlich gezahlt, um das Wirtschaftsgut "Spielerlaubnis" nutzbar zu machen.
Ist der Transfer des Spielers nicht ablösepflichtig, besteht keine Aktivierungspflicht, sondern das Handgeld kann grundsätzlich sofort als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Verein darf keine Spielerlaubnis aktivieren, weil die "Spielerlaubnis" ein immaterielles Wirtschaftsgut ist, das unentgeltlich erworben worden ist; daher gilt das gesetzlich Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter.
Anders ist dies, wenn der Spieler im Fall der vorzeitigen Beendigung des neuen Vertrags das Handgeld zurückzahlen muss; es ist dann ein sog. Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit aufzulösen. Im Streitfall bestand jedoch nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag keine anteilige oder vollständige Rückzahlungspflicht des Spielers.
Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, das nun aufklären muss, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrags nach den Verbandsstatuten zwingende Voraussetzung für die Einsatzmöglichkeit des Spielers im Spielbetrieb war. Sollte das FG dies bejahen und sollte das Handgeld im Rahmen eines ablösepflichtigen Wechsels gezahlt worden sein, wäre das Handgeld als Anschaffungsnebenkosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zu aktivieren.
Auch die Provision, die im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers an einen Spielervermittler gezahlt wird, gehört zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten. Hingegen stellt die Zahlung eines Handgelds für die vorzeitige Vertragsverlängerung eine Betriebsausgabe dar, weil der Verein das immaterielle Wirtschaftsgut „Spielerlaubnis“ nicht erneut erwirbt.
Der Spieler muss das Handgeld als Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit versteuern. Dabei kommt es nicht darauf an, wie der Verein das Handgeld bilanziell behandeln muss.
Quelle: BFH, Urteil vom 3.3.2026 – IX R 33/23; NWB
Steuerfreiheit von Corona-Sonderzahlungen
Fri, 26 Jun 2026 11:19:00 +0200
Corona-Sonderzahlungen im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 sind auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen wie z.B. ein freiwillig gezahltes Urlaubsgeld angerechnet wurden. Um eine Corona-Sonderzahlung handelt es sich dann, wenn sie vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona eingetretenen Belastungen gewährt wurde; auf eine konkrete Corona-Belastung des Arbeitnehmers kam es nicht an.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen gehandelt hat, die aufgrund der Corona-Krise erbracht und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet worden sind (sog. Corona-Sonderzahlung).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb mehrere Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben freiwillige Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Bereits in den Vorjahren hatte sie auf freiwilliger Basis Urlaubsgeld und einen Bonus ausgezahlt. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei im Mai und November geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht der Sonderzahlung aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin. Es vertrat die Ansicht, die Klägerin habe einen Teil des versprochenen steuerpflichtigen Urlaubsgeldes sowie der steuerpflichtigen Bonuszahlung nur deshalb in eine steuerfreie Corona-Sonderzahlung umgewandelt, um eine höhere Nettoauszahlung zu erreichen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerfrei, da die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung erfüllt waren. So wurden die Sonderzahlungen in dem Zeitraum Mai bis November 2020 und damit im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, der vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 lief, geleistet.
Die Sonderzahlungen wurden auch aufgrund der Corona-Krise geleistet. Dies ist dann der Fall, wenn die Sonderzahlung vom Arbeitgeber zweckbestimmt zur Abmilderung der aufgrund der Corona-Krise eingetretenen Belastungen gewährt wird. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderzahlung eine konkrete individuelle coronabedingte Belastung des Arbeitnehmers ausgleichen soll.
Die Sonderzahlungen wurden schließlich auch zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Zwar wurden die Corona-Sonderzahlungen auf das Urlaubsgeld angerechnet; beim Urlaubsgeld handelte es sich aber ebenfalls um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um das ohnehin geschuldete Gehalt. Das ohnehin geschuldete, also vertraglich vereinbarte Gehalt wurde nicht durch die Corona-Sonderzahlung gemindert.
Hinweise: Der Gesetzgeber hat im Dezember 2020 gesetzlich geregelt, dass eine Leistung des Arbeitgebers nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird oder wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird. Hätten die Arbeitnehmer der Klägerin Anspruch auf das Urlaubsgeld gehabt, hätte nach dieser gesetzlichen Regelung keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung vorgelegen; denn dann wäre die Sonderzahlung auf den (vertraglich vereinbarten) Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet worden. Allerdings ließ der BFH offen, ob diese Regelung im Streitfall überhaupt anwendbar war, da sie erst im Dezember 2020 in Kraft trat.
Die Neuregelung soll verhindern, dass geschuldeter und lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn in eine steuerfreie Zahlung, z.B. Corona-Sonderzahlung, umgewandelt wird. Die meisten Steuerbefreiungen erfordern, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.1.2026 – VI R 25/24; NWB
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Unterkunftskosten für flexibel eingesetztes Personal
Thu, 25 Jun 2026 08:37:00 +0200
Ein Arbeitgeber, der Personal bundesweit flexibel an den Standorten seiner Auftraggeber einsetzt, muss die Kosten für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer gewerbesteuerlich dem Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Unternehmen für Personaldienstleistungen. Sie setzte ihre Arbeitnehmer in den Supermärkten ihrer Auftraggeber bundesweit flexibel für Hilfsarbeiten ein, wo gerade Personal in den Supermärkten fehlte. Für ihre Arbeitnehmer mietete sie an den einzelnen Tätigkeitsorten Unterkünfte in Pensionen und Hotels an. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Unterkünfte gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Unterkünfte zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre (sog. fiktives Anlagevermögen). Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu „dienen“.
Diese Prüfung hängt von der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, hängt aber auch von objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab.
Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine langfristige Anmietung ist.
Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Unterkünfte ständig für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder die Unterkünfte untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt.
Bei der Frage der Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie, die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Daher ist zu prüfen, ob entsprechende Unterkünfte immer wieder in der jeweiligen Lage oder im Einzugsbereich eines bestimmten Ortes benötigt werden.
Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Unterkünfte zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Unterkunftskosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Fiktives Anlagevermögen wäre anzunehmen, wenn die Klägerin immer wieder an denselben Orten bestimmte oder austauschbare Unterkünfte angemietet hat. Hingegen würde eine Hinzurechnung unterbleiben, wenn das Personal an bestimmten Orten nur ausnahmsweise und kurzfristig eingesetzt wurde, z.B. wenn dort ein Personalmangel aufgrund von Krankheit eintrat.
Das Kriterium der Dauerhaftigkeit darf nicht durch das Kriterium der Erforderlichkeit ersetzt werden. So ist z.B. ein Mietauto für einen Tag erforderlich, wenn sich an diesem Tag das eigene Auto in der Inspektion befindet. Allerdings wird das Mietauto nicht dauerhaft eingesetzt. Auch kommt es für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen nicht auf die Kundensicht an.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht in seinem Urteil jedoch deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 - III R 3/23; NWB
Kein Werbungskostenabzug für Dienstfahrten mit Privat-Pkw bei Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens
Tue, 23 Jun 2026 11:15:00 +0200
Ein Arbeitnehmer kann für Dienstreisen, die er mit seinem Privat-Pkw unternimmt, keine Werbungskosten abziehen, wenn er einen Dienstwagen hätte nutzen können, für den ihm keine Kosten entstanden wären.
Hintergrund: Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw durch, kann er nach dem Gesetz die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die Nutzung für die Dienstreisen entstehen, als Werbungskosten absetzen. Unangemessene Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, werden steuerlich nicht anerkannt.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und verheiratet. Er war berechtigt, einen Dienstwagen zu nutzen, und zwar auch für private Fahrten. Auch seine Ehefrau war berechtigt, den Dienstwagen zu nutzen, sofern keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Im Fall der dienstlichen Nutzung des Dienstwagens erstattete der Arbeitgeber dem Kläger die Tankkosten. Sofern der Kläger seinen Privat-Pkw für Dienstreisen einsetzte, wurden ihm vom Arbeitgeber lediglich 0,30 € pro gefahrenen Kilometer ersetzt; allerdings genehmigte der Arbeitgeber die Nutzung des Privat-Pkw nur in Ausnahmefällen, weil der Kläger vorrangig den Dienstwagen nutzen sollte. Im Streitjahr 2021 unternahm der Kläger drei Dienstreisen mit seinem Privat-Pkw, einem Sportwagen der Mittelklasse; seine Ehefrau nutzte währenddessen den Dienstwagen. Der Kläger machte für die drei Dienstreisen Werbungskosten in Höhe von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer geltend; diesen Kilometersatz hatte der Kläger anhand der für den Privat-Pkw für das Jahr 2018 entstandenen Kfz-Kosten ermittelt. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Zwar kann ein Arbeitnehmer die Aufwendungen für sein Privat-Kfz, das er für Dienstreisen verwendet, als Werbungskosten absetzen. Der für das Jahr 2018 von dem Kläger ermittelte Kostensatz von 2,28 € pro gefahrenen Kilometer kann grundsätzlich auch für das Streitjahr 2021 übernommen werden.
Allerdings sind die für die Nutzung des Privat-Pkw entstandenen Kosten des Klägers unangemessen und berühren seine Lebensführung. Der Bezug zur Lebensführung ergibt sich daraus, dass aufgrund der Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen nunmehr die Ehefrau den Dienstwagen während der Dauer der Dienstreisen nutzen konnte. Es gab keinen beruflichen Grund für die Nutzung des Privat-Kfz für die Dienstreisen.
Die Kosten waren auch unangemessen. Die Unangemessenheit bestimmt sich danach, ob auch ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen für den Privat-Pkw auf sich genommen hätte. Dabei spielt auch der Grad der Berührung der privaten Lebensführung eine Rolle: Je stärker die Kosten die Privatsphäre berühren, desto eher ist die Unangemessenheit zu bejahen.
Im Streitfall war die Unangemessenheit zu bejahen, weil dem Kläger nur deshalb Kosten für die Dienstreisen entstanden sind, weil er seinen Dienstwagen seiner Ehefrau aus privaten Gründen überlassen hat. Hätte der Kläger seinen Dienstwagen für die Dienstreisen genutzt, wären ihm keine Kosten für die Dienstreisen entstanden, weil sein Arbeitgeber die Kosten vollständig getragen hätte.
Hinweise: Die Nutzung des Privat-Kfz bei gleichzeitiger Überlassung des Dienstwagens an die Ehefrau wird vom BFH als sog. Über-Kreuz-Nutzung bezeichnet.
Die Unangemessenheitsregelung ist nicht auf Kfz-Kosten beschränkt, sondern gilt für alle Werbungskosten und Betriebsausgaben, die einen Bezug zur Lebensführung aufweisen und als unangemessen anzusehen sind.
Im Übrigen steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.12.2026 – VI R 30/24; NWB
Vertrauensschutz für die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung
Mon, 22 Jun 2026 09:12:00 +0200
Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gewährt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sog. Gelangensbestätigung besitzt.
Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (sog. Vertrauensschutz).
Sachverhalt: Der Kläger wollte seinen Pkw auf einer Internetplattform verkaufen. Dies führte zu einem Kontakt zu einer rumänischen Gesellschaft (G), die durch den Geschäftsführer A vertreten wurde. Der Kläger ließ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der G durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen, das die Nummer bestätigte und eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Der Kläger erhielt von der G einen Handelsregisterauszug, der die Geschäftsführerstellung des A bestätigte. Die G verpflichtete sich im Kaufvertrag, den Pkw nach Rumänien zu überführen und in Deutschland abzumelden. Im Juli 2018 wurde der Pkw beim Kläger abgeholt und in bar bezahlt. Der Kläger kopierte bei der Abholung die Vorderseite des Ausweises des Abholers, nicht aber die Rückseite, auf der die Unterschrift stand. Die G sandte dann die Gelangensbestätigung dem Kläger trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu. Vielmehr wurde der Pkw wieder in Deutschland zugelassen. Der Kläger ging dennoch von einer umsatzsteuerfreien Lieferung des Pkw aus. Das Finanzamt nahm hingegen einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte Vertrauensschutz und gab der Klage statt:
Zwar war die Lieferung nicht als sog. innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei, da der Pkw nicht nach Rumänien gelangt war, sondern in Deutschland verblieben ist und hier auch wieder angemeldet worden ist.
Der Kläger konnte sich aber auf den gesetzlichen Vertrauensschutz berufen, da der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hatte und der Kläger die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.
Vertrauensschutz setzt nach der Rechtslage seit dem 1.10.2013 nicht voraus, dass der Kläger eine Gelangensbestätigung besitzt. Denn dann würde im Zeitpunkt der Lieferung (Abholung des Pkw) noch nicht feststehen, ob sich der Unternehmer später auf Vertrauensschutz berufen kann und die Lieferung als umsatzsteuerfrei behandelt wird; die Gelangensbestätigung wird dem Unternehmer nämlich erst nach der Lieferung zugesandt. Es würde sich also erst nach der Lieferung zeigen, ob der Unternehmer die Gelangensbestätigung erhält oder nicht, so dass auch dann erst die Umsatzsteuerpflicht bzw. -freiheit beurteilt werden kann.
Der Kläger konnte trotz der von ihm aufgebrachten Sorgfalt die fehlerhaften Angaben der G, dass sie den Pkw nach Rumänien verbringen wird, nicht erkennen. Er konnte insbesondere auf die im Kaufvertrag enthaltene Versicherung der G vertrauen, dass sie den Pkw nach Rumänien befördert. Dass der Pkw nach Rumänien gelangen soll, ergab sich aus der Rechnungsanschrift der G und aus dem Kaufvertrag. Der Kläger konnte auch trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Unrichtigkeit der Angaben der G nicht erkennen. Zudem verfügte er über eine qualifizierte Bestätigung des BZSt, über einen Handelsregisterauszug der G sowie über eine Ausweiskopie des Abholers.
Hinweise: Der BFH macht in seinem aktuellen Urteil deutlich, dass die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfen. Es war daher unschädlich, dass es sich bei dem verkauften Pkw um einen hochpreisigen Gegenstand handelte und dass der Kläger den Abnehmer noch gar nicht kannte. Der BFH sah auch keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass der Kläger nur die Vorderseite des Ausweises, nicht aber die Rückseite mit der Unterschrift kopiert hatte; denn selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften sind nicht geeignet, die Beweiskraft eines unterschriebenen Belegs zu entkräften.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25; NWB
Umfang erstattungsfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall
Fri, 19 Jun 2026 08:43:00 +0200
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren (als des beschädigten) Fahrzeuges den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.
Sachverhalt und Prozessverlauf: Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug des Klägers ist ein VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke). Für die Reparaturdauer von fünf Tagen mietete der Kläger bei einem Mietwagenunternehmen einen VW Tiguan Comfortline 2,0l TDI 150 PS (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke).
Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Erstattung des ihm vom Mietwagenunternehmen berechneten Betrages. Dieser liege in nicht relevanter Weise (knapp 10 %) über der Berechnung nach der Fahrzeugklasse seines beschädigten VW Multivan 110 kW (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke).
Mit seiner Klage machte der Kläger die Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag des Mietwagenunternehmens (1.604,57 €) und der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten (523 €) in Höhe von 1.081,57 € geltend. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an den Kläger 452,48 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Den restlichen Betrag in Höhe von 629,09 € machte der Kläger mit der Berufung geltend. Das Landgericht wies Berufung des Klägers zurück.
Entscheidung: Die Richter des BGH wiesen die Klage ebenfalls ab:
Die Annahme des Landgerichts, der Kläger könne nur die Kosten ersetzt verlangen, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug (Fahrzeugklasse 7 nach Schwacke) erforderlich waren, ist zutreffend.
Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Berufungsgericht nicht darauf abstellen müssen, welche Kosten bei Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (Fahrzeugklasse 9 nach Schwacke) erforderlich gewesen wären.
Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzumieten.
Das ändert jedoch nichts daran, dass die zu ersetzenden Mietwagenkosten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den zum Schadensausgleich tatsächlich getroffenen Maßnahmen stehen; für die Ersatzpflicht ist von entscheidendem Einfluss, auf welche Weise der Geschädigte den Ausfall des Unfallwagens tatsächlich überbrückt hat.
Der Geschädigte kann nicht geltend machen, dass die Kosten für das geringerklassige Fahrzeug zwar zu hoch, insoweit also nicht erforderlich gewesen seien, der Schädiger jedoch bei Anmietung eines klassenhöheren Fahrzeuges in derselben Höhe belastet wäre.
Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Der Kläger befand sich bei Anmietung des Fahrzeugs auch nicht in einer besonderen Eil- oder Notsituation.
Die Ersatzfähigkeit höherer Mietwagenkosten kann nicht aus den vom BGH entwickelten Grundsätzen zu dem vom Schädiger zu tragenden Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hergeleitet werden. Denn die Preise eines Mietwagenunternehmens sind für den Geschädigten in der Regel einfach zu ermitteln und zu vergleichen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 18.6.2026 zum Urteil vom 19.5.2026 - VI ZR 67/25; NWB
Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei erst nachträglich eingegangener Rechnung
Fri, 19 Jun 2026 07:54:00 +0200
Dem Europäischen Gericht (EuG) zufolge kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer erbrachten Leistung im Zeitraum der Leistungserbringung geltend machen, auch wenn er die Rechnung noch nicht erhalten hat, ihm die Rechnung jedoch vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung bzw. -voranmeldung zugeht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern wird noch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft.
Hintergrund: Nach deutschem Recht ist der Vorsteuerabzug möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer erbracht worden ist und er über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.
Sachverhalt: Die Klägerin ist Unternehmerin und betreibt in Polen eine Verrechnungs- und Abwicklungsstelle für die Strom- und Gasgeschäfte ihrer Mitglieder. Sie beantragte beim polnischen Finanzamt eine Auskunft und wollte wissen, ob sie auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn sie die Eingangsrechnungen erst nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung an sie erbracht worden sei, aber vor Abgabe der Umsatzsteuererklärung erhalte. Das polnische Finanzamt verneinte dies und erteilte eine ablehnende Auskunft. Das polnische Gericht richtete ein Vorabentscheidungsersuchen an das EuG.
Entscheidung: Das EuG beantwortete das Vorabentscheidungsersuchen zugunsten der Klägerin:
Die Klägerin erfüllt nach ihrem Auskunftsersuchen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, da die Leistung an sie bereits erbracht worden ist. Allerdings liegen in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Leistung an sie erbracht worden ist, die formellen Voraussetzungen nicht vor, da sie noch nicht über eine ordnungsgemäße Rechnung verfügt.
Der Vorsteuerabzug darf allerdings nicht allein aus formellen Gründen versagt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Versagung des Vorsteuerabzugs aus rein formellen Gründen wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer und der Verhältnismäßigkeit; denn dann würde der Unternehmer, der mit der Umsatzsteuer nicht belastet werden soll, nicht vollständig von der Umsatzsteuer befreit.
Der Klägerin darf daher der Vorsteuerabzug nicht versagt werden, wenn tatsächlich eine Leistung für ihr Unternehmen erfolgt ist und jedenfalls bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung die Eingangsrechnung bei ihr eingeht.
Hinweise: Die Entscheidung des EuG bedeutet nicht, dass künftig keine Rechnungen mehr notwendig sind, sondern es kommt lediglich zu einem früheren Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs, weil die Vorsteuer bereits mit der Leistungsausführung geltend gemacht werden kann, wenn die Rechnung noch nachfolgt, und zwar bis zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. -erklärung.
Allerdings ist das Urteil des EuG noch nicht rechtskräftig. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) als nächsthöhere Instanz hat vor kurzem beschlossen, das Urteil des EuG zu überprüfen.
Quelle: EuG, Entscheidung vom 11.2.2026 – T-689/24; EuGH, Entscheidung vom 26.3.2026 – C-167/26 RX; NWB
Rückstellung des Arbeitgebers beim sog. Vorruhestandsmodell
Wed, 17 Jun 2026 13:28:00 +0200
Vereinbart der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitnehmer ein sog. Vorruhestandsmodell, bei dem der Arbeitnehmer drei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Fortzahlung von 70 % seiner Bezüge freigestellt wird, muss der Arbeitgeber für seine Verpflichtung, während der Freistellungsphase ein Gehalt zu zahlen, eine Rückstellung bilden. Der entsprechende Verpflichtungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses beginnt.
Hintergrund: Für ungewisse Verbindlichkeiten sind sowohl in der Handels- als auch Steuerbilanz Rückstellungen zu bilden, die den Gewinn mindern. Weitere Voraussetzung für die Rückstellungsbildung ist, dass eine Inanspruchnahme des Unternehmers wahrscheinlich ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine KG, die mit ihren leitenden Angestellten in den Anstellungsverträgen ein sog. Vorruhestandsmodell vereinbarte. Danach konnten die leitenden Angestellten vor dem Erreichen ihrer Regelaltersgrenze eine dreijährige Freistellungsphase gegen Fortzahlung der Bezüge im Umfang von 70 % in Anspruch nehmen. Nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag musste der Anstellungsvertrag am Tag der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre bestanden haben. Sofern sich der leitende Angestellte für das Vorruhestandsmodell entschied, musste noch eine gesonderte Vereinbarung über die Freistellung geschlossen werden. Die Klägerin bildete in den Streitjahren 2010 bis 2012 entsprechende Rückstellungen für ihre Verpflichtungen, die sowohl gegenüber den Angestellten bestanden, die sich bereits in der Freistellungsphase befanden, als auch gegenüber den Angestellten, die die Voraussetzungen für die Freistellung am jeweiligen Bilanzstichtag noch nicht erfüllten und noch keine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten. Die Klägerin verteilte ihren jeweiligen Aufwand auf die gesamte Dienstzeit des Angestellten. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung nur für diejenigen Arbeitnehmer an, mit denen die Klägerin am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hatte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
An den Bilanzstichtagen der Jahre 2010 bis 2012 bestanden ungewisse Verbindlichkeiten der Klägerin, da diese aufgrund der in den Arbeitsverträgen geschlossenen Regelungen über das Vorruhestandsmodell verpflichtet war, in der Freistellungsphase, d.h. in den letzten drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze, ein Gehalt in Höhe von 70 % der bisherigen Bezüge zu zahlen.
Die Verpflichtung bestand nicht nur für die sog. Echtfälle, also nicht nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits eine Freistellungsvereinbarung unterzeichnet hatten, sondern für alle leitenden Angestellten; denn bereits aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag ergab sich für die leitenden Angestellten ein Anspruch auf eine Freistellungsphase.
Die Höhe der Rückstellung bemisst sich nach dem Erfüllungsbetrag, der in der dreijährigen Freistellungsphase aufzubringen ist. Dieser voraussichtliche Erfüllungsbetrag ist auf den Zeitraum zu verteilen, der bereits mit der Aufnahme des Arbeitsverhältnisses beginnt, da bereits ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Teilnahme am Vorruhestandsmodell entsteht. Die Verteilung des Aufwands ist also nicht erst ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Freistellungsvereinbarung vorzunehmen.
Ferner war hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin von den leitenden Angestellten in Anspruch genommen wird, also eine zu 70 % bezahlte Freistellung gewähren muss; denn nach den Erfahrungen der vorangegangenen Wirtschaftsjahre war zu erwarten, dass sich die Mehrzahl der leitenden Angestellten für eine Freistellungsphase entscheiden würden. Für diejenigen Angestellten, die vor dem Eintritt in die Freistellungsphase ausscheiden werden, ist ein sog. Fluktuationsabschlag vorzunehmen. Die Rückstellungen sind im Übrigen abzuzinsen, weil die Verpflichtungen erst nach Ablauf von 12 Monaten zu erfüllen sind.
Hinweise: Unschädlich ist, dass die Verpflichtung zur Gehaltszahlung während der Freistellungsphase erst in der Zukunft entstehen wird. Denn die Verpflichtung der Klägerin war im jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr verursacht worden, weil es sich bei der in der Freistellungsphase zu zahlenden Vergütung um ein Entgelt für die in der Vergangenheit bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt.
Mit seinem aktuellen Urteil folgt der BFH seiner Rechtsprechung zur Rückstellung für Jubiläumszuwendungen; bei Jubiläumsrückstellungen wird ebenfalls die bereits zurückgelegte Dienstzeit des Arbeitnehmers berücksichtigt.
Quelle: BFH, Urteil vom 5.2.2026 – IV R 11/24; NWB
Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen
Tue, 16 Jun 2026 11:57:00 +0200
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung setzt nicht zwingend voraus, dass die Rechnung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anzahlung wie z.B. „Vorkasse“ enthält. Für den Vorsteuerabzug genügt es, dass aus anderen Gründen deutlich wird, dass die Leistung noch zu erbringen ist.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug ist nicht nur aus einer Rechnung, mit der über eine bereits erbrachte Leistung abgerechnet wird, möglich, sondern auch aus einer Anzahlungsrechnung, wenn in dieser Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und die Zahlung geleistet wird.
Sachverhalt: In dem aktuellen Fall ging es um einen Anlagebetrug durch L. Die Klägerin bestellte bei L eine Photovoltaikanlage, die die Klägerin an C verpachten wollte und die an C ausgeliefert werden sollte. L rechnete mit zwei Rechnungen (Nr. 255 und 256) vom 22.12.2010 über die Lieferung einer PV-Anlage zu einem Kaufpreis von insgesamt 30.000 € zuzüglich 5.700 € Umsatzsteuer ab. Nur in der Rechnung mit der Nr. 255 fand sich der Hinweis „Vorkasse“, nicht aber in der Rechnung mit der Nr. 256. Die Klägerin bezahlte die Rechnung Nr. 255 am 12.1.2011 und die Rechnung Nr. 256 im Dezember 2011. Am 19.1.2011 übersandte L der Klägerin einen gefälschten Lieferschein, wonach die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Die Klägerin machte in der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 die Vorsteuer aus den beiden Rechnungen geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus mehreren Gründen, u.a. deshalb, weil die PV-Anlage tatsächlich nicht an C geliefert worden sei und weil die Rechnung mit der Nr. 256 keinen Hinweis auf eine Anzahlung enthalten habe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt einen Vorsteuerabzug für denkbar, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück:
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung setzt grundsätzlich voraus, dass die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Außerdem muss sich aus der Rechnung die zu erbringende Leistung ergeben. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der voraussichtliche Leistungszeitpunkt angegeben wird.
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug waren bei der Rechnung Nr. 255 erfüllt. Aus der Rechnung ergab sich die Leistung, nämlich die Lieferung einer PV-Anlage, aus dem Hinweis „Vorkasse“ ergab sich der Anzahlungscharakter, und die Klägerin hat die Rechnung am 12.1.2011 bezahlt; zu diesem Zeitpunkt war die (angebliche) Lieferung noch nicht erfolgt.
Bei der Rechnung Nr. 256 fehlte zwar der Hinweis „Vorkasse“. Es genügt für den Vorsteuerabzug aber, dass aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt worden ist. Ob dies der Fall ist, muss das Finanzgericht nun im zweiten Rechtsgang prüfen.
Außerdem muss das Finanzgericht noch aufklären, ob im Dezember 2011 bei Bezahlung der Rechnung mit der Nr. 256 die Lieferung der PV-Anlage aus Sicht der Klägerin noch zu erwarten war. Immerhin lag zu diesem Zeitpunkt bereits ein Lieferschein vom 19.1.2011 vor, nach dem die PV-Anlage direkt an C ausgeliefert worden sei. Ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung wäre damit nicht mehr möglich, weil es sich nicht mehr um eine Anzahlung gehandelt hätte.
Zwar könnte dann ein Vorsteuerabzug aus einer endgültigen Rechnung – nach Ausführung der Leistung – in Betracht kommen; tatsächlich ist die PV-Anlage aber nie ausgeliefert worden.
Hinweise: Gegen einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung mit der Nr. 256 spricht auch, dass die Klägerin die Vorsteuer aus dieser Rechnung bereits in der Voranmeldung für Januar 2011 geltend gemacht hatte, also noch vor der Bezahlung. Dies deutet darauf hin, dass sie bei Abgabe der Voranmeldung bereits von einer im Januar 2011 ausgeführten Lieferung ausging, so dass sie im Dezember 2011 nicht mehr von einer Anzahlung ausgegangen sein kann.
Der Vorsteuerabzug aus einer Anzahlungsrechnung scheitert auch dann, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt seiner Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Leistung voraussichtlich nicht bewirkt oder erbracht werden wird. Hierfür gab es im Streitfall aber keine Anhaltspunkte.
Für L ging der Fall nicht gut aus, da er wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 272 Fällen mit einem Gesamtschaden von ca. 10,5 Mio. € rechtskräftig verurteilt wurde.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 38/23; NWB
Bundesrat stimmt Rentenerhöhung um 4,24 Prozent zu
Fri, 12 Jun 2026 12:21:00 +0200
Der Bundesrat hat am 12.6.2026 der Verordnung der Bundesregierung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert ab dem 1.7.2026 bundeseinheitlich um 4,24 Prozent auf 42,52 Euro.
Für eine Standardrente bei durchschnittlichem Verdienst und 45 Beitragsjahren bedeutet die Rentenanpassung nach Berechnung der Bundesregierung einen Anstieg um 77,85 Euro im Monat. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Gegenwert, der einem Rentenpunkt (oder Entgeltpunkt) entspricht. Er gibt an, wieviel monatliche Rente ein Rentner für jeden gesammelten Rentenpunkt erhält.
Rentenplus auch für Landwirte
Auch für Landwirte wird der allgemeine Rentenwert von 18,83 Euro auf 19,63 Euro erhöht. Mit der Verordnung werden außerdem für die gesetzliche Unfallversicherung der Mindest- und der Höchstbetrag des Pflegegeldes auf 482 Euro und 1.916 Euro monatlich festgesetzt.
Jährliche Anpassung
Die Bundesregierung passt jährlich die Renten an die aktuelle wirtschaftliche Situation an. Dies geschieht stets durch eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Quelle: BundesratKOMPAK, Meldung v. 12.6.2026; NWB
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelkosten bei Konferenzveranstalter
Thu, 11 Jun 2026 08:35:00 +0200
Ein Veranstalter von Konferenzen muss die Kosten für Hotelzimmer, die er für die Konferenzen bucht, anteilig dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind. Entscheidend ist, dass der Veranstalter nach seinen speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für den betrieblichen Gebrauch vorhalten muss.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete Tagungen und Kongresse sowie Reisen. Hierfür buchte sie Hotelzimmer in sog. Konferenzhotels und buchte auch die entsprechenden Veranstaltungsräume sowie die Technik für die Konferenzen. Kunden der Klägerin waren die Konferenzveranstalter. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Hotelzimmer gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Voraussetzung für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist, dass die angemieteten Hotelzimmer zum Anlagevermögen der Klägerin gehören würden, wenn die Klägerin Eigentümerin der Hotelzimmer wäre, sog. fiktives Anlagevermögen. Das fiktive Anlagevermögen müsste also dazu bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb der Klägerin zu dienen.
Diese Prüfung hängt von der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts (Hotelzimmer) ab. Die Zweckbestimmung ist wiederum subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängig, hängt aber auch von objektiven Merkmalen wie z.B. der Art des Wirtschaftsguts oder der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb und der Art des Betriebs ab.
Fiktives Anlagevermögen kann auch bei einer kurzfristigen (also nur wenige Tage umfassenden) Anmietung von Wirtschaftsgütern vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut ständig für seinen Betrieb benötigt, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung ein Ersatz für eine langfristige Anmietung ist.
Für den Streitfall bedeutet dies konkret, dass fiktives Anlagevermögen anzunehmen ist, wenn die Klägerin nach ihren speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Hotelzimmer ständig für ihren Betrieb vorhalten muss und es sich entweder immer um dieselben Unterkünfte handelt oder die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind, so dass die wiederholte kurzfristige Anmietung verschiedener Immobilien einer längerfristigen Anmietung gleichkommt.
Bei der Frage der Austauschbarkeit sind die Art der Immobilie, die Ausstattung, mögliche Zusatzleistungen sowie die Lage von Bedeutung. Die Lage ist nur dann irrelevant, wenn es darum geht, an beliebigen Orten Laufkundschaft zu gewinnen, z.B. bei der Anmietung von Standflächen für Imbissstände.
Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Hotelzimmer zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Zimmerkosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Letzteres wäre der Fall, wenn die Hotelzimmer nur anlass- bzw. auftragsbezogen für einen Tag oder einzelne Tage angemietet werden, z.B. bei der Buchung eines Hotelzimmers für den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung oder Fachmesse.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht jedoch in seinem Urteil deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 – III R 28/24; NWB
Grunderwerbsteuer: Erwerb eines KG-Anteils
Mon, 27 Jul 2026 08:31:00 +0200
Erwirbt eine Gesellschaft einen Kommanditanteil von 100 % an einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG, entsteht Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerber bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits die Stellung eines mittelbaren Gesellschafters der GmbH & Co. KG innegehabt hatte.
Hintergrund: Nach dem Gesetz entsteht Grunderwerbsteuer, wenn sich bei einer Personengesellschaft innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar ändert und mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bis zum 30.6.2021 galt ein Fünfjahreszeitraum (statt zehn Jahren), und es mussten mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen.
Sachverhalt: An einer GmbH & Co. KG waren die K-GmbH als Komplementärin mit einem Anteil von 0 % und die L-GmbH als Kommanditistin mit einem Anteil von 100 % beteiligt. Die L-GmbH war zudem Alleingesellschafterin der K-GmbH. Die GmbH & Co. KG besaß zunächst keine Immobilien. Mit notariellen Verträgen vom 29.7.2014 verkaufte die L-GmbH ihre Kommanditbeteiligung an der GmbH & Co. KG sowie ihre Beteiligung an der K-GmbH an die M-GmbH. Die entsprechenden Anteilsabtretungen erfolgten aber aufschiebend bedingt durch die Eintragung im Handelsregister, die erst am 19.8.2014 erfolgte. In den Verträgen vom 29.7.2014 bevollmächtigte die L-GmbH die M-GmbH, Gesellschafterversammlungen bei der GmbH & Co. KG abzuhalten und Gesellschafterbeschlüsse aller Art zu fassen. Am 31.7.2014, also noch vor Wirksamkeit der Abtretungen, erwarb die GmbH & Co. KG ein Grundstück. Im Mai 2017 wurde die GmbH & Co. KG in eine GmbH umgewandelt. Das Finanzamt setzte im Jahr 2019 Grunderwerbsteuer gegenüber der nun umgewandelten GmbH (zuvor: GmbH & Co. KG) fest und begründete dies damit, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an der GmbH & Co. KG auf neue Gesellschafter, nämlich auf die M-GmbH, übergegangen seien.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die am 19.8.2014 wirksam gewordene Abtretung führte zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand von mindestens 95 %, nämlich zu 100 %. Denn neue Gesellschafterin wurde nun die M-GmbH, die zu 100 % an der GmbH & Co. KG beteiligt war.
Ob ein neuer Gesellschafter unmittelbar an einer Personengesellschaft beteiligt wird, ist zivilrechtlich zu prüfen. Die M-GmbH war bis zum 19.8.2014 nicht zivilrechtlich an der GmbH & Co. KG beteiligt. Erst mit der Eintragung der Rechtsnachfolge im Handelsregister am 19.8.2014 wurde die Abtretung der Kommanditbeteiligung von 100 % zivilrechtlich wirksam.
Unbeachtlich für die Prüfung eines unmittelbaren Gesellschafterwechsels ist, ob die M-GmbH vor dem 19.8.2014 bei wirtschaftlicher Betrachtung mittelbar an der GmbH & Co. KG beteiligt war. Im Übrigen wäre am 29.7.2014 noch keine Grunderwerbsteuer entstanden, wenn man einen mittelbaren Erwerb der M-GmbH am 29.7.2014 angenommen hätte; denn am 29.7.2014 verfügte die GmbH & Co. KG noch nicht über Grundbesitz, da sie erst am 31.7.2014 ein Grundstück kaufte.
Die weiteren Voraussetzungen der Grunderwerbsteuerbarkeit waren erfüllt. Der unmittelbare Gesellschafterbestand wechselte innerhalb von fünf Jahren, nämlich am 19.8.2014, zu 100 % (und damit zu mindestens 95 %).
Hinweise: Die GmbH & Co. KG war am 19.8.2014 auch eine grundbesitzende Personengesellschaft, da sie am 31.7.2014, also knapp drei Wochen zuvor, ein Grundstück gekauft hatte. Zwar war sie noch nicht Eigentümerin des Grundstücks, weil sie noch nicht im Grundbuch eingetragen war; grunderwerbsteuerlich unterliegt aber bereits ein Grundstückskaufvertrag der Grunderwerbsteuer, so dass der GmbH & Co. KG das Grundstück schon am 31.7.2014 grunderwerbsteuerlich zuzurechnen war.
Eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Grundstücks- und Anteilsübertragungen zwischen Schwester-Personengesellschaften kam aus zwei Gründen nicht in Betracht: Zum einen setzt die Grunderwerbsteuerbefreiung für Übertragungen von Grundstücken oder Anteilen zwischen Schwester-Personengesellschaften voraus, dass dieselben Gesellschafter an den Personengesellschaften zivilrechtlich beteiligt sind; die M-GmbH wurde aber erst am 19.8.2014 zivilrechtlich Gesellschafterin der GmbH & Co. KG. Zum anderen hätte die M-GmbH nach damaliger Rechtslage noch mindestens fünf Jahre an der GmbH & Co. KG beteiligt bleiben müssen; dies war aber nicht der Fall, weil die GmbH & Co. KG im Mai 2017 in eine GmbH und damit in eine Kapitalgesellschaft formwechselnd umgewandelt wurde.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.2.2026 - II R 5/24; NWB
Gemeinnützigkeit: Fristsetzung zur Verwendung nicht zeitnah verwendeter Mittel
Tue, 09 Jun 2026 08:52:00 +0200
Eine gemeinnützige Körperschaft kann gegen eine vom Finanzamt gesetzte Frist, innerhalb derer die Körperschaft ihre bislang nicht zeitnah verwendeten Mittel für gemeinnützige Zwecke verwenden soll, nicht im Klageweg vorgehen. Denn über die Frage, ob die Mittel zeitnah verwendet worden sind, wird erst im Körperschaftsteuerbescheid entschieden.
Hintergrund: Gemeinnützige Körperschaften (z.B. Vereine) müssen ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. In einem bestimmten Umfang dürfen sie allerdings auch Rücklagen bilden. Eine zeitnahe Mittelverwendung liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geht das Finanzamt davon aus, dass der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung bislang nicht beachtet worden ist, kann es der Körperschaft eine Frist setzen, die Mittel zeitnah zu verwenden. Verwendet die Körperschaft die Mittel innerhalb der gesetzten Frist für gemeinnützige Zwecke, liegt kein Gemeinnützigkeitsverstoß vor.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und verfolgte in den Streitjahren 2014 bis 2019 gemeinnützige Ziele. Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die Klägerin ihre Mittel nicht zeitnah verwendet habe. Es erließ daher im März 2020 einen sog. Auflagenbescheid und forderte die Klägerin auf, bis zum 1.5.2021 einen genau bezifferten Betrag für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und den – ebenfalls bezifferten – Restbetrag bis zum 1.5.2022 einzusetzen. Im August 2020 erging ein weiterer Auflagenbescheid für die Verwendung der im Jahr 2020 angesammelten Mittel bis zum 1.9.2022. Die Klägerin legte gegen die Auflagenbescheide Einspruch sowie Klage ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, weil sie unzulässig war:
Der Klägerin fehlte für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn tatsächlich stellen die sog. Auflagenbescheide begünstigende – und nicht belastende – Verwaltungsakte dar.
Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzte Frist und setzt sie die angesammelten Mittel für gemeinnützige Zwecke ein, wird ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung geheilt; denn dann wird eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel rückwirkend fingiert.
Beachtet eine gemeinnützige Körperschaft die Frist, die ihr in einem Auflagenbescheid gesetzt worden ist, hingegen nicht, ergibt sich hieraus keine Bindungswirkung für den weiteren Verfahrensverlauf. Das Finanzamt muss dann also im späteren Steuerbescheid entscheiden, ob es von einer unzulässigen Mittelansammlung und damit von einem Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung ausgeht.
Hinweise: Der Auflagenbescheid des Finanzamts mit Fristsetzung klingt zwar negativ, ist es aber nicht. Denn er gibt der Körperschaft die Möglichkeit, ihre angesammelten Mittel bis zum Fristablauf einzusetzen und damit rückwirkend einen Verstoß gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung zu heilen. Der Auflagenbescheid stellt also keine gesonderte Feststellung dar, die mit Bindungswirkung für die spätere Steuerfestsetzung einen Verstoß feststellt.
Ist die Körperschaft der Auffassung, dass sie nicht gegen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung verstoßen habe, steht ihr nach dem aktuellen BFH-Urteil zwar kein Rechtsschutz gegen den Auflagenbescheid zu; die Körperschaft kann sich aber gegen den späteren Steuerbescheid wenden, in dem das Finanzamt die Gemeinnützigkeit verneint. Es ist dann im Einspruchs- und ggf. Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung zu klären, ob die Körperschaft ihre Mittel zeitnah verwendet hat.
Der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 100.000 €. Diese Grenze gilt seit dem 1.1.2026; bis zum 31.12.2025 betrug die Einnahmengrenze 45.000 €.
Quelle: BFH, Urteil vom 4.12.2025 – V R 25/23; NWB
Gewinn einer GmbH aus der Veräußerung ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG
Mon, 08 Jun 2026 08:11:00 +0200
Der Gewinn einer GmbH aus dem Verkauf ihres Kommanditanteils an einer Projekt-KG, die für den Erwerb, die Sanierung und Vermietung einer Immobilie gegründet worden ist, unterliegt bei der GmbH nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Veräußerungsgewinn bei der Projekt-KG deshalb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil die Projektgesellschaft noch nicht gewerbesteuerpflichtig und noch nicht am Markt tätig geworden ist.
Hintergrund: Der Verkauf eines Anteils an einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn der Verkäufer und Gesellschafter eine natürliche Person ist. Verkauft jedoch eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft ihren Anteil an einer Mitunternehmerschaft, wird der Veräußerungsgewinn bei der Gewerbesteuer erfasst.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH. Sie war alleinige Kommanditistin einer KG, die als sog. Projektgesellschaft konzipiert war, also für den Erwerb, die Sanierung und die anschließende Vermietung nur eines bestimmten Grundstücks gegründet wurde. Die KG schloss am 30.8.2012, bevor sie ein Grundstück erworben hatte, einen Pachtvertrag mit einer Pächterin; allerdings stand der Pachtvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass die KG das betreffende Grundstück kauft. Am 5.9.2012 erwarb die KG von der B-KG das betreffende Grundstück; auch dieser Vertrag stand unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich der Erteilung einer verbindlichen Finanzierungsbestätigung der finanzierenden Bank. Die KG hatte das Recht, auf die aufschiebende Bedingung zu verzichten. Am 28.11.2012 verkaufte die Klägerin ihre Kommanditbeteiligung an der KG und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Anschließend verzichtete die KG auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung aus dem Grundstückskaufvertrag, so dass nun der Grundstückskaufvertrag und der Pachtvertrag wirksam wurden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die KG ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen. Das Finanzamt sah den Gewinn aus dem Verkauf der Kommanditbeteiligung als gewerbesteuerpflichtig an und erfasste ihn beim Gewerbeertrag der Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der Verkauf der Kommanditbeteiligung gehörte nicht zum Gewerbeertrag der Klägerin, da die Klägerin weder mit Grundstücken noch mit Kommanditanteilen gehandelt hatte. Ein Handel mit Kommanditanteilen war steuerlich nicht möglich, weil Personengesellschaftsanteile im Steuerrecht nicht als Wirtschaftsgut angesehen werden.
Der Klägerin konnten auch die Wirtschaftsgüter der KG und damit ein Handel der KG mit Grundstücken nicht zugerechnet werden, da die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung am 28.11.2012 noch nicht über Grundstücke verfügte; denn die KG hatte nur ein einziges Grundstück gekauft - und dieser Kauf stand noch unter einer aufschiebenden Bedingung, die erst am 12.12.2012 entfiel, als die KG auf die aufschiebende Bedingung verzichtete.
Nach dem Gesetz werden Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft aus dem Verkauf ihres Anteils an einer mitunternehmerisch tätigen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) erzielt, als gewerbesteuerpflichtig behandelt und beim Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft erfasst. Allerdings war dies im Streitfall nicht möglich, weil die KG im Zeitpunkt der Anteilsveräußerung noch gar nicht gewerbesteuerpflichtig war; denn die sachliche Gewerbesteuerpflicht begann erst mit der werbenden Tätigkeit der KG am Markt, d.h. mit der Erzielung von Umsätzen.
Eine gewerbesteuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns beim Gewerbeertrag der Klägerin war nicht möglich. Denn selbst wenn man dazu käme, dass der Veräußerungsgewinn im Gewerbeertrag der Klägerin zu erfassen wäre, wäre der Gewerbeertrag jedenfalls um diesen Veräußerungsgewinn zu kürzen. Nach dem Gesetz ist der Gewerbeertrag nämlich um Anteile am Gewinn einer Kommanditgesellschaft, bei der die Gesellschafter (wie z.B. die Klägerin) als Mitunternehmer des Gewerbebetriebs anzusehen sind, zu kürzen, wenn die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Diese Kürzungsvorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Mitunternehmerschaft (KG) ihre werbende Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat und damit selbst noch nicht gewerbesteuerpflichtig ist.
Hinweise: Der Veräußerungsgewinn unterlag somit nicht der Gewerbesteuer. Denn die KG war mangels Aufnahme der werbenden Tätigkeit bis zum Verkauf der Kommanditbeteiligung noch nicht gewerbesteuerpflichtig, und bei der Klägerin wäre es in Höhe des Veräußerungsgewinns jedenfalls zu einer Kürzung um den Veräußerungsgewinn gekommen.
Der Fall ermöglicht somit eine Gestaltung, die insbesondere davon abhängig ist, dass die KG noch nicht am Markt tätig geworden ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber auf das aktuelle Urteil reagieren wird und die gesetzlichen Vorschriften verschärfen wird, um eine Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen in derartigen Fällen sicherzustellen.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.12.2025 – III R 38/22; NWB
Aktivierung eines Rückbauanspruchs des Vermieters
Fri, 05 Jun 2026 08:31:00 +0200
Hat ein Vermieter, der bilanziert, einen Anspruch gegenüber dem Mieter auf Rückbau der vom Mieter errichteten Infrastrukturanlagen, kann der Vermieter eine Forderung aus seinem Rückbauanspruch erst dann aktivieren, wenn die Entstehung des Anspruchs sicher ist. Anderenfalls würde die Aktivierung gegen das bilanzrechtliche Realisierungsprinzip verstoßen.
Hintergrund: Zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört das sog. Realisationsprinzip. Nach diesem Prinzip dürfen Gewinne nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Dies ist der Fall, wenn der Kaufmann seine Leistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, wirtschaftlich erfüllt hat und wenn die Forderung auf Bezahlung – unabhängig von den bei jeder Zahlung bestehenden Risiken – so gut wie sicher ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die zu einem Konzern gehörte. Ebenfalls zum Konzern gehörte die Grundstückseigentümerin, die Grundstücke an die gleichfalls zum Konzern gehörige Y-GmbH vermietet hatte. Die Y-GmbH hatte auf den von ihr gemieteten Grundstücken Infrastrukturanlagen errichtet, die in ihrem Eigentum standen. Die Klägerin wurde nun als gewerbliche Zwischenmieterin zwischengeschaltet und war damit (Zwischen-)Vermieterin der an die Y-GmbH überlassenen Grundstücke. Die Klägerin, die Grundstückseigentümerin und die Y-GmbH schlossen einen Rahmenmietvertrag, in dem u.a. auch eine Rückbauverpflichtung der Y-GmbH geregelt wurde. Danach sollte die Y-GmbH zum Rückbau der Infrastrukturanlagen verpflichtet sein, wenn die Klägerin und die Grundstückseigentümerin dies gemeinsam verlangen. In diesem Fall sollten die Kosten für einen Rückbau von der Grundstückseigentümerin und der Y-GmbH auf der Grundlage eines genau festgelegten zeitlichen Aufteilungsschlüssels getragen werden. Für den Fall, dass die Klägerin und die Grundstückseigentümerin den Rückbau nicht gemeinsam verlangen, hatte die Y-GmbH das Recht, die Infrastrukturanlagen auf eigene Kosten rückzubauen; die Y-GmbH war dann nicht verpflichtet, Zahlungen an die Klägerin oder an die Grundstückseigentümerin zu leisten. Die Y-GmbH bildete für die Rückbauverpflichtung Rückstellungen in ihren Bilanzen. Das Finanzamt verlangte nun von der Klägerin, dass sie entsprechende Forderungen gewinnerhöhend aktiviert.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Aktivierung ab und gab der Klage statt:
Die Aktivierung einer Forderung setzt eine Realisierung des Anspruchs voraus. Die Klägerin musste also so gut wie sicher sein, einen Anspruch gegen die Y-GmbH durchsetzen zu können. Hieran fehlte es im Streitfall.
Ein Anspruch der Klägerin auf Rückbau bzw. auf Erstattung der fiktiv berechneten Rückbaukosten bestand an den Bilanzstichtagen nicht. Denn die Y-GmbH hatte nach dem Rahmenmietvertrag das Recht, die von ihr errichteten und ihr gehörenden Infrastrukturanlagen bereits während der Mietzeit auf eigene Kosten zu entfernen. In diesem Fall hatte die Klägerin weder einen Rückbau- noch Zahlungsanspruch.
Hinweise: Dem BFH zufolge standen etwaige Ansprüche der Klägerin unter einer aufschiebenden Bedingung, die am Bilanzstichtag noch nicht eingetreten war. Bei dieser Bedingung handelte es sich um den beim Mietvertragsende noch nicht erfolgten Rückbau durch die Y-GmbH.
Der BFH geht nicht auf den Umstand ein, dass ein Anspruch der Klägerin zudem vorausgesetzt hätte, dass der Mietvertrag beendet wird. Solange der Mietvertrag läuft, kann die Klägerin zusammen mit der Grundstückseigentümerin ohnehin keinen Rückbau der von der Y-GmbH errichteten Infrastrukturanlagen verlangen, da die Y-GmbH diese Anlagen als Mieterin benötigte.
Unklar blieb, ob es sich bei dem aktivierten Anspruch der Klägerin um einen Anspruch auf Durchführung des Rückbaus oder um einen Anspruch auf Kostenerstattung handeln sollte. Unverständlich ist, weshalb die Klägerin überhaupt einen Zahlungsanspruch gegen die Y-GmbH im Fall eines gemeinsamen Rückbauverlangens der Klägerin und der Grundstückseigentümerin gehabt haben könnte; denn ein Kostenerstattungsanspruch für den Rückbau stand allenfalls der Grundstückseigentümerin zu, nicht aber der Klägerin als gewerblicher Zwischenmieterin.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.1.2026 - IX R 33/22; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2026
Tue, 02 Jun 2026 07:40:00 +0200
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Mai 2026 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2026 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben v. 1.6.2026 - III C 3 - S 7329/00014/008/062; NWB
Abfindung für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht nicht steuerpflichtig
Mon, 01 Jun 2026 07:46:00 +0200
Eine Abfindung, die für einen zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt wird, ist nicht einkommensteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung in Raten gezahlt wird.
Hintergrund: Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, z.B. Zinsen. Hat der Steuerpflichtige eine Leistung erbracht, lässt sich die Leistung aber nicht einer bestimmten Einkunftsart zuordnen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung oder aus nichtselbständiger Arbeit), kann es sich um sog. sonstige Einkünfte handeln.
Sachverhalt: Die Eltern der Klägerin übertrugen im Juli 2014 ihr Betriebsvermögen zum Großteil auf ihren Sohn, den Bruder der Klägerin. Bereits im Jahr 2002 hatte der Bruder Anteile an mehreren Gesellschaften von den Eltern erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 einen auf diese Anteile beschränkten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht erklärt und sollte hierfür später eine Abfindung in Gestalt eines sog. Gleichstellungsgeldes erhalten. Bei der Übertragung im Juli 2014 verpflichtete sich der Bruder der Klägerin, an die Eltern für das im Jahr 2002 und für das nunmehr im Juli 2014 übertragene Vermögen ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld sollte in zwei Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 auf ein Bankkonto der Klägerin gezahlt werden. Die Klägerin verzichtete für sich und ihre Kinder gegenüber ihren Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsrechte am Nachlass der Eltern. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder auf Zahlung des Gleichstellungsgelds an die Klägerin ab. Der Bruder der Klägerin zahlte daraufhin die beiden Raten am 30.12.2014 und 30.12.2015 an die Klägerin. Das Finanzamt teilte die Zahlungen in einen steuerbaren Tilgungsanteil und in einen steuerbaren Zinsanteil auf und besteuerte den Zinsanteil als Kapitaleinkünfte, die es der Abgeltungsteuer von 25 % unterwarf. Hiergegen klagte die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Die beiden Abfindungszahlungen waren nicht steuerbar. Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige Pflichtteilsansprüche und erhält es hierfür wiederkehrende Zahlungen, sind die Zahlungen weder ganz noch in Höhe eines Zinsanteils steuerbar. Denn zivilrechtlich erfolgt der Vorgang unentgeltlich. Der künftige Erbe verzichtet nämlich nur auf eine Erwerbschance. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen in Raten gezahlt werden.
Zwar stellte der Vertrag zwischen dem Bruder der Klägerin und den Eltern einen teilentgeltlichen Vorgang für den Bruder dar, weil er für das auf ihn übertragene Vermögen Geld zahlen musste.
Für die Klägerin war der Vorgang aber unentgeltlich. Bei wirtschaftlicher Betrachtung und auch steuerlich macht es keinen Unterschied, ob der Bruder das Geld an die Eltern zahlt (teilentgeltliches Geschäft) und die Eltern dann das Geld an die Klägerin unentgeltlich weiterleiten oder ob – wie im Streitfall – der Bruder das Geld sogleich an die Klägerin im sog. abgekürzten Zahlungsweg überweist.
Die Klägerin hat auch keine sonstigen Einkünfte erzielt, weil für sie der Vorgang unentgeltlich war.
Hinweise: Zwar waren die Zahlungen für die Klägerin nicht einkommensteuerpflichtig. Jedoch entstand Erbschaftsteuer, weil neben der Abfindung für einen Erbverzicht auch Abfindungen des potenziellen Erblassers an den potenziellen Erben für dessen Verzicht auf einen künftigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Gesetzeswortlaut der Erbschaftsteuer unterliegen.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.1.2026 – VIII R 6/23; NWB
Fiktiver Veräußerungsgewinn bei Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
Fri, 29 May 2026 09:54:00 +0200
Kommt es auf Grund der Änderung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat zu einer Beschränkung oder zu einem Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, ist ein fiktiver Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert anzusetzen und zu versteuern. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist in dem Jahr zu versteuern, in dem das bisherige DBA letztmalig gilt, also nicht in dem Jahr, in dem das neue DBA erstmalig anwendbar ist.
Hintergrund: Der Gesetzgeber behandelt die sog. Entstrickung eines Wirtschaftsguts wie eine Entnahme, so dass ein Entstrickungsgewinn anzusetzen ist. Unter einer Entstrickung versteht man die Beschränkung oder den Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten existiert in den meisten Fällen ein DBA, das regelt, welcher der beiden Staaten den Sachverhalt besteuern darf.
Sachverhalte: Der BFH musste über zwei Fälle entscheiden. Im ersten Fall ging es um eine GmbH, die eine Immobilie in Australien besaß. Nach dem DBA mit Australien aus dem Jahr 1972 hatte Australien das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das sich in Australien befand. Dieses DBA wurde zum 1.1.2017 geändert. Nunmehr wurde ausdrücklich geregelt, dass Australien auch Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen in Australien besteuern kann. Das Finanzamt ging davon aus, dass aufgrund der Änderung des DBA das bisherige Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien in Australien weggefallen sei und setzte im Körperschaftsteuerbescheid für 2017 einen Entstrickungsgewinn an.
Der zweite Fall betraf eine KG. Ihre Kommanditisten hielten Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Spanien, deren Vermögen im Wesentlichen aus Immobilien bestand. Die Anteile befanden sich im Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bei der KG. Zum 1.1.2013 wurde das DBA mit Spanien geändert. Dies führte dazu, dass nunmehr Spanien das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteile an der spanischen Kapitalgesellschaft erhielt, da ihr Vermögen überwiegend aus Immobilien bestand. Das Finanzamt ging von einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland aus und setzte einen Entstrickungsgewinn im Gewinnfeststellungsbescheid der KG für 2013 an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab in beiden Fällen den Klagen statt:
Im ersten Fall fehlte es bereits an einem Wegfall des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Denn bereits nach dem bisherigen DBA mit Australien lag das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von australischen Immobilien bei Australien. Dies ergibt sich aus der Formulierung „Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen“. Zu den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen gehören danach auch Veräußerungsgewinne. Durch das neue DBA mit Australien wurde dies nun lediglich klargestellt; die Neufassung ändert inhaltlich also nichts an dem bereits bestehenden Besteuerungsrecht Australiens.
Darüber hinaus hat das Finanzamt in beiden Fällen den Entstrickungsgewinn im falschen Jahr besteuert. Zwar regelt das Gesetz nicht den Zeitpunkt, in dem ein Entstrickungsgewinn entsteht und damit zu versteuern ist. Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsteht der Entstrickungsgewinn eine Sekunde, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands wirksam wird. Durch den Ansatz eines Entstrickungsgewinns kommt es zu einer Art Schlussbesteuerung der in Deutschland entstandenen stillen Reserven (Wertsteigerungen).
Im ersten Fall trat das neue DBA-Australien ab dem 1.1.2017 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2016, nämlich zum 31.12.2016, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen; das Finanzamt hat den Entstrickungsgewinn aber im Jahr 2017 besteuert. Und im zweiten Fall trat das neue DBA-Spanien zum 1.1.2013 in Kraft, so dass der Entstrickungsgewinn im Jahr 2012, nämlich zum 31.12.2012, 24.00 Uhr, hätte angesetzt werden müssen.
Hinweise: In den Streitfällen ging es um die sog. passive Entstrickung, weil es durch den Abschluss eines (neuen) DBA zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts gekommen ist bzw. hätte kommen können. Hingegen spricht man von einer sog. aktiven Entstrickung, wenn durch eine Handlung des Unternehmers das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland bezüglich eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird; dies kann z.B. durch die Verlagerung des Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte erfolgen. Bei der aktiven Entstrickung ist ebenfalls ein Entstrickungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen gemeinem Wert (Verkehrswert) des Wirtschaftsguts und seinem Buchwert zu ermitteln.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Entstrickungsgewinn durch einen gesetzlich geregelten Ausgleichsposten über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden.
Quelle: BFH, Urteile vom 19.11.2025 – I R 6/23 (DBA Australien) und I R 41/22 (DBA Spanien); NWB
Klage eines Steuerberaters in eigener Sache
Wed, 27 May 2026 07:49:00 +0200
Die Klage eines Steuerberaters in eigener Sache muss wie bei der Klage für einen Mandanten über das sog. besondere elektronische Postfach für Steuerberater beim Finanzgericht eingereicht werden. Anderenfalls ist die Klage unzulässig.
Hintergrund: Seit dem 1.1.2023 müssen Steuerberater Klagen, die sie für ihre Mandanten beim Finanzgericht einreichen, über das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach – „beSt“ – einreichen. Entsprechendes gilt für Eilanträge, fristwahrende Schriftsätze oder aber auch Revisionen und Beschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH). Für Rechtsanwälte gilt bereits seit dem 1.1.2022 eine vergleichbare Pflicht; allerdings müssen Rechtsanwälte das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach – „beA“ – nutzen und nicht „beSt“.
Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, und der Kläger war als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Im Mai 2023 erhoben die Kläger mehrere Klagen beim Finanzgericht gegen verschiedene Steuer- und Zinsbescheide. Sie reichten die Klagen per Brief und Telefax ein. Auf dem Briefumschlag standen die beiden Berufsbezeichnungen sowie die Kanzleianschrift des Klägers. Die Klageschriften nannten im Briefkopf und im Betreff die Kläger mit ihrer Privatanschrift und enthielten keine Angaben zur Berufsbezeichnung. Auf Hinweis des FG teilte der Kläger mit, dass er als Privatperson auftrete und sich selbst sowie seine Ehefrau vertrete. Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Hiergegen legten die Kläger Revision ein.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision als unbegründet zurück:
Die Klagen sind unzulässig erhoben worden, weil sie nicht über das elektronische Postfach für Steuerberater „beSt“, sondern per Brief und Telefax eingereicht worden sind.
Die Formvorschrift, „beSt“ zu verwenden, gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater für Mandanten Klage erhebt, sondern auch dann, wenn der Steuerberater in eigener Sache als Privatperson klagt, ohne auf seine Zulassung als Steuerberater hinzuweisen.
Die Formvorschrift ist nämlich statusbezogen zu verstehen und nicht rollenbezogen. Es kommt also nicht darauf an, ob der Steuerberater als Steuerberater auftritt (rollenbezogen). Entscheidend ist, dass er Steuerberater ist (statusbezogen). Das Gesetz stellt nur auf die Klageerhebung durch eine entsprechende Person ab. Würde man die Nutzungspflicht von „beSt“ vom konkreten Auftreten des Steuerberaters – als Privatperson oder als Steuerberater – abhängig machen, liefe dies auf eine Freiwilligkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hinaus, wenn der Berufsträger in eigener Angelegenheit oder als Vertreter eines Angehörigen tätig wird. Außerdem lässt sich nicht immer zweifelsfrei feststellen, in welcher Rolle der Steuerberater gerade auftritt, wenn er z.B. eine Klage unter seiner Privatanschrift, aber mit Angabe seiner Berufsbezeichnung erhebt.
Hinweise: Das Urteil gilt entsprechend für Rechtsanwälte, die in eigener Angelegenheit klagen bzw. als Vertreter eines Angehörigen Klage erheben. Auch sie müssen die Formvorschrift für Rechtsanwälte beachten und die Klage daher über das „beA“ elektronisch erheben.
Will ein Steuerberater verhindern, dass seine Kanzleimitarbeiter Kenntnis von der Klage erlangen, und deshalb die Klageerhebung über „beSt“ vermeiden, sollte er nach dem BFH-Urteil einen anderen sog. sicheren Übermittlungsweg wählen, z.B. den Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schied im Streitfall aus, da der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises auf die fehlende Form der Klage weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt noch Verhinderungsgründe angeführt hat. Außerdem hätte der Kläger die Klageschriften noch nachträglich in elektronischer Form über „beSt“ einreichen müssen.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.11.2025 – VIII R 2/25; NWB
Gemeinnützigkeit und satzungsmäßige Vermögensbindung
Tue, 26 May 2026 08:18:00 +0200
Die für die Gemeinnützigkeit erforderliche Vermögensbindung in der Satzung verlangt, dass in der Satzung entweder der steuerbegünstigte Verwendungszweck genau bestimmt wird oder dass eine andere gemeinnützige Körperschaft hinreichend benannt wird. Nur dann ist überprüfbar, ob bei Auflösung der gemeinnützigen Körperschaft das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden soll.
Hintergrund: An die Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer anderen Körperschaft werden hohe formelle Anforderungen gestellt. So verlangt der Gesetzgeber u.a. eine satzungsmäßige Vermögensbindung. Die Körperschaft (Verein) muss also in ihrer Satzung festlegen, dass ihr Vermögen im Fall der Auflösung einem steuerbegünstigten Zweck zugute kommt. Diese Festlegung muss so genau bestimmt sein, dass bereits anhand der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerlich begünstigt ist, also als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich angesehen wird.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die gemeinnützig sein sollte. In der Satzung wurde geregelt, dass für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der GmbH oder bei Wegfall ihres gemeinnützigen Zwecks das Vermögen der GmbH an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte, d.h. gemeinnützige Körperschaft fallen sollte, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwenden muss. Das Finanzamt lehnte die Feststellung ab, dass die Satzung der Klägerin die formellen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Es muss ausschließlich anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens der gemeinnützigen Körperschaft gewährleistet bleibt, wenn die gemeinnützige Körperschaft aufgelöst oder aufgehoben wird oder wenn ihr bisheriger gemeinnütziger Zweck wegfällt.
Daher muss bereits bei der Gründung der Körperschaft der Verwendungszweck nach Auflösung oder Aufhebung der gemeinnützigen Körperschaft verbindlich und konkret in der Satzung festgelegt werden.
Im Streitfall fehlte eine entsprechende Festlegung. Denn die Klägerin hat in ihrer Satzung lediglich geregelt, dass ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen soll, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Die Klägerin hat aber weder den Empfänger noch die Zwecke näher festgelegt. Zu den gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zählen viele Tätigkeiten. Daher hätte die Klägerin den konkreten steuerbegünstigten Zweck benennen müssen.
Hinweise: Es ist nicht erforderlich, dass in der Satzung die Empfängerkörperschaft namentlich genannt wird, wenn jedenfalls der gemeinnützige Zweck, für den das Vermögen verwendet werden soll, konkret bezeichnet wird.
Die hier streitige satzungsmäßige Vermögensbindung hat die Funktion eines sog. Buchnachweises. Es soll also bereits anhand der Satzung eine Prüfung möglich sein, ob die Körperschaft ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.
Die Finanzverwaltung hat eine Mustersatzung veröffentlicht, die in der Praxis verwendet werden sollte. Danach ist entweder eine bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft anzugeben, die das Vermögen erhalten soll, oder aber ein bestimmter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck zu bezeichnen, für den das Vermögen zu verwenden ist. Beispiele: „für die Unterhaltung des Gotteshauses in …“, „Förderung von Wissenschaft und Forschung“ oder „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“.
Quelle: BFH, Urteil vom 20.11.2025 – V R 10/24; NWB
Umsatzsteuer bei Auslagerung eines Fußballbetriebs
Fri, 22 May 2026 08:13:00 +0200
Lagert ein Sportverein den Spielbetrieb seiner Fußballmannschaft auf eine GmbH aus und überlässt er der GmbH seine Fußballtribüne und Flutlichtanlage unentgeltlich zur Nutzung, führt dies umsatzsteuerlich zwar nicht zu einer Entnahme. Allerdings kann es zu einer Vorsteuerberichtigung kommen, so dass der Verein die Vorsteuer, die er bei Anschaffung der Tribüne und Flutlichtanlage geltend gemacht hat, anteilig an das Finanzamt zurückzahlen muss.
Hintergrund: Die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für unternehmensfremde Zwecke stellt eine sog. unentgeltliche Wertabgabe dar (Entnahme), die Umsatzsteuer auslöst.
Nimmt der Unternehmer Vorsteuer in Anspruch und ändern sich innerhalb von fünf Jahren (bzw. zehn Jahren bei Grundstücken, Gebäuden und wesentlichen Bestandteilen) die Verhältnisse, weil der Unternehmer den Gegenstand nicht mehr für umsatzsteuerpflichtige Umsätze einsetzt, ist die in Anspruch genommene Vorsteuer zeitanteilig zu berichtigen und vom Unternehmer an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Sachverhalt: Der Kläger war ein gemeinnütziger Sportverein, zu dem zunächst auch eine Fußballmannschaft der 1. Herren gehörte. Der Verein hatte auf seinem Gelände eine Stadiontribüne und eine Flutlichtanlage errichtet und hierfür Vorsteuern geltend gemacht. Der Verein beschloss dann aber, dass der Spielbetrieb der 1. Herren von der A-GmbH durchgeführt werden sollte. Alleingesellschafter der A-GmbH war der Verein. Der Verein überließ der A-GmbH die Fußballtribüne, die Flutlichtanlage sowie die Spiellizenz unentgeltlich zur Nutzung. Das Finanzamt nahm hieraufhin eine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins bezüglich des Vorsteuerabzugs aus den Kosten für die Fußballtribüne und die Flutlichtanlage vor.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Verein war aufgrund der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung der Tribüne sowie der Flutlichtanlage an die A-GmbH zu einer Vorsteuerberichtigung verpflichtet. Die Vorschriften über die Vorsteuerberichtigung gelten für Unternehmer, und der Verein war ein Unternehmer.
Die Unternehmereigenschaft des Vereins ergab sich daraus, dass der Verein Leistungen an seine Mitglieder gegen Entgelt erbrachte. Die Mitgliedsbeiträge waren ein Entgelt für die vom Verein erbrachten Sportangebote. Unbeachtlich ist, ob die Mitglieder die Sportangebote tatsächlich in Anspruch genommen haben.
Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage an die A-GmbH stellte keine umsatzsteuerbare Entnahme dar. Denn die Nutzungsüberlassung erfolgte nicht für Zwecke außerhalb des Unternehmens des Vereins. Die Nutzungsüberlassung stand nämlich im Zusammenhang mit der Übertragung des Spielbetriebs der 1. Herren, der an sich dem Verein oblag. Die Übertragung des Spielbetriebs auf die A-GmbH sollte eine haftungsrechtliche Trennung und Abschirmung des Vermögens des Vereins ermöglichen, so dass die wirtschaftliche Existenz des Vereins und seine unternehmerische Tätigkeit (Sportangebote gegen Mitgliedsbeitrag) gesichert werden konnten.
Allerdings führte die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Tribüne und der Flutlichtanlage zu einer Vorsteuerberichtigung, da sich infolge der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung die umsatzsteuerlichen Verhältnisse geändert hatten. Die Fußballtribüne sowie die Flutlichtanlage wurden jetzt nämlich nicht mehr für die Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen (Sportangebote gegen Mitgliedsbeiträge) eingesetzt.
Hinweise: Der Berichtigungszeitraum betrug zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Der Zehnjahreszeitraum gilt für Grundstücke, Gebäude und wesentliche Bestandteile. Während die Stadiontribüne zu den Gebäuden zählte, war die Flutlichtanlage als wesentlicher Bestandteil, nämlich als Betriebsvorrichtung anzusehen, und damit umsatzsteuerlich den Gebäuden gleichgestellt. Im Einkommensteuerrecht sind Betriebsvorrichtungen zwar bewegliche Wirtschaftsgüter; im Umsatzsteuerrecht werden sie aber als unbewegliche Wirtschaftsgüter behandelt, wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind; damit galt auch für die Flutlichtanlage ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum.
Wäre der zehnjährige Berichtigungszeitraum im Streitjahr bereits abgelaufen gewesen, hätte sich keine Vorsteuerberichtigung zuungunsten des Vereins ergeben.
Der BFH betont erneut, dass Sportvereine grundsätzlich Unternehmer sind, weil sie Dienstleistungen (Sportangebote) gegen Entgelt erbringen; der BFH widerspricht insoweit der Finanzverwaltung.
Eine Vorsteuerberichtigung ist auch zugunsten eines Unternehmers möglich, wenn der erworbene Gegenstand zunächst nur für umsatzsteuerfreie Umsätze eingesetzt wird und damit ein Vorsteuerabzug bei Anschaffung nicht zulässig ist, dann aber innerhalb des Berichtigungszeitraums für umsatzsteuerpflichtige Zwecke verwendet wird; die Vorsteuer kann nun zeitanteilig noch in Anspruch genommen werden.
Quelle: BFH, Urteil vom 6.11.2025 – V R 36/23; NWB
E-Auto-Förderung 2026 startet
Thu, 21 May 2026 11:01:00 +0200
Anträge zur Förderung des Kaufs oder Leasing eines E-Autos können ab sofort im Antragsportal der Förderzentrale Deutschland gestellt werden. Hierauf macht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) aufmerksam.
Das Programm gilt für Neufahrzeuge, die ab dem erstmals in Deutschland zugelassen wurden. Gefördert werden Fahrzeuge der Klasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender bzw. mit Plug-in-Hybrid-Antrieb und Brennstoffzellenfahrzeuge.
Ziel der Förderung ist es, Haushalten mit niedrigen und mittleren Einkommen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu erleichtern.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, die über ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von maximal 80.000 € verfügen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 € je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 € zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Maximal ist eine Förderung in Höhe von 6.000 € möglich. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029.
Hinweis: Weitere Informationen zur E-Auto-Förderung 2026 hat das BAFA auf seiner Homepage veröffentlicht.
Quelle: BAFA sowie BMUKN online; NWB
Keine umsatzsteuerliche Geschäftsveräußerung bei Weiterverpachtung
Thu, 21 May 2026 07:59:00 +0200
Eine Geschäftsveräußerung, die der Umsatzsteuer nicht unterliegt, ist nicht gegeben, wenn der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb weiterverpachtet. Der Erwerber führt das Unternehmen dann nämlich nicht fort, und der Pächter ist kein Erwerber im Rahmen einer Geschäftsveräußerung.
Hintergrund: Eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer ist nach dem Gesetz nicht umsatzsteuerbar, so dass keine Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden muss. Eine Geschäftsveräußerung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen oder ein Teil eines Unternehmens entgeltlich oder unentgeltlich übereignet und vom Erwerber fortgeführt wird.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Fischzucht und ein dazugehöriges Restaurant. Im November 2016 veräußerte sie Teile ihres Unternehmens, insbesondere ihr Grundstück, an A und B zu gleichen Teilen mit Wirkung zum 1.1.2017. A und B sagten zu, das Restaurant der Klägerin auch nach dem 1.1.2017 mit Fisch zu beliefern. Im Mai 2017 verpachteten A und B die erworbenen Unternehmensteile an die von ihnen am 31.1.2017 gegründete AB-GmbH; die Verpachtung sollte rückwirkend zum 1.1.2017 erfolgen. Das Finanzamt sah die im November 2016 erfolgte Veräußerung als umsatzsteuerbar an und behandelte die Lieferung der Grundstücke als umsatzsteuerfrei, da die Lieferung von Grundstücken nach dem Gesetz umsatzsteuerfrei ist.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) ging grundsätzlich auch von einer Umsatzsteuerbarkeit aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt. A und B haben das Unternehmen jedoch an die AB-GmbH weiterverpachtet.
Zwar kann eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung auch dann zu bejahen sein, wenn das Unternehmen vom Erwerber weiterübertragen wird, also weiterverkauft wird. Die notwendige Absicht der Unternehmensfortführung muss dann beim Letzterwerber bestehen.
A und B haben das von der Klägerin erworbene Unternehmen bzw. den Unternehmensteil aber nicht auf die AB-GmbH weiterübertragen, sondern an diese weiterverpachtet. Die Fortführungsabsicht durch die AB-GmbH als Pächterin genügt nicht, um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung anzunehmen, da der Geschäftsbetrieb nicht auf die Pächterin (AB-GmbH) übertragen worden ist.
Hinweise: Zwar liegt danach keine Geschäftsveräußerung vor, so dass die Übertragung des Unternehmensteils auf A und B an sich umsatzsteuerbar wäre. Jedoch hält es der BFH für möglich, dass entweder A oder B oder aber beide zusammen, ggf. als sog. Vorgründungsgesellschaft der am 31.1.2017 gegründeten AB-GmbH, die Tätigkeit der Klägerin zu Beginn des Jahres 2017 fortführten. Tatsächlich bestand die Fischzucht ab dem Januar 2017 fort, da die Klägerin mit Fischen beliefert wurde. Die AB-GmbH kann nicht die Lieferantin gewesen sein, da sie erst am 31.1.2017 und damit nach der Veräußerung an A und B gegründet worden ist. Das FG muss daher aufklären, wer die Fischzucht ab dem 1.1.2017 betrieben hat.
Sollte z.B. der A das Geschäft in eigenem Namen und mit Billigung des B für den Übergangszeitraum zwischen dem Erwerb von der Klägerin und der Weiterverpachtung an die AB-GmbH fortgeführt haben, könnte dies für eine – nicht umsatzsteuerbare – Geschäftsveräußerung durch die Klägerin an A sprechen. Das FG müsste dann aber aufklären, welche Rechtsfolgen sich für den Übertragungsvorgang von der Klägerin auf B ergeben.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.11.2025 – V R 3/23; NWB
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen
Mon, 18 May 2026 08:25:00 +0200
Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Pacht- und Mietaufwendungen unterbleibt, wenn die Pacht- und Mietaufwendungen zu den Herstellungskosten der Produkte des Unternehmers gehören. Die Aufwendungen haben sich dann nämlich nicht als Pacht- bzw. Mietaufwand gewinnmindernd ausgewirkt. Dies gilt auch dann, wenn die Produkte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden sind.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden z.B. 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlagevermögen und nicht zum Umlaufvermögen gehören würde, falls es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlagevermögen). Außerdem werden 5 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Zinsen werden zu 25 % dem Gewinn hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin war eine landwirtschaftliche Genossenschaft, die im Jahr 2018 Pacht für ihre bewirtschafteten Flächen sowie Miete für ihre Erntemaschinen zahlte. Ihre Ernteprodukte verkaufte sie noch im Jahr 2018. Das Finanzamt rechnete den Pacht- sowie Mietaufwand dem gewerbesteuerlichen Gewinn anteilig hinzu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Das Thüringer Finanzgericht gab der Klage statt:
Der Klägerin sind weder Pachtaufwendungen noch Mietaufwendungen entstanden. Denn sowohl die Pacht als auch die Miete gehören zu den Herstellungskosten der hergestellten Produkte (d.h. der Ernte). Damit ist der Gewinn durch die Pacht- und Mietaufwendungen nicht gemindert worden.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Ernte am Bilanzstichtag bereits verkauft worden ist oder sich noch im Warenbestand der Klägerin befindet. Sofern sie am Bilanzstichtag schon verkauft worden ist, hat sich der Gewinn zwar aufgrund einer Bestandsveränderung gemindert, in die auch die Miete und Pacht eingegangen ist; es handelt sich dabei aber bilanziell und gewerbesteuerlich nicht mehr um Miet- oder Pachtaufwand.
Gewerbesteuerlich ist nicht erforderlich, dass die Miet- und Pachtzinsen tatsächlich als Herstellungskosten aktiviert worden sind. Es genügt, dass die Miet- und Pachtzinsen als Herstellungskosten aktiviert worden wären, wenn sich die Ernte am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen befunden hätte. Maßstab ist hierbei ein sich normkonform verhaltender Unternehmer, der die einschlägigen Bilanzierungsvorschriften befolgt hätte.
Hinweise: Für die Praxis ist es gleichwohl ratsam, die Miet- und Pachtaufwendungen als Herstellungskosten zu aktivieren, wenn sie mit der Herstellung der Waren verknüpft sind. Es besteht dann nicht das Risiko, dass der Maßstab eines „sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen“ vom Finanzamt oder vom Finanzgericht anders interpretiert wird als vom Unternehmer.
Bei sog. Bauzeitzinsen, d.h. Zinsen für einen Kredit, der für den Herstellungsprozess verwendet wird, besteht handelsrechtlich ein Aktivierungswahlrecht. Unter gewerbesteuerlichen Gesichtspunkten ist die Ausübung des Aktivierungswahlrechts ratsam, weil hierdurch der Zinsaufwand durch eine Aktivierung als Herstellungskosten ersetzt wird und damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen unterbleiben kann. Zinsen müssen gewerbesteuerlich nämlich ebenfalls zu einem Anteil (25 %) zum Gewinn hinzugerechnet werden.
Quelle: Thüringer FG, Urteil vom 5.2.2026 – 1 K 183/22, rkr.; NWB
Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters
Fri, 15 May 2026 08:03:00 +0200
Das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters ist zu verneinen, wenn er keinen Gesellschafterbeitrag leistet, der sein Vermögen belasten kann. An dieser Vermögensbelastung fehlt es, wenn der stille Gesellschafter weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt ist, sondern lediglich zusagt, nach Gründung der stillen Gesellschaft Dienstleistungen für den Inhaber des Handelsgeschäfts zu erbringen. Es handelt sich dann nur um eine sog. typische stille Gesellschaft, die beim stillen Gesellschafter zu Kapitaleinkünften führt.
Hintergrund: Man kann sich an einem Handelsgewerbe „still“ beteiligen, indem man eine Einlage leistet und dann am Unternehmensergebnis beteiligt wird. Im Steuerrecht wird zwischen einem typisch stillen Gesellschafter und einem atypisch stillen Gesellschafter unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter trägt in der Regel kein Mitunternehmerrisiko, weil er nicht am Verlust oder an den stillen Reserven beteiligt ist, und erzielt daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypisch stille Gesellschafter hat hingegen Mitunternehmerrisiko (und Mitunternehmerinitiative), weil er am Verlust und an den stillen Reserven beteiligt ist. Er erzielt daher gewerbliche Einkünfte wie ein Mitunternehmer. Der Gewinn der atypisch stillen Gesellschaft wird durch einen Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert festgestellt.
Sachverhalt: Eine GmbH war im Immobilienbereich tätig und schloss im Juli 2015 mit R, ihrem Alleingesellschafter, sowie M gleichlautende Verträge über die Begründung einer stillen Gesellschaft. Danach sollten R und M keine Einlage in Geld erbringen, sondern künftig für die GmbH im Rahmen der Geschäftsführung und der Investitionsentscheidungen tätig sein. Die Gewinnbeteiligung von M und R betrug jeweils 1/3. Eine Beteiligung an den stillen Reserven war ebenso ausgeschlossen wie eine Verlustbeteiligung. Beide sollten aber umfassende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrechte erhalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass R und M sog. atypisch stille Gesellschafter geworden seien, und erließ Bescheide über eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die GmbH & atypisch Still. Hiergegen wehrten sich die GmbH sowie R und M.
Entscheidung: Der BFH lehnte eine atypisch stille Gesellschaft ab und gab der Klage statt:
Es handelte sich nur um eine typisch stille Gesellschaft, so dass keine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung durchzuführen war. Denn weder M noch R trugen ein Mitunternehmerrisiko.
Mitunternehmerrisiko verlangt eine Teilnahme am Erfolg und Misserfolg, indem der Gesellschafter am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt wird. Hierzu muss er einen Gesellschafterbeitrag leisten, durch den sein Vermögen belastet werden kann.
Im Streitfall fehlte es an einem derartigen Gesellschafterbeitrag von M und R. Beide waren weder am Verlust noch an den stillen Reserven beteiligt. Sie erbrachten auch keine Einlage in Geld. Zwar kann eine Einlage auch als Dienstleistung erbracht werden; dann muss die Dienstleistung aber bereits bei Abschluss des Vertrags über die stille Gesellschaft erbracht worden sein, so dass der stille Gesellschafter einen Anspruch auf Entgelt erlangt hat, das er nun einbringt. Hingegen genügt es nicht, dass der Gesellschafter – wie R und M – zusagt, zukünftig Dienstleistungen zu erbringen. Eine Nachschusspflicht und eine Haftung waren nach dem Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ebenfalls ausgeschlossen.
Hinweise: R und M erzielten somit als typisch stille Gesellschafter Kapitaleinkünfte. Hierfür war eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nicht durchzuführen, so dass die Gewinnfeststellungsbescheide aufzuheben waren.
Zwar erhielten R und M eine hohe Gewinnbeteiligung, nämlich jeweils 1/3. Dies genügte aber nicht für die Annahme eines Mitunternehmerrisikos, weil R und M keinen Gesellschafterbeitrag erbracht hatten, der das Vermögen der beiden stillen Gesellschafter belasten konnte.
Ein schwaches Mitunternehmerrisiko kann durch eine besonders stark ausgeprägte (sog. geschäftsführergleiche) Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden. Allerdings war das Mitunternehmerrisiko von R und M nicht schwach - es fehlte vollständig. Denn ihr eigenes Vermögen konnte nicht belastet werden, schlimmstenfalls verzichteten sie auf künftige Gewinne.
BFH, Urteil vom 13.11.2025 – IV R 24/23