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Keine Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung bei Ersetzung des Urlaubsgelds
Wed, 05 Feb 2025 15:43:00 +0100
Die gesetzliche Steuerfreiheit einer Corona-Sonderzahlung für Arbeitnehmer setzt voraus, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Hieran fehlt es, wenn die Corona-Sonderzahlung anstelle des vertraglich zugesicherten Urlaubsgelds geleistet wird.
Hintergrund: Der Gesetzgeber hat Zahlungen des Arbeitgebers im Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei gestellt, wenn es sich um Zahlungen handelt, die aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (sog. Corona-Sonderzahlung).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb Supermärkte. Im Mai 2020 kündigte sie in einem Informationsschreiben Sonderzahlungen an, und zwar eine „Sonderzahlung/Urlaubsgeld“ in der Mitte des Jahres und eine „Sonderzahlung/Bonus“ am Ende des Jahres. Das Urlaubsgeld sollte 50 % des Bruttogehalts, maximal aber 1.328 € betragen. Der Bonus sollte ebenfalls 50 % des Bruttogehalts betragen, war aber abhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte. Vor der Auszahlung des Urlaubsgelds für 2020 wies die Klägerin die Arbeitnehmer darauf hin, dass aufgrund der „ungewöhnlichen Corona-Zeit“ in diesem Jahr ein Teil des Urlaubsgelds als Corona-Sonderzahlung ausgewiesen und daher steuerfrei geleistet werde. Die Klägerin führte insoweit keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt ging von der Lohnsteuerpflicht des Urlaubsgelds sowie des Bonus aus und erließ einen Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid ab:
Die streitigen Sonderzahlungen waren lohnsteuerpflichtig, auch wenn sie in dem Zeitraum Mai bis November 2020, in dem steuerfreie Corona-Sonderzahlungen möglich waren, ausbezahlt wurden.
Das Urlaubsgeld und der Bonus wurden nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt. Aufgrund des Informationsschreibens hatten die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. auf den Bonus in der in dem Schreiben genannten Höhe. Der dann als „Corona-Sonderzahlung“ ausbezahlte Betrag stellte keine zusätzliche Leistung dar, die zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wurde. Vielmehr ersetzte die „Corona-Sonderzahlung“ das vertraglich geschuldete Urlaubsgeld.
Im Übrigen wurde die Sonderzahlung auch nicht aufgrund der Corona-Krise geleistet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass mit der Zahlung des Urlaubsgelds bzw. Bonus ein Ausgleich für die persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen, die sich für die Arbeitnehmer infolge der Corona-Krise ergaben, gewährt werden sollte. Die Klägerin zahlte wie in den Vorjahren lediglich Urlaubsgeld aus und machte die Zahlung des Bonus zudem vom wirtschaftlichen Erfolg der Supermärkte abhängig.
Hinweise: Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Der BFH wird zum einen klären müssen, ob die Corona-Sonderzahlungen tatsächlich für persönliche und wirtschaftliche Einschränkungen geleistet werden müssen oder ob der Gesetzgeber mit seiner Formulierung „auf Grund der Corona-Krise“ lediglich eine Rechtfertigung für die Steuerfreiheit bieten wollte. Zum anderen wird sich für den BFH wohl die Frage stellen, ob auch der Bonus am Jahresende durch die Corona-Sonderzahlung ersetzt werden sollte; denn der Hinweis der Klägerin, dass das Urlaubsgeld durch eine Corona-Sonderzahlung ersetzt werden soll, bezog sich nicht auf den Bonus, sondern nur auf das Urlaubsgeld.
Quelle; Niedersächsisches FG, Urteil vom 24.7.2023 – 9 K 196/22, Rev. beim BFH: VI R 25/24; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Januar 2025
Tue, 04 Feb 2025 13:52:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Januar 2025 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2025 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben vom 3.2.2025 - III C 3 - S 7329/00014/007/005 (COO.7005.100.4.11212934); NWB
Umsatzsteuerfreiheit für Haarwurzeltransplantationen
Mon, 03 Feb 2025 08:33:00 +0100
Eine von einem Chirurgen durchgeführte Haarwurzeltransplantation kann als ärztliche Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein, wenn der Patient unter einem sog. vernarbenden Haarausfall oder unter einem sog. hereditären, von Geburt an bestehenden Haarausfall leidet. Handelt es sich hingegen um eine androgenetische, also hormonbedingte, Haarlosigkeit, wird eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nur dann zu bejahen sein, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder zu (psychischen) Folgeerkrankungen führt.
Hintergrund: Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Chirurg und führte Haarwurzeltransplantationen durch. Seine Patienten litten unter androgenetischer (hormonbedingter) oder hereditärer (vererbter, von Geburt an bestehender) oder vernarbender Haarlosigkeit, die durch eine Entzündung hervorgerufen wird. Der Kläger erklärte seine Umsätze zu 90 % als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nur bei den Haarwurzeltransplantationen im Bereich der vernarbenden Haarlosigkeit an. Das Finanzgericht (FG) hielt auch die Diagnosetätigkeit des Klägers für umsatzsteuerfrei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt eine weitergehende Umsatzsteuerfreiheit für denkbar, hat die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen:
Eine Haarwurzeltransplantation kann einen therapeutischen Zweck erfüllen, auch wenn sie weder der Heilung der Haarlosigkeit noch der Behandlung der Ursachen der Haarlosigkeit dient, sondern nur die Folgen der Haarlosigkeit beseitigt.
So stellt Haarlosigkeit eine Krankheit dar, die einer ärztlichen Behandlung bedarf, wenn es sich um eine sog. hereditäre Haarlosigkeit handelt. Bei dieser Erkrankung fehlen dem Betroffenen bereits ab der Geburt Haare.
Haarlosigkeit ist auch dann eine Krankheit, wenn es sich um eine vernarbende Haarlosigkeit handelt. Der Grund für die Haarlosigkeit ist eine Entzündung, die die Haarfollikel vernarben und auf diese Weise die Haare ausfallen lässt.
Ferner ist eine Erkrankung anzunehmen, wenn die Haare infolge eines Unfalls, einer Verletzung oder aufgrund einer anderweitigen Entzündung im Körper ausfallen.
Anders ist dies jedoch bei der sog. androgenetischen Haarlosigkeit, die hormonbedingt eintritt. Denn sie betrifft die Mehrheit der Menschen und stellt daher einen normalen Zustand dar. Ein dem Alter entsprechendes (haarloses) Aussehen kann nicht als Krankheit angesehen werden. Eine Haarwurzeltransplantation wird in einem solche Fall regelmäßig aus kosmetischen und daher nicht aus medizinischen Gründen erfolgen und ist damit umsatzsteuerpflichtig. Eine aus medizinischen Gründen erfolgende Haarwurzeltransplantation kann aber dann angenommen werden, wenn der Haarausfall entstellend wirkt oder aber zu Folgeerkrankungen, insbesondere im psychischen Bereich, führt.
Hinweise: Der BFH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun aufklären, inwieweit der Kläger Haarwurzeltransplantationen aus medizinischen Gründen durchgeführt hat. Dabei trägt der Kläger die Beweislast, da er die Umsatzsteuerfreiheit begehrt.
Der Kläger muss somit nachweisen, in welchen Fällen er eine hereditäre oder vernarbende Haarlosigkeit behandelt hat; denn hier ist ein therapeutischer Zweck anzunehmen.
Soweit der Kläger hingegen Haarwurzeltransplantationen in Fällen der androgenetischen Haarlosigkeit durchgeführt hat, muss er eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes vorlegen, aus der sich die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), der Schweregrad der Erkrankung und die entstellenden oder psychischen Folgen der androgenetischen Haarlosigkeit ergeben; außerdem muss diese Bescheinigung Angaben dazu enthalten, auf welcher tatsächlichen Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist und welche Methode der Tatsachenerhebung angewandt worden ist. Der Kläger, d.h. der transplantierende Arzt, darf diese Bescheinigung nicht selbst erstellen, weil er sonst selbst über die Umsatzsteuerfreiheit entscheiden könnte.
Quelle: BFH, Urteil vom 25.9.2024 – XI R 17/21; NWB
Zeitpunkt der Ausführung einer gemischten Grundstücksschenkung
Fri, 31 Jan 2025 08:48:00 +0100
Eine gemischte Grundstücksschenkung, bei der ein Kaufpreis unterhalb des Verkehrswertes vereinbart wird, ist schenkungsteuerlich grundsätzlich bereits dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Auf die Eintragung des Beschenkten im Grundbuch kommt es also nicht an. Haben die Vertragspartner allerdings eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar die Eintragungsbewilligung erst nach Zahlung des Kaufpreises verwenden darf, ist die gemischte Schenkung erst im Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ausgeführt.
Hintergrund: Schenkungen entstehen mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Die Schenkung ist damit auf diesen Zeitpunkt zu bewerten.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 9.10.2012 von der pflegebedürftigen P deren Grundstück zu einem verbilligten Kaufpreis von 260.000 € sowie gegen Zahlung einer monatlichen Rente von 1.000 €. Außerdem verpflichtete sich die Klägerin, P zu pflegen und zu betreuen. P behielt sich für die von ihr auf dem Grundstück genutzte Wohnung ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vor. Dem Vertrag zufolge war der Kaufpreis bis zum 1.2.2013 zu entrichten. Der Notar wurde angewiesen, die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu beantragen, sobald alle Bedingungen erfüllt sind, insbesondere die Kaufpreiszahlung. P verstarb bereits am 24.11.2012, bevor der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin war Erbin der P und wurde am 15.2.2013 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Das Finanzamt ging von einer gemischten Grundstücksschenkung aus, die am 9.10.2012 ausgeführt wurde.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück:
Dem Grunde nach lag eine gemischte Schenkung vor, weil der vereinbarte Kaufpreis und die weiteren von der Klägerin zu erbringenden Leistungen niedriger waren als der Verkehrswert des Grundstücks.
Allerdings steht noch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Grundstücksschenkung ausgeführt wurde. Zwar ist eine Grundstücksschenkung grundsätzlich dann ausgeführt, wenn die Auflassung beurkundet worden ist und der Schenker die Eintragung im Grundbuch bewilligt hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Vertragsbeteiligten eine sog. Vollzugshemmung vereinbart haben, wonach der Notar von der Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Die Schenkung ist dann erst mit der Kaufpreiszahlung ausgeführt.
Im Streitfall gab es eine solche Vollzugshemmung, weil zunächst der Kaufpreis zu zahlen war, bevor der Notar die Eintragung der Klägerin im Grundbuch beantragen durfte. Es steht aber noch nicht fest, ob und wann der Kaufpreis gezahlt wurde. Dies muss nun das FG ermitteln.
Hinweise: Da P noch im November 2012 verstorben ist, kann sich ihr Tod auf die Schenkungsteuer auswirken. Sollte die Schenkung nämlich nicht bis zum Tod der P ausgeführt worden sein, wäre das Schenkungsversprechen erloschen, da die Klägerin die P beerbte und sie damit sich – nach dem Tod der P – selbst beschenkt hätte (sog. Kollision von Ansprüchen). Der Schenkungsteuerbescheid wäre dann aufzuheben.
Sollte die Schenkung hingegen noch vor dem Tod der P ausgeführt worden sein, wäre Schenkungsteuer auf den Tag der Ausführung festzusetzen. Der Kapitalwert der Nutzungs- und Leistungsauflagen, d.h. der Renten- und Pflegeverpflichtung sowie des Wohnrechts, wäre zu kürzen, weil die entsprechenden Leistungen aufgrund des Todes der P nicht erbracht worden sind.
Quelle: BFH, Urteil vom 21.8.2024 – II R 11/21; NWB
Erhöhung der sog. Sachbezugswerte für Mahlzeiten für Arbeitnehmer
Tue, 28 Jan 2025 12:14:00 +0100
Die Finanzverwaltung hat die sog. Sachbezugswerte, die für verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegebene Mahlzeiten angesetzt werden, ab 1.1.2025 erhöht. Der Sachbezugswert ist maßgeblich für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Betrags, der sich aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Betrag ergibt.
Hintergrund: Sozialversicherungsrechtlich sowie steuerlich werden bei bestimmten Leistungen des Arbeitgebers sog. Sachbezugswerte als Wert der erbrachten Leistungen angesetzt, z.B. bei der Gestellung von Mahlzeiten oder bei einer vom Arbeitgeber überlassenen Unterkunft.
Neue Sachbezugswerte ab 2025: Die Finanzverwaltung erhöht die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer ab dem Jahr 2025 gewährt werden, wie folgt:
Wert eines Mittag- oder Abendessens: 4,40 € (bislang 4,13 €)
Wert eines Frühstücks: 2,30 € (bislang: 2,17 €)
Wert einer Vollverpflegung am Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € (bislang 10,43 €).
Hinweise: Die Erhöhung ist eine Folge der Erhöhung der Monatswerte durch die „15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3.12.2024“ (BGBl. I Nummer 394). Die Finanzverwaltung hat nun diese Werte für Mahlzeiten angepasst, die an einzelnen Tagen, nicht aber den gesamten Monat über, verbilligt oder unentgeltlich dem Arbeitnehmer gewährt werden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 10.12.2024, BStBl. I 2024, 1603; NWB
Schenkungsteuer bei Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens
Mon, 27 Jan 2025 09:14:00 +0100
Zwar stellt die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens grundsätzlich eine gemischte Schenkung dar, so dass der Zinsvorteil der Schenkungsteuer unterliegt. Maßgeblich für die Ermittlung des Vorteils ist die Differenz zwischen dem vereinbarten (niedrigen) Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen, nicht jedoch die Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %.
Hintergrund: Eine Schenkung ist eine freigebige Zuwendung, soweit der Beschenkte durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Nach dem Gesetz wird als Nutzungsvorteil einer Geldsumme ein Zinssatz von 5,5 % angesetzt, wenn kein anderer Wert feststeht.
Sachverhalt: Der Kläger nahm am 3.11.2016 ein Darlehen in Höhe von ca. 1,9 Mio. € bei seiner Schwester auf. Nach dem Darlehensvertrag galt das Darlehen als bereits zum 1.1.2016 ausbezahlt. Das Darlehen wurde auf unbestimmte Zeit gewährt und ab dem 1.1.2016 mit 1 % verzinst. Das Finanzamt sah in der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz von 1 % und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % eine Schenkung (4,5 % von 1,9 Mio. € = 85.500 €), die es aufgrund der unbestimmten Dauer des Darlehens mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts bewertete. Das Finanzamt gelangte so zu einer Schenkung von ca. 790.000 € und damit zu einer Schenkungsteuer in Höhe von 229.500 €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil statt und setzte die Schenkungsteuer auf rund 60.000 € herab:
Die Gewährung eines niedrig verzinsten Darlehens stellt eine Schenkung dar, weil der Darlehensnehmer die Möglichkeit erhält, das Darlehenskapital zu nutzen, während der Darlehensgeber auf einen Zinsertrag verzichtet, den er bei verkehrsüblichem Verhalten erzielt hätte. Die Schenkung wurde im Streitfall am 1.1.2016 ausgeführt, weil das Darlehen als zum 1.1.2016 ausbezahlt galt.
Allerdings richtet sich der Zinsvorteil nur dann nach der Differenz zwischen dem vereinbarten Zinssatz und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 %, wenn kein anderer Wert feststeht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz betrug der Zinssatz bei Darlehen für wirtschaftlich selbständige Personen bei einer Zinsbindung von bis zu fünf Jahren im Jahr 2016 effektiv lediglich 2,81 %. Daher ist schenkungsteuerlich nur ein Zinsvorteil von 1,81 % (2,81 % marktüblicher Zinssatz abzüglich 1 % vereinbarter Zinssatz) anzusetzen.
Der Zinsvorteil beträgt somit nur ca. 34.000 € (ca. 1,9 Mio. € x 1,81 %) und ist mit dem Faktor von 9,3 zu multiplizieren, so dass sich eine Schenkung in Höhe von ca. 316.000 € ergibt. Nach Berücksichtigung des Freibetrags von 20.000 € für Geschwister ergibt sich eine Schenkungsteuer von ca. 60.000 € statt in Höhe von 229.500 €.
Hinweise: Das Urteil ist für die Gewährung niedrig verzinster Darlehen in der Niedrigzinsphase wichtig, weil es als Maßstab nicht den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % benennt, sondern den marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Darlehen.
Der BFH führt zwar im Urteil aus, dass der Steuerpflichtige den marktüblichen Zinssatz nicht nachweisen muss, da das Gesetz – anders als bei der Bewertung von Grundstücken – keinen Nachweis des Steuerpflichtigen verlangt. Allerdings wird es im Interesse des Steuerpflichtigen liegen, einen niedrigeren marktüblichen Zinssatz als 5,5 % nachzuweisen, um auf diese Weise die Schenkungsteuer zu mindern. Er sollte nicht darauf vertrauen, dass das Finanzamt oder das Finanzgericht den marktüblichen Zinssatz ermittelt.
Quelle: BFH, Urteil vom 31.7.2024 - II R 20/22; NWB
Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen für Altersteilzeit
Thu, 23 Jan 2025 08:40:00 +0100
Eine Aufstockung des Entgelts für Altersteilzeit ist steuerfrei, auch wenn sich der Steuerpflichtige bei der Auszahlung des Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit befindet, sondern bereits Rentner ist.
Hintergrund: Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers im Rahmen der Altersteilzeit sind grundsätzlich steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war vom 1.12.2009 bis zum 31.7.2015 Arbeitnehmer beim Y-Konzern und in Altersteilzeit zu 50 % beschäftigt. Er erhielt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 % sowie einen steuerfreien Aufstockungsbetrag von 40 %. Außerdem nahm der Kläger an einem Konzern-Programm teil, das für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis zum 31.12.2016 gelten sollte; der Auszahlungsbetrag, der sich nach diesem Programm ergeben sollte, hing von der Entwicklung des Aktienkurses der Konzernmutter ab. Nach dem Programm sollte der Kläger zusätzlich zum erstrebten Zielbetrag, der auf 50 % begrenzt wurde, eine Aufstockung von 40 % des Zielbetrags erhalten. Am 1.8.2015 wurde der Kläger Rentner. Im Jahr 2017 erhielt der Kläger aus dem Konzern-Programm eine Auszahlung von 7.498 €, die um 40 % (= 2.999,20 €) im Rahmen der Altersteilzeit aufgestockt wurde. Das Finanzamt behandelte diesen Aufstockungsbetrag als steuerpflichtig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt und bejahte die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags in Höhe von 2.999,20 €:
Die Voraussetzungen eines steuerfreien Aufstockungsbetrags waren grundsätzlich erfüllt. Denn der Y-Konzern und der Kläger hatten eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Der streitige Aufstockungsbetrag wurde im Rahmen dieser Altersteilzeitvereinbarung gezahlt.
Unbeachtlich ist, dass sich der Kläger bei Auszahlung des Aufstockungsbetrags im Jahr 2017 nicht mehr in Altersteilzeit befand, sondern bereits Rentner war. Die Voraussetzungen der Altersteilzeit müssen bei Auszahlung des Aufstockungsbetrags nicht mehr vorliegen, sondern es kommt auf die Verhältnisse des Zeitraums an, für den der Aufstockungsbetrag gezahlt wird. Der streitige Aufstockungsbetrag aus dem Konzern-Programm wurde für die Altersteilzeittätigkeit des Klägers gezahlt und ist daher steuerfrei.
Hinweise: Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, nach der es für die Steuerfreiheit oder Steuerpflicht einer Zahlung nicht auf den Zuflusszeitpunkt, sondern auf den Zeitraum ankommt, für den das Entgelt gezahlt wird. So sind zum Beispiel Einkünfte, die in der Freistellungsphase nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, keine Versorgungsbezüge, sondern stellen laufenden Arbeitslohn dar, mit denen die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten entlohnt wird; hier ist ebenfalls unbeachtlich, dass der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht mehr aktiv tätig ist.
Quelle: BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI R 4/22; NWB
Von Wohnungsgenossenschaft gewährte Mietminderung bei Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile
Tue, 21 Jan 2025 08:39:00 +0100
Bietet eine Wohnungsgenossenschaft ihren Mietern eine Mietminderung an, wenn sie weitere Genossenschaftsanteile erwerben, für die weder Zinsen noch eine Dividende gezahlt wird, führt die gewährte Mietminderung bei den Mietern zu Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Hintergrund: Zu den Kapitaleinnahmen gehören u. a. Zinsen, Dividenden, aber auch sonstige Bezüge aus Aktien, GmbH-Anteilen oder aus Genossenschaftsanteilen.
Sachverhalt: Die Kläger waren Mieter bei der A-Genossenschaft (A). Die A bot ihren Mietern den Erwerb freiwilliger Genossenschaftsanteile an, die weder verzinslich waren noch zu Ausschüttungen berechtigten sollten. Jedoch sollten die Mieter im Gegenzug eine Mietminderung erhalten, deren Höhe sich nach der Zinsersparnis für die A richten sollte. Die Kläger erwarben daraufhin im Jahr 2013 weitere Genossenschaftsanteile ohne Dividenden- oder Zinsberechtigung; dafür wurde ihre jährliche Miete in den Streitjahren 2013 bis 2015 - nach entsprechendem Beschluss der Vertreterversammlung der Genossenschaft – um 3.600 € (2013), 4.800 € (2014) und 4.200 € (2015) gemindert. Das Finanzamt setzte in dieser Höhe Kapitaleinnahmen der Kläger an, von denen es den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € abzog.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Mietminderung stellte sonstige Bezüge aus Genossenschaftsanteilen dar. Die Mietminderung wurde den Klägern als Mitgliedern der Genossenschaft aufgrund des Genossenschaftsverhältnisses gewährt.
Die Veranlassung durch das Genossenschaftsverhältnis ergab sich daraus, dass die Mietminderung an die Stelle einer Gewinnausschüttung trat. Zudem richtete sich der Umfang der Mietminderung nach der Zinsersparnis für die A; denn für die freiwillig gezeichneten Genossenschaftsanteile wurden weder Zinsen gezahlt noch Gewinne ausgeschüttet.
Unbeachtlich ist, dass sich der Vorteil der Kläger in Gestalt der Mietminderung und der Vorteil der Genossenschaft in Gestalt der zinslosen Kapitalnutzung ausgeglichen haben. Ein derartiger Vorteilsausgleich lässt den Zufluss einer Kapitaleinnahme nicht entfallen.
Hinweise: Die A wollte vermeiden, dass sich aus dem Mietminderungsmodell steuerliche Nachteile für sie oder für ihre Mieter ergeben. Daher hatte sie im Jahr 2012 beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragt und wollte wissen, ob ihr Vorhaben zu steuerlichen Belastungen bei ihr oder ihren Mitgliedern führen würde. Das Finanzamt verneinte dies und erteilte damit die erwünschte verbindliche Auskunft; allerdings wies das Finanzamt darauf hin, dass die verbindliche Auskunft nur für die A gelte, da sie den Antrag gestellt habe, nicht aber für ihre Mitglieder. Daher konnten die Kläger aus der verbindlichen Auskunft keinen Anspruch darauf ableiten, dass bei ihnen keine Kapitaleinnahmen angesetzt werden.
Das Mietminderungsmodell der Genossenschaft war auch Gegenstand einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg. Dort hatte das Finanzamt den Mietnachlass als Vergütung für Fremdkapital angesehen und dem Gewinn der Genossenschaft gewerbesteuerlich hinzugerechnet. Das Finanzgericht gab der Klage der Genossenschaft aber statt, weil das Genossenschaftskapital Eigenkapital darstellte und nicht Fremdkapital.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 23/21; NWB
Nachträglicher Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage
Mon, 20 Jan 2025 08:33:00 +0100
Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die seit dem Jahr 2022 steuerfrei betrieben wird, kann im Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, geltend machen. Die ab 2022 geltende Steuerfreiheit führt nicht dazu, dass Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind.
Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kW (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei.
Sachverhalt: Der Antragsteller betrieb seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage waren in den Jahren 2020 und 2021 steuerpflichtig, jedoch seit dem Jahr 2022 aufgrund der gesetzlich eingeführten Steuerfreiheit steuerfrei. Der Antragsteller zahlte im Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten für die auf die Photovoltaikanlage entfallende Beratung in den Jahren 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuer für 2020 und 2021, die auf Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 entfiel. Das Finanzamt erkannte weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuernachzahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2022 an. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2022.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
Sowohl die Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Steuerberatungskosten waren durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und sind daher grundsätzlich Betriebsausgaben.
Die seit 2022 bestehende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nicht dazu, dass im Jahr 2022 keine Betriebsausgaben mehr für Vorjahre geltend gemacht werden können. Zwar gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung greift im Streitfall jedoch nicht, weil weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 im Zusammenhang stehen. Vielmehr stehen die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang.
Hinweise: In einem weiteren Verfahren hat das FG Münster einer Klage auf Abzug sog. nachlaufender Betriebsausgaben ebenfalls stattgegeben. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen in einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug abgelehnt und dies damit begründet, dass seit dem Jahr 2022 ein Gewinnermittlungsverbot bestehe. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist ebenfalls Revision beim BFH eingelegt worden, so dass nun der BFH entscheiden muss, ob ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug ab dem Jahr 2022 noch möglich ist.
Hätte der Antragsteller im Jahr 2022 noch nachträgliche Einnahmen für 2021 erhalten, wären diese nach dem Gesetz wohl steuerfrei. Dies ergibt sich allerdings aus der ausdrücklich ab 2022 angeordneten Steuerfreiheit, während es für nachträgliche Betriebsausgaben, die ab dem Jahr 2022 für Vorjahre gezahlt werden, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt.
Quellen: FG Münster, Beschluss vom 21.10.2024 – 1 V 1757/24 E; FG Nürnberg, Urteil vom 19.9.2024 - 4 K 1440/23, BFH-Az. III R 35/24; NWB
Leistungen an Dritte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung
Fri, 17 Jan 2025 08:32:00 +0100
Eine Geschäftsveräußerung ist nicht umsatzsteuerbar. Dies beschränkt sich jedoch auf Leistungen zwischen dem bisherigen Betreiber des Geschäfts und dem Übernehmer des Geschäfts. Die Nichtsteuerbarkeit erfasst keine Umsätze, die an Dritte ausgeführt werden.
Hintergrund: Nach dem Gesetz ist eine Geschäftsveräußerung nicht umsatzsteuerbar. Weder muss der Veräußerer Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen, noch kann der Erwerber Vorsteuer geltend machen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gebietskörperschaft. Sie gründete zusammen mit einer Stadt und einem Landkreis einen Zweckverband, der ein Schwimmbad bauen und betreiben sollte. Im Jahr 2013 beschlossen die drei Mitglieder die Auflösung des Zweckverbands und trafen hierzu am 26.2.2014 eine Auflösungsvereinbarung. Nach der Vereinbarung übertrug der Zweckverband das Schwimmbad auf die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Hierfür zahlten die Stadt und der Landkreis noch im Jahr 2014 Geld an die Klägerin. Die Klägerin verpflichtete sich, das Geld anteilig an die Stadt und den Landkreis zurückzuerstatten, falls sie den Betrieb des Bades vor dem 30.6.2023 einstellen sollte. Die Klägerin behandelte die Zahlungen der Stadt und des Landkreises im Streitjahr 2014 als nicht umsatzsteuerbare Entgelte im Rahmen einer Geschäftsveräußerung. Das Finanzamt setzte hingegen Umsatzsteuer auf die Entgelte fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar lag eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Diese betraf die Übertragung des Schwimmbads durch den Zweckverband auf die Klägerin.
Die Klägerin hat jedoch keine Leistung an den Zweckverband ausgeführt, sondern Leistungen an die Stadt und an den Landkreis erbracht; denn sie hat sich gegenüber der Stadt und dem Landkreis zur Fortführung des Badebetriebs verpflichtet und hierfür ein Entgelt erhalten.
Die Zahlungen der Stadt und des Landkreises standen im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Klägerin zum Weiterbetrieb des Schwimmbads und nicht im Zusammenhang mit der Auflösung des Zweckverbands.
Die Leistung der Klägerin (Verpflichtung zum Weiterbetrieb des Schwimmbads) wäre nur dann nicht umsatzsteuerbar gewesen, wenn es eine weitere Geschäftsveräußerung gegeben hätte, bei der die Stadt und der Landkreis ein Geschäft an die Klägerin veräußert hätten.
Hinweise: Die Umsatzsteuer ist im Streitjahr 2014 entstanden, da die Klägerin im Jahr 2014 das Entgelt erhalten hat. Bei einer Anzahlung oder vorzeitigen Zahlung entsteht die Umsatzsteuer mit der Vereinnahmung. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin ihre Leistung erst am 30.6.2023 erbracht hat. Denn sie war verpflichtet, das Schwimmbad bis zum 30.6.2023 zu betreiben. Ohne die Zahlung bereits im Streitjahr 2014 wäre die Umsatzsteuer also erst im Jahr 2023 entstanden.
Quelle: BFH, Urteil vom 29.8.2024 – V R 41/21; NWB
Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts
Thu, 16 Jan 2025 08:47:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf der Medikamente ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:
Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.
Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten:
Name des Steuerpflichtigen,
Art der Leistung (z.B. Name des Arzneimittels),
den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die
Art des Rezeptes.
Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.
Quelle: BMF-Schreiben v. 26.11.2024 – IV C 3 – S 2284/20/10002 :005; NWB
Verbraucherschutz - Kontenvergleich der BaFin
Wed, 15 Jan 2025 14:10:00 +0100
Am 15.1.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Girokonto: Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht. Hierauf macht das BMF aufmerksam.
Hintergrund: Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt u.a. vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei das BMF sowie das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden.
Hierzu wird u.a. weiter ausgeführt:
Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen.
Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.
Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sog. Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.
Hinweis:Weiter Informationen zum Thema hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht. Zum BaFin-Kontenvergleich gelangen Sie hier.
Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung des BMF, des BMUV sowie der BaFin v. 14.1.2025; NWB
Abfindung für die Aufhebung eines Nießbrauchsrechts an GmbH-Anteilen
Tue, 14 Jan 2025 12:40:00 +0100
Erhält ein Nießbrauchsberechtigter von GmbH-Anteilen, die zum Privatvermögen gehören, eine Abfindung für die Aufhebung des Nießbrauchs, ist dies für den Nießbrauchsberechtigten nur dann steuerbar, wenn er wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH-Anteile war. Wirtschaftlicher Eigentümer ist er dann, wenn ihm neben dem Gewinnbezugsrecht auch die sog. Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht zustehen.
Hintergrund: Bei einem Vorbehaltsnießbrauch überträgt der bisherige Eigentümer das Eigentum auf einen anderen und behält sich das Nießbrauchsrecht vor, so dass ihm weiterhin die Erträge zustehen, während der neue Eigentümer keine Erträge erhält. In der Regel wird der Vorbehaltsnießbrauch bei Schenkungen an nahe Angehörige, insbesondere Übertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, eingesetzt.
Sachverhalt: Die Klägerin war an der Z-GmbH beteiligt. Sie übertrug im Jahr 2012 ihre Beteiligung unentgeltlich auf ihren Sohn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Dabei behielt sie sich den Nießbrauch an der Beteiligung vor; allerdings stand ihr nach dem Nießbrauch nur das Gewinnbezugsrecht zu, nicht jedoch auch das Stimmrecht. Im Jahr 2018 wollte der Sohn die Beteiligung veräußern, und zwar ohne Belastung mit dem Nießbrauchsrecht der Klägerin. Daher hoben der Sohn und die Klägerin das Nießbrauchsrecht gegen Zahlung einer Abfindung an die Klägerin auf. Das Finanzamt erfasste die Abfindung als nachträgliche Einkünfte aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte die Steuerbarkeit der Abfindung und gab der Klage statt:
Bei der Abfindung handelte es sich nicht um eine Entschädigung für entgangene Kapitaleinnahmen, d.h. für Dividenden. Zwar sind nach dem Gesetz Entschädigungen steuerpflichtig, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werden. Dies setzt aber voraus, dass die entgangenen oder entgehenden Einnahmen steuerpflichtig gewesen wären.
Dies war im Streitfall zu verneinen. Die Klägerin musste die Dividenden seit 2012 nicht mehr versteuern, da die Dividenden ihrem Sohn als Anteilseigner zuzurechnen waren. Dem Nießbrauchsberechtigten von GmbH-Anteilen sind Dividenden nur dann steuerlich zuzurechnen, wenn er neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie z.B. das Stimmrecht innehat. Denn nur dann kann der Nießbrauchsberechtigte entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen, so dass er einem zivilrechtlichen Gesellschafter gleichsteht.
Der Klägerin standen die Mitverwaltungsrechte aber nicht zu, sondern nur das Gewinnbezugsrecht. Damit waren die Dividenden seit 2012 dem Sohn zuzurechnen, so dass die Abfindung keine Entschädigung für von der Klägerin zu versteuernde Dividenden sein konnte.
Die Abfindung führte auch nicht zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Zwar wird der Verkauf von GmbH-Anteilen bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt. Im Jahr 2018, als die Abfindung gezahlt wurde, konnte die Klägerin aber weder das zivilrechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen der Z-GmbH auf ihren Sohn übertragen. Denn der Sohn hatte bereits im Jahr 2012 das zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentum erhalten. Die Klägerin hatte im Jahr 2018 nicht mehr das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen, da sie keine Mitverwaltungsrechte hatte.
Hinweise: Der BFH erkennt einen Vorbehaltsnießbrauch an GmbH-Anteilen steuerlich nur dann an, wenn der Nießbrauchsberechtigte neben dem Gewinnbezugsrecht auch die Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht erhält; in diesem Fall muss der Nießbrauchsberechtigte die Dividenden versteuern, so dass auch eine spätere Abfindung steuerpflichtig wäre.
Beschränkt sich der Nießbrauch jedoch nur auf das Gewinnbezugsrecht, sind die Dividenden vom Anteilseigner – und nicht vom Nießbrauchsberechtigten – zu versteuern. Eine Abfindung ist dann nicht steuerbar.
Quelle: BFH, Urteil v. 20.9.2024 - IX R 5/24; NWB
Unentgeltliche Abgabe selbst produzierter Wärme durch Unternehmer an anderen Unternehmer
Mon, 13 Jan 2025 09:47:00 +0100
Gibt ein Unternehmer selbst erzeugte Wärme unentgeltlich an einen anderen Unternehmer ab, stellt dies eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands (Entnahme) dar, die umsatzsteuerbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob der andere Unternehmer die Wärme für einen Zweck verwendet, der zum Vorsteuerabzug berechtigen würde.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Entnahme liegt vor, wenn der Unternehmer einen Gegenstand aus seinem Unternehmen für Zwecke verwendet, die außerhalb seines Unternehmens liegen, z.B. für private Zwecke oder als unentgeltliche Zuwendung.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie Strom und Wärme produzierte. Den Strom speiste die Klägerin gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz ein. Die Wärme überließ sie zwei Unternehmen: zum einen an den Unternehmer A, der die Wärme zur Trocknung von Holz in Containern verwendete, und zum anderen an den Landwirt B, der mit der Wärme seine Spargelfelder beheizte. Zwar sollten sowohl A und B eine Vergütung an die Klägerin zahlen; tatsächlich stellte die Klägerin aber weder A noch B ein Entgelt in Rechnung und bekam daher auch kein Geld von den beiden Unternehmern. Die Klägerin erhielt aber vom Stromnetzbetreiber einen sog. Kraft-Wärme-Kopplung-Bonus (KWK-Bonus) in Höhe von ca. 85.000 €. Das Finanzamt sah in der unentgeltlichen Überlassung der Wärme eine Entnahme und setzte Umsatzsteuer auf der Grundlage der Selbstkosten der Klägerin fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte eine umsatzsteuerbare Entnahme:
Die unentgeltliche Abgabe von Wärme an einen anderen Unternehmer für dessen wirtschaftliche Tätigkeit stellt eine Entnahme dar. Die Klägerin hatte kein Entgelt für die Wärme erhalten. Auch der KWK-Bonus war kein Entgelt für die Wärmelieferung, da er nur für den eingespeisten Strom gezahlt wurde.
Für die Beurteilung als Entnahme kommt es nicht darauf an, ob der andere Unternehmer die Wärme für sein Unternehmen nutzt und ob er die Wärme in einem Unternehmensbereich einsetzt, für den er zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre. Die Klägerin wäre nämlich gar nicht ohne Weiteres in der Lage, den umsatzsteuerlichen Status von A und B, insbesondere deren Vorsteuerberichtigung, zu überprüfen.
Die weitere Voraussetzung einer umsatzsteuerbaren Entnahme war ebenfalls erfüllt, da die Klägerin zum Vorsteuerabzug bezüglich der Anschaffungskosten ihres Kraftwerks berechtigt gewesen war. Anderenfalls wäre eine Umsatzsteuer auf die Entnahme nicht gerechtfertigt.
Als Bemessungsgrundlage für die Entnahme sind die Selbstkosten anzusetzen. Zwar ist vorrangig der Einkaufspreis als Bemessungsgrundlage anzusetzen; dies gilt aber nur dann, wenn für die Klägerin ein Einkauf von Wärme möglich gewesen wäre. Die Klägerin hätte Wärme aber nicht einkaufen können, da sie nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen war.
Hinweise: Zu den Selbstkosten gehören nicht nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten für die Wärme, sondern auch Kosten, die nur mittelbar der Herstellung bzw. Erzeugung zurechenbar sind, z.B. Finanzierungskosten. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mit Vorsteuer belastet waren.
Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der eine Entnahme bejaht hatte. Der BFH ist mit seinem aktuellen Urteil nun dem EuGH gefolgt.
Quelle: BFH, Urteil v. 4.9.2024 - XI R 15/24 (XI R 17/20); NWB
Überhöhte Bescheinigung einer GmbH über Einlagenrückgewähr
Fri, 10 Jan 2025 08:45:00 +0100
Stellt eine GmbH eine überhöhte Bescheinigung über eine Einlagenrückgewähr aus, haftet sie verschuldensunabhängig für die Kapitalertragsteuer, die auf den überhöhten Betrag entfällt. Das Finanzamt darf daher gegenüber der GmbH nur einen Haftungsbescheid erlassen, nicht aber einen Nachforderungsbescheid.
Hintergrund: Die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner führt bei den Anteilseignern zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften. Die Kapitalgesellschaft muss auf die Ausschüttung Kapitalertragsteuer einbehalten, anmelden und abführen. Anders ist dies bei einer sog. Einlagenrückgewähr, d.h. bei der Rückzahlung von Einlagen, die der Anteilseigner in einem früheren Jahr geleistet hat; diese können grundsätzlich steuerfrei zurückgewährt werden. Die Höhe der Einlagen ergibt sich aus dem sog. steuerlichen Einlagekonto, das durch einen Bescheid jährlich festgestellt wird. Solange aber ein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, gilt dieser als ausgeschüttet und muss versteuert werden. Soweit kein ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist, sind für die Steuerfreiheit bestimmte formelle Anforderungen zu beachten. So muss die Kapitalgesellschaft eine Bescheinigung über die Einlagenrückgewähr, die Angaben zum Anteilseigner, zur Höhe der Einlagenrückgewähr und zum Tag enthält, ausstellen.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, für die das Finanzamt zum 31.12.2005 ein steuerliches Einlagekonto in Höhe von ca. 55 Mio. € festgestellt hatte. Die beiden Gesellschafter der GmbH beschlossen am 30.8.2006 eine Ausschüttung in Höhe von ca. 42 Mio. €, die aus dem steuerlichen Einlagekonto erbracht werden und daher bei den beiden Gesellschaftern in vollem Umfang steuerfrei sein sollte. Die GmbH erteilte beiden Gesellschaftern am 4.9.2006 jeweils eine Bescheinigung über Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto in Höhe von jeweils ca. 21 Mio. €. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass am 31.12.2005 doch ein ausschüttbarer Gewinn in Höhe von ca. 12 Mio. € zur Verfügung gestanden hatte. Damit war die Bescheinigung der Klägerin überhöht; die Klägerin berichtigte die Bescheinigungen jedoch nicht. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid gegenüber der Klägerin und setzte Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,2 Mio. € zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt, weil das Finanzamt nur einen Haftungsbescheid hätte erlassen dürfen, nicht aber einen Nachforderungsbescheid:
Die Voraussetzungen eines Haftungsbescheids lagen vor. Soweit die GmbH über einen ausschüttbaren Gewinn zum 31.12.2005 verfügte, war eine Einlagenrückgewähr nicht möglich. Die GmbH hätte daher nur eine niedrigere Einlagenrückgewähr bescheinigen dürfen.
Die Rechtsfolge einer überhöhten Bescheinigung ist der Erlass eines Haftungsbescheids. Dabei kommt es nach dem Gesetzeswortlaut auf ein mögliches Verschulden der GmbH nicht an. Vielmehr ist der Haftungsbescheid auch dann rechtmäßig, wenn die GmbH unverschuldet eine überhöhte Bescheinigung ausgestellt hat.
Das Finanzamt hat aber keinen Haftungsbescheid erlassen, sondern nur einen Nachforderungsbescheid, mit dem es Kapitalertragsteuer gegenüber der Klägerin festgesetzt hat. Ein Nachforderungsbescheid ist bei einer überhöhten Bescheinigung nicht zulässig.
Hinweise: In den meisten Fällen im Bereich der Kapitalertragsteuer kann sich das Finanzamt zwischen einem Nachforderungsbescheid und einem Haftungsbescheid entscheiden. Der Fall einer überhöhten Bescheinigung ist jedoch eine Ausnahme, da hier nur ein Haftungsbescheid zulässig ist.
Die Klage hatte aus rein formellen Gründen Erfolg, weil sich das Finanzamt für die falsche Form des Bescheids (Nachforderungsbescheid statt Haftungsbescheid) entschieden hatte.
Die überhöhte Bescheinigung führt dazu, dass das Finanzamt des jeweiligen Gesellschafters die Zahlung durch die GmbH als Einlagenrückgewähr behandeln und damit steuerfrei belassen wird. Um dies zu verhindern, hätte die Klägerin die Bescheinigung berichtigen können. Dies hat die Klägerin aber unterlassen.
Quelle: BFH, Urteil v. 1.10.2024 - VIII R 35/20; NWB
Verspätete Versteuerung von Umsätzen bei der Umsatzsteuer
Thu, 09 Jan 2025 10:14:00 +0100
Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze zu Unrecht jeweils erst ein Jahr später, wenn er das Entgelt vereinnahmt, und nicht bereits in dem Jahr, in dem er seine Leistung erbracht hat, kann er die erklärungsgemäß ergangene Umsatzsteuerfestsetzung anfechten, um die zeitlich zutreffende Zuordnung der Umsätze zu bewirken. Der Erfolg seiner Anfechtung ist nicht davon abhängig, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung für das Vorjahr noch ändern kann.
Hintergrund: Die Umsatzsteuer entsteht mit der Ausführung der Leistung, sog. Soll-Besteuerung. Nur wenn der Unternehmer die Ist-Besteuerung beantragt und die Voraussetzungen hierfür erfüllt (z. B. einen Jahresumsatz von aktuell 800.000 € nicht überschreitet), entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung des Entgelts.
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb eine Kfz-Werkstatt und versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Ihre Zahlungsansprüche, die sie gegenüber einem bestimmten Kfz-Hersteller hatte, buchte sie auf einem „Vergütungskonto“. Den sich zum 31.12. eines Jahres ergebenden Saldo des Vergütungskontos unterwarf die Klägerin zu Unrecht erst im jeweiligen Folgejahr, in dem sie das Entgelt vereinnahmte, der Umsatzsteuer. Nach einer Außenprüfung erhöhte der Prüfer die Umsätze des Jahres 2015 um den sich zum 31.12.2015 ergebenden Saldo des Vergütungskontos; außerdem erhöhte er aus anderen Gründen auch die Umsatzsteuer 2014. Die Klägerin legte gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2014 und 2015 Einspruch ein und machte geltend, dass bei der Umsatzsteuer 2015 der Vergütungssaldo vom 31.12.2014 sowie bei der Umsatzsteuer 2014 der Vergütungssaldo vom 31.12.2013 abgezogen werden müsse. Das Finanzamt half den Einsprüchen ab. Im Anschluss erhöhte es nun aber die Umsatzsteuer für 2013 um den Vergütungssaldo vom 31.12.2013. Hiergegen wandte sich die Klägerin und beantragte die Minderung der Umsatzsteuer 2013 um den Vergütungssaldo vom 31.12.2012, der bislang in der Bemessungsgrundlage für 2013 enthalten war. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer 2013 durfte der Vergütungssaldo vom 31.12.2012 nicht bei der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden; denn die Leistungen, die dem Vergütungssaldo vom 31.12.2012 zugrunde lagen, wurden bereits im Jahr 2012 erbracht und waren daher im Jahr 2012 zu versteuern. Die Klägerin versteuerte ihre Umsätze nämlich nach der Soll-Besteuerung und nicht nach der Ist-Versteuerung.
Entgegen der Auffassung des Finanzamts erfordert die Änderung des Bescheids für 2013 nicht, dass noch der Vorjahresbescheid für 2012 geändert werden kann und in die Bemessungsgrundlage für 2012 noch der Vergütungssaldo vom 31.12.2012 aufgenommen wird. Eine derartige Regelung, nach der Umsätze nicht unversteuert bleiben dürfen, gibt es nur beim Wechsel von der Soll- zur Ist-Besteuerung und umgekehrt. Diese Regelung ist auf den Streitfall aber weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Hinweise: Unbeachtlich war, dass die Klägerin die fehlerhafte Umsatzsteuerfestsetzung selbst ausgelöst hatte, indem sie den Vergütungssaldo jeweils erst im Folgejahr als Umsatz erklärte.
Das Finanzamt hat das Verfahren zwar verloren. Es kann jetzt aber prüfen, ob es noch den Vorjahresbescheid für 2012 zulasten der Klägerin ändern kann. Eine solche Änderung ist im Fall einer sog. widerstreitenden Steuerfestsetzung, die nun aufgrund des Klageerfolgs gegeben sein dürfte, weil der Vergütungssaldo zum 31.12.2012 weder in der Umsatzsteuerfestsetzung 2013 noch in der Umsatzsteuerfestsetzung 2012 enthalten ist, möglich. Das Gesetz lässt die Korrektur des fehlerhaften Bescheids für 2012, selbst wenn für das Jahr 2012 nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten sein sollte, innerhalb eines Jahres nach Änderung des fehlerhaften Bescheids für 2013 grundsätzlich zu.
Quelle: BFH, Urteil v. 29.8.2024 - V R 19/22; NWB
Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2025
Mon, 06 Jan 2025 14:40:00 +0100
Höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld, vollständiger Ausgleich der kalten Progression und vieles mehr: Das Bundesfinanzministerium informiert über zahlreiche steuerliche und weitere Änderungen, die zum 1.1.2025 wirken.
Für alle Steuerzahler
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression
Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.
Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096 € wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sog. kalten Progression ausgeglichen.
Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind.
Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht.
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 € wird für 2025 auf 39.900 € angehoben (2026: 40.700 €). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.
Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten
Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 € je Kind erhöht.
Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Gesetzliche Verstetigung der 150-€-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
Gesetzliche Krankenkassen sind u.a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.
Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen
Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.
Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen
Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.
Erbschaftsteuer
Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 € wird auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.
Änderungen bei der Biersteuer
Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.
Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Grundsteuer
Ab dem 1.1.2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sog. Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1.1.2022 bzw. 1.1.2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat.
Für die Wirtschaft
E‑Rechnung
Ab dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen: In dem Zeitraum vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E‑Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 € verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1.1.2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.
Besteuerung der Kleinunternehmer
Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1.1.2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).
Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern
Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber – ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Fairer Steuerwettbewerb
Ab dem 1.1.2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.
Landwirtschaft
Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt. Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sog. Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sog. – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent).
Bürokratieabbau
Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.
Zentrale Datenbank für die Steuerberatung
Für Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.
Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z.B. Steuerbescheiden
Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u.a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Gesundheit
Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1.1.2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1.1.2025 gilt:
Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.
Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 € je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 € je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.
Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1.1.2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 € je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 € je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 € je Kilogramm auf 21 € je Kilogramm.
Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 € je Milliliter.
Sonstiges
Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 €/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 €/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 €/MWh auf 1,64 €/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 €/1000 l auf 64,44 €/1000 l.
Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden
Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt.
Quelle: BMF online, Meldung v. 27.12.2024; NWB
Nachträglich geltend gemachte umsatzsteuerliche Organschaft
Thu, 02 Jan 2025 09:30:00 +0100
Macht eine Personengesellschaft im Einspruchsverfahren gegen ihren Umsatzsteuerbescheid geltend, dass sie nach geänderter Rechtsprechung eine Organgesellschaft sei und dass daher nur der Organträger Umsatzsteuer schulde, setzt die Aufhebung ihres Umsatzsteuerbescheids voraus, dass der Organträger einen Antrag auf Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzung zu seinen Ungunsten stellt.
Hintergrund: Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn ein Unternehmen (Organgesellschaft) organisatorisch, wirtschaftlich und finanziell in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Umsätze des Organträgers und seiner Organgesellschaft werden dann zusammengefasst und nur vom Organträger versteuert, der auch die Vorsteuer der Organgesellschaft geltend macht. Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht kann zwar nur eine Kapitalgesellschaft eine Organgesellschaft sein; jedoch erkennen der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr auch Personengesellschaften als Organgesellschaften an. Diese Rechtsprechungsänderung hat dazu geführt, dass Personengesellschaften nachträglich eine umsatzsteuerliche Organschaft geltend machen können, so dass gegen sie keine Umsatzsteuer mehr festgesetzt werden darf.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG. Ihre Mehrheitsgesellschafterin war die TL-GmbH. Die Klägerin erwarb im Jahr 2016 zahlreiche Fahrzeuge von der TL-GmbH zum Preis von ca. 4 Mio. € zzgl. Umsatzsteuer. Die TL-GmbH erstellte hierüber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Nachdem das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht anerkannt hatte, machte die Klägerin eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der TL-GmbH geltend, bei der die TL-GmbH der Organträger sei und daher die Umsatzsteuer schulde, während sie, die Klägerin, die Organgesellschaft sei.
Entscheidung: Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Zwar kann nach der geänderten Rechtsprechung des EuGH und des BFH auch eine KG eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. Es ist nicht erforderlich, dass sämtliche Gesellschafter der KG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind.
Beruft sich eine KG auf die geänderte Rechtsprechung und macht sie nun geltend, dass sie eine Organgesellschaft sei, kann ihr Umsatzsteuerbescheid nur dann aufgehoben werden, wenn der Organträger einen Antrag auf Erhöhung seiner Umsatzsteuerfestsetzung stellt, so dass die Umsätze der Organgesellschaft jetzt bei ihm miterfasst und versteuert werden können.
Der Antrag des Organträgers auf Änderung seiner Umsatzsteuerfestsetzung zu seinen Ungunsten soll ein widersprüchliches Verhalten von Organgesellschaft und Organträger verhindern. Die Organgesellschaft könnte sich nämlich auf eine umsatzsteuerliche Organschaft berufen und damit die Aufhebung der gegen sie ergangenen Umsatzsteuerfestsetzung erreichen; hingegen könnte der Organträger gegen eine Erhöhung seiner Umsatzsteuer um die Umsätze der Organgesellschaft einwenden, dass eine solche Änderung mit dem gesetzlichen Vertrauensschutz, der eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung verbietet, nicht vereinbar ist.
Hinweise: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss nun prüfen, ob die TL-GmbH als möglicher Organträger einen Antrag auf Änderung ihrer Umsatzsteuerfestsetzung zu ihren Ungunsten gestellt hat. Ferner muss das FG noch die wirtschaftliche Eingliederung der Klägerin in das Unternehmen der TL-GmbH prüfen.
Der BFH bestätigt damit seine jüngere Rechtsprechung, die einen Antrag des Organträgers auf Erhöhung seiner Umsatzsteuer verlangt, damit auf diese Weise der gesetzliche Vertrauensschutz, der den Organträger vor einer Erhöhung schützen würde, aufgehoben wird.
Eine Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft ist zwar geplant. Angesichts der bevorstehenden Neuwahlen ist allerdings nicht absehbar, ob und wann eine Reform kommen wird.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.9.2024 - V R 5/23; NWB
Vom Arbeitnehmer für Privatfahrten mit dem Dienstwagen übernommene Kosten
Mon, 23 Dec 2024 08:01:00 +0100
Trägt der Arbeitnehmer Kosten für den Dienstwagen selbst, mindern diese nicht den geldwerten Vorteil, der sich nach der sog. 1 %-Methode aus der Privatnutzungsmöglichkeit ergibt, wenn es sich ausschließlich um Kosten für Privatfahrten handelt.
Hintergrund: Kann der Arbeitnehmer einen Dienstwagen für Privatfahrten nutzen, muss er den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode versteuern, d.h. mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer). Sofern der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den geldwerten Vorteil auch anhand der auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Aufwendungen ermitteln.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Den sich hieraus ergebenden geldwerten Vorteil ermittelte er nach der 1 %-Methode. Der Kläger trug verschiedene Kfz-Aufwendungen selbst. Dabei handelte es sich um Maut-, Park- und Fährkosten, die bei privaten Urlaubsfahrten angefallen waren, sowie um die Kosten für einen privat genutzten Fahrradträger. Der Kläger machte geltend, dass der sich nach der 1 %-Methode ergebende geldwerte Vorteil um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei.
Außerdem machte der Kläger die Aufwendungen für einen Dreiteiler-Anzug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar kann eine Minderung des geldwerten Vorteils, der sich aus der Privatnutzungsmöglichkeit des Dienstwagens ergibt, in Betracht kommen, soweit der Arbeitnehmer einzelne Kfz-Aufwendungen selbst trägt. Es muss sich dabei jedoch um Kfz-Aufwendungen handeln, die in dem Fall, dass sie der Arbeitgeber getragen hätte, von dem geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Methode erfasst worden wären und nicht gesondert hätten versteuert werden müssen.
Von der Abgeltungswirkung der 1 %-Methode werden neben den Aufwendungen für Benzin auch die Fixkosten für Versicherung, Kfz-Steuer, Abschreibung und Garagenmiete erfasst. Insoweit mindern Kosten, die der Arbeitnehmer übernimmt, die Höhe des geldwerten Vorteils.
Anders ist dies aber, wenn der Arbeitnehmer Kosten übernimmt, die ausschließlich für Fahrten entstehen, über deren Durchführung bzw. Ziel allein der Arbeitnehmer entscheidet. Hier kommt es nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils. Im Streitfall entfielen die vom Kläger getragenen Maut-, Park- und Fährkosten ausschließlich auf Privatfahrten bzw. Urlaubsfahrten, die der Kläger festgelegt hatte. Die Anschaffung des Fahrradträgers war ohnehin privat veranlasst.
Die Kosten für den dreiteiligen Geschäftsanzug waren ebenfalls nicht als Werbungskosten absetzbar, weil es sich bei einem Anzug um bürgerliche Kleidung handelt und damit die Kosten zu den gesetzlich nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung gehören.
Hinweise: Hätte der Arbeitgeber die Kfz-Kosten getragen, die ausschließlich auf die vom Kläger festgelegten Urlaubsfahrten angefallen sind, hätte der Kläger insoweit einen weiteren geldwerten Vorteil - neben dem geldwerten Vorteil aufgrund der 1 %-Methode - versteuern müssen.
Der geldwerte Nutzungsvorteil wird dann gemindert, wenn der Arbeitnehmer entweder Nutzungsentgelte an den Arbeitgeber für die private Nutzung des Dienstwagens entrichtet oder wenn er für einen bestimmten Zeitraum eine Einmalzahlung für die private Nutzung leistet oder wenn er einen Teil der Anschaffungskosten für den Dienstwagen trägt. Keine dieser Varianten kam im Streitfall in Betracht.
Quelle: BFH, Urteil v. 18.6.2024 - VIII R 32/20; NWB
Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Kindergeldes
Fri, 20 Dec 2024 12:17:00 +0100
Einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 20.12.2024 dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das SteFeG soll sicherstellen, dass die Steuerlast nicht allein durch die Inflation ansteige und so zu Belastungen führe, ohne dass sich die Leistungsfähigkeit erhöht habe, so die Bundesregierung.
Der Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt (s. hierzu weiter unten). Es beinhaltet nun noch folgende Maßnahmen:
Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags
für den VZ 2025: 12.096 €
ab dem VZ 2026: 12.348 €
Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags
für den VZ 2025 auf 9.600 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)
ab dem VZ 2026 auf 9.756 € (inkl. Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf)
Anhebung des Kindergeldes
mit Wirkung zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat sowie
mit Wirkung zum 1.1.2026 um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat
Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der "kalten Progression")
2025 um 2,6 Prozent
2026 um 2,0 Prozent
Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich
Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAG
Hinweis:
Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt teils zum 1.1.2025, teils zum 1.1.2026 in Kraft.
Folgende Maßnahmen wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:
Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000 €)
Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent
Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger
Quelle: BR-Drucks. 637/24 v. 20.12.2024; NWB
Abgabe der Steuererklärung nach Bekanntgabe eines Schätzungsbescheids
Fri, 20 Dec 2024 08:22:00 +0100
Hat das Finanzamt einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen, weil der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgegeben hat, ist die Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Einspruchsfrist als Antrag auf Änderung des Vorbehaltsbescheids auszulegen. Dieser Antrag führt dazu, dass die Verjährungsfrist nicht abläuft, solange das Finanzamt über diesen Antrag nicht entschieden hat.
Hintergrund: Ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehender Bescheid kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist zuungunsten des Steuerpflichtigen oder - auf Antrag - zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Wird der Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellt, läuft die Verjährungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft. Nachdem sie für das Streitjahr 2009 keine Gewinnfeststellungserklärung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt am 18.1.2012 einen Schätzungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging und mit dem das Finanzamt Einkünfte in Höhe von 0 € feststellte. Hiergegen legte die Klägerin zwar Einspruch ein, nahm diesen aber wieder zurück. Am 4.8.2014 und damit mehr als zwei Jahre nach Erlass des Schätzungsbescheids reichte die Klägerin die Gewinnfeststellungserklärung ein und erklärte einen Verlust von ca. 1,2 Mio. €. Das Finanzamt reagierte hierauf nicht, sondern erließ am 1.12.2016 erneut einen Feststellungsbescheid für 2009, der ebenfalls Einkünfte in Höhe von 0 € auswies und gleichermaßen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging; der Bescheid enthielt keinen Hinweis darauf, ob damit der Bescheid vom 18.1.2012 geändert werden sollte. Im Dezember 2017 lehnte das Finanzamt die Änderung des Feststellungsbescheids für 2009 wegen Eintritts der Feststellungsverjährung ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Zwar wäre an sich die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten, da die Verjährungsfrist insgesamt sieben Jahre beträgt, wenn innerhalb der ersten drei Jahre keine Steuererklärung abgegeben wird, so dass erst nach Ablauf von drei Jahren die reguläre vierjährige Verjährungsfrist beginnt.
Allerdings wurde der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt. Denn die Klägerin hat vor dem 31.12.2016 einen Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids gestellt. In der Abgabe der Feststellungserklärung war ein Antrag auf Änderung des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids zu sehen. Soweit über den Antrag noch nicht entschieden worden ist, läuft die Verjährungsfrist nach dem Gesetz nicht ab.
In dem Erlass des zweiten Gewinnfeststellungsbescheids vom 1.12.2016 ist keine Entscheidung über den Änderungsantrag vom 4.8.2014 zu sehen. Der zweite Bescheid vom 1.12.2016 war nämlich nichtig, da bereits ein Bescheid für 2009 vorlag, nämlich der Bescheid vom 18.1.2012, und da nicht deutlich wurde, in welchem Verhältnis der Bescheid vom 1.12.2016 zum ersten Bescheid vom 18.1.2012 stand. Es fand sich insbesondere kein Hinweis auf eine Änderung des Bescheids vom 18.1.2012.
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass nach Ergehen eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schätzungsbescheids kein ausdrücklicher Antrag auf Änderung gestellt werden muss, sondern dass die kommentarlose Abgabe der Steuererklärung genügt, damit der Bescheid noch geändert werden kann. Wäre die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen gewesen, wäre in der Abgabe der Steuererklärung vor Ablauf der Einspruchsfrist ein Einspruch zu sehen gewesen.
Vorsicht ist indes geboten, wenn der Ablauf der Festsetzungsverjährung bevorsteht und bislang weder ein Steuerbescheid vorliegt noch die Steuererklärung abgegeben worden ist. Rechnet der Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung, sollte er unbedingt seine Steuererklärung vor Eintritt der Festsetzungsverjährung abgeben und ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung stellen. Die kommentarlose Abgabe einer Steuererklärung, zu deren Abgabe der Steuerpflichtige verpflichtet ist, stellt nach der Rechtsprechung des BFH keinen verjährungshemmenden Antrag auf Steuerfestsetzung dar.
Quelle: BFH, Urteil v. 7.8.2024 - IV R 9/22; NWB
Verbraucherschutz: Geld zurück von primastrom, voxenergie und nowenergy - Frist endet Ende Dezember
Tue, 17 Dec 2024 11:02:00 +0100
Kunden von primastrom, voxenergie und nowenergy können nach einem außergerichtlichen Vergleich zwischen der Primaholding-Gruppe und dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Geld zurück erhalten sowie ihre Verträge vorzeitig beenden. Hierfür müssen sie allerdings bis zum Jahresende tätig werden. Hierauf macht der vzbv aufmerksam.
Hintergrund: 3.912 € hat Frank K. aus Brandenburg von seinem Gasanbieter zurückbekommen. Der Verbraucher berief sich auf den außergerichtlichen Vergleich des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit der Primaholding-Gruppe, zu der die Strom- und Gasanbieter primastrom, voxenergie und nowenergy gehören. Zuvor hatte der vzbv Sammelklagen gegen die Anbieter geführt und weitere geplant – unter anderem wegen eigenmächtiger Preiserhöhungen und Festhaltens an gekündigten Verträgen. Noch bis Ende des Jahres können sich betroffene Kunden genau wie Frank K. auf den Vergleich berufen und Geld zurückerhalten sowie früher aus ihrem Vertrag kommen.
Hierzu führt der vzbv u.a. weiter aus:
Wer sich auf den außergerichtlichen Vergleich beruft, dessen Preise können rückwirkend auf bis zu 27 Cent/ kWh für Strom und bis zu 7 Cent/ kWh für Gas gesenkt werden. Regina H. aus Sachsen sollte laut ihrer Stromrechnung vom Februar 2024 stolze 103,22 Cent/ kWh für ihren primastrom-Vertrag zahlen. Nachdem sie sich auf den außergerichtlichen Vergleich berief, hat das Unternehmen die Arbeitspreise nachträglich reduziert, zeitweise auf 27 Cent/kWh beziehungsweise auf 33 Cent/kWh. Auch Kunden, die den Anbieter bereits gewechselt haben, können wie Regina H. noch von dem Vergleich profitieren.
Der Vergleich kann es Kunden auch ermöglichen, früher als gedacht aus dem Vertrag zu kommen. So teilte Frank S. aus Hessen der Verbraucherzentrale mit, dass sein Stromvertrag mit nowenergy noch bis März 2027 laufen sollte. Das Unternehmen hat ihm ebenfalls reduzierte Preise und ein Vertragsende zum 19.1.2025 bestätigt – zwei Jahre früher als ursprünglich vorgesehen.
Die außergerichtliche Einigung räumt folgende Probleme ab, in denen primaholding-Unternehmen aus Sicht des vzbv unzulässig gegenüber Kunden agierten:
Zurückgewiesene Widerrufserklärungen
Unverhältnismäßig lange Laufzeiten nach Kündigung
Angebliche Preissenkungen, die weit über dem Marktdurchschnitt lagen
Kunden müssen aktiv werden:
Wer gegenüber primastrom, voxenergie oder nowenergy den Widerruf oder die Kündigung bereits erklärt hat, muss sich gegenüber diesen Anbietern nun nur noch auf den Vergleich berufen. Dafür genügt eine E-Mail. Textbausteine und weitere Informationen, wohin sich die Betroffenen wenden können, finden Sie unter https://www.sammelklagen.de/verfahren/primaholding.
Die Frist dafür endet am .
Wer seinen Vertrag noch nicht gekündigt hat, kann das nachholen, um vom Vergleich zu profitieren und je nach Fallkonstellation bessere Konditionen zu erhalten.
Hinweis:
Der Vergleichs-Check des vzbv gibt Orientierung für die unterschiedlichen Fallkonstellationen. Verbraucher erfahren genau, was sie aufgrund des Vergleichs bekommen und wie sie ihre Forderung aus dem Vergleich geltend machen.
Weiterführende Informationen zu den Einzelheiten des Vergleichs finden Sie auf der Homepage des vzbv.
Quelle: vzbv online, Meldung v. 4.12.2024; NWB
Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz
Tue, 17 Dec 2024 09:23:00 +0100
Fordert das Finanzamt beim Vermieter die Vorlage von Mietverträgen zwecks Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Der Datenschutz wird aber grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Überprüfung der Mietverträge der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere führt der Datenschutz nicht dazu, dass der Mieter in die Vorlage des Mietvertrags einwilligen muss.
Hintergrund: Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen oder auch von Dritten die Vorlage von Urkunden wie z.B. Aufzeichnungen oder Geschäftspapieren verlangen.
Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer Immobilien und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Kopien der Mietverträge einer ihrer Immobilien an. Die Klägerin legte lediglich eine Aufstellung der Mieteinnahmen mit den geschwärzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der Betriebskosten vor, nicht aber die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die Klägerin durch Einspruch und Klage.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Das Finanzamt darf Unterlagen anfordern, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Vorlage für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist.
Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Das Finanzamt benötigte die Mietverträge, um die Höhe der Mieten und deren Angemessenheit zu überprüfen, um Abweichungen von den tatsächlich geleisteten Mietzahlungen sowie Mieterhöhungen zu ermitteln und um die Umlagefähigkeit von Nebenkosten feststellen zu können. Die Namen der Mieter waren erforderlich, um die einzelnen Zahlungen dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können und um überprüfen zu können, ob einzelne Wohnungen nahen Angehörigen überlassen wurden.
Ein milderes Mittel stand dem Finanzamt nicht zur Verfügung; insbesondere wäre die Befragung der einzelnen Mieter kein milderes Mittel gewesen, da deren Namen dem Finanzamt gerade nicht bekannt waren. Außerdem sollen Dritte nach dem Gesetz erst dann befragt werden, wenn die Aufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat.
Die Anforderung der Unterlagen verstieß nicht gegen den Datenschutz. Zwar werden die Angaben in Mieterverträgen vom Datenschutz erfasst. Nach den Regelungen des Datenschutzes der EU ist eine Offenlegung geschützter Daten jedoch zulässig, wenn dies den wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen eines EU-Staates dient, etwa bei der Steuererhebung oder bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Daher durfte das Finanzamt die Mietverträge von der Klägerin anfordern.
Hinweise: Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit einem Einspruch und ggf. Klage angefochten werden.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat der BFH abgelehnt. Dem BFH zufolge hat der EuGH bereits geklärt, dass die Steuererhebung und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse ist und daher den Datenschutz einschränkt.
Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen außerhalb einer Betriebsprüfung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gibt es eine spezielle Vorschrift für die Vorlage von Unterlagen. Das Urteil dürfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung übertragen lassen, soweit es den Datenschutz betrifft.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 6/23; NWB
Haftung des Verpächters für Unternehmenssteuern des Pächters
Mon, 16 Dec 2024 08:47:00 +0100
Verpachtet ein Steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter an eine Gesellschaft, an der er mit mehr als 25 % beteiligt ist, haftet er für die Unternehmenssteuern der pachtenden Gesellschaft, wenn die Wirtschaftsgüter dem Unternehmen des Pächters dienen. Ein „Dienen“ ist zu bejahen, wenn die Wirtschaftsgüter für die Führung des Betriebs des Pächters und für die Erzielung steuerbarer Umsätze von wesentlicher Bedeutung sind.
Hintergrund: In bestimmten Fällen sieht der Gesetzgeber eine Haftung Dritter für die Steuerschulden des Steuerpflichtigen vor. Nutzt ein Unternehmer Gegenstände, die er von einem mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter gemietet oder gepachtet hat und die seinem Unternehmen dienen, und kann er seine Unternehmenssteuern nicht bezahlen, so haftet der verpachtende Gesellschafter hierfür.
Sachverhalt: Die Klägerin war Gesellschafterin der X-Gesellschaft (X) und an dieser mit 50 % beteiligt. Die Klägerin verpachtete verschiedene Immobilien an die X. Die X wiederum verpachtete ihren gesamten Betrieb einschließlich der von der Klägerin gepachteten Immobilien an die Y-Gesellschaft (Y), die dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der X übernahm. Außerdem schlossen die X und Y einen Betriebsführungsvertrag: Danach sollte die X den Betrieb der Y führen und hierfür einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben. Die X konnte später jedoch ihre Umsatzsteuern aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen nicht zahlen. Das Finanzamt nahm daher die Klägerin für die Umsatzsteuern der X durch Haftungsbescheid in Anspruch und beschränkte die Haftung auf die der X überlassenen Immobilien.
Entscheidung: Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Klägerin durch Haftungsbescheid waren erfüllt. Die Klägerin war mit mehr als 25 %, nämlich mit 50 %, an der X beteiligt. Außerdem hatte sie die Immobilien an die X verpachtet; die Immobilien gehörten also nicht der X.
Ferner dienten die verpachteten Immobilien dem Unternehmen der X. Von einem Dienen ist auszugehen, wenn die verpachteten Gegenstände für die Betriebsführung und die Erzielung steuerbarer Umsätze der pachtenden X von wesentlicher Bedeutung sind. Die Immobilien waren von wesentlicher Bedeutung, weil die X ihren gesamten Betrieb einschließlich der gepachteten Immobilien an die Y verpachtet hatte. Außerdem ermöglichte die Verpachtung der Immobilien an die Y den Abschluss des Betriebsführungsvertrags mit der Y. Denn der Betriebsführungsvertrag erstreckte sich auf den von der Y gepachteten Betrieb einschließlich der Immobilien der X.
Die Haftung betraf des Weiteren eine Unternehmenssteuer, nämlich die Umsatzsteuer der X. Die Haftung beschränkte sich auch auf diejenigen Umsatzsteuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung der Klägerin entstanden waren. Schließlich lagen keine Ermessensfehler bei der Entscheidung, einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin zu erlassen, vor.
Hinweise: Für die Klägerin kam es damit zu einer echten Ausfallhaftung. Der Grund für die Haftung ist der Einfluss des Gesellschafters, der durch die wesentliche Beteiligung von mehr als 25 % begründet wird, sowie der Einsatz eigenen Vermögens in Gestalt der Verpachtung von Wirtschaftsgütern. Die Verpachtung durch einen mit mehr als 25 % beteiligten Gesellschafter stellt damit steuerlich ein Risiko dar, weil es zu einer Haftung kommen kann. Unbeachtlich ist dabei, ob die verpachteten Wirtschaftsgüter auch noch einem anderen Unternehmen dienen ,wie z.B. dem Unternehmen der Y oder ob die X eine Gewinnerzielungsabsicht hatte oder sich lediglich auf den Ersatz ihrer Aufwendungen beschränkte.
Quelle: BFH, Urteil vom 6.8.2024 – VII R 25/21; NWB
Abzug tatsächlicher Fahrtkosten bei mehrfacher befristeter Versetzung eines Beamten
Fri, 13 Dec 2024 08:01:00 +0100
Ein Beamter, der zunächst für vier Jahre an einen anderen Tätigkeitsort versetzt wird und dessen Versetzung anschließend mehrfach um jeweils zwei Jahre verlängert wird, ist beim Abzug seiner Fahrtkosten als Werbungskosten nicht auf den Abzug der Entfernungspauschale beschränkt. Vielmehr kann er die Fahrtkosten zu dem in der Versetzung genannten Tätigkeitsort in tatsächlicher Höhe absetzen.
Hintergrund: Ein Arbeitnehmer kann die Aufwendungen für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale absetzen, die 0,30 € pro Entfernungskilometer (= einfache Strecke) für die ersten 20 km und ab dem 21. km 0,38 € beträgt. Ist sein Einsatzort jedoch keine erste Tätigkeitsstätte, ist der Abzug grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten möglich. Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Sachverhalt: Die Kläger waren Ehegatten und als Beamte im Bereich der Ausbildung tätig. Zunächst arbeiteten sie in F-Stadt (Klägerin) und H-Stadt (Kläger). Beide bewarben sich mit Erfolg um eine Dozentenstelle in T-Stadt. Die Klägerin wurde ab 2012 für vier Jahre nach T-Stadt versetzt, der Kläger ab 2013 ebenfalls für vier Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre wurde der Verwendungszeitraum bei beiden um jeweils zwei Jahre und anschließend nochmal um jeweils zwei Jahre verlängert. Im Ergebnis war die Klägerin von 2012 bis 2022 und der Kläger von 2013 bis 2023 in T-Stadt als Dozent tätig. Beide Kläger machten für ihre Fahrten von ihrem Wohnort nach T-Stadt die tatsächlichen Fahrtkosten im Streitjahr 2020 geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Kläger waren nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt, da sie im Streitjahr 2020 keine erste Tätigkeitsstätte hatten. Sie konnten daher die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen.
Ihr Einsatzort in T-Stadt stellte keine erste Tätigkeitsstätte dar, weil die Kläger von ihrem Dienstherrn nicht dauerhaft der Dienststelle in T-Stadt zugeordnet worden sind. Die Versetzung war nämlich jeweils zunächst nur auf vier Jahre und anschließend auf zwei Jahre beschränkt. Nach dem Gesetz ist von einer dauerhaften Zuordnung jedoch insbesondere nur dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet oder über einen Zeitraum von vier Jahren hinaus tätig werden soll. Die Versetzungen waren vorliegend jedoch auf genau vier bzw. auf zwei Jahre beschränkt.
Zwar gibt es auch andere gesetzliche Regelungen, aus denen sich eine dauerhafte Zuordnung ergibt; diese Regelungen waren im Streitfall aber ebenfalls nicht gegeben. So kann sich eine dauerhafte Zuordnung daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aus der damaligen Sicht, d.h. zu Beginn des Versetzungszeitraums, der bei der Klägerin im Jahr 2012 und beim Kläger im Jahr 2013 begann. Weder im Jahr 2012 bei der Klägerin noch im Jahr 2013 beim Kläger war absehbar, dass beide Kläger dauerhaft in T-Stadt arbeiten würden.
Hinweise: Der Fall, der aus Nordrhein-Westfalen stammt, weist die Besonderheit auf, dass der Dienstherr der Kläger in einem Erlass festgelegt hatte, dass Dozenten maximal für vier Jahre an einem Ort tätig werden sollten. Daher wurden die Versetzungen im Streitfall zeitlich auf maximal vier Jahre befristet. Faktisch handelte es sich damit um Abordnungen, da diese befristet sind, während Versetzungen grundsätzlich unbefristet erfolgen. Aufgrund der mehrfachen Verlängerung im Streitfall kann man von sog. Ketten-Abordnungen sprechen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 2.9.2024 – 15 K 698/22 E; NWB
Unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs bei Vorbehaltsnießbrauch bzw. gegen Versorgungsleistungen
Thu, 12 Dec 2024 09:42:00 +0100
Die unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim bisherigen Betriebsinhaber zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter zum Teilwert; eine Fortführung des Buchwerts ist hingegen nicht möglich, da der bisherige Betriebsinhaber aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs seine Tätigkeit nicht einstellt. Wird der Betrieb hingegen im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen auf einen nahen Angehörigen übertragen, erfolgt keine Entnahme zum Teilwert, sondern der Übernehmer kann die Buchwerte fortführen.
Hintergrund: Der Gesetzgeber ermöglicht bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs die Fortführung der Buchwerte, so dass der bisherige Betriebsinhaber keine stillen Reserven versteuern muss.
Sachverhalt: Der Vater der Klägerin war V, der ein Hotelgrundstück besaß und dieses verpachtete. Da er das Hotel zuvor selbst betrieben und keine Betriebsaufgabe erklärt hatte, erzielte er aus der Hotelverpachtung gewerbliche Einkünfte. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1995 schenkte V das Hotelgrundstück seiner Tochter, der Klägerin, sowie seinem Sohn S jeweils zu hälftigem Miteigentum unter Vorbehaltsnießbrauch, so dass V weiterhin die Pachteinnahmen erhalten sollte. Etwa einen Monat später, am 26.1.1996, verzichtete V auf seinen Nießbrauch; stattdessen wurde die Zahlung einer monatlichen Rente an ihn in Höhe von mindestens 5.000 DM vereinbart. Im Jahr 1998 starb V. Im Jahr 2012 setzten sich die Klägerin und S, die die Verpachtung des Hotelgrundstücks bis dahin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben hatten, auseinander. Die Klägerin war der Auffassung, dass der hieraus entstandene Gewinn nicht steuerpflichtig gewesen sei, weil das Hotelgrundstück zum Privatvermögen gehört habe.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Das Hotelgrundstück gehörte zum Betriebsvermögen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob von einer unentgeltlichen Übertragung des Betriebs durch V im Jahr 1995 unter Vorbehaltsnießbrauch oder von einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Jahr 1996 auszugehen ist:
Bei einer unentgeltlichen Übertragung des verpachteten Hotelbetriebs unter Vorbehaltsnießbrauch wäre es zwar beim Vater zunächst zu einer Entnahme der bisher betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen gekommen. Mit dem Tod des Vaters im Jahr 1998 wäre der gewerbliche Verpachtungsbetrieb aber auf die Klägerin übergegangen und bei ihr notwendiges Betriebsvermögen geworden. Die Wirtschaftsgüter wären dann bei der Klägerin bzw. bei der GbR nicht mit dem niedrigeren Buchwert, sondern mit dem – in der Regel höheren – Teilwert zu bewerten gewesen.
Im Fall einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen hätten die Buchwerte von der Tochter fortgeführt werden müssen. Der verpachtete Hotelbetrieb hätte also ebenfalls zum Betriebsvermögen gehört.
Die Klägerin hat somit im Jahr 2012 einen steuerpflichtigen Gewinn im Rahmen der Auseinandersetzung erzielt, da sie Betriebsvermögen veräußert hat. Die Höhe des Veräußerungsgewinns hängt aber davon ab, ob sie von dem Veräußerungserlös den Teilwert (bei Annahme eines Vorbehaltsnießbrauchs) oder aber nur den Buchwert (bei Annahme einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen) abziehen kann.
Hinweise: Der BFH geht davon aus, dass die beiden Verträge vom 28.12.1995 (Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch) und vom 26.1.1996 (Übertragung gegen Versorgungsleistungen) aufgrund ihres engen zeitlichen Zusammenhangs und der Bezugnahme in dem Vertrag vom 26.1.1996 auf den vorherigen Vertrag vom 28.12.1995 ein einheitliches Vertragswerk bildeten, bei dem der zunächst vereinbarte Vorbehaltsnießbrauch am 26.1.1996 durch Versorgungszahlungen ersetzt werden sollte. Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist steuerlich nur anzuerkennen, wenn die Vermögensübergabe zivilrechtlich wirksam vereinbart wurde, fremdüblich war und auch tatsächlich durchgeführt wurde. Dies muss das FG nun prüfen.
Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen wird üblicherweise nur unter nahen Angehörigen vorgenommen und dient der vorweggenommenen Erbfolge. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich vorrangig nicht nach dem Wert des Betriebs, sondern nach dem Unterhaltsbedarf des bisherigen Betriebsinhabers. Aus diesem Grund wird die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen steuerlich als unentgeltlich angesehen und ermöglicht daher die Buchwertfortführung.
Quelle: BFH, Urteil vom 8.8.2024 – IV R 1/20; NWB
Abzug der Aufwendungen für ein Insolvenzverfahren im Rahmen eines Spekulationsgewinns
Tue, 10 Dec 2024 07:04:00 +0100
Aufwendungen für ein Insolvenzverfahren sind grundsätzlich nicht absetzbar, so dass sie einen Spekulationsgewinn, den der Insolvenzverwalter durch Verwertung eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist erzielt und der dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, nicht mindern. Die Abziehbarkeit der Aufwendungen ist nur dann zu bejahen, wenn sie auch dann entstanden wären, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück außerhalb eines Insolvenzverfahrens, aber innerhalb der Spekulationsfrist veräußert hätte.
Hintergrund: In einem Insolvenzverfahren wird der Insolvenzverwalter für den Steuerpflichtigen tätig. Die von ihm durchgeführten Verwertungsgeschäfte werden dem Steuerpflichtigen zugerechnet.
Sachverhalt: Im Jahr 2016 wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter verwertete im Jahr 2017 zwei vermietete Immobilien, die die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 erworben hatte. Diese innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist ausgeführten Verwertungen führten zu Spekulationsgewinnen. Die Klägerin machte die Kosten für das Insolvenzverfahren als Werbungskosten, die die Spekulationsgewinne mindern, steuerlich geltend.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Durch die Verwertung der Grundstücke innerhalb der jeweiligen zehnjährigen Spekulationsfrist kam es zu steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen. Diese Spekulationsgewinne sind der Klägerin zuzurechnen, auch wenn der Insolvenzverwalter die Verwertung durchgeführt hat.
Grundsätzlich ist ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren nicht möglich, da die Insolvenzkosten die private Lebensführung betreffen. Denn das Insolvenzverfahren dient dazu, das Vermögen zu verwerten und mit dem Verwertungserlös die Gläubiger finanziell zu befriedigen. Dies gilt nicht nur im Verbraucherinsolvenzverfahren, sondern auch - wie im Streitfall - im sog. Regelinsolvenzverfahren.
Jedoch ist es denkbar, dass einzelne Bestandteile der geltend gemachten Aufwendungen für das Insolvenzverfahren absetzbar sind. Dies wäre der Fall, wenn die Aufwendungen auch dann angefallen wären, wenn die Klägerin die Immobilien außerhalb eines Insolvenzverfahrens selbst veräußert hätte. So erscheint insbesondere ein Abzug der Verwertungskosten als Werbungskosten denkbar, so dass insoweit die Spekulationsgewinne zu mindern wären. Der Sachverhalt ist diesbezüglich vom FG im zweiten Rechtsgang aufzuklären.
Hinweise: Die Aufwendungen für das Insolvenzverfahren konnten nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden; denn Insolvenzen sind nicht außergewöhnlich, da sie keineswegs unüblich sind. Dies hatte der BFH bereits in einem früheren Urteil entschieden.
Ebenfalls schied ein Abzug der Aufwendungen für das Insolvenzverfahren als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus. Es fehlte bereits an einem Bezug der Insolvenzverbindlichkeiten zu den Vermietungseinkünften.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 - IX R 29/23; NWB
Auswirkungen der Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Investitionsabzugsbeträge
Mon, 09 Dec 2024 15:03:00 +0100
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtlich zweifelhaft, dass ein Investitionsabzugsbetrag, der im Jahr 2021 für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, allein wegen der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen im Veranlagungszeitraum 2021 rückgängig zu machen ist.
Hintergrund: Ein Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Der Investitionsabzugsbetrag beläuft sich auf maximal 50 % der künftigen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des Investitionsabzugsbetrags eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung, ist der Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.
Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde Ende 2022 rückwirkend eingeführt.
Sachverhalt: Der Antragsteller bildete im Streitjahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den Investitionsabzugsbetrag im Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 27.5.2022 zunächst an; es änderte dann aber den Bescheid im November 2023 mit der Begründung, dass aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen ab 2022 künftig keine Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags mehr möglich sei. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung.
Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt:
Die Vollziehung eines Steuerbescheids ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Die sich aus dem Steuerbescheid ergebende Nachzahlung braucht dann bis zum Abschluss des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens nicht gezahlt zu werden.
Im Streitfall bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2021. Denn die Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Folgen sich aus der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für einen vor dem Jahr 2022 gebildeten Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ergeben, ist unklar.
Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt. Daher bleibt unklar, ob der im Veranlagungszeitraum 2021 gebildete Investitionsabzugsbetrag aufgrund der ab dem 1.1.2022 bestehenden Steuerbefreiung rückgängig zu machen ist, wie dies das Finanzamt annimmt, oder ob der Investitionsabzugsbetrag trotz der Einführung der Steuerbefreiung ab 2022 noch als abschließender Gegenakt zur Bildung hinzugerechnet werden kann; eine derartige Hinzurechnung wäre als steuerpflichtig anzusehen und würde nicht unter die ab dem 1.1.2022 geltende Steuerbefreiung fallen.
Hinweise: Es handelt sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtslage weiterhin offen bleibt, bis es zu einer Hauptsacheentscheidung des BFH kommt.
Mit seiner aktuellen Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Rückgängigmachung der vor dem Veranlagungszeitraum 2022 gebildeten Investitionsabzugsbeträge (für die künftige Anschaffung von Photovoltaikanlagen) allein aufgrund der rückwirkend eingeführten Steuerbefreiung verlangt.
Auch wenn die rückwirkend eingeführte Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen eine an sich erfreuliche Regelung für Steuerpflichtige ist, könnte sich die Steuerbefreiung in Bezug auf bereits gebildete Investitionsabzugsbeträge nachteilig auswirken, wie der aktuelle Streitfall zeigt. Der BFH hat offen gelassen, ob sich aus der rückwirkenden Steuerbefreiung verfassungsrechtliche Bedenken ergeben, da die Aussetzung der Vollziehung bereits aufgrund der unklaren Rechtslage gerechtfertigt ist.
Quelle: BFH, Beschluss vom 15.10.2024 - III B 24/24 (AdV); NWB
Steuerliche Entlastungen 2025
Fri, 06 Dec 2024 11:55:00 +0100
Die Thüringer Finanzverwaltung informiert zu steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025, die aus dem kürzlich verabschiedeten Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 v. 5.12.2025) resultieren.
Folgende steuerliche Entlastungen ab dem Jahr 2025 sind vorgesehen:
Eltern können ab dem Jahr 2025 höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Bisher konnten zwei Drittel der Kosten für die Betreuung im Kindergarten, der Kindergrippe oder der Tagesmutter als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ab 2025 können 80 Prozent der Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 € auf 4.800 € jährlich.
Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann.
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher lag die maximal zulässige Bruttoleistung für Mehrfamilienhäuser oder sonstige Gebäude (z. B. gemischt genutzte Immobilien, Vermietungsobjekte, Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten) bei 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, um die Anlage steuerfrei zu betreiben. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.
Im Umsatzsteuerrecht wird die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern ausgeweitet. Bisher wurde die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überstieg. Ab 1.1.2025 sind die Umsätze von der Steuer befreit, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht übersteigt. Übersteigt der Umsatz 100.000 €, tritt im laufenden Kalenderjahr die Steuerpflicht ein.
Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu bedarf es einer besonderen Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern.
Quelle: Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.12.2024; NWB
Bürokratieentlastung 2025
Fri, 06 Dec 2024 07:36:00 +0100
Im Oktober 2024 Jahr wurde das "Vierte Bürokratieentlastungsgesetz" verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige hieraus resultierende Änderungen für das Jahr 2025 vor.
Verkürzung von Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden.
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse.
Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein.
Anhebung der Schwellenwerte für Umsatzsteuervoranmeldungen
Der Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Entlastung kleiner Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 € der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 €, sodass künftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben müssen.
Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 € auf 2.000 €. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 € betragen hat, ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden können. Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer Jahreserklärung abzugeben.
Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste
Ab dem 1.1.2025 entfällt weitgehend die Vorgabe für Hoteliers, für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger Meldescheine auszufüllen. Ausländer unterliegen dagegen weiterhin der Meldepflicht.
Quellen: Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024; § 147 Abs. 3 Satz 1 AO i.V.m. Art. 97 Abs. 19a Abs. 2 EGAO i.d.F. des BEG IV, § 257 Abs. 4 HGB i.V.m. Art. 2 BEG IV, § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG i.d.F. des BEG IV i.V.m. Art. 71 BEG IV; § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 21 UStG i.d.F. des BEG IV; §§ 29, 30, §§ 1, 2 BeherbMeldV i.V.m. Art. 62 Abs. 6 BEG IV; NWB
Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt als außergewöhnliche Belastung
Thu, 05 Dec 2024 09:45:00 +0100
Prozesskosten, die der Steuerpflichtige aufwendet, um von seinem geschiedenen Ehegatten höheren Unterhalt zu erlangen, sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn ohne den höheren Unterhalt die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährdet wäre. Dies ist zu verneinen, wenn das Einkommen aus Arbeit, anderen Einkunftsquellen wie z.B. Immobilien und dem bisherigen Unterhalt über dem steuerlichen Existenzminimum liegt.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Nach dem Gesetz gehören Prozesskosten nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen, es sei denn, dass der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Sachverhalt: Die Klägerin beantragte im Jahr 2012 die Scheidung von ihrem Ehemann. Im laufenden Scheidungsverfahren beantragte sie Anfang November 2013 Trennungsunterhalt in Höhe von ca. 1.500 € monatlich. Im September 2014 wurde die Ehe geschieden. Zu Gunsten der Klägerin wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt, und sie sollte einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt von ca. 580 € monatlich erhalten. Gegen die aus ihrer Sicht zu niedrige Höhe des Unterhalts wehrte sich die Klägerin und legte Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ein. Im Jahr 2015 schlossen die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann einen Vergleich, nach dem die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von monatlich ca. 900 € erhalten sollte. Sie machte die ihr entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von fast 5.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die das Finanzgericht nicht anerkannte.
Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen ist nach dem Gesetz grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ohne die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen die Existenzgrundlage gefährdet wäre. Im Streitfall war die Existenzgrundlage der Klägerin nicht gefährdet.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Existenzgrundlage gefährdet ist, ist die gerichtliche Antragstellung, die im November 2013 erfolgt ist. Daher kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Jahr 2013 an.
Im Jahr 2013 erzielte die Klägerin aus ihrer befristeten Angestelltentätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von ca. 2.400 € monatlich. Dass ihr Arbeitsvertrag befristet war, ist unbeachtlich, da auch unternehmerische Einkünfte ihrer Natur nach nicht unbefristet, sondern unsicher sind.
Ferner erwirtschaftete die Klägerin Einnahmen aus der Vermietung zweier Mietwohnungen. Zwar waren die Einkünfte aus den beiden Objekten in den Jahren 2013 und 2014 noch negativ; dies lag aber an höheren Erhaltungsaufwendungen. Ab 2015 waren die Mieteinkünfte positiv.
Darüber hinaus erhielt die Klägerin noch einen monatlichen Unterhalt von ca. 580 € monatlich. Außerdem wurde im Scheidungsverfahren ein Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchgeführt.
Hinweise Wegen der Anonymisierung von Entscheidungen ergibt sich die Höhe der jeweiligen Einnahmen leider nur teilweise.
Dem FG zufolge konnte die Klägerin – ohne den Unterhalt – auf fast 1.200 € monatlich als frei verfügbares Einkommen zugreifen. Dieser Betrag von jährlich fast 14.400 € lag bereits deutlich über dem im Jahr 2013 gültigen steuerlichen Existenzminimum von 8.130 €; eine Gefährdung der Arbeitnehmerstellung oder des Immobilienvermögens war nicht anzunehmen, zumal die Klägerin inzwischen unbefristet beschäftigt ist.
Aktuell beträgt das steuerliche Existenzminimum 11.604 € jährlich und soll ruckwirkend für 2024 auf 11.784 € steigen.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 18.9.2024 - 1 K 494/18 E; NWB
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse November 2024
Mon, 02 Dec 2024 14:07:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat November 2024 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben vom 2.12.2024 - III C 3 - S 7329/19/10001 :006 (2024/1068106); NWB
Steuerermäßigung für energetische Maßnahme bei Ratenzahlung
Mon, 02 Dec 2024 08:55:00 +0100
Eine Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme wird erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags gewährt, nicht bereits nach der ersten Ratenzahlung.
Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für die Durchführung energetischer Maßnahmen im selbstgenutzten Gebäude. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr werden jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 €, und im übernächsten Jahr 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €, von der Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und dass er die Zahlung unbar geleistet hat.
Sachverhalt: Die Kläger ließen an ihrem Haus energetische Maßnahmen durchführen, indem sie einen neuen Gasbrennwertheizkessel durch ein Fachunternehmen einbauen ließen. Die Rechnung für die Lieferung und die Montage des Kessels aus dem Februar 2021 belief sich auf ca. 8.000 €. Die Kläger bezahlten die Rechnung in Raten von je 200 €. Im Zeitraum März bis Dezember 2021 zahlten sie insgesamt 2.000 €. Für diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an. Es war der Auffassung, dass erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab, verwies die Sache jedoch an das Finanzgericht zurück, weil eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt:
Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung aufgrund energetischer Maßnahmen grundsätzlich vor. Das Eigenheim war älter als zehn Jahre, es wurde selbstgenutzt, und die Heizungsanlage wurde optimiert.
Allerdings war die energetische Maßnahme noch nicht abgeschlossen. Denn es kommt nicht nur auf den Einbau des neuen Heizungskessels an, sondern auch auf die Erteilung einer Rechnung sowie auf deren Bezahlung. Wäre es dem Gesetzgeber nur auf die Durchführung der energetischen Maßnahme angekommen, hätte er den Begriff der Fertigstellung bzw. Herstellung, nicht aber den Begriff des Abschlusses der energetischen Maßnahme im Gesetzestext verwendet.
D er Gesetzgeber wollte mit der steuerlichen Förderung zugleich auch die Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baugewerbe bekämpfen. Daher wäre es widersprüchlich, wenn der Eigenheimbesitzer bereits 100 % des Rechnungsbetrags absetzen könnte, obwohl er die Rechnung noch nicht oder nur teilweise bezahlt hat.
Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung steht der vollständigen Zahlung nicht gleich. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen unbaren Zahlung. Eine Steuerermäßigung kommt somit erst mit vollständiger Bezahlung in Betracht.
Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Die Kläger hatten einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Der Nachteil der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist allerdings, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind. Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den verbleibenden Betrag ist dann nach dem Gesetz ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, wie hoch die Arbeitskosten sind und ob die Kläger im Streitjahr 2021 die Arbeitskosten bezahlt haben.
Im Hinblick auf die niedrigere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wäre es für die Kläger günstiger gewesen, die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, allerdings erst im Jahr 2024 mit Bezahlung der letzten Rate.
Quelle: BFH, Urteil vom 13.8.2024 - IX R 31/23; NWB
Vorsicht Falle: Warnung vor Fake-Kanzleien
Fri, 29 Nov 2024 10:21:00 +0100
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) warnt erneut vor Betrugsversuchen vermeintlicher Kanzleien. Diese treten unter den Namen "Alex und Partner" und "2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" auf, missbrauchen die Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte und bieten vermeintliche Insolvenzware zum Verkauf an.
Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Die BRAK warnt vor der vermeintlichen Kanzlei "Alex und Partner". Diese wirbt unter der URL kanzlei-alex.de und bietet nach der bereits aus anderen Fällen bekannten Masche zum Schein Insolvenzgüter zum Verkauf an. Dabei nutzt sie teilweise die Identität des tatsächlich existierenden und in München zugelassenen Kollegen Olaf Alex aus und verwendet einen gefälschten Beschluss des Amtsgerichts München.
Neben dem Namen des betroffenen Kollegen wird im Impressum der Website auch dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift angegeben. Die übrigen biografischen Angaben und Telekommunikationsdaten stimmen indes nicht mit denen des Kollegen überein.
Ein Abgleich mit den im Bundesweites Amtliches Anwaltsverzeichnis (BRAV) hinterlegten Daten und insbesondere eine Rückfrage über die dort angegebene Kommunikationsdaten bzw. über das beA ermöglichen etwaig Betroffenen, betrügerische Angebote zu erkennen. Da der Kollege gegenwärtig keine eigene öffentliche Website betreibt, wird ferner jede vermeintlich auf ihn lautende Website oder mit einer solchen in Zusammenhang stehende E-Mail-Korrespondenz als betrügerisch einzuordnen sein.
Auch die vermeintliche Kanzlei "2F Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" verfährt nach dem Insolvenz-Schema. Sie wirbt unter der URL www.2f-kanzlei.com. Als "Partner" bzw. Vertreter weist sie fälschlicherweise den in München zugelassenen Kollegen Fritz Johannes Roth aus. Sie missbraucht im Impressum ferner dessen tatsächliche Kanzlei-Anschrift. Auch diese Kanzlei verwendet in ihren Angebotsschreiben einen gefälschten Insolvenzbeschluss des Amtsgerichts München.
Ein Abgleich mit den im BRAV hinterlegten Kommunikationsdaten des echten Kollegen sowie eine Nachfrage auf einem dort angegebenen Kanal bzw. über das beA ermöglichen in diesem Fall die Unterscheidung.
Hinweise:
In jüngster Zeit sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen vermeintliche Kanzleien mit ähnlichen Maschen und zum Teil ebenfalls unter Missbrauch der Identitäten tatsächlich existierender Rechtsanwälte auftraten. Potenziell Betroffenen rät die BRAK zur Wachsamkeit. Sie sollten alle Kommunikationsdaten der vorgeblichen Kanzlei im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis sorgfältig prüfen, insbesondere Telefonnummern und soweit angegeben auch E-Mail-Adressen. Soweit möglich, sollte nur über das besondere elektronische Anwaltspostfachs (beA) als sicheres Kommunikationsmittel kommuniziert werden.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 24/2024; NWB
Sachbezugswerte 2025
Fri, 29 Nov 2024 09:07:00 +0100
Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft für das Jahr 2025 wurden angepasst.
Angelehnt an die maßgebende Verbraucherpreisentwicklung ergeben sich folgende Werte:
Der Sachbezugswert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer steigt bundeseinheitlich von 278 € auf 282 € pro Monat.
Der Sachbezugswert für die freie oder verbilligte Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 313 € auf 333 € pro Monat.
Für die jeweiligen Mahlzeiten gelten folgende Werte:
Frühstück (Monat/Tag): 69 €/2,30 € (2024: 65 €/2,17 €),
Mittagessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €),
Abendessen (Monat/Tag): 132 €/4,40 € (2024: 124 €/4,13 €).
Quelle: 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drucks. 481/24 (Beschluss) v. 22.11.2024, die Verkündung im BGBl. steht noch aus; NWB
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung innerhalb einer Organschaft
Thu, 28 Nov 2024 09:23:00 +0100
Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird nicht für eine Organgesellschaft gewährt, die ihre Immobilien an eine andere Gesellschaft im Organkreis vermietet. Denn auf der Seite der pachtenden Organgesellschaft kommt es nicht zu einer korrespondierenden, vollständigen Hinzurechnung des Pachtaufwands.
Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer.
Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft bilden der Organträger und seine Organgesellschaft(en) einen Organkreis. Jedes Mitglied des Organkreises ermittelt selbständig seinen Gewinn, der dann vom Organträger versteuert wird. Dabei stellt sich die Frage, wie man mit gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen innerhalb des Organkreises umgeht.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Wohnungsvermietungsgesellschaft. Sie war gewerbesteuerlicher Organträger. Zu ihrem Organkreis gehörten insgesamt 18 Organgesellschaften in der Rechtsform einer GmbH, von denen 17 Gesellschaften Grundbesitz hatten, den sie an die W-GmbH, die ebenfalls zum Organkreis gehörte, vermieteten. Die Mietzahlungen stellten bei den 17 vermietenden Organgesellschaften Erträge dar, während die W-GmbH ihre Pachtzahlungen als Aufwand erfasste. Die W-GmbH vermietete die angemieteten Immobilien an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weiter. Die vermietenden Organgesellschaften beantragten die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für 2016 mit dem Ziel, dass ihr Gewinn aus der Vermietung gewerbesteuerfrei bleiben soll. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab und gewährte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswertes der Grundstücke.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Zwar lagen bei den vermietenden Organgesellschaften die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung vor, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalteten, nämlich ihre Immobilien an die W-GmbH vermieteten.
Allerdings war die erweiterte Kürzung aufgrund der gesetzlichen Regelung über die gewerbesteuerliche Organschaft zu versagen. Denn nach dem Gesetz sollen unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen im Organkreis vermieden werden. Daher führen Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich weder zu Hinzurechnungen noch Kürzungen.
Die Mieterträge der vermietenden Organgesellschaften und die Mietaufwendungen der W-GmbH glichen sich aus. Diese Korrespondenz zwischen Aufwand und Ertrag würde gestört werden, wenn die Pachterträge – wie von den vermietenden Organgesellschaften beantragt – vollständig gekürzt würden, während die W-GmbH ihre Pachtaufwendungen weitgehend vollständig – vorbehaltlich einer teilweisen Hinzurechnung für Mietaufwendungen – absetzen könnte.
Daher ist die erweiterte Kürzung zu versagen. Im Gegenzug muss aber auch die W-GmbH einen Teil ihrer Mietaufwendungen nicht dem Gewinn hinzurechnen, obwohl nach dem Gesetz grundsätzlich ein Anteil der Mietaufwendungen dem Gewinn hinzuzurechnen ist.
Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass die W-GmbH die Grundstücke an fremde Dritte außerhalb des Organkreises weitervermietete. Dies änderte nichts daran, dass eine erweiterte Kürzung die Korrespondenz von Aufwand bei der W-GmbH und Ertrag bei den vermietenden Organgesellschaften gestört hätte.
Zu der Problematik gibt es bereits zwei ähnliche Entscheidungen des BFH, die aber von anderen Senaten gefällt wurden. Nunmehr schließt sich ein weiterer Senat des BFH dieser Rechtsprechung an, und zwar auch für den Fall, dass die Grundstücke an Dritte außerhalb des Organkreises im sog. Weitervermietungsmodell weitervermietet werden.
Der BFH weist darauf hin, dass die W-GmbH ebenfalls keine erweiterte Kürzung hätte erhalten können; denn sie verwaltete nicht eigenen Grundbesitz, sondern nur den angemieteten Grundbesitz der anderen Organgesellschaften.
Quelle: BFH, Urteil vom 11.7.2024 – III R 41/22; NWB
Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025
Tue, 26 Nov 2024 11:10:00 +0100
Die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung wurden beschlossen.
Damit gelten im Jahr 2025 folgende Werte:
Grenzwerte in der Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € bzw. 5.512,50 € im Monat erhöht (2024: 62.100 € im Jahr bzw. 5.175 € im Monat).
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich 2025 auf jährlich 73.800 € bzw. monatlich 6.150 € (2024 69.300 € im Jahr bzw. 5.775 € im Monat).
Änderungen in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt Anfang des Jahres – erstmals einheitlich in ganz Deutschland – auf 8.050 € im Monat (2024 7.450 € im Monat (Ost), 7.550 € im Monat (West)).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 € im Monat erhöht.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, beträgt im Jahr 2025 vorläufig 50.493 € (2024: 45.358 €).
Rechengrößen ab im Überblick
Rechengröße | |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 8.050 € im Monat / 96.600 € im Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 9.900 € im Monat / 118.800 € im Jahr |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 73.800 € im Jahr / 6.150 € im Monat |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung | 50.493 € im Jahr |
Quelle: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, BR-Drucks. 540/24 (Beschluss)), BR-Drucks. 540/24
Nachricht aktualisiert am 29.11.2024: Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27.11.2024 im BGBl. 2024 I Nr. 365 verkündet.
BMF veröffentlicht FAQ zur Einführung der E-Rechnung
Mon, 25 Nov 2024 11:08:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 19.11.2024 einen Fragen-Antworten-Katalog zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht. Darin werden die am häufigsten gestellten Fragen zur E‑Rechnung beantwortet.
Hintergrund: Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Ab dem 1.1.2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden. Bei der Einführung dieser verpflichtenden E‑Rechnung gelten Übergangsregelungen. Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
In den FAQ geht das BMF auf folgende Fragen ein:
Warum wird die verpflichtende E Rechnung eingeführt?
Wie ändern sich die Regelungen zu elektronischen Rechnungen?
Was ist ein „inländisches Unternehmen“?
Gibt es Ausnahmen von der verpflichtenden E-Rechnung?
Fallen auch Vereine unter die Regelungen zur verpflichtenden E Rechnung?
Brauchen Unternehmen eine Leitweg ID?
Welche Formate sind für eine E-Rechnung zulässig?
Wie kann eine E-Rechnung übermittelt und empfangen werden?
In welchem Umfang muss eine E Rechnung eine elektronische Verarbeitung ermöglichen?
Müssen E Rechnungen auch für Barkäufe ausgestellt werden?
Welche Übergangsregelungen gelten für die Ausstellung einer E Rechnung?
Gibt es Ausnahmen für den Empfang von E Rechnungen?
Wie muss eine E-Rechnung aufbewahrt werden?
Wie kann eine E Rechnung beim Finanzamt eingereicht werden?
Wohin kann ich mich bei Fragen zur Norm EN 16931 wenden oder Hinweise für deren Überarbeitung melden?
Hinweis: Den Fragen-Antworten-Katalog (Stand: 19.11.2024) können Sie auf der Homepage des BMF einsehen.
Quelle: BMF online; NWB
Bundesrat verabschiedet "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024"
Mon, 25 Nov 2024 10:21:00 +0100
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 neben dem Jahressteuergesetz 2024 (s. hierzu unsere Nachricht v. 25.11.2024) auch das "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" verabschiedet.
Folgende Regelungen sind vorgesehen:
Anhebung des Grundfreibetrags um 180 € auf 11.784 € für das Jahr 2024,
Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 von 3.192 € auf 3.306 € (6.612 € bei Zusammenveranlagung).
Hinweise: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt rückwirkend zum 1.1.2024 in Kraft.
Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der Entlastung für 2024 (Anhebung des Grundfreibetrags, Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1.12.2024) soll bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 erfolgen. Das Bundesfinanzministerium hat die entsprechenden Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug bereits veröffentlicht.
Quelle: BR-Drucks. 531/24 (Beschluss), BMF, Schreiben v. 18.10.2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :012; NWB
Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet
Mon, 25 Nov 2024 08:46:00 +0100
Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem JStG 2024 zugestimmt.
Das JStG 2024 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell zusammenhängender Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben, z.B.:
Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht.
Bei Pflege- und Betreuungsleistungen setzen Steuerermäßigungen - wie das bereits bei haushaltsnahen Dienstleistungen der Fall ist - den Erhalt einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraus.
Bewilligungsbehörden dürfen Informationen über zu Unrecht aus öffentlichen Mitteln erlangte Zahlungen auch dann an Strafverfolgungsbehörden weiterleiten, wenn sie diese Informationen von Finanzbehörden erhalten haben.
Die Beantragung von Kindergeld soll elektronisch erfolgen können.
Bei Stromspeichern werden die Standortgemeinden am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber beteiligt, wie dies bei Wind und Solaranlagen bereits der Falls ist.
Hinweis: Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Das JStG 2024 tritt zu einem großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft, zahlreiche Einzelregelungen zu anderen Daten.
Quelle: u.a. BundesratKOMPAKT, Meldung v. 22.11.2024; NWB
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung einer Lagerhalle mit Paletten-Förderanlage
Fri, 22 Nov 2024 07:52:00 +0100
Einer Vermietungsgesellschaft, die eine zweigeschossige Lagerhalle vermietet, ist die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nicht zu gewähren, wenn sich in der Lagehalle neben einem Lastenaufzug auch noch eine Paletten-Förderanlage befindet, die den Transport der per Lkw angelieferten Paletten in das obere Geschoss mit einer größeren Kapazität als der Lastenaufzug ermöglicht. Die Paletten-Förderanlage stellt nämlich eine Betriebsvorrichtung dar und gehört damit nicht mehr zur Verwaltung von Grundbesitz.
Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Die Mitvermietung beweglicher Sachen wie z. B. Betriebsvorrichtungen ist aber jedenfalls bis einschließlich 2020 grundsätzlich schädlich, weil sie nicht als Verwaltung eigenen Grundbesitzes angesehen wird. Betriebsvorrichtungen sind Wirtschaftsgüter, die zwar im Gebäude eingebaut sind, aber eine ausschließlich betriebliche Funktion erfüllen, z.B. ein Lastenfahrstuhl oder eine Kühlanlage.
Sachverhalt: Die Klägerin war aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig. Sie vermietete eine Gewerbeimmobilie in Hamburg, zu der mehrere Lagerhallen gehörten. Zwei Lagerhallen waren zweigeschossig und verfügten jeweils über einen Lastenaufzug sowie über eine Paletten-Förderanlage, mit der die von den Lkw angelieferten Paletten in das Obergeschoss transportiert werden konnten; die Kapazität der Förderanlage war größer als die des Lastenaufzugs. Das Finanzamt versagte für die Streitjahre 2016 bis 2018 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, weil es in der Paletten-Förderanlage eine Betriebsvorrichtung sah.
Entscheidung: Das Finanzgericht Hamburg (FG) wies die Klage ab:
Die Paletten-Förderanlage war eine Betriebsvorrichtung; denn sie stand nicht in einem einheitlichen Nutzen- und Funktionszusammenhang zum Gebäude, sondern in einem unmittelbaren und besonderen Verhältnis zu dem Gewerbebetrieb der Mieterin, der in der Lagerhalle betrieben worden ist.
Eine Betriebsvorrichtung gehört steuerlich nicht zum Grundbesitz, sondern wird als bewegliches Vermögen angesehen, so dass die Klägerin nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltete, sondern auch bewegliche Wirtschaftsgüter, nämlich die Betriebsvorrichtung, mitvermietete. Damit war die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer abzulehnen.
Zwar ist die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung gewerbesteuerlich dann unschädlich, wenn es sich dabei um ein unschädliches Nebengeschäft handelt. Dies setzt aber voraus, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung gewesen ist.
Allerdings wäre die Nutzung der Lagerhalle auch ohne Paletten-Förderanlage wirtschaftlich sinnvoll möglich gewesen. Das Finanzgericht hat hierzu ein Gutachten eingeholt; danach gibt es in Hamburg vergleichbare zwei- oder mehrgeschossige Lagerimmobilien, die lediglich über Personen- und Lastenaufzüge verfügen. Allein der Umstand, dass die Klägerin ohne Paletten-Förderanlage eine um 15 % geringere Miete erhalten hätte, zeigt, dass die Paletten-Förderanlage wie ein „Extraeinbau“ zu behandeln ist, der aufgrund des schnelleren Palettenumschlags den Mietwert lediglich erhöhte.
Hinweise: Seit dem Erhebungszeitraum 2021 steht die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nicht entgegen, wenn die Einnahmen hieraus 5 % der Mieteinnahmen nicht überschreiten.
Die Frage, wann Einbauten als Betriebsvorrichtungen eingestuft werden und wann die Mitvermietung ein unschädliches Nebengeschäft ist, wird von den Finanzgerichten nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird z. B. die Mitvermietung von Laderampen und Lastenaufzügen bzw. Lastenfahrstühlen als gewerbesteuerlich unschädlich angesehen.
FG Hamburg, Urteil vom 15.5.2024 – 2 K 76/22
Grunderwerbsteuer bei vorzeitiger Verlängerung eines Erbbaurechts
Thu, 21 Nov 2024 09:03:00 +0100
Die Verlängerung eines Erbbaurechts vor Ablauf der Laufzeit unterliegt der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum, wobei eine Abzinsung auf den Zeitpunkt des Abschlusses über die Verlängerung nicht vorzunehmen ist.
Hintergrund: Grunderwerbsteuer entsteht, wenn ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft über ein Grundstück abgeschlossen wird. Nach dem Gesetz werden Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte im Januar 1989 ein Erbbaurecht an einem Hotelgrundstück erworben, dessen Laufzeit bis zum 31.12.2070 gehen sollte. Der jährliche Erbbauzins betrug ca. 303.000 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Am 13.8.2018 vereinbarte die Klägerin mit dem Eigentümer eine Verlängerung des Erbbaurechts um weitere 44 Jahre vom 1.1.2071 bis zum 31.12.2114. Der jährliche Erbbauzins erhöhte sich auf jährlich ca. 3,4 Mio. €. Außerdem sollte die Klägerin einmalig einen Beitrag von 10,4 Mio. € an den Eigentümer zahlen. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer in Höhe von ca. 4 Mio. € auf einer Bemessungsgrundlage von ca. 67,4 Mio. € fest. Die Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem Einmalbetrag von 10,4 Mio. € sowie aus einem kapitalisierten Erbbauzins von ca. 57 Mio. für den Verlängerungszeitraum zusammen. Das Finanzgericht der ersten Instanz kürzte die Bemessungsgrundlage um den Einmalbetrag von 10,4 Mio. € auf ca. 57 Mio. €.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Die Verlängerung des Erbbaurechts unterlag der Grunderwerbsteuer. Nach dem Gesetz sind nämlich Erbbaurechte den Grundstücken gleichgestellt. Die Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist daher ebenso grunderwerbsteuerbar wie eine Vereinbarung über die erstmalige Bestellung eines Erbbaurechts.
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der kapitalisierte Erbbauzins für den 44jährigen Verlängerungszeitraum. Denn dies ist die Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts für den Verlängerungszeitraum. Nach der gesetzlichen Anlage für Vervielfältiger ergibt sich bei einem Zeitraum von 44 Jahren ein Vervielfältiger von 16,91, der auf den jährlichen Erbbauzins von 3,4 Mio. € anzuwenden ist und zu einer Bemessungsgrundlage von rund 57 Mio. € führt.
Eine Abzinsung auf den Tag der Vereinbarung über die Verlängerung vom 13.8.2018, die zu einer niedrigeren Bemessungsgrundlage führen würde, ist nicht vorzunehmen. Eine derartige Abzinsung wäre nur dann geboten, wenn die Kaufpreiszahlung des Käufers bzw. Erbbauberechtigten zinslos hinausgeschoben würde. Im Streitfall wurden aber beide Pflichten, nämlich die der Klägerin zur Entrichtung des Erbbauzinses sowie die der Eigentümerin zur weiteren Erbbaurechtsbestellung, Zug um Zug auf den 1.1.2071 hinausgeschoben. Die Klägerin muss erst ab dem 1.1.2071 den Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum bezahlen, und die Eigentümerin muss erst ab dem 1.1.2071 das Erbbaurecht verlängern.
Hinweis: Der BFH konnte aus verfahrensrechtlichen Gründen offenlassen, ob das Finanzgericht zu Recht die Einmalzahlung von 10,4 Mio. € nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen hatte. Denn im Revisionsverfahren vor dem BFH gilt das sog. Verböserungsverbot, so dass der BFH die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht erhöhen durfte.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.7.2024 – II R 3/22; NWB
Zahlung eines bewusst überhöhten Grundstückskaufpreises durch GmbH
Mon, 18 Nov 2024 08:35:00 +0100
Die Zahlung eines bewusst überhöhten Kaufpreises für ein Grundstück durch eine GmbH an den Lebensgefährten der Alleingesellschafterin der GmbH kann zwar zu einer steuerlichen Doppelbelastung bei der Grunderwerbsteuer sowie bei der Schenkungsteuer führen. Diese Doppelbelastung kann aber durch eine Korrektur des fehlerhaften Bescheids aufgrund der Korrekturvorschrift wegen widerstreitender Steuerfestsetzung beseitigt werden.
Hintergrund: Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung löst grundsätzlich Schenkungsteuer aus. Eine entgeltliche Grundstücksübertragung führt zur Grunderwerbsteuer. Bei einer teilentgeltlichen Grundstücksübertragung entsteht sowohl Schenkungsteuer, und zwar hinsichtlich des unentgeltlichen Teils, als auch Grunderwerbsteuer, die für den entgeltlichen Teil anfällt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die A war. Ihr Lebensgefährte war der B. Am 24.2.2011 verkaufte B sein Grundstück der Klägerin zu einem Kaufpreis von 1,1 Mio. €. Tatsächlich war das Grundstück aber nur 480.000 € wert. Der steuerlich festgestellte Wert betrug sogar nur 283.000 €. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer gegenüber B fest und erfasste dabei zunächst die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 1,1 Mio. € und dem steuerlich festgestellten Grundstückswert von 283.000 €. Außerdem erließ das Finanzamt gegenüber der Klägerin im Juni 2011 einen Grunderwerbsteuerbescheid und bemaß die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis von 1,1 Mio. €. Im Mai 2022 änderte das Finanzamt im Rahmen eines Klageverfahrens den Schenkungsteuerbescheid zu Gunsten des B und berücksichtigte nunmehr nur noch die Differenz zwischen dem Kaufpreis von 1,1 Mio. € und dem tatsächlichen Wert von 480.000 €, d.h. 620.000 €. Noch im Mai 2022 beantragte die Klägerin nun die Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids und die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer dergestalt, dass nur noch eine Bemessungsgrundlage von 480.000 € zugrunde gelegt wird.
Entscheidung: Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) gab der Klage statt:
Zwar war die Einspruchsfrist für den Grunderwerbsteuerbescheid schon abgelaufen; der Grunderwerbsteuerbescheid konnte aber aufgrund einer Korrekturvorschrift, die im Fall einer widerstreitenden Steuerfestsetzung greift, geändert werden.
Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt vor, wenn ein steuerlicher Sachverhalt in zwei Bescheiden berücksichtigt wird. Dies können auch zwei Bescheide zweier verschiedener Steuerpflichtiger sein, im Streitfall also der Schenkungsteuerbescheid gegen B sowie der Grunderwerbsteuerbescheid gegenüber der Klägerin.
In beiden Bescheiden wurde derselbe Sachverhalt zweimal berücksichtigt. Die Vereinbarung eines 480.000 € übersteigenden Zahlungsbetrags, nämlich 620.000 €, wurde im Schenkungsteuerbescheid des B als Schenkung an B berücksichtigt; zugleich wurde dieser Betrag aber auch bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer berücksichtigt, da im Grunderwerbsteuerbescheid der gesamte Kaufpreis von 1,1 Mio. € als Bemessungsgrundlage behandelt wurde.
Die Korrekturvorschrift erlaubt die Änderung des fehlerhaften Bescheids; dies war der Grunderwerbsteuerbescheid. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach der Gegenleistung für das Grundstück. Als Gegenleistung kann aber nur der Betrag von 480.000 € angesehen werden, weil das Grundstück nur 480.000 € wert war. Der darüberhinausgehende Betrag von 620.000 € war keine Gegenleistung, sondern eine Schenkung und darf daher bei der Grunderwerbsteuer nicht angesetzt werden.
Hinweise: Gegen A und B gab es ein Steuerstrafverfahren. Beide wurden wegen versuchter Hinterziehung von Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer verurteilt. Denn der überhöhte Kaufpreis sollte eine Gewinnausschüttung an die A verdecken, indem ihrem Lebensgefährten B als sog. nahestehender Person ein überhöhter Kaufpreis zugewendet wurde. Aus Rechtsgründen kam es nicht zu einer Verurteilung wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer.
Die Korrekturvorschrift, die bei einer widerstreitenden Steuerfestsetzung greift, hat eine eigene Verjährungsregelung. So kann der Antrag auf Änderung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Einspruchsfrist des letzten betroffenen Steuerbescheids – dies war der geänderte Schenkungsteuerbescheid aus dem Monat Mai 2022 – gestellt werden.
Quelle: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.9.2023 – 1 K 233/22; NWB
Bundesregierung beschließt Rechengrößen in der Sozialversicherung 2025
Wed, 13 Nov 2024 10:00:00 +0100
Die Bundesregierung hat am 6.11.2024 die "Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025" beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats kann die Verordnung zum 1.1.2025 in Kraft treten.
Grenzwerte in der Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € beziehungsweise 5.512,50 € im Monat erhöhen. 2024 waren es noch 62.100 € im Jahr beziehungsweise 5.175 € im Monat.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 € beziehungsweise monatlich 6.150 € belaufen. 2024 waren es noch 69.300 € beziehungsweise 5.775 € im Monat.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das maximale Bruttoeinkommen, bis zu dem Beiträge in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Der Verdienst, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze bezeichnet den Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Änderungen in der Rentenversicherung
Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen - erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 € im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 € im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 €.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 € im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 € im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 €.
Rechengrößen ab im Überblick
Rechengröße | |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 8.050 € im Monat / 96.600 € im Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 9.900 € im Monat / 118.800 € im Jahr |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 73.800 € im Jahr / 6.150 € im Monat |
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 66.150 € im Jahr / 5.512,50 € im Monat |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung | 50.493 € im Jahr |
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 6.11.2024; NWB
Außergewöhnliche Belastungen von Prozesskosten bei Rückabwicklung einer Schenkung
Tue, 12 Nov 2024 11:20:00 +0100
Die Aufwendungen für einen zivilrechtlichen Prozess wegen einer drohenden Rückabwicklung der Schenkung eines Forstbetriebs sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn die Rückabwicklung die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährden würde. Diese Gefährdung ist anzunehmen, wenn der Verlust von mindestens 85 % des ertragbringenden Vermögens zu befürchten ist.
Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten oder Wiederbeschaffungskosten nach dem Untergang des Hausrats durch Feuer oder Hochwasser. Nach dem Gesetz sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, dass der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.
Sachverhalt: Der Kläger war ursprünglich angestellter Forstwirt. Seine Arbeitgeberin war die N, die ihm den Forstbetrieb zum 1.1.2015 unentgeltlich gegen Altenteilleistungen übertrug. Auf den Nutzflächen befanden sich noch drei Einfamilienhäuser. Der Kläger führte den Forstbetrieb fort und vermietete die Einfamilienhäuser. Außerdem kaufte der Kläger im Februar 2015 von N noch deren Pferdehof. Im Jahr 2018 verlangte N, vertreten von ihrem Betreuer, die Rückübertragung des Forstbetriebs und des Reiterhofs mit der Begründung, N habe bei der Übertragung an Demenz gelitten. Es kam hinsichtlich der Klage bezüglich des Reiterhofs zu einer Klageabweisung, und hinsichtlich des Forstbetriebs zu einem Vergleich, so dass der Kläger den Forstbetrieb zwar behalten durfte, aber die drei Einfamilienhäuser zurückgegeben musste; dies erfüllte er dann durch Zahlung eines Ablösebetrags. Dem Kläger entstanden im Streitjahr 2018 Prozesskosten für seinen Rechtsanwalt sowie für einen Gutachter in Höhe von insgesamt ca. 18.000 €, die er als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an und begründete dies damit, dass Prozesskosten grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen seien.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Die Aufwendungen für das Gerichtsverfahren waren dem Kläger zwangsläufig entstanden und daher als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.
Hätte der Kläger den Prozess nicht geführt, wäre er Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage, den Forstbetrieb, zu verlieren. Existenzgrundlage ist die materielle Lebensgrundlage, die den wesentlichen Teil des ertragbringenden Vermögens ausmacht. Eine Gefährdung liegt vor, wenn ein Verlust von mindestens 85 % des ertragbringenden Vermögens des Steuerpflichtigen droht. Eine Quote von 85 % wird auch in anderen Rechtsgebieten anerkannt, etwa bei der Einwilligung des Ehegatten bei Verpflichtungen über das Vermögen im Ganzen, so dass eine Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens zustimmungsfrei ist, wenn mindestens 15 % Restvermögen verbleiben.
Der Forstbetrieb machte den wesentlichen ertragbringenden Teil des Vermögens des Klägers aus. Der Kläger erzielte nämlich im Wesentlichen Einkünfte aus dem Forstbetrieb. Seine übrigen Einkünfte, die nicht von einer Rückabwicklung betroffen wären, beliefen sich auf lediglich 3.647 € und betrugen nur ca. 2,5 % der gesamten Einkünfte. Das nicht vom Rückübertragungsanspruch betroffene ertragbringende Vermögen verblieb somit unterhalb einer Restvermögensquote von 15 %.
Hinweise: Der Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen steht nicht entgegen, dass es um eine Schenkung ging. Denn die Schenkung betraf die materielle Lebensgrundlage des Klägers, der seine Angestelltentätigkeit für N nicht mehr ausüben konnte, nachdem er ihren Forstbetrieb übernommen hatte.
Das Gericht folgte nicht der Argumentation des Finanzamts, dass die materielle Existenzgrundlage in Deutschland aufgrund der sozialen Sicherungssysteme stets gewährleistet sei. Dem Steuerpflichtigen ist es nämlich zuzugestehen, seine Lebensgrundlage selbst zu erwirtschaften, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
Dem FG zufolge kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, die Schenkung angenommen zu haben. Immerhin hatte der beurkundende Notar keine Mängel der Geschäftsfähigkeit der N festgestellt, obwohl er Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Schenkungsurkunde hätte festhalten müssen.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.5.2024 - 9 K 28/23, Rev. beim BFH: Az. VI R 22/24; NWB
Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim paritätischen Wechselmodell
Mon, 11 Nov 2024 09:36:00 +0100
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bei getrennt lebenden Eltern nur einem Elternteil gewährt, nicht aber aufgeteilt. Kinderbetreuungskosten können nur bei demjenigen Elternteil berücksichtigt werden, der sie auch getragen hat.
Hintergrund: Der Gesetzgeber sieht verschiedene steuerliche Entlastungen vor, wenn der Steuerpflichtige minderjährige Kinder hat. So können z.B. Kinderbetreuungskosten abgezogen werden. Außerdem können alleinerziehende Elternteile einen Entlastungsbetrag geltend machen. Schließlich wird für die Kinder Kindergeld gezahlt; allerdings wird eine sog. Günstigerprüfung durchgeführt, bei der geprüft wird, ob es für den Steuerpflichtigen günstiger ist, wenn von seinem Einkommen ein Kinderfreibetrag abgezogen wird. Ist dies der Fall, wird der (höhere) Kinderfreibetrag steuerlich abgezogen und das (niedrigere) Kindergeld wieder dem Einkommen hinzugerechnet.
Sachverhalt: Der Kläger wohnte bis zum 5.9.2015 mit seinem minderjährigen Kind und der Kindesmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kindesmutter zog am 5.9.2015 aus. Bis zum Dezember 2015 wohnte das Kind, das nun bei beiden Eltern gemeldet war, wechselseitig eine Woche bei seiner Mutter und eine Woche beim Kläger (sog. paritätisches Wechselmodell). Die Kindesmutter erhielt das Kindergeld.
Der Kläger machte für den Zeitraum September bis Dezember 2015 einen hälftigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 636 € geltend. Außerdem machte er Aufwendungen für Kinderbetreuung (Kindergarten- und Hortgebühren) in Höhe von 690 € als Sonderausgaben geltend; allerdings hatte die Mutter die Gebühren an den Kindergarten überwiesen. Schließlich beantragte der Kläger noch den Abzug des Kinderfreibetrags für einen Elternteil in Höhe von 3.576 €. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Beträge und Aufwendungen nicht an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Der Kläger kann keine Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen, weil er die Kosten nicht getragen hat. Denn die Gebühren für den Kindergarten und Hort wurden von der Mutter überwiesen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der den hälftigen Betrag der Kindesmutter erstattet hat oder dass er unmittelbar die Hälfte der Kosten an den Kindergarten und Hort überwiesen hat. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er im Wege der Aufrechnung die Hälfte der Kosten getragen hat.
Dem Kläger steht auch nicht der hälftige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu. Der Entlastungsbetrag wird nur einem Elternteil gezahlt und nicht aufgeteilt. Grundsätzlich kommt es darauf an, in wessen Haushalt das Kind gemeldet war. War es in beiden Haushalten gemeldet wie im Streitfall, können die Eltern festlegen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll. Treffen die Eltern keine derartige Bestimmung, erhält der Elternteil den Entlastungsbetrag, an den auch das Kindergeld ausgezahlt wird. Im Streitfall haben der Kläger und die Kindesmutter keine Bestimmung dahingehend getroffen, dass der Kläger den Entlastungsbetrag erhalten soll; daher war der Entlastungsbetrag der Kindesmutter, die das Kindergeld erhalten hat, zu gewähren.
Schließlich war dem Kläger auch nicht der einfache Kinderfreibetrag zu gewähren, da sich das hälftige Kindergeld für ihn vorteilhafter ausgewirkt hat. Zwar hat der Kläger das Kindergeld nicht erhalten; der Kläger kann das hälftige Kindergeld aber auf seine Barunterhaltsverpflichtung anrechnen.
Hinweise: Der BFH hält es nicht für verfassungswidrig, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht aufgeteilt, sondern nur einem Elternteil gewährt wird. Es dient nämlich der Vereinfachung, eine Aufteilung zu vermeiden. Dies gilt auch beim paritätischen Wechselmodell.
Der Kläger, der den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nun nicht erhält, ist dennoch nicht schutzlos. Er kann z.B. seine Zustimmung zur Kindergeldberechtigung der Kindesmutter nur dann erteilen, wenn diese sich verpflichtet, das Kindergeld zur Hälfte an ihn auszuzahlen. Alternativ kann er der Auszahlung des Kindergelds an die Kindesmutter nur unter der Bedingung zustimmen, dass er den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhält. Denkbar ist es auch, dass er einen zivilrechtlichen Anspruch auf (teilweise) Auszahlung des Kindergelds geltend macht, solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.
Quelle: BFH, Urteil vom 10.7.2024 - III R 1/22; NWB
Mindestlohn und Minijobs 2025
Thu, 07 Nov 2024 15:03:00 +0100
Die Minijob-Zentrale informiert über bevorstehende Änderungen beim Mindestlohn und den Minijobs. Der Mindestlohn wird im Jahr 2025 auf 12,82 € pro Stunde angehoben. Damit steigt auch die hieran gekoppelte Verdienstgrenze bei den Minijobs von bisher 538 € auf 556 € pro Monat.
Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel ein Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen darf. Die monatliche Verdienstgrenze ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt, wird auch die Minijob-Grenze entsprechend angepasst.
Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde steigt die Verdienstgrenze ab Januar 2025 von 538 € auf 556 € monatlich. Die Jahresverdienstgrenze liegt damit bei 6.672 €.
Trotz der Erhöhung des Mindestlohns bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 556 Euro pro Monat ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdient der Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob.
Hinweis: Weitere Infos zum Thema hat die Minijob-Zentrale auf ihrer Homepage veröffentlicht. So geht die Minijob-Zentrale u.a. darauf ein, wie die Verdienstgrenze berechnet wird und was die neue Minijob-Grenze für Arbeitnehmer bedeutet.
Quelle: Minijob-Zentrale, Newsletter 10/2024; NWB
Schenkung durch Forderungsverzicht unter GmbH-Gesellschaftern
Tue, 03 Dec 2024 07:40:00 +0100
Ein Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf eine Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung, bei der die Kapitalrücklage abweichend von einer vorherigen Vereinbarung nun entsprechend den Beteiligungsquoten zugerechnet wird und damit den Wert seiner Beteiligung mindert, führt zu einer Schenkung zugunsten der Mitgesellschafter.
Hintergrund: Eine freigebige Zuwendung wird als Schenkung besteuert, soweit der Empfänger durch die Zuwendung auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Ob eine Bereicherung vorliegt, bestimmt sich nach dem Zivilrecht.
Sachverhalt: An einer GmbH waren der Kläger, sein Vater V und sein Bruder B zu je 1/3 beteiligt. Am 1.7.2006 beschlossen die drei Gesellschafter, dass sie Privatvermögen in die GmbH einbringen; die eingebrachten Vermögenswerte sollten den Kapitalrücklagen zugeführt werden, die gesellschafterbezogen geführt werden sollten, so dass die durch die Einlagen gebildeten Kapitalrücklagen also nicht im Verhältnis von je 1/3 den Gesellschaftern zugerechnet werden, sondern dem jeweiligen Gesellschafter, der Privatvermögen einbringt, zugute kommen. In den folgenden vier Jahren erbrachte insbesondere V mehrere Bar- und Sachleistungen im Wert von insgesamt 4,95 Mio. €.
Am 15.11.2012 beschlossen die drei Gesellschafter eine Kapitalerhöhung von 27.000 € auf 554.500 €. An der Kapitalerhöhung sollten nur der Kläger und B teilnehmen. Beide brachten Beteiligungen an anderen Gesellschaften ein, die ihnen der V kurz zuvor geschenkt hatte. Aufgrund der Kapitalerhöhung verminderte sich die Beteiligung des V von 1/3 auf 1,62 %, während sich die Beteiligungen des Klägers und des B von 1/3 auf 49,19 % erhöhten. Als Ausgleich für den Verzicht des V auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung trafen die drei Gesellschafter noch am 15.11.2012 eine Ausgleichsvereinbarung, bei der sie aber die aufgrund der Einlagen des V gebildete Kapitalrücklage von 4,95 Mio. € jedem Gesellschafter zu 1/3 zurechneten. Der berechnete Ausgleich für V betrug daher nur ca. 1.063 Mio. €. Das Finanzamt ging davon aus, dass sich nach Abzug des Ausgleichs eine Bereicherung für den Kläger und für B in Höhe von jeweils ca. 1,1 Mio. € ergab, und setzte gegen den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von ca. 150.000 € fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt Recht:
V hat dem Kläger und dem B jeweils ca. 1,1 Mio. € geschenkt, indem er auf seine Ausgleichsforderung verzichtet hat. Die drei Gesellschafter hatten ursprünglich in zivilrechtlich zulässiger Weise eine gesellschafterbezogene Zuordnung der Kapitalrücklage vereinbart. Daher stand dem V, der hohe Einlagen erbracht hatte, die Kapitalrücklage zu.
V hat dann im Rahmen der Kapitalerhöhung auf einen vollen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitaleinlage verzichtet und damit eine Schenkung an den Kläger sowie an B bewirkt. Der Kläger hätte ebenso wie B die Wertminderung des Anteils des V, die sich aufgrund der Kapitalerhöhung ergab, ausgleichen müssen. Denn im Rahmen der Kapitalerhöhung wurde nun die Kapitalrücklage, die bislang allein dem V zustand, allen Gesellschaftern zu je 1/3 zugerechnet. Damit erhielten jetzt der Kläger und B jeweils 1/3 an der Kapitalrücklage, zu der sie keinen Beitrag geleistet hatten.
Die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung lagen vor: Der V wurde entreichert, weil der Wert seiner Beteiligung infolge der Kapitalerhöhung und der neuen Zuordnung der Kapitalrücklage sank. Dem V war auch bekannt und bewusst, dass die Kapitalrücklage nun zugunsten des Klägers und des B zugeordnet wird und dass die ermittelte Ausgleichsforderung den Wertverlust des V nur teilweise ausgleichen würde.
Hinweis: In den Jahren 2006 bis 2010 wurden disquotale Einlagen, wie sie V geleistet hatte, noch nicht als Schenkungen gewertet. Dies geschah seitens des Gesetzgebers erst später, und zwar im Jahr 2011. Für den Streitfall hat diese Gesetzesänderung aber keine Bedeutung, weil nicht die disquotalen Einlagen des V im Zeitraum 2006 bis 2010 zu einer Schenkung führten, sondern sein Verzicht auf einen vollständigen Ausgleich der von ihm aufgebrachten Kapitalrücklage.
Quelle: BFH, Urteil vom 19.6.2024 – II R 40/21; NWB
Finanzverwaltung veröffentlicht Schreiben zu elektronischen Rechnungen ab 2025
Tue, 05 Nov 2024 11:04:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das finale Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. Das Schreiben ist für Finanzämter verbindlich, nicht aber für die Finanzgerichte.
Hintergrund: Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer, die ab dem 1.1.2025 Leistungen an andere inländische Unternehmer ausführen, eine E-Rechnung ausstellen (zu den Übergangsregelungen s. Hinweis unten). Dabei handelt es sich nicht um die elektronische Übermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog. strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EU-Richtlinie beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem europäischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sollen auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit werden. Diese geplante Gesetzesänderung ist zurzeit jedoch noch nicht umgesetzt worden.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens des BMF:
Zulässige inländische elektronische Formate sind etwa das sog. ZUGFeRD-Format oder die X-Rechnung. Allerdings kann der Unternehmer auch europäische E-Rechnungsformate wie z.B. Factur-X aus Frankreich verwenden.
Die mehrfache Übersendung ein und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt.
Hinweis: Die mehrfache Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen Abführung der Umsatzsteuer aus.
Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten, fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die Vorsteuer geltend machen kann.
Soll ein Vertrag über eine Dauerleistung (z.B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z.B. für den ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der Vertrag als Anhang beigefügt wird.
Hinweis: Ist vor dem 1.1.2027 – dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Wird gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verstoßen, kann der Rechnungsempfänger grundsätzlich keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen. Der Rechnungsaussteller kann aber eine E-Rechnung nachträglich ausstellen und auf diese Weise die Rechnung berichtigen. Der Vorsteuerabzug wird ohne Berichtigung anerkannt, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller noch unter die bis zum 31.12.2026 oder 31.12.2027 geltende Übergangsregelung fällt (siehe Hinweis unten).
Hinweis: Auch ohne Berichtigung kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn das Finanzamt aus der formell fehlerhaften Rechnung alle Angaben, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, entnehmen kann. Ein Vorsteuerabzug darf nämlich grundsätzlich nicht allein aus formellen Gründen versagt werden. Für die Praxis empfiehlt sich jedoch eine Berichtigung durch den Rechnungsaussteller, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden.
Für alle inländische Unternehmer besteht ab dem die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Hierbei muss es sich nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Für die Pflicht, E-Rechnungen ab dem 1.1.2025 zu empfangen, gilt keine Übergangsfrist.
Hinweise: In dem ursprünglichen Entwurf des BMF-Schreibens war noch davon die Rede, dass die Übermittlung der E-Rechnung auf einem USB-Stick nicht zulässig sein soll. Diese Passage wurde aus dem finalen BMF-Schreiben gestrichen. Das BMF hat in seinem kürzlich veröffentlichten FAQ zur E-Rechnung klargestellt, dass eine gesetzeskonforme Übermittlung von E-Rechnungen auch per USB-Stick zulässig ist.
Das BMF-Schreiben gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden.
Der Gesetzgeber hat für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung Übergangsregelungen eingeführt. So kann der Unternehmer noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z.B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden. Für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 € betragen hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027.
Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2024 - III C 2 -S 7287 - a/23/10001 :007; BMF, FAQ zur E-Rechnung (Stand: 19.11.2024); NWB
Anmerkung: Nachricht am 25.11.2024 um die Angabe zum FAQ des BMF ergänzt.
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Oktober 2024
Wed, 06 Nov 2024 08:52:00 +0100
Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Oktober 2024 bekannt gegeben.
Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2024 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.
Quelle: BMF, Schreiben vom 1.11.2024 - III C 3 - S 7329/19/10001 :006 (2024/0962673); NWB